Statistische Bearbeitung von Wahlen außerhalb der allgemeinen Gemeinde- und Landkreiswahlen
DE - Landesrecht Bayern

Statistische Bearbeitung von Wahlen außerhalb der allgemeinen Gemeinde- und Landkreiswahlen

1.  Hintergrund

¹Nach Art. 56 Abs. 1 Satz 2 des Gemeinde- und Landkreiswahlgesetzes (GLKrWG) und § 94 Abs. 1 Satz 1 der Gemeinde- und Landkreiswahlordnung (GLKrWO) haben die Gemeinden und Landkreise dem Landesamt für Statistik (im Folgenden: Landesamt) die für die statistische Bearbeitung der Ergebnisse der Wahlen erforderlichen Angaben zur Verfügung zu stellen. ²Das Landesamt erstellt im Anschluss an die allgemeinen Gemeinde- und Landkreiswahlen ein Verzeichnis der ersten Bürgermeister und Bürgermeisterinnen, der Oberbürgermeister und Oberbürgermeisterinnen sowie der Landräte und Landrätinnen, das laufend aktualisiert wird (vgl. § 94 Abs. 2 GLKrWO). ³Um die Datenerhebung nach Art. 5 Abs. 2 des Bayerischen Statistikgesetzes technisch und organisatorisch vorbereiten zu können und die Aktualität dieses Verzeichnisses auch aufgrund von Wahlen, die außerhalb der allgemeinen Gemeinde- und Landkreiswahlen stattfinden, zu sichern, bedarf es der Festlegung bestimmter Meldewege.

2.  Meldung durch die Rechtsaufsichtsbehörde

¹Für Wahlen (Neu-, Nachholungs-, Wiederholungs- und Nachwahlen) der ersten Bürgermeister und Bürgermeisterinnen, der Oberbürgermeister und Oberbürgermeisterinnen sowie der Landräte und Landrätinnen außerhalb der allgemeinen Gemeinde- und Landkreiswahlen übermitteln die Rechtsaufsichtsbehörden dem Landesamt eine Kopie der Verfügung, mit der der Wahltag bestimmt wird. ²In Fällen, in denen das Beamtenverhältnis eines ersten Bürgermeisters oder einer ersten Bürgermeisterin, eines Oberbürgermeisters oder einer Oberbürgermeisterin, eines Landrats oder einer Landrätin vor Ablauf der regulären Amtszeit endet, teilt die zuständige Rechtsaufsichtsbehörde dies ebenfalls, unter Benennung des Zeitpunkts der vorzeitigen Beendigung der Amtszeit, unverzüglich nach Bekanntwerden dem Landesamt mit.

3.  Formblatt und Musterstimmzettel

Das Landesamt fordert die Gemeinde oder den Landkreis unter Übersendung eines Formblatts („Statistische Zusammenstellung“) auf, das Wahlergebnis unverzüglich nach dessen Feststellung dem Landesamt zu melden (Art. 56 Abs. 1 Satz 2 GLKrWG) sowie vorab einen Musterstimmzettel zu übermitteln (§ 32 Abs. 1 Satz 2 GLKrWO).

4.  Meldung der Gemeinde oder des Landkreises und nachträgliche Änderungen des Wahlergebnisses

¹Die Gemeinde oder der Landkreis übersendet dem Landesamt unverzüglich nach Feststellung des Ergebnisses durch den Wahlausschuss das ausgefüllte Formblatt (§ 94 Abs. 1 GLKrWO) sowie der Rechtsaufsichtsbehörde eine Kopie des Formblatts. ²Diese teilt dem Landesamt gegebenenfalls Änderungen des Wahlergebnisses mit, die sich im Wahlprüfungsverfahren ergeben.

5.  Meldewege

Die genannten Meldungen sollen vorzugsweise per E-Mail an wahlen@bayern.de erfolgen.

6.  Geltung für weitere Wahlen

Das Verfahren gilt für mögliche Neuwahlen der Gemeinderäte und Kreistage entsprechend.

7.  Inkrafttreten, Außerkrafttreten

¹Diese Bekanntmachung tritt am 1. August 2022 in Kraft und mit Ablauf des 30. April 2026 außer Kraft. ²Mit Ablauf des 31. Juli 2022 tritt in Abstimmung mit dem Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration die Gemeinsame Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums des Innern und des Bayerischen Landesamts für Statistik und Datenverarbeitung über Gemeinde- und Landkreiswahlen außerhalb der allgemeinen Gemeinde- und Landkreiswahlen; Meldungen für statistische Zwecke vom 21. Januar 2009 (AllMBl. S. 55) außer Kraft.
Dr. Thomas Gößl
Präsident
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