ZustV-GM
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ZustV-GM: Verordnung über dienstrechtliche Zuständigkeiten im Geschäftsbereich des Bayerischen Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege (StMGP-Zuständigkeitsverordnung – ZustV-GM) Vom 11. September 2015 (GVBl S. 347) BayRS 2030-3-10-1-G (§§ 1–9)

Auf Grund
– des Art. 55 Nr. 4 Satz 2 der Verfassung des Freistaates Bayern in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Dezember 1998 (GVBl. S. 991, BayRS 100-1-I), die zuletzt durch Gesetze vom 11. November 2013 (GVBl. S. 638, 639, 640, 641, 642) geändert worden ist,
– des Art. 6 Abs. 4 Satz 1, Abs. 5 Satz 2, des Art. 18 Abs. 1 Satz 3 Halbsatz 2, des Art. 49 Abs. 3, des Art. 81 Abs. 6 Satz 2, des Art. 86 Abs. 2 Satz 3 und des Art. 92 Abs. 2 Halbsatz 2 des Bayerischen Beamtengesetzes (BayBG) vom 29. Juli 2008 (GVBl. S. 500, BayRS 2030-1-1-F), das zuletzt durch § 1 des Gesetzes vom 17. Juli 2015 (GVBl. S. 240) geändert worden ist,
– des Art. 3 Abs. 1 Satz 2 des Leistungslaufbahngesetzes (LlbG) vom 5. August 2010 (GVBl. S. 410, 571, BayRS 2030-1-4-F), das zuletzt durch § 3 des Gesetzes vom 17. Juli 2015 (GVBl. S. 240) geändert worden ist,
– des Art. 31 Abs. 2 Satz 2 und des Art. 68 Abs. 2 Satz 1 des Bayerischen Besoldungsgesetzes (BayBesG) vom 5. August 2010 (GVBl. S. 410, 764, BayRS 2032-1-1-F), das zuletzt durch § 3 des Gesetzes vom 24. Juli 2015 (GVBl. S. 266) geändert worden ist,
– des § 18 Abs. 1 Satz 2 der Urlaubsverordnung (UrlV) vom 24. Juni 1997 (GVBl. S. 173, 486, BayRS 2030-2-25-F), die zuletzt durch § 1 der Verordnung vom 23. Juni 2015 (GVBl. S. 211) geändert worden ist,
– des § 2 Abs. 3 Satz 1, des § 4 Abs. 1 Satz 1, des § 6 Abs. 1 Satz 1, des § 7 Abs. 4 Satz 3, des § 8 Abs. 1 Satz 5 und des § 9 Abs. 1 Satz 4 der Arbeitszeitverordnung (AzV) vom 25. Juli 1995 (GVBl. S. 409, BayRS 2030-2-20-F), die zuletzt durch § 1 Nr. 68 der Verordnung vom 22. Juli 2014 (GVBl. S. 286) geändert worden ist,
– des § 5 Abs. 1 Satz 2 der Jubiläumszuwendungsverordnung (JzV) vom 1. März 2005 (GVBl. S. 76, BayRS 2030-2-24-F), die zuletzt durch § 6 der Verordnung vom 5. Januar 2011 (GVBl. S. 12) geändert worden ist,
verordnet das Bayerische Staatsministerium für Gesundheit und Pflege:

§ 1 Ernennungen

Die Befugnis zur Ernennung der Beamtinnen und Beamten bis zur Besoldungsgruppe A 15 im Geschäftsbereich des Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege wird für den jeweiligen Dienstbereich übertragen:
den Regierungen,
dem Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit.

§ 2 Abordnungen und Versetzungen

(1) Den in § 1 genannten Behörden wird die Befugnis übertragen, auch diejenigen Beamtinnen und Beamten abzuordnen, für die sie nicht Ernennungsbehörde sind.
(2) ¹Über den jeweiligen eigenen Dienstbereich hinausgehende Abordnungen oder Versetzungen dürfen nur im Einvernehmen mit der aufnehmenden Stelle angeordnet werden. ²In der Verfügung ist auszudrücken, dass das Einvernehmen vorliegt.

§ 3 Sonstige Zuständigkeiten nach dem Bayerischen Beamtengesetz

(1) Den in § 1 genannten Behörden werden die folgenden Befugnisse übertragen:
Verbot der Führung der Dienstgeschäfte (Art. 6 Abs. 4 Satz 1 des Bayerischen Beamtengesetzes – BayBG),
Zustimmung zur Annahme von Belohnungen, Geschenken und sonstigen Vorteilen (Art. 6 Abs. 5 Satz 1 BayBG),
Verlangen der Übernahme bzw. Genehmigung und Widerruf von Nebentätigkeiten (Art. 81 Abs. 6 Satz 1 BayBG),
Untersagung einer Beschäftigung oder Erwerbstätigkeit von Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamten sowie früheren Beamtinnen und Beamten mit Versorgungsbezügen (Art. 86 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 1 BayBG),
Bewilligung von Beurlaubung oder Teilzeitbeschäftigung einschließlich Altersteilzeit (Art. 92 Abs. 2 Halbsatz 1 BayBG).
(2) Für abgeordnete Beamtinnen und Beamte werden die Befugnisse von der abgebenden Stelle wahrgenommen.

§ 4 Zuständigkeiten nach dem Leistungslaufbahngesetz

Den in § 1 genannten Behörden werden im Rahmen ihrer Ernennungsbefugnis folgende Befugnisse übertragen, soweit keine Antragstellung beim Landespersonalausschuss erforderlich ist:
Anrechnung von Zeiten, die nach Art. 15 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 bis 4 des Leistungslaufbahngesetzes (LlbG) als Dienstzeit gelten, auf die Probezeit (Art. 12 Abs. 3 Satz 6 LlbG),
Verlängerung der Probezeit auf bis zu fünf Jahre (Art. 12 Abs. 4 Satz 2 LlbG).

§ 5 Zuständigkeit nach der Urlaubsverordnung

¹Den in § 1 genannten Behörden wird für den jeweiligen Dienstbereich die Befugnis übertragen, Sonderurlaub über einen Zeitraum von mehr als sechs Monaten zu gewähren (§ 18 Abs. 1 Satz 2 der Urlaubsverordnung). ² § 3 Abs. 2 gilt entsprechend.

§ 6 Zuständigkeiten nach der Arbeitszeitverordnung

Den in § 1 genannten Behörden werden für den jeweiligen Dienstbereich die folgenden Befugnisse übertragen:
Verlängerung oder Verkürzung der Arbeitszeit (§ 2 Abs. 3 Satz 1 der Arbeitszeitverordnung – AzV),
Verlängerung der Arbeitszeit, wenn der Dienst Bereitschaftszeiten einschließt (§ 4 Abs. 1 Satz 1 AzV),
Anordnung von Dienst an Sonn- und Feiertagen oder zu dienstfreien Zeiten (§ 6 Abs. 1 Satz 1 AzV),
Regelung der Präsenzzeit (§ 7 Abs. 4 Satz 3 AzV),
Festlegungen bei der festen Arbeitszeit (§ 8 Abs. 1 Satz 5 AzV),
Abweichungen bei Schichtdienst und wechselndem Dienst (§ 9 Abs. 1 Satz 4 AzV).

§ 7 Besoldungsrechtliche Zuständigkeiten

(1) Die Befugnis zur Entscheidung über die Vergabe von Leistungsbezügen nach den Art. 66 und 67 des Bayerischen Besoldungsgesetzes (BayBesG) wird den unmittelbaren Dienstvorgesetzten übertragen.
(2) Den in § 1 genannten Behörden wird im Rahmen ihrer Ernennungsbefugnis die Befugnis zur Entscheidung über die Anerkennung von sonstigen für die Beamtentätigkeit förderlichen hauptberuflichen Beschäftigungszeiten nach Art. 31 Abs. 2 BayBesG übertragen, soweit das Einvernehmen des Staatsministeriums der Finanzen und für Heimat generell als erteilt gilt.

§ 8 Zuständigkeiten nach der Jubiläumszuwendungsverordnung

Die Befugnis für die Gewährung oder Versagung der Jubiläumszuwendungen und die Aushändigung der Dankurkunden nach § 5 Abs. 1 Satz 1 der Jubiläumszuwendungsverordnung wird für die Beamtinnen und Beamten des jeweiligen Dienstbereichs den in § 1 genannten Behörden übertragen.

§ 9 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 2015 in Kraft.
München, den 11. September 2015
Melanie Huml, Staatsministerin
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