Sturmwarndienst auf bayerischen Seen
DE - Landesrecht Bayern

Sturmwarndienst auf bayerischen Seen

1.  Allgemeines

An und auf den bayerischen Seen müssen Wassersporttreibende vor Starkwind und Sturm gewarnt werden, damit sie ihr Verhalten rechtzeitig auf die Gefahrensituation abstellen können.

2.  Aufgabe und Zuständigkeiten

Der Sturmwarndienst ist eine Aufgabe der Sicherheitsbehörden gemäß Art. 6 LStVG. Zuständig ist grundsätzlich das Landratsamt. Liegt ein See ausschließlich im Gebiet einer Gemeinde, ist diese zuständig.
Die zuständigen Landratsämter und Gemeinden haben für die Organisation des Sturmwarndienstes zu sorgen, insbesondere haben sie die notwendigen Sturmwarneinrichtungen bereitzustellen und zu unterhalten. Sie sollen Sturmwarnkommissionen einrichten.
Die Sicherheitsbehörden/Sturmwarnkommissionen führen über jede Warnung (Starkwindwarnung, Sturmwarnung) einen Nachweis entsprechend der
Die Sicherheitsbehörden informieren über die Verhaltensregeln bei Starkwind- und Sturmwarnung.

3.  Begriffsdefinitionen

3.1  Sturmwarndienst

Der Sturmwarndienst hat die Warnung der Wassersporttreibenden mit optischen Signalen vor Starkwind oder Sturm zum Gegenstand.
Sind keine Sturmwarnleuchten vorhanden, kann die Warnung bis zum Aufbau von Sturmwarnleuchten auf andere Weise erfolgen.

3.2  Starkwindwarnung

Sie wird über Sturmwarnleuchten durch das Aufleuchten von orangefarbigen Blinklichtern mit 40 Blitzen pro Minute vorgenommen. Es wird vor Windböen oder anhaltendem Wind von 6 und 7 Beaufort (39 bis 61 km/h) gewarnt.
Die Starkwindwarnung soll die Wassersportler auf die Gefahr aufmerksam machen und sie veranlassen, die Wetterentwicklung sorgfältig zu verfolgen und ihr Verhalten darauf abzustellen.

3.3  Sturmwarnung

Sie wird über Sturmwarnleuchten durch das Aufleuchten von orangefarbigen Blinklichtern mit 90 Blitzen pro Minute vorgenommen. Es wird vor Sturmböen von 8 und mehr Beaufort (62 km/h und mehr) gewarnt. Die Sturmwarnung wird etwa eine Stunde vor dem erwarteten Eintreffen eines Sturms ausgelöst.
Die Sturmwarnung soll die Wassersportler veranlassen, unverzüglich alle Vorsichtsmaßnahmen zu treffen und das Ufer oder windgeschützte Stellen aufzusuchen.

3.4  Sturmwarnkommission

Die Sturmwarnkommission besteht aus Personen, die im Auftrag der Sicherheitsbehörde die Wetterentwicklung vor Ort beobachten und als Ansprechpartner für den Deutschen Wetterdienst, Regionalzentrale München, zur Verfügung stehen. Die Sturmwarnkommission setzt sich aus geeigneten Personen zusammen, die das Wettergeschehen aufgrund ihrer Erfahrungen und Ortskenntnisse einschätzen können.

4. Geltungsbereich

Der Sturmwarndienst wird grundsätzlich vom 1. April bis 31. Oktober von 7.00 bis 22.00 Uhr an folgenden Seen betrieben:
– Ammersee, Starnberger See und Wörthsee(Integrierte Leitstelle Fürstenfeldbruck)
– Staffelsee, Riegsee und Walchensee (für den Walchensee beginnt der Sturmwarndienst bereits am 1. März)(Integrierte Leitstelle Oberland
– Tegernsee, Schliersee und Simssee(Integrierte Leitstelle Rosenheim)
– Chiemsee und Waginger-Tachinger See(Integrierte Leitstelle Traunstein)
– Forggensee (der Sturmwarndienst beginnt ab 1. Mai )(Integrierte Leitstelle Allgäu)
– Altmühlsee, Igelsbachsee, Kleiner Brombachsee, Großer Brombachsee und Rothsee(Integrierte Leitstelle Mittelfranken Süd

5.  Verfahren

Starkwindwarnung und Sturmwarnung bzw. die Entwarnung werden grundsätzlich vom Deutschen Wetterdienst, Regionalzentrale München, veranlasst.

5.1  Deutscher Wetterdienst (DWD)

Der Deutsche Wetterdienst, Regionalzentrale München, wirkt aufgrund des Gesetzes über den Deutschen Wetterdienst (DWD-Gesetz) vom 10. September 1998 (BGBl I S. 2871), zuletzt geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl I S. 2424) im Sturmwarndienst mit.
Der Deutsche Wetterdienst, Regionalzentrale München
– veranlasst die Auslösung der Starkwind- und Sturmwarnung sowie deren Entwarnung durch die zuständigen Integrierten Leitstellen (ILS),
– veranlasst Rundfunkdurchsagen bei Sturmwarnung,
– informiert die Einsatzzentralen der Polizeipräsidien,
– informiert die Sicherheitsbehörden/Sturmwarnkommissionen.

5.2  Integrierte Leitstelle (ILS)

Die Integrierte Leitstelle löst nach Eingang der Warnung des Deutschen Wetterdienstes die Sturmwarneinrichtungen (Starkwind- bzw. Sturmwarnung) aus. Nach Entwarnung durch den Deutschen Wetterdienst beendet die Integrierte Leitstelle die Starkwind- bzw. Sturmwarnung.
Wenn der Deutsche Wetterdienst, Regionalzentrale München, nicht erreichbar ist, kann die Integrierte Leitstelle bei unmittelbarer Gefahr oder Gefahr im Verzug die Sturmwarnung sofort auslösen. Der Deutsche Wetterdienst, Regionalzentrale München, ist in diesem Falle so bald wie möglich zu informieren.
Eine Auslösung der Starkwind- bzw. Sturmwarnung kann für den Fall, dass der Deutsche Wetterdienst nicht erreichbar ist, durch die Polizei bzw. die Sturmwarnkommission erfolgen. In diesem Falle löst die Integrierte Leitstelle ebenfalls die Sturmwarneinrichtung aus.
Erfolgt eine Auslösung der Starkwind- bzw. Sturmwarnung im Ausnahmefall nicht über den Deutschen Wetterdienst, so benachrichtigt die Integrierte Leitstelle die übrigen Beteiligten.

5.3  Polizei

Die Polizei unterstützt die Sicherheitsbehörden bei der Erfüllung ihrer Aufgaben. Sie nimmt dabei auch eigene Aufgaben wahr (Art. 2 PAG).
Die Einsatzzentralen der Polizeipräsidien (Oberbayern Nord, Oberbayern Süd, Mittelfranken, Schwaben Süd/West) informieren ihre nachgeordneten Dienststellen über die Starkwind- oder Sturmwarnung bzw. über deren Aufhebung.
Im Bootseinsatz nimmt die Polizei – soweit erforderlich – insbesondere folgende Aufgaben wahr:
– Meldung über veränderte Wetterverhältnisse an den Deutschen Wetterdienst, Regionalzentrale München,
– Überwachung des Betriebs der Sturmwarnleuchten (Mängel und Ausfälle sind der zuständigen Sicherheitsbehörde zu melden).
Bei nicht gemeldeter Sturmgefahr kann die örtliche Polizeidienststelle die Warnung beim Deutschen Wetterdienst, Regionalzentrale München, anregen. Die Entscheidung über die Auslösung einer Starkwind- bzw. Sturmwarnung liegt beim Deutschen Wetterdienst, Regionalzentrale München. Ist dieser auf Dauer nicht erreichbar, kann die Polizei die Auslösung oder Aufhebung der Warnung bei der Integrierten Leitstelle veranlassen. Der Deutsche Wetterdienst, Regionalzentrale München, ist in diesem Falle sobald wie möglich zu informieren.

5.4  Sturmwarnkommission

Die Sturmwarnkommissionen sollen insbesondere
– Ansprechpartner für den Deutschen Wetterdienst, Regionalzentrale München, sein,
– die aktuelle Wetterentwicklung beobachten,
– bei abweichender Warnsituation den Deutschen Wetterdienst, Regionalzentrale München, unverzüglich informieren; ist dieser auf Dauer nicht erreichbar, kann die Kommission die Auslösung oder Aufhebung der Warnung bei der Integrierten Leitstelle veranlassen (der Deutsche Wetterdienst, Regionalzentrale München, ist in diesem Falle so bald wie möglich zu informieren),
– einen Nachweis entsprechend der Anlage führen und diesen nach jedem Warnereignis oder nach dem 31. Oktober gesammelt an den Deutschen Wetterdienst, Regionalzentrale München, senden.

6.  Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Die Bekanntmachung tritt am 1. Juli 2010 in Kraft. Gleichzeitig wird die Bekanntmachung des Staatsministeriums des Innern vom 4. August 1986 (MABl S. 345), geändert durch Bekanntmachung vom 5. Juli 1988 (AllMBl S. 592), aufgehoben.
Josef Poxleitner
Ministerialdirektor

Anlagen 

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