StKraftBek 2023: Steuerkraftzahlen aus der Grundsteuer und der Gewerbesteuer für 2023
¹Das Staatsministerium der Finanzen und für Heimat macht im Einvernehmen mit dem Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration bekannt:
²Die Ermittlung der Steuerkraftzahlen aus der Grundsteuer und der Gewerbesteuer für das Jahr 2023 richtet sich nach:
–
Art. 4 des Bayerischen Finanzausgleichsgesetzes (BayFAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. April 2013 (GVBl. S. 210, BayRS 605-1-F) in der am 1. Januar 2023 geltenden Fassung,
– der Bayerischen Durchführungsverordnung Finanzausgleichsgesetz (FAGDV) vom 19. Juli 2002 (GVBl. S. 418, BayRS 605-10-F) in der am 1. Januar 2023 geltenden Fassung,
– der Gemeinsamen Bekanntmachung der Bayerischen Staatsministerien der Finanzen und des Innern über die Erhebung der Gewerbesteuerumlage, Auszahlung der Gemeindeanteile an der Einkommensteuer, der Umsatzsteuer und des Einkommensteuerersatzes vom 4. April 2008 (FMBl. S. 125, AllMBl. S. 338, StAnz. Nr. 17, Nr. 20).
1. Allgemeines
1.1
Für die Festsetzung der Steuerkraftzahlen 2023 sind die Isteinnahmen 2021 und die für 2021 festgesetzten Realsteuerhebesätze maßgebend (Gewerbesteuer- und Grundsteuergrundbeträge 2021).
1.2
¹Soweit im Jahr 2021 die Hebesätze in einer Gemeinde für einzelne Steuerarten nicht für das gesamte Gemeindegebiet einheitlich festgesetzt waren, sind die Grundbeträge für die einzelnen Gemeindegebiete gesondert zu ermitteln. ²Maßgebend sind die Isteinnahmen, die im Jahr 2021 für das Gebiet der jeweiligen am 1. Januar 2023 bestehenden Gemeinde angefallen sind.
1.3
Soweit sich das Gebiet einer am 1. Januar 2023 bestehenden Gemeinde nach dem 1. Januar 2021 verändert hat, sind zunächst die Grundbeträge der an der Änderung beteiligten Gemeinden nach dem Gebietsstand vom 31. Dezember 2020 einzeln festzustellen und dann entsprechend der Aufteilung der Einwohnerzahl hinzuzurechnen beziehungsweise abzuziehen.
1.4
¹Falls die an der Gebietsänderung beteiligten Gemeinden sich einigen, kann abweichend von der Einwohnerzahl aufgeteilt werden. ²Eine entsprechende Einigung ist dem Landesamt für Statistik bis spätestens 1. September 2022 zu übermitteln.
2. Steuerkraftzahlen der Gewerbesteuer
2.1
¹Grundlage für die Berechnung der Gewerbesteuergrundbeträge sind die Meldungen über die Gewerbesteueristeinnahmen 2021 an das Finanzamt München sowie die im Jahr 2021 gemeldeten Berichtigungen früherer Jahre. ²Soweit Berichtigungen, die im Jahr 2021 gemeldet wurden, bereits bei der Ermittlung der Grundbeträge 2020 berücksichtigt wurden, werden die Gewerbesteuereinnahmen 2021 vom Landesamt für Statistik entsprechend bereinigt.
2.2
¹Berichtigungen von Gewerbesteuereinnahmen, die bei der Mitteilung für die Gewerbesteuerumlage 2022 gemeldet werden, sind grundsätzlich erst bei der Ermittlung der Gewerbesteuerkraftzahlen für das Jahr 2024 zu berücksichtigen (§ 4 Abs. 4 der Bayerischen Durchführungsverordnung Finanzausgleichsgesetz – FAGDV). ²Im Jahr 2022 nachträglich vorgenommene Berichtigungen der Zuweisungen zum Ausgleich von Gewerbesteuermindereinnahmen der Gemeinden infolge der COVID-19-Pandemie für das Jahr 2020 (Nr. 7 Satz 2 der Gewerbesteuerausgleichsvollzugsrichtlinie) sind auf der Grundlage von § 4 Abs. 4 Satz 2 FAGDV einheitlich bereits bei der Ermittlung der Gewerbesteuerkraftzahlen für das Jahr 2023 zu berücksichtigen.
2.3
Bei gemeindefreien Gebieten werden die Gewerbesteuergrundbeträge nach den Meldungen über die Gewerbesteueristeinnahmen für die Vierteljahresstatistik 2021 ermittelt.
2.4
Bei der Ermittlung der Gewerbesteuerkraftzahlen werden auch die in 2021 zugeflossenen Einnahmen aus der Spielbankabgabe zur Hälfte berücksichtigt (§ 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 FAGDV).
2.5
¹Die Zuweisungen zum Ausgleich von Gewerbesteuermindereinnahmen der Gemeinden infolge der COVID-19-Pandemie für das Jahr 2021 sind unabhängig vom Auszahlungszeitpunkt (als Abschlagszahlung 2021 oder als endgültige Auszahlung 2022) bei der Ermittlung der Gewerbesteuerkraftzahlen 2023 zusätzlich zu berücksichtigen (Art. 4 Abs. 6 des Bayerischen Finanzausgleichsgesetzes – BayFAG):
¹Soweit die Zuweisungen auf die Gewerbesteuermindereinnahmen 2021 oder auf einen Härtefall 2020 entfallen, werden sie wie Gewerbesteuereinnahmen angesetzt. ²Grundlage für die Ermittlung des Grundbetrags und des Zuschlags nach Art. 4 Abs. 2 Satz 2 BayFAG sind die anteilige Finanzzuweisung vor Abzug der fiktiven Gewerbesteuerumlage, der für das Erhebungsjahr 2019 festgesetzte Hebesatz und der seit 2020 geltende Vervielfältiger der Gewerbesteuerumlage in Höhe von 35 %.
Soweit die Zuweisungen auf die Mindereinnahmen aus dem Gemeindeanteil an der Spielbankabgabe entfallen, gelten sie als Einnahmen aus der Spielbankabgabe und sind zur Hälfte zu berücksichtigen (vergleiche Nr. 2.4).
²Für nachträgliche Berichtigungen der Zuweisungen gilt § 4 Abs. 4 FAGDV entsprechend (vergleiche Nr. 2.2).
3. Steuerkraftzahlen der Grundsteuer von den land- und forstwirtschaftlichen Betrieben (Grundsteuer A) und von den Grundstücken (Grundsteuer B)
3.1
Grundlage für die Berechnung der Grundsteuergrundbeträge sind die Meldungen für die Vierteljahresstatistik 2021.
3.2
Berichtigungen der Meldungen über Grundsteuereinnahmen früherer Jahre, die 2022 gemeldet werden, werden grundsätzlich erst bei der Ermittlung der Grundsteuerkraftzahlen 2024 berücksichtigt (§ 4 Abs. 4 FAGDV).
3.3
Grundsteueraufkommensbeträge des Jahres 2021, die erst im Laufe des Jahres 2022 kassenwirksam geworden sind, brauchen nicht gesondert gemeldet zu werden, da diese automatisch in der Vierteljahresstatistik 2022 erfasst und damit bei der Berechnung der Grundsteuerkraftzahlen 2024 berücksichtigt werden.
4. Interkommunale Gewerbegebiete
4.1
Bei der Berechnung der Grundsteuerkraftzahl und der Gewerbesteuerkraftzahl können von der Ertragshoheit abweichende Verteilungsregelungen der an einem interkommunalen Gewerbegebiet beteiligten Gemeinden unter folgenden Voraussetzungen berücksichtigt werden:
Die interne Aufteilung des Grundsteueraufkommens oder des Gewerbesteueraufkommens zwischen den beteiligten Gemeinden eines interkommunalen Gewerbegebietes muss in einem öffentlich-rechtlichen Vertrag nach Art. 7 des Gesetzes über die kommunale Zusammenarbeit (KommZG) oder in einer Verbandssatzung nach Art. 19 KommZG verbindlich festgelegt sein.
An dem interkommunalen Gewerbegebiet dürfen nur bayerische Gemeinden beteiligt sein und es darf sich nicht auf Gebiete außerhalb Bayerns erstrecken; denn der kommunale Finanzausgleich wirkt nicht grenzüberschreitend.
¹Die beteiligten bayerischen Gemeinden eines interkommunalen Gewerbegebietes müssen einen gemeinsamen Antrag auf abweichende Realsteuerverteilung stellen, an den sie auf die Dauer von fünf Jahren gebunden sind. ²Eine Berücksichtigung ist erstmals ab dem auf die Antragstellung folgenden Jahr möglich. ³Rückwirkende Änderungen der Steuerkraftzahlen sind ausgeschlossen. ⁴Der Antrag und die zugrundeliegenden Regelungen, Vereinbarungen sowie etwaige Änderungen dieser Grundlagen sind bis spätestens 1. September 2022 beim Landesamt für Statistik vorzulegen, wenn er in die Berechnung der Steuerkraft 2023 eingehen soll. ⁵Auf die Übermittlung kann verzichtet werden, soweit der Antrag oder die Unterlagen dem Landesamt für Statistik bereits vorliegen.
4.2
¹Soweit die Voraussetzungen für die Berücksichtigung einer Vereinbarung über eine abweichende Steuerverteilung erfüllt sind, sind jährlich die betroffenen Realsteueristeinnahmen aus dem interkommunalen Gewerbegebiet zu melden. ²Die beteiligten Gemeinden teilen dem Landesamt für Statistik bis zum 1. September 2022 in einer gemeinsamen Erklärung die Realsteueristeinnahmen aus dem interkommunalen Gewerbegebiet und deren Aufteilung auf die beteiligten Gemeinden mit. ³Bei der Gewerbesteuer sind die Beträge zu melden, die in den Meldungen für die Berechnung der Gewerbesteuerumlage 2021 enthalten sind; bei der Grundsteuer sind es die in den Meldungen zur Vierteljahresstatistik 2021 enthaltenen Beträge.
4.3
Anschließend werden für die Berechnung der Realsteuerkraftzahlen der beteiligten Gemeinden durch das Landesamt für Statistik folgende Korrekturen vorgenommen:
Korrektur der maßgebenden Grundbeträge
¹Die im interkommunalen Gewerbegebiet vereinnahmten Realsteuern werden anhand des Hebesatzes der steuererhebenden Gemeinde auf den Grundbetrag heruntergerechnet. ²Danach wird dieser Grundbetrag entsprechend der im öffentlich-rechtlichen Vertrag nach Art. 7 KommZG oder in der Verbandssatzung nach Art. 19 KommZG festgelegten Anteile der beteiligten bayerischen Gemeinden aufgeteilt. ³Die sich insgesamt für die beteiligten bayerischen Gemeinden ergebenden Grundbeträge werden um diese jeweiligen Beträge korrigiert. ⁴Der für jede Gemeinde korrigierte Grundbetrag wird sodann mit dem Nivellierungshebesatz der jeweiligen Steuerart, beim Gewerbesteuergrundbetrag abzüglich des Vervielfältigers der Gewerbesteuerumlage, multipliziert.
Korrektur des maßgebenden Zuschlags
¹Der Zuschlag auf die Realsteuereinnahmen nach Art. 4 Abs. 2 Satz 2 BayFAG richtet sich für die im interkommunalen Gewerbegebiet vereinnahmten Realsteuern nach den Verhältnissen der steuererhebenden Gemeinde. ²Der so ermittelte Zuschlag wird entsprechend den im öffentlich-rechtlichen Vertrag nach Art. 7 KommZG oder in der Verbandssatzung nach Art. 19 KommZG festgelegten Anteilen der beteiligten bayerischen Gemeinden aufgeteilt. ³Die sich insgesamt für die beteiligten bayerischen Gemeinden ergebenden Zuschläge werden um diese jeweiligen Beträge korrigiert.
4.4
¹Für die Zurechnung ist das Jahr der Vereinnahmung der Realsteuern aus dem interkommunalen Gewerbegebiet durch die steuererhebende Gemeinde maßgeblich. ²Auf den Zeitpunkt der Weiterleitung von Steuerbeträgen an die übrigen beteiligten Gemeinden kommt es dabei nicht an.
4.5
¹Soweit die für das Jahr 2021 zum Ausgleich von Gewerbesteuermindereinnahmen der Gemeinden infolge der COVID-19-Pandemie zugeflossenen Zuweisungsbeträge auf Gewerbesteuermindereinnahmen 2021 oder auf einen Härtefall 2020 eines interkommunalen Gewerbegebiets entfallen, können diese wie Gewerbesteuereinnahmen aus dem interkommunalen Gewerbegebiet zwischen den am interkommunalen Gewerbegebiet beteiligten Gemeinden aufgeteilt werden (Art. 4 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 Halbsatz 3 BayFAG). ²Hierfür teilen die beteiligten Gemeinden dem Landesamt für Statistik bis zum 1. September 2022 in einer gemeinsamen Erklärung die Zuweisungsbeträge, die auf die Gewerbesteuermindereinnahmen aus dem interkommunalen Gewerbegebiet entfallen, und deren Aufteilung auf die beteiligten Gemeinden mit. ³Für die Ermittlung des Grundbetrags und des Zuschlags nach Art. 4 Abs. 2 Satz 2 BayFAG ist der von der steuererhebenden Gemeinde für das Erhebungsjahr 2019 festgesetzte Hebesatz maßgeblich.
5. Behandlung negativer Steuerkraftzahlen
5.1
¹Wenn bei einer Gemeinde im Ermittlungsjahr bei einer Steuerart die Steuerrückzahlungen höher waren als die Steuereinnahmen, kann dies, unter Berücksichtigung der Zuweisungsbeträge zum Ausgleich von Gewerbesteuermindereinnahmen der Gemeinden infolge der COVID-19-Pandemie, zu einem negativen Grundbetrag und damit zu einer negativen Steuerkraftzahl führen. ²Der Zuschlag auf die Realsteuereinnahmen nach Art. 4 Abs. 2 Satz 2 BayFAG gilt auch im Falle einer negativen Steuerkraftzahl. ³In diesem Fall hat auch der Zuschlag ein negatives Vorzeichen und erhöht damit den negativen Wert der Steuerkraftzahl. ⁴Wenn die negative Steuerkraftzahl durch die Steuerkraftzahlen aus den anderen Realsteuern, der Einkommensteuer und der Umsatzsteuer nicht voll ausgeglichen wird, so geht in die Berechnung der Schlüsselzuweisungen die negative Steuerkraftmesszahl ein.
5.2
Bei der Festsetzung der Kreisumlage ist wie folgt zu verfahren:
¹Auf die Steuerkraftzahlen und die anzurechnenden Schlüsselzuweisungen sind die jeweiligen Kreisumlagesätze anzuwenden. ²Etwaige negative Beträge sind gegen positive Beträge aufzurechnen. ³Der überschießende positive Betrag bildet die von der Gemeinde zu entrichtende Kreisumlage.
¹Ergibt sich nach Aufrechnung für die Kreisumlage ein negativer Betrag, so ist dieser mit der Kreisumlage der Gemeinde im darauffolgenden Haushaltsjahr zu verrechnen. ²Durch diese Verrechnung werden Zahlungen der Landkreise an kreisangehörige Gemeinden aufgrund negativer Steuerkraftzahlen vermieden.
5.3
Für die Bezirksumlage gilt Nr. 5.2 entsprechend.
6. Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Bekanntmachung tritt am 1. Juli 2022 in Kraft; sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2023 außer Kraft.
Harald Hübner
Ministerialdirektor
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