Staatsvertrag zwischen dem Land Hessen und dem Freistaat Bayern über die Planfeststellung für den Neubau der Grenzwaldbrücke im Zuge der BAB A 7 (von Str.-km 585,585 bis Str.-km 588,659) Vom 14. ...
DE - Landesrecht Bayern

Staatsvertrag zwischen dem Land Hessen und dem Freistaat Bayern über die Planfeststellung für den Neubau der Grenzwaldbrücke im Zuge der BAB A 7 (von Str.-km 585,585 bis Str.-km 588,659) Vom 14. September 2021/5. Oktober 2021 (Art. 1–3)

Die 935 m lange Grenzwaldbrücke befindet sich im Streckenbereich der Bundesautobahn BAB A 7 zwischen dem Autobahndreieck Fulda und der Anschlussstelle Bad Brückenau-Volkers. Die Brücke liegt auf bayerischem Gebiet, die erforderlichen streckenbaulichen Anpassungen wirken sich jedoch nördlich der Brücke über rund 800 m auch auf hessisches Gebiet aus.
Die Grenzwaldbrücke weist erhebliche statische, bauliche und altersbedingte Defizite auf. Gemäß Nachrechnung lassen sich weder für das Ziellastniveau LM1 noch für das Lastmodell Brückenklasse 60 sämtliche erforderlichen Nachweise für den Grenzzustand der Tragfähigkeit erbringen. In Anbetracht der rechnerischen Überschreitungen und der vorhandenen Bauwerksschäden wird bei Umsetzung verkehrlicher Kompensationsmaßnahmen eine maximale Restnutzungsdauer von 15 Jahren empfohlen. Nachdem konstruktionsbedingt eine Verstärkung des Bestandsbauwerks nicht möglich ist und die vorhandenen Tragfähigkeitsreserven nahezu aufgebraucht sind, kommt unter wirtschaftlichen und technischen Gesichtspunkten nur ein Neubau der Grenzwaldbrücke in Betracht.
Das Land Hessen und der Freistaat Bayern haben jeweils von der Möglichkeit nach § 3 Abs. 3 des Fernstraßen-Bundesamt-Errichtungsgesetzes Gebrauch gemacht, auf Antrag die Zuständigkeit für die Planfeststellung von Bundesautobahnen auch über den 31. Dezember 2020 hinaus zu behalten.
Für die Planung und die weiteren Schritte wie Bauwerksentwurf, Ausführungsplanung, Grunderwerb, Baudurchführung und den Unterhalt ist die Autobahn GmbH des Bundes zuständig. Das gilt auch für die Stellung des Antrags auf Einleitung des Verfahrens und die Vertretung der Planung im Planfeststellungsverfahren.
Zur Regelung des für den Brückenneubau erforderlichen Planfeststellungsverfahrens schließen das Land Hessen und der Freistaat Bayern nachfolgenden Staatsvertrag.

Art. 1 Gegenstand des Staatsvertrages

Gegenstand des Staatsvertrages ist die Planfeststellung für den Neubau der Grenzwaldbrücke einschließlich der erforderlichen Streckenanpassung.

Art. 2 Planfeststellung

1. Die Regierung von Unterfranken wird nach Art. 3 Abs. 2 Satz 4, Art. 94 Satz 2 des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (BayVwVfG) sowie nach § 3 Abs. 2 Satz 4 des Hessischen Verwaltungsverfahrensgesetzes für das gesamte Vorhaben als Anhörungs- und Planfeststellungsbehörde bestimmt.
2. ¹Die Regierung von Unterfranken führt das Verfahren auf der Grundlage des Bundesfernstraßengesetzes (FStrG), des BayVwVfG und der einschlägigen bayerischen Landesgesetze durch und erlässt den Planfeststellungsbeschluss. ²Das Hessische Ministerium für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Wohnen erhält eine Ausfertigung des Planfeststellungsbeschlusses.
3. Sind Planänderungen für den Neubau der Grenzwaldbrücke nach Erlass des Planfeststellungsbeschlusses und vor Fertigstellung des Vorhabens erforderlich, gelten die in Nr. 1 und 2 getroffenen Regelungen.

Art. 3 Schlussbestimmungen

Dieser Staatsvertrag tritt auf Seiten des Freistaates Bayern mit Ratifikation in Kraft, auf Seiten des Landes Hessen mit Inkrafttreten des Begleitgesetzes.
Wiesbaden, 14.09.2021
Tarek Al-Wazir
Der Minister für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Wohnen
München, 05.10.2021
Kerstin Schreyer
Die Staatsministerin für Wohnen, Bau und Verkehr
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