Stundenermäßigungen und Anrechnungsstunden der Lehrkräfte und des sonstigen mit unterrichtlichen Aufgaben betrauten Personals sowie Unterrichtspflichtzeit der tarifbeschäftigten Lehrkräfte und des sonstigen mit unterrichtlichen Aufgaben betrauten Personals an staatlichen beruflichen Schulen
1. Stundenermäßigung
¹Die Unterrichtspflichtzeit der hauptamtlichen/hauptberuflichen Lehrkräfte und des sonstigen mit unterrichtlichen Aufgaben betrauten Personals wird ermäßigt
1.1
bei einem festgestellten Grad der Behinderung von
a)
mindestens 50
um 2 Wochenstunden
b)
mindestens 70
um 3 Wochenstunden
c)
mindestens 90
um 4 Wochenstunden
nach Vorlage der amtlichen Feststellung an die personalaktenführende Behörde;
1.2
nach Vollendung des
a)
58. Lebensjahres
um 1 Wochenstunde
b)
60. Lebensjahres
um 2 Wochenstunden
c)
62. Lebensjahres
um 3 Wochenstunden
²Wird das maßgebliche Lebensjahr in der Zeit vom 1. August bis zum 31. Januar vollendet, wird die Stundenermäßigung vom Beginn des laufenden Schuljahres an gewährt,
wird das maßgebliche Lebensjahr in der Zeit vom 1. Februar bis zum 31. Juli vollendet, wird die Stundenermäßigung vom Beginn des folgenden Schuljahres an gewährt;
Lehrkräften in Altersteilzeit wird eine Altersermäßigung nicht gewährt.
³Die Stundenermäßigungen nach Satz 1 Nrn. 1 und 2 werden bei Vorliegen der Voraussetzungen nebeneinander gewährt. ⁴Neben Stundenermäßigungen können auch Anrechnungsstunden nach Abschnitt 2 gewährt werden.
⁵Im Falle der Teilzeitbeschäftigung werden die Stundenermäßigungen anteilig im Verhältnis der herabgesetzten Unterrichtspflichtzeit zur vollen Unterrichtspflichtzeit gewährt. ⁶Dabei sind Bruchteile bis 0,50 abzurunden, ab 0,50 aufzurunden. ⁷Dies gilt auch für Lehrkräfte, die mit weniger als der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit beschäftigt sind.
2. Anrechnungsstunden
Für die Wahrnehmung besonderer dienstlicher Aufgaben erhalten hauptamtliche/hauptberufliche Lehrkräfte Anrechnungsstunden auf die Unterrichtspflichtzeit.
2.1
¹Anrechnungsstunden werden gewährt für
2.1.1
Schulleiterinnen und Schulleiter für die Leitung einer Schule mit der nachstehenden Zahl an volleingesetzten hauptamtlichen/hauptberuflichen Lehrkräften
a)
24 und mehr
20 Wochenstunden
b)
20 bis 23
18 Wochenstunden
c)
16 bis 19
16 Wochenstunden
d)
12 bis 15
14 Wochenstunden
e)
8 bis 11
12 Wochenstunden
f)
4 bis 7
10 Wochenstunden
g)
3 oder weniger
8 Wochenstunden
²Ein Teil der Anrechnungsstunden für die Schulleitertätigkeit kann auf die Ständige Vertreterin oder den Ständigen Vertreter, die Weitere Ständige Vertreterin oder den Weiteren Ständigen Vertreter der Schulleiterin oder des Schulleiters sowie auf die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in der Schulleitung übertragen werden.
³Werden mehrere staatliche berufliche Schulen durch eine Schulleiterin oder einen Schulleiter geleitet, so erhöht sich die Zahl der Anrechnungsstunden je um die Hälfte der Anrechnungsstunden, die sich nach der Gesamtzahl der an allen in Personalunion geleiteten Schulen volleingesetzten Lehrkräfte abzüglich der Lehrkräfte – einschließlich der Schulleiterin oder des Schulleiters –, die der nächstgrößten Schule zuzurechnen sind, ergibt.
⁴Schulleiterinnen und Schulleiter müssen ungeachtet etwaiger Stundenermäßigungen nach Abschnitt 1 mindestens zwei Wochenstunden Unterricht im Schuljahr an einer von ihnen geleiteten staatlichen Schule erteilen. ⁵Ausnahmen können gewährt werden
im Rahmen des Betrieblichen Eingliederungsmanagements,
in Einzelfällen durch das Staatsministerium.
2.1.2
¹Ständige Vertreterinnen oder Ständige Vertreter der Schulleiterin oder des Schulleiters (unbeschadet Nr. 1 Satz 2) von
a)
Schulen, Beruflichen Schulzentren oder Beruflichen Oberschulen aus Fachoberschule und Berufsoberschule mit mehr als 20 volleingesetzten hauptamtlichen/hauptberuflichen Lehrkräften
3 Wochenstunden
b)
Beruflichen Schulzentren, wenn an mindestens vier Schulen, jeweils mehr als 20 volleingesetzte hauptamtliche/hauptberufliche Lehrkräfte tätig sind
4 Wochenstunden
c)
Schulen, die in sonstiger Weise organisatorisch verbunden sind oder in Personalunion geführt werden insgesamt maximal
3 Wochenstunden
²Die Schulleiterin oder der Schulleiter entscheidet, welcher Schule wie viele Anrechnungsstunden für die Stellvertreteraufgaben gewährt werden.
2.1.3
Leiterinnen oder Leiter einer Außenstelle außerhalb des Schulsitzes der Stammschule mit der nachstehenden Zahl an volleingesetzten hauptamtlichen/hauptberuflichen Lehrkräften
a)
8 und mehr
bis zu 6 Wochenstunden
b)
4 bis 7
bis zu 5 Wochenstunden
2.1.4
Seminarlehrkräfte für die Betreuung von Studienreferendarinnen und Studienreferendaren
a)
6 und mehr
7 Wochenstunden
b)
3 bis 5
5 Wochenstunden
c)
2 und weniger
4 Wochenstunden
2.2
¹Die Schulleiterinnen und Schulleiter können daneben für besondere Aufgaben in der Schulverwaltung und für pädagogische Aufgaben Anrechnungsstunden vergeben. ²Die Zahl der pro Schule zur Verfügung stehenden Wochenstunden ergibt sich wie folgt:
a)
je zwei volleingesetzte hauptamtliche/hauptberufliche Lehrkräfte
1 Wochenstunde
b)
je eine Klasse (ohne Vorkurse und Teilzeitklassen) an Fachoberschulen, Berufsoberschulen, Fachschulen und Fachakademien
2 Wochenstunden
2.3
¹Darüber hinaus kann das Staatsministerium für die Übertragung von Aufgaben, die über den örtlichen Wirkungskreis einer Schule hinausgehen, weitere Anrechnungsstunden bewilligen.
²Die Zahl der voll eingesetzten hauptamtlichen/hauptberuflichen Lehrkräfte an einer Schule wird wie folgt festgestellt:
Zahl der an der Schule nach Maßgabe der Unterrichtspflichtzeit voll eingesetzten hauptamtlichen/hauptberuflichen Lehrkräfte einschließlich Schulleiterin oder Schulleiter,
zuzüglich Zahl der Studienreferendarinnen und Studienreferendare mit Unterrichtsauftrag, soweit sie an der Schule überwiegend eingesetzt sind,
zuzüglich der rechnerischen Vollzeitlehrereinheiten, die sich ergibt aus der Summe aller an der Schule abzüglich der nach Nr. 1 und 2 erteilten Unterrichtsstunden, geteilt durch
23
bei Unterricht an Beruflichen Oberschulen,
24
bei Unterricht an sonstigen beruflichen Schulen durch Lehrerinnen und Lehrer,
27
bei Unterricht an sonstigen beruflichen Schulen durch Fachlehrerinnen und ‑lehrer,
29
bei fachpraktischer Unterweisung an Fachoberschulen durch Fachlehrerinnen und ‑lehrer,
31
bei fachpraktischer Unterweisung an Fachoberschulen.
³Das Ergebnis wird mathematisch gerundet.
⁴Maßgeblich für die Zahl der hauptamtlichen/hauptberuflichen Lehrkräfte sowie der Studienreferendarinnen und Studienreferendare mit Unterrichtsauftrag, für die Klassenzahl sowie für die Zahl der Unterrichtsstunden, die in Mehrarbeit, durch nebenamtliche/mit weniger als der Hälfte der Unterrichtspflichtzeit beschäftigte Lehrkräfte sowie durch Studienreferendarinnen und Studienreferendare ohne Unterrichtsauftrag selbstständig erteilt werden, sind die Zahlen der Unterrichtsübersicht und Geschäftsstatistik der beruflichen Schulen des laufenden Schuljahres.
⁵Bei Beruflichen Schulzentren, in sonstiger Weise organisatorisch verbundenen oder in Personalunion geführten Schulen wird jede Lehrkraft nur der jeweils größten Schule zugerechnet, auch wenn sie an mehreren Schulen eingesetzt wird.
3. Unterrichtspflichtzeit
¹Die tarifbeschäftigten Lehrkräfte und das sonstige mit unterrichtlichen Aufgaben betraute Personal haben neben ihren sonstigen Tätigkeiten und Aufgaben wöchentlich regelmäßig eine festgesetzte Zahl von Unterrichtsstunden zu erteilen (Unterrichtspflichtzeit). ²Es gelten die Festlegungen der Bayerischen Schulordnung (BaySchO), der Lehrerdienstordnung (LDO) und über § 44 Nr. 2 TV-L die für verbeamtete Lehrkräfte geltenden Vorschriften in der jeweils geltenden Fassung.
³Im Einzelnen gilt
Wochenstunden
1
Lehrerinnen und Lehrer an Beruflichen Oberschulen, die in wissenschaftlichen Fächern unterrichten, soweit nicht Nr. 3
23
2
Lehrerinnen und Lehrer an sonstigen beruflichen Schulen, die in wissenschaftlichen oder künstlerischen Fächern unterrichten, soweit nicht Nr. 4
24
3
Lehrerinnen und Lehrer nach Nr. 1, die sowohl in wissenschaftlichen Fächern als auch in Sport oder den Wahlpflichtfächern Musik bzw. Kunst unterrichten, bei einem Einsatz in wissenschaftlichen Fächern
bis 2 Wochenstunden
27
von 3 bis 8 Wochenstunden
26
von 9 bis 14 Wochenstunden
25
von 15 bis 20 Wochenstunden
24
von mehr als 20 Wochenstunden
23
4
Lehrerinnen und Lehrer nach Nr. 2, die sowohl in wissenschaftlichen Fächern als auch in Sport oder Fächern zur musisch-ästhetischen Bildung unterrichten, bei einem Einsatz in wissenschaftlichen Fächern
bis 4 Wochenstunden
27
von 5 bis 12 Wochenstunden
26
von 13 bis 20 Wochenstunden
25
von mehr als 20 Wochenstunden
24
5
Fachlehrerinnen und Fachlehrer an beruflichen Schulen
27
6
Fachlehrerinnen und Fachlehrer nach Nr. 5, die zur Vermittlung fachtheoretischer Lerninhalte herangezogen werden, im Umfang
von 5 bis 12 Wochenstunden
26
von 13 bis 20 Wochenstunden
25
über 20 Wochenstunden
24
7
Werkstattausbilderinnen und Werkstattausbilder an Fachoberschulen bei einer Unterrichtseinheit von 60 Minuten Dauer
31
⁴Die Unterrichtspflichtzeit bemisst sich für Religionspädagogen (FH) nach Nummer 2 sowie für Sozialpädagogen (grad.), Unterrichtsschwestern und Unterrichtspfleger und vergleichbare Lehrkräfte an Schulen des Gesundheitswesens, die in der Tätigkeit von Fachlehrkräften unterrichten, nach den Nummern 5 und 6.
⁵Werden Lehrkräfte an mehreren beruflichen Schulen mit abweichender Unterrichtspflichtzeit verwendet, so bemisst sich die Unterrichtspflichtzeit nach dem überwiegenden Einsatz.
4. Inkrafttreten/Außerkrafttreten
¹Die Bekanntmachung tritt mit Wirkung vom 1. August 2018 in Kraft. ²Gleichzeitig treten die Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus über die Unterrichtspflichtzeit der Lehrer an beruflichen Schulen vom 12. Juli 1985 (KWMBl. I S. 102), die zuletzt durch Bekanntmachung vom 19. August 2004 (KWMBl. I S. 306) geändert wurde, sowie die zu dessen Ausführung ergangenen Schreiben außer Kraft.
Herbert Püls
Ministerialdirektor
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