Vollzugsbestimmungen zu Ausbildung und Prüfungen nach dem Steuerbeamten-Ausbildungsgesetz (StBAG) und der Steuerbeamten-Ausbildungs- und Prüfungsordnung (StBAPO)
DE - Landesrecht Bayern

Vollzugsbestimmungen zu Ausbildung und Prüfungen nach dem Steuerbeamten-Ausbildungsgesetz (StBAG) und der Steuerbeamten-Ausbildungs- und Prüfungsordnung (StBAPO)

Das Bayerische Staatsministerium der Finanzen erlässt folgende Vollzugsbestimmungen zu Ausbildung und Prüfungen nach dem Steuerbeamten-Ausbildungsgesetz (StBAG) und der Steuerbeamten-Ausbildungs- und Prüfungsordnung (StBAPO):

1.  Zu § 4 Abs. 1 StBAPO

(Lehrende)
Die Bestellung der Fachhochschullehrer und der Lehrbeauftragten richtet sich nach den Bestimmungen des Gesetzes über die Fachhochschule für öffentliche Verwaltung und Rechtspflege in Bayern.
Die Befugnis zur Bestellung der haupt- und nebenamtlich Lehrenden an der Landesfinanzschule Bayern wird dem Bayerischen Landesamt für Steuern übertragen.

2.  Zu § 9 Abs. 3 Satz 1 StBAPO

(Lehrpläne)

2.1  Fachlaufbahn Verwaltung und Finanzen fachlicher Schwerpunkt Steuer mit Einstieg in der dritten Qualifikationsebene

Die Lehrpläne sind vom Fachbereich Finanzwesen der Fachhochschule für öffentliche Verwaltung und Rechtspflege aufzustellen. Die Gestaltungspläne für die Ausbildungsarbeitsgemeinschaften werden vom Bayerischen Landesamt für Steuern in Abstimmung mit dem Fachbereich Finanzwesen der Fachhochschule für öffentliche Verwaltung und Rechtspflege erstellt.

2.2  Fachlaufbahn Verwaltung und Finanzen fachlicher Schwerpunkt Steuer mit Einstieg in der zweiten Qualifikationsebene

Die Lehrpläne sind von der Landesfinanzschule Bayern aufzustellen. Die Gestaltungspläne für die Ausbildungsarbeitsgemeinschaften werden vom Bayerischen Landesamt für Steuern in Abstimmung mit der Landesfinanzschule Bayern erstellt.

3.  Zu § 11 Abs. 1, 2 und 5 StBAPO

(Verlängerung des Vorbereitungsdienstes)
Das Bayerische Landesamt für Steuern entscheidet über die Verlängerung des Vorbereitungsdienstes (§ 11 Abs. 1 und 2) in eigener Zuständigkeit.

4.  Zu § 15 Abs. 2 Satz 3 und § 18 Abs. 4 Satz 6 StBAPO

(Durchführung von Lehrgangsklausuren)
Über Fälle von Nachteilsausgleich im Rahmen des Vorbereitungsdienstes (§ 15 Abs. 2 Satz 3 bzw. § 18 Abs. 4 Satz 6 in Verbindung mit § 35 Abs. 3 StBAPO) entscheidet das Bayerische Landesamt für Steuern. Die weiteren Entscheidungen gemäß § 15 Abs. 2 Satz 3 bzw. § 18 Abs. 4 Satz 6 in Verbindung mit § 36 Abs. 1, § 38 Abs. 2, § 39 Abs. 4 StBAPO sowie analog § 37 Abs. 2 Sätze 1 und 2 StBAPO über die Folgen von Säumnis oder Verhinderung trifft die Landesfinanzschule Bayern bzw. die Fachhochschule für öffentliche Verwaltung und Rechtspflege – Fachbereich Finanzwesen.

5.  Zu § 16 Abs. 3 und § 24 Abs. 2 StBAPO

(Festlegung von flexiblen Ausbildungszeiten im Rahmen der berufspraktischen Ausbildung)
Die Ausbildungsstationen werden durch das Bayerische Landesamt für Steuern festgelegt.

6.  Zu § 30 Satz 1 StBAPO in Verbindung mit § 5 Abs. 2 Satz 5 StBAG

(Abschluss der Einführung)
Der erfolgreiche Abschluss der Einführungszeit wird vom Bayerischen Landesamt für Steuern festgestellt.

7.  Zu § 34 Abs. 1 Satz 2 StBAPO

(Prüfungsausschüsse)
Die Mitglieder der Prüfungsausschüsse bei den Zwischen- und Qualifikationsprüfungen werden vom Bayerischen Landesamt für Steuern vorgeschlagen und vom Bayerischen Staatsministerium der Finanzen bestellt.

8.  Zu § 35 StBAPO

(Durchführung der Prüfungen)

8.1 

Die organisatorische Leitung der Zwischen- und Qualifikationsprüfungen liegt beim jeweiligen vorsitzenden Mitglied des Prüfungsausschusses.

8.2 

Bei den mündlichen Prüfungen ist allgemein die Anwesenheit von Vertretern des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen, des Präsidenten des Bayerischen Landesamts für Steuern und der von ihm beauftragten Beamten sowie eines Mitglieds des Hauptpersonalrats beim Bayerischen Staatsministerium der Finanzen gestattet. Nehmen schwerbehinderte Menschen an der mündlichen Prüfung teil, so ist auch die Anwesenheit der Hauptvertrauensperson der schwerbehinderten Menschen gestattet. Der Prüfungsausschuss kann im Einzelfall die Anwesenheit weiterer Personen gestatten.

8.3 

Über einen Nachteilsausgleich für schwerbehinderte Menschen im Sinn des § 35 Abs. 3 StBAPO beschließt der Prüfungsausschuss. Hierbei wird § 38 Abs. 1 bis 3 der Allgemeine Prüfungsordnung (APO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Februar 1984 (GVBl S. 76, BayRS 2030-2-10-F), zuletzt geändert durch § 3 der Verordnung vom 1. Januar 2011 (GVBl S. 12), sinngemäß angewandt.

9.  Zu § 37 Abs. 2 und Abs. 3 StBAPO

(Säumnis und Rücktritt von Prüfungen)
Die notwendigen Entscheidungen trifft der Prüfungsausschuss.

10.  Zu § 38 Abs. 2 Satz 1 StBAPO

(Auswahl der Prüfungsaufgaben)
Die Auswahl der Prüfungsaufgaben obliegt dem Prüfungsausschuss (vgl. auch § 13 Abs. 2 Nr. 1 APO).

11.  Zu § 42 Abs. 3 und § 46 Abs. 4 StBAPO

(Einsichtnahme in Prüfungsarbeiten)

11.1 

Anträge auf Einsichtnahme in die Prüfungsarbeiten sind an das Bayerische Landesamt für Steuern zu richten.

11.2 

Bei der Zwischenprüfung beginnt die Frist für die Antragstellung mit der schriftlichen Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses.

11.3 

Bei der Qualifikationsprüfung beginnt die Frist mit der Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses durch das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses der mündlichen Prüfung. Vor dem Ende der mündlichen Prüfung ist eine Einsichtnahme in Prüfungsakten nicht möglich.

11.4 

Soweit der Prüfling zur mündlichen Prüfung nicht zugelassen werden konnte (§ 43 Abs. 3 und 4 StBAPO), beginnt die Frist mit der schriftlichen Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses. Sofern das Beamtenverhältnis auf Widerruf noch besteht, kann eine Einsicht in die Prüfungsarbeiten bereits ab dem Zeitpunkt der mündlichen Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses gewährt werden.

11.5 

Die Einsichtnahme ist zu beaufsichtigten. Dem Prüfling ist zur Einsichtnahme in seine Prüfungsarbeit ein Lösungshinweis bereitzustellen.

12.  Inkrafttreten

Diese Bekanntmachung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2011 in Kraft.

13.  Außerkrafttreten

Mit Ablauf des 31. Dezember 2010 tritt die Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen über die Vollzugsbestimmungen zu Ausbildung und Prüfungen nach dem Steuerbeamten-Ausbildungsgesetz (StBAG) und der Steuerbeamten-Ausbildungs- und Prüfungsordnung (StBAPO) vom 20. Dezember 2005 (FMBl 2006 S. 4) außer Kraft.
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