ZustV-WKM
DE - Landesrecht Bayern

ZustV-WKM: Verordnung über dienstrechtliche Zuständigkeiten im Geschäftsbereich des Bayerischen Staatsministeriums für Wissenschaft und Kunst (StMWK-Zuständigkeitsverordnung – ZustV-WKM) Vom 3. Januar 2011 (GVBl. S. 26) BayRS 2030-3-4-2-WK (§§ 1–9)

Auf Grund von
Art. 55 Nr. 4 Satz 2 der Verfassung des Freistaates Bayern in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Dezember 1998 (GVBl S. 991, BayRS 100-1-I), zuletzt geändert durch Gesetze vom 10. November 2003 (GVBl S. 816, 817),
Art. 6 Abs. 4 Satz 1, Abs. 5 Satz 2, Art. 18 Abs. 1 Satz 3 Halbsatz 2, Art. 81 Abs. 6 Satz 2, Art. 86 Abs. 2 Satz 3, Art 92 Abs. 2 Halbsatz 2 und Art. 139 Abs. 10 des Bayerischen Beamtengesetzes (BayBG) vom 29. Juli 2008 (GVBl S. 500, BayRS 2030-1-1-F), zuletzt geändert durch § 4 des Gesetzes vom 5. August 2010 (GVBl S. 410, ber. S. 764),
Art. 10 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1 des Gesetzes über die Rechtsverhältnisse der Hochschullehrer und Hochschullehrerinnen sowie des weiteren wissenschaftlichen und künstlerischen Personals an den Hochschulen (Bayerisches Hochschulpersonalgesetz – BayHSchPG) vom 23. Mai 2006 (GVBl S. 230, BayRS 2030-1-2-WFK), zuletzt geändert durch § 2 des Gesetzes vom 7. Juli 2009 (GVBl S. 256),
Art. 3 Abs. 1 Satz 2, Art. 44 Abs. 1 Satz 4, Art. 48 Abs. 2 Satz 3, Art. 49 Abs. 2 Satz 2, Art. 52 Abs. 2 Satz 3, Art. 60 Abs. 1 Satz 4 und Abs. 2 Sätze 3 und 4 des Gesetzes über die Leistungslaufbahn und die Fachlaufbahnen der bayerischen Beamten und Beamtinnen (Leistungslaufbahngesetz – LlbG) vom 5. August 2010 (GVBl S. 410, 571, BayRS 2030-1-4-F),
Art. 31 Abs. 2 Satz 2, Art. 68 Abs. 2 Satz 1, Art. 75 Abs. 2 Satz 2 und Art. 81 Abs. 1 des Bayerischen Besoldungsgesetzes (BayBesG) vom 5. August 2010 (GVBl S. 410, ber. S. 764, BayRS 2032-1-1-F),
Art. 26 Satz 2 des Bayerischen Gesetzes über die Reisekostenvergütung der Beamten und Richter (Bayerisches Reisekostengesetz – BayRKG) vom 24. April 2001 (GVBl S. 133, BayRS 2032-4-1-F), zuletzt geändert durch § 12 des Gesetzes vom 5. August 2010 (GVBl S. 410),
§ 22 Abs. 2 Satz 4 der Verordnung über den Urlaub der bayerischen Beamten und Richter (Urlaubsverordnung – UrlV) vom 24. Juni 1997 (GVBl S. 173, ber. S. 486, BayRS 2030-2-25-F), zuletzt geändert durch § 2 der Verordnung vom 15. Dezember 2009 (GVBl S. 643),
§ 2 Abs. 3 Satz 1, § 4 Abs. 1 Satz 1, § 6 Abs. 1 Satz 1, § 7 Abs. 4 Satz 3, § 8 Abs. 1 Satz 5, § 9 Abs. 1 Satz 4 der Verordnung über die Arbeitszeit für den bayerischen öffentlichen Dienst (Arbeitszeitverordnung – AzV) vom 25. Juli 1995 (GVBl S. 409, BayRS 2030-2-20-F), zuletzt geändert durch § 1 der Verordnung vom 15. Dezember 2009 (GVBl S. 643), und
§ 5 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung über die Gewährung von Jubiläumszuwendungen an Beamte und Richter (Jubiläumszuwendungsverordnung – JzV) vom 1. März 2005 (GVBl S. 76, BayRS 2030-2-24-F), zuletzt geändert durch § 9 der Verordnung vom 1. April 2009 (GVBl S. 79),
erlässt das Bayerische Staatsministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst folgende Verordnung:

§ 1 Zuständigkeit für Ernennungen

Ernennungsbehörden sind jeweils in ihrem Dienstbereich und im Dienstbereich etwaiger nachgeordneter Behörden
die Hochschulen für die Beamten und Beamtinnen; Art. 21 Abs. 4 Satz 1 Halbsatz 1 und Art. 23 Abs. 2 Satz 1 des Bayerischen Hochschulgesetzes (BayHSchG) bleiben unberührt,
die Universitätsklinika jeweils für die Beamten und Beamtinnen im Sinn von Art. 14 Abs. 3 Nr. 4 des Bayerischen Universitätsklinikagesetzes (BayUniKlinG), mit Ausnahme der Professoren und Professorinnen sowie der Juniorprofessoren und Juniorprofessorinnen,
das Deutsche Herzzentrum München für die Beamten und Beamtinnen bis einschließlich der Besoldungsgruppe A 16, mit Ausnahme der Institutsdirektoren und Institutsdirektorinnen sowie des Krankenhausdirektors oder der Krankenhausdirektorin,
die Staatlichen Naturwissenschaftlichen Sammlungen Bayerns für die Beamten und Beamtinnen bis einschließlich der Besoldungsgruppe A 16,
die Bayerische Akademie der Wissenschaften für die Beamten und Beamtinnen bis einschließlich der Besoldungsgruppe A 15 sowie
das Staatsinstitut für Hochschulforschung und Hochschulplanung für die Beamten und Beamtinnen bis einschließlich der Besoldungsgruppe A 15, mit Ausnahme des Verwaltungsleiters oder der Verwaltungsleiterin,
die Generaldirektion der Staatlichen Archive Bayerns für die Beamten und Beamtinnen bis einschließlich der Besoldungsgruppe A 15,
die Bayerische Staatsbibliothek für die Beamten und Beamtinnen bis einschließlich der Besoldungsgruppe A 15,
das Zentralinstitut für Kunstgeschichte für die Beamten und Beamtinnen bis einschließlich der Besoldungsgruppe A 15, mit Ausnahme des Direktors oder der Direktorin,
das Bayerische Landesamt für Denkmalpflege für die Beamten und Beamtinnen bis einschließlich der Besoldungsgruppe A 14,
die Staatlichen Museen und Sammlungen für die Beamten und Beamtinnen bis einschließlich der Besoldungsgruppe A 14, mit Ausnahme der Direktoren und Direktorinnen,
die Bayerischen Staatstheater, der Zentrale Dienst der Bayerischen Staatstheater und die Bayerische Theaterakademie für die Beamten und Beamtinnen bis einschließlich der Besoldungsgruppe A 14, mit Ausnahme der Verwaltungsleiter und Verwaltungsleiterinnen

§ 2 Sonstige Zuständigkeiten nach dem Bayerischen Beamtengesetz

(1) Den nach § 1 sowie Art. 23 Abs. 2 Satz 1 BayHSchG für die Ernennung zuständigen Behörden und Stellen werden für die dort genannten Bereiche und Zuständigkeiten folgende Befugnisse übertragen:
Verbot der Führung der Dienstgeschäfte (Art. 6 Abs. 4 Satz 1 des Bayerischen Beamtengesetzes – BayBG),
Zustimmung zur Annahme von Belohnungen, Geschenken oder sonstigen Vorteilen (Art. 6 Abs. 5 Satz 1 BayBG),
Übernahme sowie Genehmigung und Widerruf von Nebentätigkeiten (Art. 81 Abs. 6 Satz 1 in Verbindung mit Abs. 1 bis 4 BayBG),
Untersagung der Beschäftigung oder Erwerbstätigkeit von Ruhestandsbeamten und Ruhestandsbeamtinnen sowie früheren Beamten und Beamtinnen mit Versorgungsbezügen (Art. 86 Abs. 2 Satz 1 BayBG),
Antragsteilzeit (Art. 88 in Verbindung mit Art. 92 Abs. 2 BayBG),
Familienpolitische Teilzeit und Beurlaubung (Art. 89 in Verbindung mit Art. 92 Abs. 2 BayBG),
Arbeitsmarktpolitische Beurlaubung (Art. 90 in Verbindung mit Art. 92 Abs. 2 BayBG) sowie
Altersteilzeit (Art. 91 in Verbindung mit Art. 92 Abs. 2 BayBG).
(2) Den Universitätsklinika und dem Deutschen Herzzentrum München werden darüber hinaus für die dort beschäftigten Professoren und Professorinnen sowie Juniorprofessoren und Juniorprofessorinnen, dem Deutschen Herzzentrum München auch für die Institutsdirektoren und Institutsdirektorinnen sowie den Krankenhausdirektor oder die Krankenhausdirektorin jeweils die folgenden Befugnisse übertragen:
Zustimmung zur Annahme von Belohnungen, Geschenken oder sonstigen Vorteilen (Art. 6 Abs. 5 Satz 1 BayBG),
Übernahme sowie Genehmigung und Widerruf von Nebentätigkeiten (Art. 81 Abs. 6 Satz 1 in Verbindung mit Abs. 1 bis 4 BayBG),
Antragsteilzeit (Art. 88 in Verbindung mit Art. 92 Abs. 2 BayBG),
Familienpolitische Teilzeit und Beurlaubung (Art. 89 in Verbindung mit Art. 92 Abs. 2 BayBG),
Arbeitsmarktpolitische Beurlaubung (Art. 90 in Verbindung mit Art. 92 Abs. 2 BayBG) sowie
Altersteilzeit (Art. 91 in Verbindung mit Art. 92 Abs. 2 BayBG).
(3) ¹Die Genehmigung der Inanspruchnahme von Einrichtungen, Personal oder Material des Dienstherrn, einschließlich der Festsetzung des Entgelts für die Inanspruchnahme, nach Art. 81 Abs. 6 Satz 1 in Verbindung mit Abs. 5 BayBG wird den Behörden übertragen, die Einrichtungen, Personal oder Material des Dienstherrn verwalten. ²Die Vorschriften der Bayerischen Hochschullehrernebentätigkeitsverordnung über die Inanspruchnahme von Einrichtungen, Personal oder Material des Dienstherrn bleiben unberührt.
(4) Die Ausbildungskostenerstattung nach Art. 139 BayBG erfolgt durch die gemäß § 1 zuletzt zuständige Behörde.

§ 3 Zuständigkeiten nach dem Leistungslaufbahngesetz

(1) Den nach § 1 sowie Art. 23 Abs. 2 Satz 1 BayHSchG für die Ernennung zuständigen Behörden und Stellen werden für die dort genannten Bereiche und Zuständigkeiten folgende Befugnisse übertragen:
Anrechnung von Beurlaubungszeiten auf die Probezeit (Art. 12 Abs. 3 Satz 6 des Leistungslaufbahngesetzes – LlbG),
Verlängerung der Probezeit (Art. 12 Abs. 4 Satz 2 LlbG),
Verkürzung der Probezeit bei Ämtern mit leitender Funktion (Art. 13 Abs. 1 Satz 5 LlbG),
Entscheidung über das Ergebnis der Probezeit (Art. 13 Abs. 2 LlbG),
Festlegung weiterer oder anderer Beurteilungskriterien sowie anderweitiger Differenzierungen (Art. 16 Abs. 2 Satz 4 LlbG),
Feststellung des erfolgreichen Abschlusses der modularen Qualifizierung (Art. 20 Abs. 5 Satz 1 LlbG),
Festsetzung des zu prüfenden Anforderungsprofils bei der Durchführung von besonderen Auswahlverfahren (Art. 22 Abs. 8 Satz 5 LlbG),
Kürzung des Vorbereitungsdienstes (Art. 27 Abs. 2 LlbG),
Übernahme in den Vorbereitungsdienst für die nächstniedrigere Qualifikationsebene (Art. 27 Abs. 6 Satz 2 LlbG),
Anrechnung von Dienstzeiten im öffentlichen Dienst auf den Vorbereitungsdienst für die erste Qualifikationsebene (Art. 35 Abs. 1 Satz 2 LlbG),
Kürzung der Probezeit bei erheblich über dem Durchschnitt liegenden Leistungen (Art. 36 Abs. 1 Satz 1 LlbG) sowie
Anrechnung von Zeiten einer Tätigkeit im öffentlichen Dienst auf die Probezeit (Art. 36 Abs. 2 Satz 1 LlbG).
(2) Den nach § 1 Nr. 1 bis 3 für die Ernennung zuständigen Behörden wird die Befugnis für die Einstellung von Ärzten und Ärztinnen, die neben der erforderlichen Qualifikation nach Art. 19 Abs. 1 BayHSchPG zur Führung einer Gebietsbezeichnung nach dem Heilberufe-Kammergesetz befugt sind, unmittelbar in einem Amt der Besoldungsgruppe A 14 gemäß Art. 14 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 LlbG übertragen.
(3) Die Zuständigkeit nach Art. 60 Abs. 1 Satz 1 und Art. 61 Abs. 1 Satz 1 LlbG für die Erstellung und die Eröffnung der dienstlichen Beurteilung, mit Ausnahme der Probezeitbeurteilung für Professoren und Professorinnen, sowie die Zuständigkeit für die gesonderte Leistungsfeststellung nach Art. 62 Abs. 1 Satz 2 LlbG wird im Bereich der Universitäten und Fachhochschulen sowie der Universitätsklinika
den Leitern und Leiterinnen der wissenschaftlichen und klinischen Einrichtungen sowie Betriebseinheiten der Universitäten und Fachhochschulen für das jeweils an diesen Einrichtungen tätige und diesen zugeordnete wissenschaftliche Personal, im Übrigen den Dekanen und Dekaninnen für das weitere wissenschaftliche Personal der jeweiligen Fakultät sowie
den Vorständen der Kliniken und sonstigen klinischen Einrichtungen der Universitätsklinika für das jeweils an diesen Einrichtungen tätige und diesen zugeordnete wissenschaftliche Personal
übertragen.
(4) ¹Die Zuständigkeit für die Überprüfung der dienstlichen Beurteilung und der gesonderten Leistungsfeststellung der Beamten und Beamtinnen ihres jeweiligen Dienstbereichs wird
dem Präsidenten oder der Präsidentin der jeweiligen Hochschule, mit Ausnahme der Probezeitbeurteilung für Professoren und Professorinnen,
dem Ärztlichen Direktor oder der Ärztlichen Direktorin des jeweiligen Universitätsklinikums,
dem Direktorium am Deutschen Herzzentrum München,
der Direktion der Bayerischen Staatsgemäldesammlungen,
den Staatlichen Naturwissenschaftlichen Sammlungen Bayerns,
bis einschließlich der Besoldungsgruppe A 13
der Generaldirektion der Staatlichen Archive Bayerns,
der Bayerischen Staatsbibliothek,
dem Zentralinstitut für Kunstgeschichte,
dem Bayerischen Landesamt für Denkmalpflege sowie
den Bayerischen Staatstheatern, dem Zentralen Dienst der Bayerischen Staatstheater und der Bayerischen Theaterakademie
übertragen. ²Die Probezeitbeurteilung für einen Professor oder eine Professorin wird nur überprüft, wenn dieser oder diese gegen die Beurteilung Einwendungen erhoben hat.
(5) Dem Landespersonalausschuss werden folgende Befugnisse übertragen:
Anerkennung der Qualifikation von Bewerbern und Bewerberinnen aus Mitgliedstaaten (Art. 44 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit Sätzen 2 und 3 LlbG),
Durchführung der Eignungsprüfung (Art. 48 Abs. 2 Satz 2 LlbG),
Durchführung und Organisation von Anpassungslehrgängen (Art. 49 Abs. 2 LlbG) sowie
Feststellung der Qualifikation von anderen Bewerbern und Bewerberinnen (Art. 52 Abs. 2 Satz 1 LlbG).

§ 4 Zuständigkeiten nach dem Bayerischen Besoldungsgesetz

(1) ¹Die Befugnis zur Entscheidung über die Vergabe von Leistungsbezügen nach Art. 66 und 67 des Bayerischen Besoldungsgesetzes (BayBesG) wird auf die unmittelbaren Dienstvorgesetzten übertragen. ²Davon abweichend wird diese Befugnis für die Beamten und Beamtinnen der Staatlichen Naturwissenschaftlichen Sammlungen und Museen auf den Leiter oder die Leiterin der Staatlichen Naturwissenschaftlichen Sammlungen Bayerns übertragen.
(2) Den nach § 1 für die Ernennung zuständigen Behörden und Stellen wird die Befugnis zur
Entscheidung über die Anerkennung von sonstigen für die Beamtentätigkeit förderlichen hauptberuflichen Beschäftigungszeiten nach Art. 31 Abs. 2 BayBesG, soweit das Einvernehmen des Staatsministeriums der Finanzen und für Heimat generell als erteilt gilt,
Rückforderung der Anwärterbezüge bei Nichterfüllung von Auflagen nach Art. 75 Abs. 2 Satz 2 BayBesG sowie zur
Kürzung der Anwärterbezüge nach Art. 81 Abs. 1 Satz 1 BayBesG
übertragen.

§ 5 Zuständigkeiten nach der Arbeitszeitverordnung

Den nach § 1 für die Ernennung zuständigen Behörden und Stellen werden für die dort genannten Bereiche folgende Befugnisse übertragen:
Verlängerung oder Verkürzung der Arbeitszeit (§ 2 Abs. 3 Satz 1 der Arbeitszeitverordnung – AzV),
Verlängerung der Arbeitszeit, wenn der Dienst Bereitschaftsdienste einschließt (§ 4 Abs. 1 Satz 1 AzV),
Anordnung von Dienst an Sonn- und Feiertagen (§ 6 Abs. 1 Satz 1 AzV),
Regelung der Präsenzzeit (§ 7 Abs. 4 Satz 3 AzV),
Anordnung der festen Arbeitszeit (§ 8 Abs. 1 Satz 5 AzV) sowie
Zulassung der Überschreitung einer täglichen Arbeitszeit von 9 Stunden bei Schichtdienst (§ 9 Abs. 1 Satz 4 AzV).

§ 6 Gewährung von Erholungsurlaub

Die Präsidenten und Präsidentinnen der Hochschulen, die Ärztlichen Direktoren und Ärztlichen Direktorinnen der Universitätsklinika sowie die Leiter und Leiterinnen der Ernennungsbehörden nach § 1 Nr. 7, 8, 10 und 11 werden gemäß § 22 Abs. 2 Satz 4 der Urlaubsverordnung ermächtigt, sich selbst Erholungsurlaub zu gewähren.

§ 7 Gewährung der Jubiläumszuwendung

¹Die Entscheidung über die Gewährung der Jubiläumszuwendung wird den in § 1 genannten Behörden für die Beamten und Beamtinnen in ihrem Dienstbereich und im Dienstbereich etwaiger nachgeordneter Behörden, mit Ausnahme der Leiter und Leiterinnen der in § 1 genannten Behörden, übertragen. ²Dem Staatlichen Bauamt Regensburg wird die Entscheidung über die Gewährung der Jubiläumszuwendung für die Beamten und Beamtinnen der Walhallaverwaltung Donaustauf übertragen.

§ 8 Genehmigung von Dienstreisen

Die Befugnis zur Genehmigung von Dienstreisen wird
der Generaldirektion der Staatlichen Archive Bayerns sowie
der Bayerischen Staatsbibliothek
jeweils für die Beamten und Beamtinnen der nachgeordneten Dienststellen übertragen.

§ 9 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2011 in Kraft.
München, den 3. Januar 2011
Dr. Wolfgang Heubisch, Staatsminister
Markierungen
Leseansicht