StRVertrBek
DE - Landesrecht Bayern

StRVertrBek: Erlass über die Stellvertretung der Mitglieder der Bayerischen Staatsregierung

Auf Grund des § 4 Abs. 1 Satz 2 der Geschäftsordnung der Bayerischen Staatsregierung (StRGO) vom 15. Mai 2018 (GVBl. S. 373, BayRS 1102-2-1-S), die zuletzt durch Beschluss vom 6. Oktober 2020 (GVBl. S. 583) geändert worden ist, wird Folgendes bestimmt:

1. 

¹Im Fall der Verhinderung aller Mitglieder der Staatsregierung aus einem bestimmten Geschäftsbereich oder einer Sonderaufgabe werden vertreten
der Leiter der Staatskanzlei und Staatsminister für Bundesangelegenheiten und Medien
durch die Staatsministerin für Europaangelegenheiten und Internationales,
die Staatsministerin für Europaangelegenheiten und Internationales
durch den Leiter der Staatskanzlei und Staatsminister für Bundeangelegenheiten und Medien,
der Staatsminister des Innern, für Sport und Integration
durch den Staatsminister der Justiz,
der Staatsminister für Wohnen, Bau und Verkehr
durch den Staatsminister der Finanzen und für Heimat,
der Staatsminister der Justiz
durch den Staatsminister des Innern, für Sport und Integration,
der Staatsminister für Unterricht und Kultus
durch den Staatsminister für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie,
der Staatsminister für Wissenschaft und Kunst
durch die Staatsministerin für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten,
der Staatsminister der Finanzen und für Heimat
durch den Staatsminister für Wohnen, Bau und Verkehr,
der Staatsminister für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie
durch den Staatsminister für Unterricht und Kultus,
der Staatsminister für Umwelt und Verbraucherschutz
durch den Staatsminister für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie,
die Staatsministerin für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
durch den Staatsminister für Wissenschaft und Kunst,
die Staatsministerin für Familie, Arbeit und Soziales
durch den Staatsminister für Gesundheit und Pflege,
der Staatsminister für Gesundheit und Pflege
durch die Staatsministerin für Familie, Arbeit und Soziales,
die Staatsministerin für Digitales
durch den Leiter der Staatskanzlei und Staatsminister für Bundesangelegenheiten und Medien.
²Ist auch der jeweilige Vertreter verhindert, kann die Stellvertretung ausnahmsweise auch von jedem anderen Staatsminister übernommen werden, wenn der zu vertretende Geschäftsbereich damit einverstanden ist. ³In besonderen oder unaufschiebbaren Fällen kann der Ministerpräsident die Vertretung jedes Staatsministers übernehmen.

2. 

Bei Dienstgeschäften in Berlin können die Mitglieder der Staatsregierung auch durch den Staatsminister für Bundesangelegenheiten und Medien, bei Dienstgeschäften in Brüssel durch die Staatsministerin für Europaangelegenheiten und Internationales vertreten werden.

3. 

¹In Angelegenheiten des Richterwahlausschusses für die obersten Gerichtshöfe des Bundes werden die Mitglieder der Staatsregierung durch den Staatsminister der Justiz vertreten. ²Im Falle seiner Verhinderung gilt Nr. 1 entsprechend.

4. 

¹Dieser Erlass tritt mit Wirkung vom 11. Januar 2021 in Kraft. ²Mit Ablauf des 10. Januar 2021 tritt der Stellvertretererlass (StRVertrBek) des Bayerischen Ministerpräsidenten vom 18. Dezember 2018 (BayMBl. 2019 Nr. 3) außer Kraft.
Dr. Markus Söder
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