StuSembSV
DE - Landesrecht Bayern

StuSembSV: Verordnung über die Errichtung eines Staatlichen Studienseminars für das Lehramt an beruflichen Schulen (Studienseminarverordnung berufliche Schulen – StuSembSV) Vom 11. November 2011 (GVBl. S. 578) BayRS 2038-3-4-8-1-K (§§ 1–5)

Auf Grund von § 1 der Verordnung über die Einrichtung der staatlichen Behörden (BayRS 200-1-S) und Art. 28 Abs. 1 des Bayerischen Lehrerbildungsgesetzes (BayLBG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. Dezember 1995 (GVBl 1996 S. 16, ber. S. 40, BayRS 2238-1-UK), zuletzt geändert durch § 9 des Gesetzes vom 23. Juli 2010 (GVBl S. 334), erlässt das Bayerische Staatsministerium für Unterricht und Kultus folgende Verordnung:
§ 1 (1) ¹Für die Ausbildung der Studienreferendare für das Lehramt an beruflichen Schulen wird ein Staatliches Studienseminar für das Lehramt an beruflichen Schulen errichtet; es ist dem Staatsministerium für Unterricht und Kultus (Staatsministerium) unmittelbar nachgeordnet, das weitere Bestimmungen zu dessen Verwaltung erlassen kann. ²Dem Staatlichen Studienseminar können auch weitere Verwaltungsaufgaben übertragen werden.
(2) ¹Das Staatliche Studienseminar hat seinen Sitz in München und eine Dienststelle in Nürnberg. ²Es wird durch einen vom Staatsministerium bestimmten Leitenden Seminarvorstand geleitet; dieser ist Dienstvorgesetzter der Seminarvorstände sowie der an das Studienseminar abgeordneten Lehrkräfte und regelt die Organisation des Studienseminars.
§ 2 (1) Dem Staatlichen Studienseminar obliegt in Ausführung des Bayerischen Lehrerbildungsgesetzes, der Zulassungs- und Ausbildungsordnung für das Lehramt an beruflichen Schulen und der Lehramtsprüfungsordnung II die Gesamtausbildung der Studienreferendare.
(2) Es nimmt die Fachaufsicht über die Abteilung IV des Staatsinstituts für die Ausbildung von Fachlehrern wahr.
(3) Es wirkt hierfür mit vom Staatsministerium bestimmten beruflichen Schulen (Universitätsschulen) bei der Gestaltung der Praxisanteile während der universitären Lehramtsausbildung zusammen.
§ 3 ¹Übergeordnete Dienststelle im Sinn der Verwaltungsvorschriften zur Bayerischen Haushaltsordnung ist die Regierung von Oberbayern. ²Als Amtskasse wird die Staatsoberkasse Bayern in Landshut bestimmt.
§ 4 § 3 Abs. 1 der Verordnung über die Errichtung eines Staatsinstituts für die Ausbildung von Fachlehrern in München in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. September 1967 (GVBl S. 449, BayRS 2038-3-4-8-6-UK), zuletzt geändert durch Verordnung vom 8. August 1990 (GVBl S. 346), wird wie folgt geändert:
Der bisherige Wortlaut wird Satz 1.
Es wird folgender Satz 2 angefügt:
„Die Fachaufsicht über die Abteilung IV übt das Staatliche Studienseminar für das Lehramt an beruflichen Schulen aus.“
§ 5 ¹Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. August 2011 in Kraft. ²Mit Ablauf des 31. Juli 2011 tritt die Verordnung über die Errichtung der Staatlichen Studienseminare für das Lehramt an beruflichen Schulen vom 18. Juli 1991 (GVBl S. 320, BayRS 2038-3-4-8-1-UK) außer Kraft.
München, den 11. November 2011
Dr. Ludwig Spaenle, Staatsminister
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