Steuerliche Behandlung von Entschädigungen, die den ehrenamtlichen ersten und weiteren Bürgermeistern und Bürgermeisterinnen, den gewählten Stellvertretern der Landräte und Landrätinnen sowie den Gemeinschaftsvorsitzenden von Verwaltungsgemeinschaften gewährt werden
Zur steuerlichen Behandlung von Entschädigungen, die den ehrenamtlichen ersten und weiteren Bürgermeistern und Bürgermeisterinnen, den gewählten Stellvertretern der Landräte und Landrätinnen sowie den Gemeinschaftsvorsitzenden von Verwaltungsgemeinschaften gewährt werden, wird Folgendes bekannt gegeben (vgl. R 3.12 Abs. 3 Satz 10 LStR):
1 Allgemeines
1.1 Einkünfte
¹Die den ehrenamtlichen Gemeinderatsmitgliedern und Kreisräten gewährten Entschädigungen nach Art. 20a Abs. 1 GO oder Art. 14a Abs. 1 LKrO unterliegen grundsätzlich als Einnahmen aus „sonstiger selbständiger Arbeit “ im Sinn des § 18 Abs. 1 Nr. 3 EStG der Einkommensteuer (vgl. Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen zur Steuerlichen Behandlung der Entschädigungen, die den ehrenamtlichen Mitgliedern kommunaler Vertretungsorgane gewährt werden vom 28. Dezember 2012 (FMBl 2013 S. 3) in der jeweils geltenden Fassung). ²Dagegen sind die den ehrenamtlichen kommunalen Wahlbeamten und Wahlbeamtinnen (Ehrenbeamten und Ehrenbeamtinnen) im Sinn des Art. 1 des Gesetzes über kommunale Wahlbeamte und Wahlbeamtinnen (KWBG) gewährten Entschädigungen nach Art. 53 KWBG sowie die jährliche Sonderzahlung nach Art. 55 KWBG den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit im Sinn des § 19 Abs. 1 Nr. 1 EStG zuzurechnen. ³Sie unterliegen damit dem Steuerabzug vom Arbeitslohn (§§ 38 ff. EStG). ⁴Zu diesem Personenkreis gehören
die ehrenamtlichen ersten Bürgermeister und Bürgermeisterinnen,
die ehrenamtlichen weiteren Bürgermeister und Bürgermeisterinnen,
der gewählte Stellvertreter des Landrats oder der Landrätin.
⁵Die den Gemeinschaftsvorsitzenden der Verwaltungsgemeinschaften nach Art. 10 Abs. 2 VGemO in Verbindung mit Art. 30 Abs. 2 Satz 1, Art. 20a Abs. 1 GO gezahlten Entschädigungen sind ebenfalls den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit im Sinn des § 19 Abs. 1 Nr. 1 EStG zuzurechnen, weil die Gemeinschaftsvorsitzenden ebenso wie die ehrenamtlichen ersten und weiteren Bürgermeister und Bürgermeisterinnen die Beschlüsse des Entscheidungsgremiums vollziehen.
1.2 Steuerfreiheit
Steuerfrei sind
nach Maßgabe des § 3 Nr. 13 EStG Reisekostenvergütungen, die nach den Vorschriften des Bayerischen Reisekostengesetzes gewährt werden;
nach § 3 Nr. 12 Satz 2 EStG Aufwandsentschädigungen, soweit sie Aufwendungen abgelten, die einkommensteuerrechtlich berücksichtigungsfähige Aufwendungen abgelten;
nach § 3 Nr. 45 Satz 1 EStG geldwerte Vorteile aus der privaten Nutzungsüberlassung von betrieblichen Datenverarbeitungs- und Telekommunikationsgeräten (wie zum Beispiel Personalcomputer, Mobiltelefone, Tablets).
2 Anerkennung steuerfreier Aufwandsentschädigungen (§ 3 Nr. 12 Satz 2 EStG)
2.1 Ehrenamtliche erste Bürgermeister und Bürgermeisterinnen
Von den den ehrenamtlichen ersten Bürgermeistern und Bürgermeisterinnen gewährten Entschädigungen (Art. 53 Abs. 2 KWBG) bleibt monatlich ein Betrag von 33 1/3 v. H. steuerfrei, mindestens ein Betrag von 250 €, höchstens jedoch der Betrag der in Anlage 2 zu Art. 46 Abs. 1 KWBG für berufsmäßige erste Bürgermeister und Bürgermeisterinnen in kreisangehörigen Gemeinden als oberster Rahmenbetrag der Dienstaufwandsentschädigung festgesetzt ist (Art. 46 Abs. 1 in Verbindung mit Absatz 3 KWBG).
2.2 Ehrenamtliche weitere Bürgermeister und Bürgermeisterinnen
Von der weiteren Entschädigung, die ehrenamtlichen weiteren Bürgermeistern und ehrenamtlichen weiteren Bürgermeisterinnen nach Art. 53 Abs. 4 KWBG für ihre besondere Inanspruchnahme als kommunale Wahlbeamte und kommunale Wahlbeamtinnen neben der Vergütung für ihre Gemeinderatstätigkeit nach Art. 20a Abs. 1 GO zustehenden Entschädigung gezahlt wird, bleibt monatlich ein Betrag in Höhe von 33 1/3 v. H. steuerfrei, mindestens der Unterschiedsbetrag zwischen 250 € und dem für die ehrenamtliche Gemeinderatstätigkeit gemäß der Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen zur Steuerlichen Behandlung der Entschädigungen, die den ehrenamtlichen Mitgliedern kommunaler Vertretungsorgane gewährt werden berücksichtigten steuerfreien Betrag, höchstens jedoch der Betrag, um den der in Anlage 2 zu Art. 46 Abs. 1 KWBG für berufsmäßige weitere Bürgermeister und Bürgermeisterinnen in vergleichbaren Gemeinden als Dienstaufwandsentschädigung festgesetzte oberste Rahmenbetrag den für die ehrenamtliche Gemeinderatstätigkeit in diesen Gemeinden gemäß der Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen zur Steuerlichen Behandlung der Entschädigungen, die den ehrenamtlichen Mitgliedern kommunaler Vertretungsorgane gewährt werden berücksichtigten steuerfreien Betrag übersteigt.
2.3 Gewählter Stellvertreter des Landrats oder der Landrätin
Von der weiteren Entschädigung für die besondere Inanspruchnahme als ehrenamtlicher gewählter Stellvertreter des Landrats oder der Landrätin, die dem gewählten Stellvertreter des Landrats oder der Landrätin nach Art. 53 Abs. 4 KWBG gezahlt wird, bleibt monatlich ein Betrag von 250 € steuerfrei.
2.4 Jährliche Sonderzahlung
In die Bemessungsgrundlage für die Berechnung des nach den Nrn. 2.1 bis 2.3 steuerfreien Teils der Entschädigungen ist die nach Art. 55 KWBG zu leistende Sonderzahlung mit einzubeziehen.
2.5 Gemeinschaftsvorsitzende der Verwaltungsgemeinschaften
Von der dem Gemeinschaftsvorsitzenden einer Verwaltungsgemeinschaft gewährten Entschädigung bleibt monatlich ein Betrag von 250 € steuerfrei.
2.6 Nachholung nicht ausgeschöpfter Monatsbeträge
¹Die Nachholung nicht ausgeschöpfter Monatsbeträge in anderen Monaten desselben Kalenderjahres ist zulässig. ²Voraussetzung hierfür ist jedoch, dass die in den Nrn. 2.1 bis 2.3 und 2.5 bezeichnete Tätigkeit jeweils während eines ganzen Kalenderjahres ausgeübt wurde.
2.7 Fahrtkostenerstattung
Soweit im Rahmen der Entschädigung nach Art. 53 Abs. 2 KWBG oder der weiteren Entschädigung nach Art. 53 Abs. 4 KWBG die tatsächlichen Fahrtkosten für Fahrten zwischen Wohnung und Dienststelle erstattet werden, werden diese neben den steuerfreien Beträgen nach den Nrn. 2.1 bis 2.6 als steuerfreie Aufwandsentschädigung anerkannt; bei Benutzung eines eigenen Kraftfahrzeugs ist die Wegstreckenentschädigung nach dem Bayerischen Reisekostengesetz maßgebend.
2.8 Mitglied mehrerer kommunaler Vertretungsorgane
¹Steuerpflichtige, die gleichzeitig Mitglied mehrerer kommunaler Vertretungsorgane sind bzw. mehrere Tätigkeiten als kommunale Wahlbeamte oder Wahlbeamtinnen ausüben, können steuerfreie Entschädigungen nach den Nrn. 2.1 bis 2.7, nach Nr. 2 der Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen zur Steuerlichen Behandlung der Entschädigungen, die den ehrenamtlichen Mitgliedern kommunaler Vertretungsorgane gewährt werden und nach Nr. 2 der Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen zur Steuerlichen Behandlung von Entschädigungen, die den ehrenamtlichen Bezirkstagsmitgliedern, den Bezirkstagspräsidenten und Bezirkstagspräsidentinnen und ihren gewählten Stellvertretern gewährt werden nebeneinander beziehen. ²R 3.12 Abs. 3 Satz 6 LStR ist insoweit nicht anzuwenden.
3 Wirkung der steuerfreien Aufwandsentschädigungen
¹Mit den steuerfreien Entschädigungen nach Nr. 2 sind alle Aufwendungen, die mit einer ehrenamtlichen Tätigkeit im Sinn der Nr. 2 zusammenhängen, mit Ausnahme der Aufwendungen für Dienstreisen, abgegolten. ²Es bleibt den Steuerpflichtigen unbenommen, ihre tatsächlichen Aufwendungen, soweit sie nicht Kosten der Lebensführung sind, die ihre wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung mit sich bringt, gegenüber dem Finanzamt nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. ³In diesem Falle können die tatsächlichen Aufwendungen insoweit, als sie die steuerfreien Entschädigungen übersteigen, als Werbungskosten berücksichtigt werden.
4 Schlussbestimmungen
¹Diese Bekanntmachung tritt mit Wirkung vom 1. August 2012 in Kraft.²Die in Nrn. 2.1, 2.2, 2.3 und 2.5 genannten Beträge gelten erstmals für den Veranlagungszeitraum 2021 sowie für Lohnzahlungszeiträume, die nach dem 31. Dezember 2020 enden, und für sonstige Bezüge, die dem Arbeitnehmer nach dem 31. Dezember 2020 zufließen.
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