Staatsvertrag zwischen dem Freistaat Bayern und dem Freistaat Sachsen über Zweckverbände und Zweckvereinbarungen Vom 14. Dezember 1995 BayRS 01-13-1-I (Art. 1–5)
DE - Landesrecht Bayern

Staatsvertrag zwischen dem Freistaat Bayern und dem Freistaat Sachsen über Zweckverbände und Zweckvereinbarungen Vom 14. Dezember 1995 BayRS 01-13-1-I (Art. 1–5)

Der Freistaat Bayern und der Freistaat Sachsen, beide vertreten durch ihre Ministerpräsidenten, schließen folgenden Staatsvertrag:
Artikel 1 In den vertragschließenden Ländern können zur gemeinsamen Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben über die Landesgrenze hinweg nach Maßgabe der Artikel 2 und 3 Zweckverbände gebildet und Zweckvereinbarungen abgeschlossen oder ausgedehnt werden.
Artikel 2 (1) Für Zweckverbände nach Artikel 1 gilt das Recht des Landes, in dem der Zweckverband seinen Sitz hat oder erhält.
(2) Für Zweckvereinbarungen nach Artikel 1 gilt das Recht des Landes, dem die Körperschaft angehört, der durch die Vereinbarung die Erfüllung der Aufgabe und die dafür notwendigen Befugnisse übertragen worden sind oder werden sollen.
Artikel 3 (1) ¹Die Aufsicht über den Zweckverband wird in dem Land geführt, in dem der Zweckverband seinen Sitz hat oder erhält. ²Vorbehaltlich abweichender landesrechtlicher Regelungen wird sie vom Innenministerium oder der von ihm bestimmten Behörde ausgeübt (Aufsichtsbehörde).
(2) ¹Die Aufsichtsbehörde des Zweckverbandes führt das Einvernehmen mit dem Innenministerium des anderen Landes oder der von ihm bestimmten Behörde herbei, bevor sie über die Genehmigung zur Bildung oder Auflösung sowie zur Änderung seiner Satzung entscheidet oder wenn sie über die Information hinausgehende Aufsichtsmaßnahmen gegen den Zweckverband einleitet. ²Änderungen der Verbandssatzung, die die Aufnahme oder das Ausscheiden von Verbandsmitgliedern zum Inhalt haben, bedürfen der Genehmigung auch dann, wenn nach dem anzuwendenden Landesrecht eine Genehmigung nicht erforderlich ist. ³Die Entscheidung der Aufsichtsbehörde über die Genehmigung zur Bildung eines Zweckverbandes und zum Beitritt neuer Mitglieder ergeht nach pflichtgemäßem Ermessen.
(3) Die Aufsichtsbehörde leitet jeweils einen Abdruck des Berichts über das Ergebnis der überörtlichen Prüfung des Zweckverbandes dem Innenministerium des anderen Landes oder der von ihm bestimmten Behörde zu.
(4) ¹Bei Zweckvereinbarungen ist Aufsichtsbehörde im Sinn der für Zweckvereinbarungen geltenden besonderen Vorschriften vorbehaltlich abweichender landesrechtlicher Bestimmungen das Innenministerium des Landes, dessen Recht nach diesem Vertrag anzuwenden ist, oder die von ihm bestimmte Behörde. ²Absatz 2 gilt sinngemäß für den Abschluß, die Änderung und die Aufhebung einer solchen Zweckvereinbarung.
Artikel 4 ¹Die vertragschließenden Länder können diesen Staatsvertrag mit einer Frist von einem Jahr zum Ende eines Kalenderjahres kündigen. ²Die Artikel 2 und 3 gelten jedoch für die vor dem Außerkrafttreten des Staatsvertrages rechtswirksam zustande gekommenen Zweckverbände und Zweckvereinbarungen weiter.
Artikel 5 Dieser Staatsvertrag tritt nach Zustimmung der verfassungsmäßig zuständigen Organe der vertragschließenden Länder an dem Tag in Kraft, der auf den Austausch der Ratifikationsurkunden folgt.
Bonn, den 14. Dezember 1995
Prof. Dr. Kurt Biedenkopf
Dr. Edmund Stoiber
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