Steuerliche Behandlung von Entschädigungen, die den ehrenamtlichen Bezirkstagsmitgliedern, den Bezirkstagspräsidenten und Bezirkstagspräsidentinnen und ihren gewählten Stellvertretern gewährt werden
DE - Landesrecht Bayern

Steuerliche Behandlung von Entschädigungen, die den ehrenamtlichen Bezirkstagsmitgliedern, den Bezirkstagspräsidenten und Bezirkstagspräsidentinnen und ihren gewählten Stellvertretern gewährt werden

Zur steuerlichen Behandlung von Entschädigungen, die den ehrenamtlichen Bezirkstagsmitgliedern gewährt werden, wird Folgendes bekannt gegeben (vgl. R 3.12 Abs. 3 Satz 10 LStR):

1  Allgemeines

1.1  Einkünfte

¹Die den ehrenamtlichen Bezirksräten nach Art. 14a Abs. 1 BezO gewährten Entschädigungen unterliegen grundsätzlich als Einnahmen aus „sonstiger selbständiger Arbeit “ im Sinn des § 18 Abs. 1 Nr. 3 EStG der Einkommensteuer. ²Darüber hinaus sind Entschädigungen, die für den Verdienstausfall nach Art. 13a Abs. 2 BezO gewährt werden, in voller Höhe steuerpflichtig. ³Die den Bezirkstagspräsidenten und Bezirkstagspräsidentinnen nach Art. 53 Abs. 3 des Gesetzes über kommunale Wahlbeamte und Wahlbeamtinnen (KWBG) gewährten Entschädigungen sowie die weiteren Entschädigungen, die deren gewählten Stellvertretern nach Art. 53 Abs. 4 KWBG gewährt werden, sind den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit (§ 19 EStG) zuzuordnen; das Gleiche gilt für die diesen Personen nach Art. 55 KWBG gewährte jährliche Sonderzuwendung

1.2  Steuerfreiheit

Steuerfrei sind
nach Maßgabe des § 3 Nr. 13 EStG Reisekostenvergütungen, die nach den Vorschriften des Bayerischen Reisekostengesetzes gewährt werden;
nach § 3 Nr. 12 Satz 2 EStG Aufwandsentschädigungen, soweit sie Aufwendungen abgelten, die einkommensteuerrechtlich als Betriebsausgaben bzw. als Werbungskosten berücksichtigungsfähig wären;
nach § 3 Nr. 45 EStG geldwerte Vorteile aus der privaten Nutzungsüberlassung von betrieblichen Datenverarbeitungs- und Telekommunikationsgeräten (wie zum Beispiel Personalcomputer, Mobiltelefone, Tablets).

2  Anerkennung steuerfreier Aufwandsentschädigungen (§ 3 Nr. 12 Satz 2 EStG)

2.1  Ehrenamtliche Bezirksräte

¹Die den ehrenamtlichen Bezirksräten nach Art. 14a Abs. 1 BezO gewährten pauschalen Entschädigungen und Sitzungsgelder sind steuerfrei, soweit sie insgesamt 307 € monatlich (3 684 € jährlich) nicht übersteigen. ²Die steuerfreien Beträge nach Satz 1 erhöhen sich für Fraktionsvorsitzende auf das Doppelte. ³Die Bestimmung des Begriffes „Fraktion“ ist nicht von der in einer Geschäftsordnung festgelegten Mindestzahl abhängig. ⁴Hat eine Fraktion zwei gleichberechtigte Fraktionsvorsitzende, gilt die Verdoppelung für jeden der beiden Fraktionsvorsitzenden.

2.2  Bezirkstagspräsident und Bezirkstagspräsidentin

¹Die den Bezirkstagspräsidenten und Bezirkstagspräsidentinnen nach Art. 53 Abs. 3 KWBG gewährten Entschädigungen sind steuerfrei, soweit sie 921 € monatlich (11 052 € jährlich) nicht übersteigen. ²In die Bemessungsgrundlage für die Berechnung des nach Satz 1 steuerfreien Teils der Entschädigung ist die nach Art. 55 KWBG zu leistende Sonderzahlung mit einzubeziehen.

2.3  Gewählter Stellvertreter des Bezirkstagspräsidenten oder der Bezirkstagspräsidentin

¹Die weitere Entschädigung, die dem gewählten Stellvertreter des Bezirkstagspräsidenten oder der Bezirkstagspräsidentin nach Art. 53 Abs. 4 KWBG für diese Tätigkeit neben der ihm als Bezirksrat nach Art. 14a Abs. 1 BezO zustehenden Entschädigung gewährt wird, ist steuerfrei, soweit sie 307 € monatlich (3 684 € jährlich) nicht übersteigt. ²Nr. 2.2 Satz 2 gilt entsprechend.

2.4  Nachholung nicht ausgeschöpfter Monatsbeträge

¹Die Nachholung nicht ausgeschöpfter Monatsbeträge in anderen Monaten desselben Kalenderjahres ist zulässig. ²Dabei kann jedoch der jeweils maßgebliche steuerfreie Jahresbetrag uneingeschränkt nur dann angesetzt werden, wenn die Mitgliedschaft im Bezirkstag oder das Amt des Bezirkstagspräsidenten oder der Bezirkstagspräsidentin oder als deren gewählter Stellvertreter während eines ganzen Kalenderjahres bestanden hat.

2.5  Fahrtkostenerstattung

¹Soweit ehrenamtlichen Bezirksräten im Rahmen der Entschädigung nach Art. 14a Abs. 1 BezO die tatsächlichen Fahrtkosten für Fahrten zwischen Wohnung und Sitzungsort erstattet werden, werden diese neben den steuerfreien Beträgen nach den Nrn. 2.1 bis 2.4 als steuerfreie Aufwandsentschädigung anerkannt; bei Benutzung eines eigenen Kraftfahrzeugs ist die Wegstreckenentschädigung nach dem Bayerischen Reisekostengesetz maßgebend. ²Das Gleiche gilt, soweit Bezirkstagspräsidenten und der Bezirkstagspräsidentinnen sowie deren gewählten Stellvertretern im Rahmen der Entschädigung nach Art. 53 Abs. 3 KWBG oder im Rahmen der weiteren Entschädigung nach Art. 53 Abs. 4 KWBG die tatsächlichen Fahrtkosten zwischen Wohnung und Dienststelle erstattet werden.

2.6  Mitglied mehrerer kommunaler Vertretungsorgane

¹Steuerpflichtige, die gleichzeitig Mitglied mehrerer kommunaler Vertretungsorgane sind oder mehrere Tätigkeiten als kommunaler Wahlbeamter oder als kommunale Wahlbeamtin ausüben, können steuerfreie Entschädigungen nach den Nrn. 2.1 bis 2.5, nach Nr. 2 der Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen zur Steuerlichen Behandlung der Entschädigungen, die den ehrenamtlichen Mitgliedern kommunaler Vertretungsorgane gewährt werden und nach Nr. 2 der Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen zur Steuerlichen Behandlung von Entschädigungen, die den ehrenamtlichen ersten und weiteren Bürgermeistern und Bürgermeisterinnen, den gewählten Stellvertretern der Landräte und Landrätinnen sowie den Gemeinschaftsvorsitzenden von Verwaltungsgemeinschaften gewährt werden nebeneinander beziehen. ²R 3.12 Abs. 3 Satz 6 LStR ist insoweit nicht anzuwenden.

3  Wirkung der steuerfreien Aufwandsentschädigungen

¹Mit den steuerfreien Entschädigungen nach Nr. 2 sind alle Aufwendungen, die mit einer ehrenamtlichen Tätigkeit im Sinn der Nr. 2 zusammenhängen, mit Ausnahme der Aufwendungen für Dienstreisen, abgegolten. ²Es bleibt den Steuerpflichtigen unbenommen, ihre tatsächlichen Aufwendungen, soweit sie nicht Kosten der Lebensführung sind, die ihre wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung mit sich bringt, gegenüber dem Finanzamt nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. ³In diesem Falle können die tatsächlichen Aufwendungen insoweit, als sie die steuerfreien Entschädigungen übersteigen, als Betriebsausgaben bzw. Werbungskosten berücksichtigt werden.

4  Schlussbestimmungen

¹Diese Bekanntmachung tritt mit Wirkung vom 1. August 2012 in Kraft.²Die in Nr. 2.1 Satz 1, Nr. 2.2 Satz 1 und Nr. 2.3 Satz 1 genannten Beträge gelten erstmals für den Veranlagungszeitraum 2021 sowie für Lohnzahlungszeiträume, die nach dem 31. Dezember 2020 enden, und für sonstige Bezüge, die dem Arbeitnehmer nach dem 31. Dezember 2020 zufließen.
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