Richtlinien für die Stellenpläne bei den Orts- und Innungskrankenkassen
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Richtlinien für die Stellenpläne bei den Orts- und Innungskrankenkassen

Nachstehend wird den bayerischen Orts- und Innungskrankenkassen die Neufassung der „Richtlinien für die Stellenpläne bei den Orts- und Innungskrankenkassen“ zur Kenntnis gebracht.
Die „Richtlinien für die Stellenpläne bei den Orts-, Land- und Innungskrankenkassen“ vom 22.05.1970 – veröffentlicht im Amtsblatt des Bayerischen Staatsministeriums für Arbeit und Sozialordnung (AMBl) 1970 Teil A S. 172 – sind mit Ablauf des 31. Dezember 1973 gegenstandslos.
Bayerisches Staatsministerium
für Arbeit und Sozialordnung
I.A. Dr. Schmatz, Ministerialdirektor
(Anlage zur Musterdienstordnung)

I.   

1. 

Die nachstehenden Richtlinien ziehen die Grenzen für die Zahl und die Eingruppierung der in einem Stellenplan ausgebrachten Stellen. Die Richtlinien bedeuten nicht, dass die Selbstverwaltungsorgane der Krankenkasse Stellenpläne unter voller Ausnutzung der nach diesen Richtlinien gegebenen Möglichkeiten aufzustellen haben. Für den Stellenplan der einzelnen Krankenkasse sind vielmehr deren Verhältnisse und Bedürfnisse im Rahmen der nachstehenden Richtlinien maßgebend.
In besonders gelagerten Ausnahmefällen kann, sofern dem nicht gesetzliche Bestimmungen entgegenstehen, von den nachstehenden Richtlinien über die in ihnen gesetzten Grenzen hinaus mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde abgewichen werden.

II.  Messzahl

2. 

Berechnung der Messzahl (Ausgangszahl):
Messzahl im Sinne der Stellenplanrichtlinien ist grundsätzlich die Zahl der Mitglieder, ggf. unter Hinzurechnung der Betreuten nach § 363 a Abs. 1 RVO.

III.  Mittlerer und gehobener Dienst

3. 

Richtzahl:
Für je 1 300 bis 1 800 Versicherte im Sinne der Messzahl (Abschnitt II Ziffer 2) – Richtzahl – kann im mittleren Dienst und für je 1 300 bis 1 500 Versicherte im Sinne der Messzahl kann im gehobenen Dienst eine Planstelle für einen dienstordnungsmäßigen Angestellten eingerichtet werden.

4. 

Auf die nach Ziffer 3 ermittelte Zahl der Planstellen sind nicht anzurechnen:
Stellen für den Geschäftsführer und seinen gewählten Stellvertreter,
Stellen im höheren Dienst,
Stellen für Vertrauenszahnärzte und Vertrauensapotheker,
Stellen des einfachen Dienstes,
prüfungsfreie Stellen für Krankenbesucher und Vollziehungsbeamte,
prüfungsfreie Stellen für Sozialberater,
prüfungsfreie Stellen für Angestellte in der EDV im mittleren und gehobenen Dienst,
Stellen für Tarifangestellte, Arbeiter und DO-Angestellte auf Widerruf im Vorbereitungs- oder Anwärterdienst (Assistent- und Inspektoranwärter),
Stellen für Beschäftigte in Eigenbetrieben und deren Verwaltung.

5. 

Stellenschlüssel:
Die Krankenversicherungsträger haben den jeweils für die nachgeordneten Behörden des Freistaates Bayern geltenden Stellenschlüssel anzuwenden.
Bei der Berechnung der auf die einzelnen Besoldungsgruppen entfallenden Planstellen werden Bruchteile von weniger als 5/10 weggelassen. Bruchteile von 5/10 und mehr begründen eine Planstelle, wenn ein dienstliches Bedürfnis besteht. Die Aufrundung darf im Endergebnis die Gesamtzahl der Planstellen für DO-Angestellte nicht wesentlich überschreiten.

6. 

gestrichen

IV.  Höherer Dienst

7. 

Bei Krankenkassen mit einer Versichertenzahl von mehr als 60 000 kann – ohne Anrechnung auf die Richtzahlen – die Einrichtung von Stellen des höheren Dienstes vorgesehen werden. Hierbei kann für je 30 000 Versicherte 1 Stelle eingerichtet werden.

V.   

8. 

gestrichen

9. 

gestrichen

VI.  Einfacher Dienst

10. 

Die Stellenzahl für den einfachen Dienst richtet sich nach den dienstlichen Bedürfnissen der einzelnen Kasse.

VII.  Prüfungsfreie Stellen

11. 

Prüfungsfreie Stellen für DO-Angestellte des mittleren Dienstes (Krankenbesucher, Vollziehungsbeamte, Sozialberater, Angestellte in der EDV) und des gehobenen Dienstes (Angestellte in der EDV) können nach sachlichem und dienstlichem Bedürfnis geschaffen werden.

VIII.   

12. 

Sinken die für die Ermittlung der Messzahl maßgebenden Mitgliederzahlen (Abschnitt II Ziffer 2) länger als 2 Jahre wesentlich, d.h. um mindestens 5 v.H., so ist ein neuer Stellen- und Besoldungsplan aufzustellen.
Stellenpläne können geändert werden, wenn die Mitgliederzahl im Durchschnitt der der Änderung vorhergehenden zwei Kalenderjahre sich gegenüber der Zahl, die zuletzt für die Aufstellung des Stellenplanes maßgebend war, um mindestens 5 v.H. erhöht hat, soweit die Erhöhung voraussichtlich von Dauer ist.
Erfolgt eine Änderung oder Neuaufstellung des Stellenplanes wegen Neufestsetzung der Zahl der Planstellen je Versicherte im Sinne der Richtzahl (Abschnitt III Ziffer 3) oder wegen Änderung des Stellenschlüssels (Abschnitt III Ziffer 5), so ist die Mitgliederzahl im Durchschnitt der der Änderung oder Neuaufstellung des Stellenplanes unmittelbar vorhergehenden zwei Kalenderjahre zugrunde zu legen.

13. 

Soweit im Stellenplan einer Krankenkasse mehr Stellen oder Stellen mit höheren Besoldungsgruppen vorhanden sind, als nach vorstehenden Richtlinien sein sollen, sind diese als „künftig wegfallend “ (kw) oder „künftig umzuwandeln “ (ku) zu belassen und auf die auszubringenden Stellen anzurechnen.

14. 

Diese Richtlinien sind Bestandteil der Musterdienstordnung. Sie sind ab 1. Januar 1974 anzuwenden.

15. 

Die Stellenplanrichtlinien vom 22. Mai 1970 – Nr. II A 2/4200 – 21/34/70 – (AMBl S. A 172) sind hiermit gegenstandslos.
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