Hinweise zur Verordnung über den Sühneversuch in Privatklagesachen vom 13. Dezember 1956 (BayRS 2026-4-I)
                            An die Gemeinden
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Justiz wird auf Folgendes hingewiesen:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Das Verfahren zur Durchführung des in § 380 der Strafprozessordnung vorgesehenen Sühneversuchs ist in Art. 49 AGGVG und der Verordnung über den Sühneversuch in Privatklagesachen (BayRS 2026-4-I) geregelt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Die Bekanntmachung vom 29. Januar 1957 (MABl S. 44 = BayBSVI III S. 212) wird aufgehoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            I. A.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Dr. Waltner
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Ministerialdirektor
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            EAPl 102
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            GAPl 1415
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            AllMBl 1999 S. 568