Stundenermäßigungen und Anrechnungsstunden sowie Unterrichtspflichtzeit an Förderschulen (einschließlich Schulvorbereitenden Einrichtungen) und an Schulen für Kranke
DE - Landesrecht Bayern

Stundenermäßigungen und Anrechnungsstunden sowie Unterrichtspflichtzeit an Förderschulen (einschließlich Schulvorbereitenden Einrichtungen) und an Schulen für Kranke

1.  Unterrichtspflichtzeit

¹Die Unterrichtspflichtzeit ist ein Teil der regelmäßigen Arbeitszeit im Sinne der Bayerischen Arbeitszeitverordnung (BayAzV). ²Für die Unterrichtspflichtzeit der Lehrkräfte (Bezeichnung schließt Fachlehrkräfte mit ein) im Beamtenverhältnis an den staatlichen Förderschulen und Schulen für Kranke sind die entsprechenden Regelungen der Verordnung über die Unterrichtspflichtzeit in Bayern (Unterrichtspflichtzeitverordnung – BayUPZV) in der jeweils aktuellen Fassung maßgeblich. ³Für tarifbeschäftigte Lehrkräfte an staatlichen Förderschulen und Schulen für Kranke gelten gemäß § 44 Nr. 2 TV-L hinsichtlich der Unterrichtspflichtzeit die Bestimmungen für die entsprechenden Beamten in der jeweils geltenden Fassung. ⁴Ebenso gelten die Bestimmungen des Bayerischen Gesetzes über das Erziehungs- und Unterrichtswesen (BayEUG), der Bayerischen Schulordnung (BaySchO) und der Lehrerdienstordnung (LDO) in der jeweils geltenden Fassung.
⁵Die Unterrichtspflichtzeit für Heilpädagogische Förderlehrkräfte, Werkmeisterinnen bzw. Werkmeister und sonstiges Personal für heilpädagogische Unterrichtshilfe beträgt 29 Wochenstunden.
⁶ An den Schulvorbereitenden Einrichtungen sowie für „Klassen für Kranke“ gilt dieselbe Unterrichtspflichtzeit wie an den Förderzentren.

2.  Stundenermäßigungen

¹Die Unterrichtspflichtzeit der Lehrkräfte wird ermäßigt

2.1 

bei einem festgestellten Grad der Behinderung (ab Vorlage der amtlichen Feststellung bei der personalaktenführenden Behörde) von
mindestens 50
um 2 Wochenstunden
mindestens 70
um 3 Wochenstunden
mindestens 90
um 4 Wochenstunden

2.2 

nach Vollendung des
58. Lebensjahres
um 1 Wochenstunde
60. Lebensjahres
um 2 Wochenstunden
62. Lebensjahres
um 3 Wochenstunden
²Wird das maßgebliche Lebensjahr in der Zeit vom 1. August bis 31. Januar vollendet, wird die Stundenermäßigung vom Beginn des laufenden Schuljahres an gewährt. ³Wird das maßgebliche Lebensjahr in der Zeit vom 1. Februar bis zum 31. Juli vollendet, wird die Stundenermäßigung vom Beginn des folgenden Schuljahres an gewährt. ⁴Lehrkräften in Altersteilzeit wird eine Altersermäßigung nicht gewährt. ⁵Die Stundenermäßigungen nach Nrn. 2.1 und 2.2 werden bei Vorliegen der Voraussetzungen nebeneinander gewährt. ⁶Im Falle der Teilzeitbeschäftigung werden Stundenermäßigungen anteilig im Verhältnis der herabgesetzten Unterrichtspflichtzeit zur vollen Unterrichtspflichtzeit gewährt. ⁷Dabei sind Bruchteile bis 0,50 abzurunden, ab 0,51 aufzurunden. ⁸ Ein Teilzeitstundenmaß darf nicht genehmigt werden, wenn bei gleichbleibendem Umfang der Dienstleistung eine höhere Vergütung zu zahlen wäre. ⁹Bei vorübergehend eingeschränkter Dienstfähigkeit kann die Unterrichtspflichtzeit durch die Regierung für den notwendigen Zeitraum ermäßigt werden, wenn nach ärztlichem Zeugnis mit der Wiederherstellung der vollen Dienstfähigkeit voraussichtlich innerhalb eines Jahres gerechnet werden kann. 1⁰Die Ermäßigungsstunden werden anteilig im Verhältnis der herabgesetzten zur vollen Dienstfähigkeit (d. h. ohne Ermäßigungsstunden) gewährt und von den Wochenstunden, die sich nach dem Umfang der begrenzten Dienstfähigkeit ergeben, abgezogen.

3.  Anrechnungsstunden

3.1  Anrechnungsstunden für die Schulleitung

¹Die Schulen erhalten für die im Rahmen der Leitung der Schule anfallenden Tätigkeiten (einschließlich der anfallenden Verwaltungstätigkeiten) eine Gesamtzahl von Anrechnungsstunden nach Maßgabe der Klassenzahl. ²Die Schulleiterin bzw. der Schulleiter gibt einen Teil der Anrechnungsstunden entsprechend der Aufgabenverteilung an ihren bzw. seinen ständigen und etwaigen weiteren Stellvertreter ab. ³Die für die Schulleiterin bzw. den Schulleiter festgelegten Anrechnungsstunden sollen der ständigen Stellvertreterin bzw. dem ständigen Stellvertreter auf die Unterrichtspflichtzeit angerechnet werden, solange sie bzw. er wegen mehr als einwöchiger Verhinderung der Schulleiterin bzw. des Schulleiters dessen Aufgaben wahrzunehmen hat.

3.1.1 

Für die Wahrnehmung der Schulleitung an den beruflichen Schulen zur sonderpädagogischen Förderung gelten die Vorschriften für die beruflichen Schulen.

3.1.2 

¹Für die Wahrnehmung der Schulleitung an den (Sonderpädagogischen und anderen) Förderzentren werden folgende Anrechnungsstunden gewährt:
3 bis 4
7
5 bis 6
10
7 bis 8
14
9 bis 14
18
15 bis 23
22
24 bis 29
26
ab 30
30
²Die Gruppen der Schulvorbereitenden Einrichtungen zählen als Klassen. ³Maßgebend ist die Klassenzahl nach der vorläufigen Unterrichtsübersicht.

3.1.3 

¹Für die Wahrnehmung der Schulleitung an den übrigen Förderschulen und an den Schulen für Kranke werden folgende Anrechnungen gewährt:
3 bis 4
6
5 bis 6
9
7 bis 8
13
9 bis 14
18
15 bis 23
22
24 bis 29
26
ab 30
30
²Die Gruppen von Schulvorbereitenden Einrichtungen zählen als Klassen. ³Maßgebend ist die Klassenzahl nach der vorläufigen Unterrichtsübersicht.

3.1.4 

¹Die Leiterinnen und Leiter von Förderzentren sowie der übrigen Förderschulen (ausgenommen berufliche Schulen zur sonderpädagogischen Förderung) mit mindestens 9 Klassen und von Schulen für Kranke mit mindestens 9 Klassen, die in der Zeit vom 1. August bis 31. Januar das 55. Lebensjahr vollenden, erhalten vom Beginn des laufenden Schuljahres an eine zusätzliche Anrechnungsstunde. ²Bei Vollendung des 60. Lebensjahres richtet sich die Anrechnung wieder nach Nrn. 3.1.2 und 3.1.3. ³Bei Vollendung des maßgeblichen Lebensjahres in der Zeit vom 1. Februar bis 31. Juli beginnt bzw. entfällt die zusätzliche Anrechnungsstunde vom Beginn des folgenden Schuljahres an.

3.2  Anrechnungsstunden für Fachberatung

¹Für die Fachberatung steht der Regierung ein Anrechnungsstundenkontingent (Stundenpool) zur Verfügung. ²Dieses Kontingent wird durch das Staatsministerium im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten vergeben. ³Die Regierung vergibt daraus Anrechnungsstunden an die Fachberater nach fachlichen Notwendigkeiten.

3.3  Anrechnungsstunden für Schulpsychologische Beratung

Beratungsrektoren als Schulpsychologen erhalten 18 Anrechnungsstunden.

3.4  Anrechnungsstunden für Seminarleitung

Für die Leitung eines Seminars für die Ausbildung von Sonderpädagogen werden 19 Anrechnungsstunden gewährt.

3.5  Sonstige Anrechnungsstunden

3.5.1 

Für Praktikumslehrkräfte wird eine Anrechnungsstunde gewährt.

3.5.2 

Für die Betreuung von Studienreferendaren im ersten Jahr des Vorbereitungsdienstes wird eine Anrechnungsstunde gewährt.

3.5.3 

Für Beratungslehrkräfte wird für jeweils 110 Schüler eine Anrechnungsstunde gewährt.

3.5.4 

¹Für Lehrkräfte und heilpädagogische Unterrichtshilfen, die an mehreren Förderschulen Dienst leisten, wird ein Anrechnungsstundenkontingent (Stundenpool) zur Verfügung gestellt. ²Die Regierungen vergeben daraus Anrechnungsstunden unter Berücksichtigung der im Einzelfall vorliegenden besonderen Erschwernis.

3.5.5 

Neben den in dieser Bekanntmachung festgelegten Anrechnungen können durch das Staatsministerium im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten weitere Anrechnungen vergeben werden, z. B. für die Tätigkeiten für Systembetreuerinnen und Systembetreuer und für Medienpädagogisch- bzw. informationstechnische Beraterinnen und Berater.

4.  Freistellungen

Für Freistellungen insbesondere von Mitgliedern der Personalvertretung und für die Wahrnehmung kommunaler Ehrenämter gelten die hierfür erlassenen besonderen Bestimmungen.

5.  Häufung von Ermäßigungen, Anrechnungen und Freistellungen

¹Die Ermäßigung wegen Schwerbehinderung (Nr. 2.1) und wegen Alters (Nr. 2.2) werden neben Anrechnungsstunden (Nr. 3) sowie neben Freistellungen (Nr. 4) gewährt. ²Die Häufung von Anrechnungsstunden ist zulässig, soweit die betroffenen Funktionen nebeneinander ausgeübt werden dürfen. ³Die Summe von Ermäßigungen, Anrechnungen und Freistellungen darf jedoch in keinem Bereich zu einer geringeren Unterrichtsverpflichtung als vier Wochenstunden führen, sofern nicht aufgrund gesetzlicher Vorschriften eine weitergehende Freistellung zu erfolgen hat.

6.  Nachweis/Prüfung

Die Ermäßigungs-, Anrechnungs- und Freistellungsstunden sind in den Unterrichtsübersichten darzustellen und von der zuständigen Schulaufsichtsbehörde zu überprüfen.

7.  Inkrafttreten

¹Diese Bekanntmachung tritt mit Wirkung vom 1. August 2019 in Kraft. ²Mit Ablauf des 31. Juli 2019 treten die Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht, Kultus, Wissenschaft und Kunst über die Unterrichtspflichtzeit an Förderschulen (einschließlich Schulvorbereitenden Einrichtungen) und an Schulen für Kranke vom 10. Mai 1994 (KWMBl. I S. 138), zuletzt geändert durch Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus vom 17. Februar 2012 (KWMBl. S. 129), sowie die hierzu ergangenen Schreiben außer Kraft.
Elfriede Ohrnberger
Ministerialdirigentin
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