Stundenermäßigungen und Anrechnungsstunden sowie Unterrichtspflichtzeit der Lehrkräfte und Fachlehrkräfte an staatlichen Grundschulen und Mittelschulen sowie an den Staatsinstituten zur Ausbildung von Fach- und Förderlehrern
1. Unterrichtspflichtzeit
1.1
¹Die Unterrichtspflichtzeit ist ein Teil der regelmäßigen Arbeitszeit im Sinne der Bayerischen Arbeitszeitverordnung (BayAzV).
²Für die Unterrichtspflichtzeit der Lehrerinnen und Lehrer sowie Fachlehrerinnen und Fachlehrer im Beamtenverhältnis an den staatlichen Grund- und Mittelschulen sowie der Lehrkräfte (Bezeichnung schließt Fachlehrkräfte mit ein) und Förderlehrkräfte an den Staatsinstituten zur Ausbildung von Fach- und Förderlehrern sind die entsprechenden Regelungen der Verordnung über die Unterrichtspflichtzeit in Bayern (Unterrichtspflichtzeitverordnung – BayUPZV) in der jeweils aktuellen Fassung maßgeblich.
³Für tarifbeschäftigte Lehrkräfte an staatlichen Grund- und Mittelschulen sowie an den Staatsinstituten zur Ausbildung von Fach- und Förderlehrern gelten gemäß § 44 Nr. 2 TV-L hinsichtlich der Unterrichtspflichtzeit die Bestimmungen für die entsprechenden Beamten in der jeweils geltenden Fassung.
⁴Ebenso gelten die Bestimmungen des Bayerischen Gesetzes über das Erziehungs- und Unterrichtswesen (BayEUG), der Bayerischen Schulordnung (BaySchO) und der Lehrerdienstordnung (LDO) in der jeweils geltenden Fassung.
1.2
Werden Lehrkräfte an Grundschulen und an Mittelschulen verwendet, so bemisst sich die Unterrichtspflichtzeit nach dem überwiegenden Einsatz.
1.3
Die Unterrichtspflichtzeit für Englisch-/Französischlehrkräfte beträgt 26 Unterrichtsstunden.
2. Stundenermäßigungen
¹Die Unterrichtspflichtzeit der Lehrkräfte wird ermäßigt
2.1
bei einem festgestellten Grad der Behinderung (ab Vorlage der amtlichen Feststellung bei der personalaktenführenden Behörde) von
mindestens 50
um 2 Wochenstunden
mindestens 70
um 3 Wochenstunden
mindestens 90
um 4 Wochenstunden
2.2
für Lehrerinnen und Lehrer an Mittelschulen nach Vollendung des
58. Lebensjahres
um 1 Wochenstunde
62. Lebensjahres
um 2 Wochenstunden
2.3
für alle übrigen Lehrkräfte und Fachlehrkräfte nach Vollendung des
58. Lebensjahres
um 1 Wochenstunde
60. Lebensjahres
um 2 Wochenstunden
62. Lebensjahres
um 3 Wochenstunden
²Wird das maßgebliche Lebensjahr in der Zeit vom 1. August bis 31. Januar vollendet, wird die Stundenermäßigung vom Beginn des laufenden Schuljahres an gewährt. ³Wird das maßgebliche Lebensjahr in der Zeit vom 1. Februar bis zum 31. Juli vollendet, wird die Stundenermäßigung vom Beginn des folgenden Schuljahres an gewährt. ⁴Lehrkräften in Altersteilzeit wird eine Altersermäßigung nicht gewährt. ⁵Die Stundenermäßigungen nach Nrn. 2.1, 2.2 und 2.3 werden bei Vorliegen der Voraussetzungen nebeneinander gewährt. ⁶Im Falle der Teilzeitbeschäftigung werden Stundenermäßigungen anteilig im Verhältnis der herabgesetzten Unterrichtspflichtzeit zur vollen Unterrichtspflichtzeit gewährt. ⁷Dabei sind Bruchteile bis 0,50 abzurunden, ab 0,51 aufzurunden. ⁸Ein Teilzeitstundenmaß darf nicht genehmigt werden, wenn bei gleichbleibendem Umfang der Dienstleistung eine höhere Vergütung zu zahlen wäre. ⁹Bei vorübergehend eingeschränkter Dienstfähigkeit kann die Unterrichtspflichtzeit durch die Regierung für den notwendigen Zeitraum ermäßigt werden, wenn nach ärztlichem Zeugnis mit der Wiederherstellung der vollen Dienstfähigkeit voraussichtlich innerhalb eines Jahres gerechnet werden kann. 1⁰Die Ermäßigungsstunden werden anteilig im Verhältnis der herabgesetzten zur vollen Dienstfähigkeit (d. h. ohne Ermäßigungsstunden) gewährt und von den Wochenstunden, die sich nach dem Umfang der begrenzten Dienstfähigkeit ergeben, abgezogen.
3. Anrechnungsstunden an Grund- und Mittelschulen
3.1 Anrechnungsstunden für die Schulleitung
¹Die Schulen erhalten für die im Rahmen der Leitung der Schule anfallenden Tätigkeiten (einschließlich der anfallenden Verwaltungstätigkeiten) eine Gesamtzahl von Anrechnungsstunden nach Maßgabe der Schülerzahl. ²Maßgeblich für die Berechnung ist die Schülerzahl zum 1. Oktober des Vorjahres. ³Bei Schulen mit steigenden Schülerzahlen ist maßgeblich die vorläufige Unterrichtsübersicht des jeweiligen Jahres. ⁴Die Schulleiterin bzw. der Schulleiter gibt einen Teil der Anrechnungsstunden entsprechend der Aufgabenverteilung nach billigem Ermessen an ihren bzw. seinen ständigen und etwaigen weiteren Stellvertreter bzw. Stellvertreterin ab. ⁵Über Einwendungen entscheidet das Staatliche Schulamt. ⁶Die für die Schulleiterin bzw. den Schulleiter festgelegten Anrechnungsstunden sollen der ständigen Stellvertreterin bzw. dem ständigen Stellvertreter auf die Unterrichtspflichtzeit angerechnet werden, solange sie bzw. er wegen mehr als einwöchiger Verhinderung der Schulleiterin bzw. des Schulleiters deren bzw. dessen Aufgaben wahrzunehmen hat.
bis 60 Schüler
4
61 bis 90 Schüler
6
91 bis 120 Schüler
7
121 bis 150 Schüler
8
151 bis 180 Schüler
9
181 bis 210 Schüler
11
211 bis 240 Schüler
12
241 bis 270 Schüler
13
271 bis 300 Schüler
14
301 bis 330 Schüler
16
331 bis 360 Schüler
17
361 bis 390 Schüler
18
391 bis 420 Schüler
19
421 bis 480 Schüler
20
darüber hinaus für bis zu 60 Schüler jeweils 1 Anrechnungsstunde mehr
⁷Darüber hinaus erhalten Schulleitungen die folgenden,
1
Leitung zweier oder mehrerer Grund- und/oder Mittelschulen
1
Leitung einer eigenständigen Mittelschule, die sich in keinem Schulverbund befindet
1
Verbundkoordinator/in von zwei Mittelschulen
2
Verbundkoordinator/in von mehr als zwei Mittelschulen
3
3.2 Anrechnungsstundenkontingent (Stundenpool) an Mittelschulen
¹Zum Ausgleich der Übernahme zusätzlicher klassenübergreifender Aufgaben (z. B. im Bereich der Koordination der Abschlussprüfungen, der Koordination der Betriebspraktika etc.) an Mittelschulen kann für jeweils 95 Schülerinnen und Schüler eine Anrechnungsstunde gewährt werden. ²Maßgebend ist die Schülerzahl im Schulamtsbezirk nach der vorläufigen Unterrichtsübersicht. ³Über die Verteilung der Anrechnungsstunden auf die Schulen entscheidet bei Verbünden die Verbundkoordinatorin bzw. der Verbundkoordinator, in allen anderen Fällen das Staatliche Schulamt, über die Vergabe innerhalb der Schule die Schulleitung nach Anhörung der Lehrerkonferenz.
3.3 Anrechnungsstunden für Fachberatung
¹Für die Fachberatung bei den Staatlichen Schulämtern steht diesen ein Anrechnungsstundenkontingent (Stundenpool) zur Verfügung. ²Dieses beträgt eine Anrechnungsstunde für jeweils 18 Lehrkräfte (einschließlich Fachlehrkräfte) im Schulamtsbezirk. ³Maßgebend ist die Zahl der vollzeit- und teilzeitbeschäftigten Lehrkräfte und Fachlehrkräfte zum 1. Oktober des vorangegangenen Schuljahres. ⁴Die Staatlichen Schulämter vergeben aus dem Kontingent Anrechnungsstunden für Fachberatung nach fachlichen Notwendigkeiten. ⁵Dabei kann sich die Schwerpunktsetzung in der Aufgabenverteilung schuljahreskonform ändern.
3.4 Anrechnungsstunden für Schulberatung
¹Für die Wahrnehmung der Schulberatung steht ein Anrechnungsstundenkontingent (Stundenpool) bei den Staatlichen Schulämtern zur Verfügung. ²Es beträgt eine Anrechnungsstunde für jeweils 185 Schülerinnen und Schüler im Schulamtsbezirk. ³Maßgebend ist die Gesamtschülerzahl nach der vorläufigen Unterrichtsübersicht. ⁴Die Staatlichen Schulämter vergeben aus dem Kontingent bis zu sechs Anrechnungsstunden an die Beratungslehrkräfte nach deren Arbeitsbelastung.
3.5 Anrechnungsstunden für Schulpsychologische Beratung
Für die Wahrnehmung der schulpsychologischen Beratung werden folgende Anrechnungsstunden gewährt:
Beratungsrektoren mit dem Lehramt an Grundschulen
18
Beratungsrektoren mit dem Lehramt an Mittelschulen
17
Beratungsrektoren als Koordinatoren
zusätzlich 2
Sonstige Schulpsychologen
mindestens 6
3.6 Anrechnungsstunden für Seminare
¹Für die Leitung eines Seminars werden folgende Anrechnungsstunden gewährt:
Seminar für die Ausbildung von Lehrkräften an Grundschulen
21
Seminar für die Ausbildung von Lehrkräften an Mittelschulen
20
Seminar für die Ausbildung von Fachlehrkräften
20
²Bei einer Teilnehmerzahl von weniger als zehn vermindert sich die in der Tabelle genannte Zahl der Anrechnungsstunden um eine Anrechnungsstunde. ³Bei einer Teilnehmerzahl von mehr als 12 erhöht sich die in der Tabelle genannte Zahl der Anrechnungsstunden um eine Anrechnungsstunde; bei einer Teilnehmerzahl von mehr als 14 Teilnehmern um eine weitere Anrechnungsstunde.
3.7 Sonstige Anrechnungsstunden
3.7.1
¹Für Praktikumslehrkräfte wird ein Anrechnungsstundenkontingent (Stundenpool) zur Verfügung gestellt. ²Die Regierungen vergeben daraus Anrechnungsstunden unter Berücksichtigung der Zahl der zu betreuenden Studierenden.
3.7.2
Für Betreuungslehrkräfte wird eine Unterrichtsstunde gewährt.
3.7.3
¹Für Lehrkräfte und Fachlehrkräfte, die an mehreren Grundschulen oder Mittelschulen Dienst leisten, wird ein Anrechnungsstundenkontingent (Stundenpool) zur Verfügung gestellt. ²Die Regierungen vergeben daraus Anrechnungsstunden unter Berücksichtigung der im Einzelfall vorliegenden besonderen Erschwernis; sie können ihre Zuständigkeit auf die Staatlichen Schulämter übertragen.
3.7.4
Neben den in dieser Bekanntmachung festgelegten Anrechnungen können durch das Staatsministerium im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten weitere Anrechnungen vergeben werden, z. B. für die Tätigkeiten der Schulpsychologinnen und Schulpsychologen, für Systembetreuerinnen und Systembetreuer und für Medienpädagogische bzw. informationstechnische Beraterinnen und Berater.
4. Anrechnungsstunden an den Staatsinstituten für die Ausbildung von Fachlehrern
4.1 Anrechnungsstunden für die Leitung
¹Der Leiterin bzw. dem Leiter der Abt. I, II, III und V des Staatsinstituts werden Anrechnungsstunden in folgendem Umfang gewährt:
bis 110 Studierende
17
111 bis 140 Studierende
18
141 bis 170 Studierende
19
171 bis 200 Studierende
20
mehr als 200 Studierende
21
²Ein Teil der Anrechnungsstunden ist entsprechend der gemäß Geschäftsverteilungsplan festgelegten Aufgaben auf die Stellvertreterin bzw. den Stellvertreter zu übertragen. ³Die Summe von Ermäßigungen und Anrechnungen darf bei der Leiterin bzw. dem Leiter jedoch nicht zu einer geringeren Unterrichtsverpflichtung als vier Unterrichtsstunden führen.
4.2 Anrechnungsstunden für besondere Tätigkeiten der Lehrkräfte
4.2.1 Anrechnungsstunden für die fachliche und organisatorische Betreuung an der jeweiligen Abteilung des Staatsinstituts angebotenen Fächer
Abteilungen II und III
4
Abteilungen I und V
5
Über die Verteilung entscheidet die Leiterin/der Leiter der Abteilung.
4.2.2 Weitere Anrechnungsstunden
Betreuung der Lehrer- und Studierendenbibliothek
1
Betreuung der Lehrmittel
1
4.2.3 Anrechnungsstunden für besondere Aufgaben
¹Für besondere Aufgaben werden folgende Anrechnungsstunden gewährt
bis 110 Studierende
4
111 bis 140 Studierende
5
141 bis 170 Studierende
6
171 bis 200 Studierende
7
mehr als 200 Studierende
8
²Die Verteilung obliegt der Leiterin bzw. dem Leiter. ³Diese Stunden können zur Aufstockung der unter Nr. 4.2.2 genannten Aufgaben sowie für die Übertragung sonstiger besonderer Aufgaben verwendet werden. ⁴Über die Verwendung dieser Poolstunden soll jährlich neu entschieden werden.
5. Anrechnungsstunden an den Staatsinstituten für die Ausbildung von Förderlehrern
5.1 Anrechnungsstunden für die Leitung
¹Der Leiterin bzw. den Leitern der Abt. I und II des Staatsinstituts werden Anrechnungsstunden in folgendem Umfang gewährt:
bis 100 Studierende
12
101 bis 130 Studierende
14
131 bis 160 Studierende
16
²Ein Teil der Anrechnungsstunden ist entsprechend der gemäß Geschäftsverteilungsplan festgelegten Aufgaben auf die Stellvertreterin/den Stellvertreter zu übertragen. ³Die Summe von Ermäßigungen und Anrechnungen darf bei der Leiterin/dem Leiter jedoch nicht zu einer geringeren Unterrichtsverpflichtung als vier Unterrichtsstunden führen.
5.2 Weitere Anrechnungsstunden
Betreuung der Praktika
1
Betreuung der Lehrer- und Studierendenbibliothek
1
Betreuung der Lehrmittel
1
5.3 Anrechnungsstunden für besondere Aufgaben
¹Für besondere Aufgaben werden folgende Anrechnungsstunden gewährt:
bis 100 Studierende
4
101 bis 130 Studierende
5
131 bis 160 Studierende
6
²Die Verteilung obliegt der Leiterin/dem Leiter. ³Diese Stunden können zur Aufstockung der unter Nr. 5.2 genannten Aufgaben sowie für die Übertragung sonstiger besonderer Aufgaben verwendet werden. ³Über die Verwendung dieser Poolstunden soll jährlich neu entschieden werden.
6. Freistellungen
Für Freistellungen insbesondere von Mitgliedern der Personalvertretung und für die Wahrnehmung kommunaler Ehrenämter gelten die hierfür erlassenen besonderen Bestimmungen.
7. Häufung von Ermäßigungen, Anrechnungen und Freistellungen
¹Die Ermäßigungen wegen Schwerbehinderung (Nr. 2.1) und wegen Alters (Nrn. 2.2 und 2.3) werden neben Anrechnungsstunden (Nr. 3 bzw. 4 oder 5) sowie neben Freistellungen (Nr. 6) gewährt. ²Die Häufung von Anrechnungsstunden ist zulässig, soweit die betreffenden Funktionen nebeneinander ausgeübt werden dürfen. ³Unabhängig von Funktion und Arbeitszeit
8. Nachweis/Prüfung
Die Ermäßigungs-, Anrechnungs- und Freistellungsstunden sind in den Unterrichtsübersichten darzustellen und für Grund- und Mittelschulen vom Staatlichen Schulamt zu überprüfen.
9. Inkrafttreten
¹Diese Bekanntmachung tritt mit Wirkung vom 1. August 2019 in Kraft. ²Mit Ablauf des 31. Juli 2019 treten die Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus, Wissenschaft und Kunst über die Unterrichtspflichtzeit der Lehrer und Fachlehrer an Grundschulen und Hauptschulen vom 10. Mai 1994 (KWMBl. I S. 136), zuletzt geändert durch Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus vom 17. Februar 2012 (KWMBl. S. 129), sowie die hierzu ergangenen Schreiben außer Kraft.
Elfriede Ohrnberger
Ministerialdirigentin
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