StartTransR
DE - Landesrecht Bayern

StartTransR: Förderrichtlinie „Start Transnational“ – Bayerisches Programm zur Vorbereitung von Projekten in den Programmen der transnationalen und interregionalen Zusammenarbeit

¹In der sechsten Förderperiode der Europäischen Union 2021 bis 2027 werden aus dem Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) die Programme der Europäischen Territorialen Zusammenarbeit (ETZ) gefördert. ²In der Ausrichtung transnationale Zusammenarbeit (Interreg VI B) ist Bayern an den vier Förderprogrammen Alpine Space Programme, Danube Transnational Programme, Central Europe und North-West Europe beteiligt. ³In der Ausrichtung interregionale Zusammenarbeit ist Bayern am Förderprogramm Interreg Europe beteiligt. ⁴Voraussetzung für eine Förderung im Rahmen der transnationalen oder interregionalen Zusammenarbeit ist ein Projektantrag, der gemeinsam mit Partnern aus mindestens zwei oder mehr am Programm beteiligten weiteren Staaten beim jeweiligen Programmsekretariat in englischer Sprache eingereicht wird. ⁵Neben der Erfüllung der formalen Kriterien muss im Projektantrag überzeugend dargestellt werden, dass das Projekt einen Beitrag zur Umsetzung der thematischen Ziele des jeweiligen Kooperationsprogramms leistet. ⁶Weiter muss der Mehrwert, der sich aus der staatenübergreifenden Zusammenarbeit ergibt, deutlich sein. ⁷Ein transnationaler beziehungsweise interregionaler Lenkungsausschuss wählt aus den eingereichten Projektanträgen diejenigen aus, die den Anforderungen am besten gerecht werden. ⁸Es gibt keine festgelegten nationalen Verteilungsquoten oder Kontingente.
⁹Die Erarbeitung eines qualitativ überzeugenden Projektantrags ist aufgrund der Transnationalität mit einem vergleichsweise hohen Aufwand verbunden. 1⁰Dies gilt insbesondere für Antragsteller, die noch über keine Erfahrungen mit EU-Förderprogrammen bzw. Interreg Programmen verfügen, international noch wenig vernetzt sind und nur geringe personelle Kapazitäten für die Antragstellung aufbringen können. 1¹Bayerische Antragsteller sollen deshalb verstärkt in der Antragsphase unterstützt werden. ¹2Dazu wurde vorliegende Förderrichtlinie erstellt. ¹3Ziel ist, eine höhere Beteiligung Bayerns im Rahmen der transnationalen und interregionalen Zusammenarbeit zur Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit Bayerns, entsprechend den Festlegungen im Landesentwicklungsprogramm 2013 (LEP), insbesondere siehe Anlage unter Nrn. 1.4.1 „Hohe Standortqualität“, 1.4.2 „Europäische Raumentwicklung“ und 1.4.4 „Kooperation und Vernetzung“, zu fördern.
¹4Die Anschubförderung erfolgt ohne Rechtsanspruch im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel. ¹5Der Freistaat Bayern gewährt die Fördermittel als Zuwendungen nach Maßgabe dieser Förderrichtlinie, der allgemeinen haushaltsrechtlichen Bestimmungen – insbesondere der Art. 23 und 44 BayHO – und in Übereinstimmung mit den von der Europäischen Kommission aufgestellten Kriterien für „De-minimis“-Beihilfen, geregelt in der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013. ¹6Die Verwaltungsvorschriften zur Bayerischen Haushaltsordnung (VV-BayHO), Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen vom 5. Juli 1973 (FMBl. S. 259), sind in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden. ¹7Die jeweils anzuwendenden allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen (ANBest-P; ANBest-K) sind zum Bestandteil der Förderbescheide zu machen.

1.  Allgemeine Beschreibung des Zuwendungsbereichs

1.1  Zweck der Förderung

¹Mit der Unterstützung von Projektpartnern aus Bayern in der Antragsphase sollen folgende Ziele erreicht werden:
– die Anzahl der Projekte mit bayerischer Beteiligung steigern,
– den Mittelfluss aus dem EFRE nach Bayern erhöhen,
– die Wettbewerbsfähigkeit Bayerns durch intensive Vernetzung in Europa stärken.
²Ziele mit besonderer Gewichtung:
– die Anzahl der Erstantragsteller in den Interreg B-Programmen und Interreg Europe aus Bayern erhöhen,
– die Anzahl der Projekte mit bayerischer Federführung (Lead Partner aus Bayern) erhöhen,
– die Zahl der Projekte mit Partnern aus dem Raum mit besonderem Handlungsbedarf (gemäß LEP) steigern,
– die Teilnahme von Gebietskörperschaften insbesondere aus dem Raum mit besonderem Handlungsbedarf (gemäß LEP) an den genannten Interreg-Programmen erhöhen.

1.2  Gegenstand der Förderung

¹Gegenstand der Anschubförderung ist die Vorbereitung von Förderanträgen in den transnationalen Programmen Alpine Space Programme, Danube Transnational Programme, Central Europe und North-West Europe sowie dem interregionalen Programm Interreg Europe bis zur Einreichungsreife. ²Darunter fallen unter anderem:
– die inhaltliche Konkretisierung der Projektidee einschl. der Erstellung detaillierter Arbeits- und Kostenpläne,
– Maßnahmen zur nachhaltigen Nutzung der zu erwartenden Projektergebnisse,
– Aufbau einer guten Partnerschaft mit Partnern aus dem jeweiligen Programmraum einschl. der damit verbundenen Reisetätigkeit,
– Inanspruchnahme von externen Beratungsdienstleistungen.
³Bei zweistufigen Antragsverfahren können beide Stufen der Antragstellung gefördert werden.

1.3  Zuwendungsempfänger

1.3.1 

Antragsberechtigt sind alle, die nach dem Kooperationsprogramm in dem der Projektantrag eingereicht werden soll, zur Mitarbeit an den Projekten zugelassen sind und ihren Sitz, ihre Niederlassung oder Betriebsstätte in Bayern haben (darin eingeschlossen sind sowohl Unternehmen als auch Kommunen).

1.3.2 

Nicht antragsberechtigt sind Dritte, die Antragsteller bei der Projektentwicklung und Antragstellung unterstützen.

1.4  Zuwendungsvoraussetzungen / Bewertungskatalog für die Anschubförderung

1.4.1 

¹Der Antrag muss den formalen Kriterien entsprechen. ²Diese werden vom Bayerischen Staatsministerium für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie festgelegt und sind dem Antragsformular zu entnehmen (vgl. Nr. 2).

1.4.2 

Eine persönliche Beratung des Antragstellers durch die zuständigen Referate im Bayerischen Staatsministerium für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie (Danube Transnational Programme, Central Europe und North-West Europe, Interreg Europe) bzw. im Bayerischen Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz (Alpine Space Programme) sowie der jeweiligen Nationalen Kontaktstellen (falls vorhanden) muss in Anspruch genommen worden sein.

1.4.3 

¹Für den Fördergegenstand nach Nr. 1.2 darf keine Förderung im Rahmen anderer Programme des Bundes, der Länder oder der EU erfolgen. ²Eine (nachträgliche) Förderung von Projektvorbereitungskosten durch europäische oder andere zusätzliche Mittel führt in jedem Fall zu einer anteiligen Kürzung der Förderung aus dem Programm „Start Transnational“. ³Erhaltene Mittel sind, soweit eine Doppelförderung vorliegt, zurückzuerstatten. ⁴In den Bewilligungsbescheid ist ein entsprechender Widerrufvorbehalt aufzunehmen. ⁵Außerdem ist dort der Zuwendungsempfänger auf seine Verpflichtung der unmittelbaren Inkenntnissetzung der Bewilligungsbehörde bei Erhalt einer Doppelförderung hinzuweisen.

1.4.4 

Die Kofinanzierung des Fördergegenstands nach Nr. 1.2 muss gesichert sein.

1.4.5 

¹Die Projektidee muss eine klare, möglichst innovative Zielsetzung haben. ²Die Vorgehensweise, die geplanten Maßnahmen sowie die zu erwartenden Ergebnisse bzw. positiven Folgeeffekte müssen nachvollziehbar dargestellt werden.

1.4.6 

¹Das geplante Projekt muss einen klaren Mehrwert für die räumliche Entwicklung Bayerns haben. ²Es soll insbesondere zu den Festlegungen im LEP in den Kapiteln „Gleichwertigkeit und Nachhaltigkeit“, „Demografischer Wandel“, „Klimawandel“ und „Wettbewerbsfähigkeit“ einen Beitrag leisten.

1.4.7 

Aus der angestrebten staatenübergreifenden Zusammenarbeit muss sich ein Mehrwert ergeben.

1.4.8 

Der Förderantrag für das Interreg Projekt muss fristgerecht und formal ordnungsgemäß beim jeweils zuständigen Programmsekretariat eingereicht werden.

1.4.9 

Einem Antragsteller, der einer durch eine bestandskräftige Einzelfallregelung (auch Entscheidung der Europäischen Kommission) oder durch einen öffentlich-rechtlichen Vertrag begründeten Pflicht zur Erstattung von Zuwendungen der öffentlichen Hand in den vergangenen zehn Jahren vor dem Jahr der Antragsstellung nicht oder nur mit erheblicher Verzögerung oder nur unter Einsatz von Vollstreckungsmaßnahmen entsprochen hat, soll eine Zuwendung nach diesen Förderrichtlinien nicht gewährt werden.

1.5  Art und Umfang der Zuwendung

1.5.1  Art der Zuwendung

Die Förderung erfolgt im Wege der Anteilfinanzierung als Zuschuss bzw. Zuweisung im Rahmen einer Projektförderung.

1.5.2  Zuwendungsfähige Ausgaben

1.5.2.1 

Die Obergrenze der zuwendungsfähigen Ausgaben beträgt 30 000 Euro.

1.5.2.2 

Zuwendungsfähige Ausgaben sind:
¹Personalausgaben, soweit diese in unmittelbarem Zusammenhang mit den Vorbereitungen eines Projektantrags nach Nr. 1.2 stehen; die allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen ANBest-P bzw. ANBest-K sind anzuwenden. ²Für den Nachweis sind Stundenaufzeichnungen mit Tätigkeitshinweisen zu führen.
Fahrt- und Übernachtungskosten in Anlehnung an das Bayerische Gesetz über die Reisekostenvergütung der Beamten und Richter (Bayerisches Reisekostengesetz – BayRKG) vom 24. April 2001 (GVBl. S. 133, BayRS 2032-4-1-F), zuletzt geändert durch § 1 Nr. 89 der Verordnung vom 22. Juli 2014 (GVBl. S. 286), soweit diese in unmittelbarem Zusammenhang mit der Vorbereitung eines Projektantrags nach Nr. 1.2 stehen.
Ausgaben für externe Beratungs- und Serviceleistungen zu marktüblichen Preisen, die ausschließlich der Vorbereitung eines Projektantrags nach Nr. 1.2 dienen.

1.5.2.3 

Eine Förderung erfolgt in der Regel nicht, wenn die zuwendungsfähigen Ausgaben 10 000 Euro nicht überschreiten.

1.5.3  Höhe

Die Förderung beträgt (kumulativ):
Sechzig v. H. der zuwendungsfähigen Ausgaben, maximal 18 000 Euro.
Bewirbt sich der Antragsteller als Lead Partner, wird die Förderung um zehn v. H. aufgestockt.
Bewirbt sich ein Antragsteller aus dem Raum mit besonderem Handlungsbedarf (gemäß LEP), wird die Förderung um zehn v. H., bei einer antragstellenden Gebietskörperschaft um fünfzehn v. H. aufgestockt.
Ist der Antragsteller Interreg B-Erstantragsteller, wird die Förderung um fünf v. H. aufgestockt.

2.  Verfahren

2.1  Beantragung

2.1.1 

¹Anträge auf Gewährung von Zuwendungen sind an das Bayerische Staatsministerium für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie, Referat 103, zu richten. ²Das Antragsformular sowie Informationen zu den Programmen (Interreg VI B und Interreg Europe) mit bayerischer Beteiligung können online unter www.landesentwicklung-bayern.de bezogen werden.

2.1.2 

¹Für die Antragstellung werden keine Fristen festgelegt. ²Die Anträge werden fortlaufend bearbeitet.

2.1.3 

Die Voraussetzungen für eine Förderung nach Nr. 1.4 müssen durch geeignete Unterlagen nachgewiesen sein.

2.1.4 

Im Rahmen des Förderantrages sind in jedem Fall folgende Angaben und Nachweise erforderlich:
– Angaben zum Antragsteller,
– Projekttitel mit Kurztitel (Akronym),
– Benennung des adressierten transnationalen oder interregionalen Interreg VI Programms,
– Bezeichnung des Projektaufrufs („Calls“),
– Name des Projektleiters,
– Referenzen des Antragstellers im Themenbereich,
– Kurzbeschreibung des Projektinhalts und Darstellung der zu erwartenden Ergebnisse und Auswirkungen,
– Angaben zur geplanten Zusammensetzung des Projektkonsortiums,
– Zeitplan zu Projektentwicklung und -organisation bis zum Ablauf der Einreichungsfrist für den Antrag bei der zuständigen Programmbehörde,
– Detaillierter Finanzierungsplan gemäß Nr. 3.2.1 VV zu Art. 44 BayHO für die Vorbereitungsphase nach Nr. 1.2,
– Bestätigungen der Beratung durch das Bayerische Staatsministerium für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie bzw. durch das Bayerische Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz (Alpine Space Programme) sowie durch die jeweilige Nationale Kontaktstelle (falls vorhanden).

2.1.5 

Der Zuwendungsempfänger hat auf Anforderung eine De-minimis-Erklärung abzugeben.

2.1.6 

Im Rahmen von Veröffentlichungen und in öffentlicher Kommunikation im Zusammenhang mit dem Förderprogramm sowie in direkter Kommunikation mit Antragstellern ist ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass Zuwendungen aus dem Programm freiwillige Leistungen darstellen und nur insoweit bewilligt werden können, als dafür Haushaltsmittel zur Verfügung stehen, und deshalb ein Zuwendungsantrag unter Umständen wegen Überzeichnung des Förderprogramms nicht bewilligt werden kann.

2.2  Bewilligung

2.2.1 

¹Nach Vorprüfung durch das Bayerische Staatsministerium für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie, beim Alpine Space Programme unter Einbindung des Bayerischen Staatsministeriums für Umwelt und Verbraucherschutz, entscheidet die Regierung von Oberbayern über die Zuwendungen (Bewilligungsbehörde). ²Die Regierung von Oberbayern ist für den weiteren Fördervollzug zuständig.

2.2.2 

¹Der Bewilligungszeitraum beginnt mit der Bewilligung des Antrags und endet mit dem Ablauf der Einreichungsfrist des Projektaufrufs („Call“) für das Interreg Projekt. ²Kommt es zu Verzögerungen bei der Erstellung des Projektantrags, kann beim Bayerischen Staatsministerium für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie unter Angabe einer Begründung eine Fristverlängerung beantragt werden.

2.3  Verwendungsnachweis, Auszahlung

¹Spätestens sechs Monate nach Ablauf des Bewilligungszeitraums sind der Bewilligungsbehörde folgende Unterlagen zusammen mit dem Verwendungsnachweis vorzulegen:
Bestätigung über die fristgerechte und formal ordnungsgemäße Einreichung des Interreg Projektantrages beim zuständigen Programmsekretariat.
Kopie des eingereichten Interreg Projektantrages.
²Ein einfacher Verwendungsnachweis ist nicht zugelassen. ³In begründeten Ausnahmefällen kann die Frist zur Vorlage des Verwendungsnachweises auf Antrag verlängert werden. ⁴Die Auszahlung der Fördermittel erfolgt nach Vorlage des Verwendungsnachweises bei Vorliegen der zuwendungsrechtlichen Voraussetzungen. ⁵Sämtliche Unterlagen sind mindestens fünf Jahre nach Gewährung der Zuwendung aufzubewahren. ⁶Der Bayerische Oberste Rechnungshof ist gemäß Art. 91 BayHO berechtigt, bei den Zuwendungsempfängern zu prüfen.

3.  Beihilfekonformität

¹Mit der Bewilligung ist dem Antragsteller eine De-minimis-Bescheinigung auszuhändigen, soweit eine Förderung nach der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 erfolgt. ²Diese ist vom Zuwendungsempfänger zehn Jahre lang aufzubewahren und auf Anforderung der Europäischen Kommission, der Bundesregierung, Landesverwaltung oder bewilligenden Stelle innerhalb von einer Woche oder einer in der Anforderung festgesetzten längeren Frist vorzulegen. ³Wird die Bescheinigung innerhalb der Frist nicht vorgelegt, entfällt rückwirkend die Bewilligungsvoraussetzung und die Beihilfen zuzüglich Zinsen werden zurückgefordert.

4.  Auswertung/Evaluation

¹Die Interreg Projekte werden durch das jeweils zuständige Sekretariat des Programmraums und die Nationalen Kontaktstellen sowie durch den Deutschen Ausschuss evaluiert, um die Optimierung von Informations-, Beratungs- und Verwaltungsprozessen zu gewährleisten. ²Antragsteller haben im Rahmen der Evaluierung Auskunft zu geben.

5.  Inkrafttreten, Außerkrafttreten

¹Diese Richtlinie tritt am 1. April 2021 in Kraft. ²Sofern nicht aufgrund einer Änderung oder mangels einer Verlängerung der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 eine frühere Anpassung geboten ist, tritt sie mit Ablauf des 31. Dezember 2024 außer Kraft.
Dr. Ulrike Wolf
Ministerialdirektorin
Markierungen
Leseansicht