Staatsvertrag zwischen dem Freistaat Bayern und dem Saarland über die Zugehörigkeit der Mitglieder der Psychotherapeutenkammer des Saarlandes zur Bayerischen Ingenieurversorgung-Bau mit Psychothe...
DE - Landesrecht Bayern

Staatsvertrag zwischen dem Freistaat Bayern und dem Saarland über die Zugehörigkeit der Mitglieder der Psychotherapeutenkammer des Saarlandes zur Bayerischen Ingenieurversorgung-Bau mit Psychotherapeutenversorgung Vom 10./21. April 2008 (Art. 1–11)

Der Freistaat Bayern,
vertreten durch den Ministerpräsidenten,
dieser vertreten durch den Staatsminister des Innern,
und
das Saarland,
vertreten durch den Ministerpräsidenten,
dieser vertreten durch den Minister für Justiz, Arbeit, Gesundheit und Soziales
schließen nachstehenden Staatsvertrag:

Artikel 1 Mitgliedschaft

Die nicht berufsunfähigen Mitglieder der Psychotherapeutenkammer des Saarlandes sind Pflichtmitglieder der Bayerischen Ingenieurversorgung-Bau mit Psychotherapeutenversorgung (Versorgungswerk), sofern die Satzung des Versorgungswerks keine abweichende Regelung trifft.

Artikel 2 Anwendbare Vorschriften

(1) ¹Soweit dieser Staatsvertrag nichts anderes bestimmt, gelten die Art. 1 bis 18, Art. 20 bis 24 und Art. 28 Abs. 3 des bayerischen Gesetzes über das öffentliche Versorgungswesen vom 25. Juni 1994 (GVBl S. 466, BayRS 763-1-I) in der jeweils geltenden Fassung im Saarland entsprechend. ²Für das Verwaltungsverfahren ist das Recht des Sitzlandes entsprechend anzuwenden.
(2) Soweit die Satzung des Versorgungswerks Rechtswirkungen an die Zugehörigkeit zur Bayerischen Landeskammer der Psychologischen Psychotherapeuten und der Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten knüpft, ergeben sich die gleichen Rechtswirkungen für die in Artikel 1 genannten Mitglieder der Psychotherapeutenkammer des Saarlandes aus deren Zugehörigkeit zu ihrer Kammer.
(3) ¹Das Versorgungswerk hat das Recht, die von ihm erlassenen Verwaltungsakte im Saarland zu vollstrecken. ²Das Verfahren richtet sich nach dem Saarländischen Verwaltungsvollstreckungsgesetz in der jeweils geltenden Fassung.

Artikel 3 Übernahmebestand

(1) Für Personen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Staatsvertrags Mitglieder nach Artikel 1 sind (Übernahmebestand), gelten ergänzend zu den übrigen Regelungen dieses Staatsvertrags und der Satzung die Absätze 2 bis 5.
(2) ¹Personen des Übernahmebestands sind von der Pflichtmitgliedschaft im Versorgungswerk ausgenommen; sie werden zur Pflichtmitgliedschaft auf schriftlichen Antrag zugelassen, soweit sie im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Staatsvertrags das 60. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und nicht berufsunfähig sind. ²Der Antrag kann nur innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten dieses Staatsvertrags gestellt werden. ³Die Entscheidung über den Antrag ergeht rückwirkend zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Staatsvertrags.
(3) ¹Auf Antrag ist für die Dauer der Mitgliedschaft im Versorgungswerk als Pflichtbeitrag nur der Mindestbeitrag zu entrichten. ²Die Beitragsfestsetzung erfolgt rückwirkend, wenn der Antrag innerhalb eines Jahres seit Inkrafttreten des Staatsvertrags gestellt wird, sonst vom Ersten des Antragsmonats an.
(4) Wird nach Absatz 3 der Mindestbeitrag gewählt, so ist § 31 Abs. 4 Satz 1 der Satzung nicht anzuwenden.
(5) Die Bestimmungen der Absätze 2 bis 4 finden keine Anwendung auf diejenigen Mitglieder der Psychotherapeutenkammer des Saarlandes, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Staatsvertrags bereits Mitglieder des Versorgungswerks sind.

Artikel 4 Berufsständische Selbstverwaltung

(1) ¹Die Mitglieder aus dem Saarland müssen im Verwaltungsrat des Versorgungswerks angemessen vertreten sein; sie stellen mindestens ein Mitglied des Verwaltungsrats. ²Die Berufung und die Abberufung der saarländischen Mitglieder des Verwaltungsrats und ihrer Stellvertreter erfolgt durch das Bayerische Staatsministerium des Innern im Einvernehmen mit dem Ministerium für Justiz, Arbeit, Gesundheit und Soziales des Saarlandes auf Vorschlag der Psychotherapeutenkammer des Saarlandes.
(2) ¹Das vorsitzende Mitglied des Verwaltungsrats wird aus den der Bayerischen Ingenieurekammer-Bau angehörenden Mitgliedern des Verwaltungsrats gewählt. ²Die stellvertretenden vorsitzenden Mitglieder werden aus den sonstigen Mitgliedern des Verwaltungsrats gewählt.
(3) Ergibt sich bei Abstimmungen im Verwaltungsrat Stimmengleichheit, so entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

Artikel 5 Anlage des Vermögens

Das Vermögen des Versorgungswerks, das nach Inkrafttreten dieses Staatsvertrags gebildet wird, soll entsprechend dem Anteil des Beitragsaufkommens der Mitglieder aus dem Saarland am Gesamtbeitragsaufkommen des Versorgungswerks im Saarland angelegt werden.

Artikel 6 Aufsicht

(1) ¹Die vom Bayerischen Staatsministerium des Innern ausgeübte Rechtsaufsicht über das Versorgungswerk wird im Benehmen mit dem Ministerium für Justiz, Arbeit, Gesundheit und Soziales des Saarlandes wahrgenommen, soweit Belange der Mitglieder aus dem Saarland oder der dort wohnhaften Versorgungsberechtigten berührt sein können. ²Das Versorgungswerk leitet dem Ministerium für Justiz, Arbeit, Gesundheit und Soziales des Saarlandes die Geschäftsberichte und Jahresrechnungen sowie die Abschlusserklärungen des Bayerischen Obersten Rechnungshofs über die Prüfungen des Versorgungswerks zu.
(2) Das Ministerium für Justiz, Arbeit, Gesundheit und Soziales des Saarlandes ist zu den Sitzungen des Verwaltungsrats, des Kammerrats und etwa gebildeter Ausschüsse einzuladen.

Artikel 7 Satzung

¹Die Satzung des Versorgungswerks gilt auch im Saarland. ²Satzungsänderungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit im Saarland im Rahmen der rechtsaufsichtlichen Genehmigung des Einvernehmens des Ministeriums für Justiz, Arbeit, Gesundheit und Soziales des Saarlandes und werden unter Hinweis auf das erteilte Einvernehmen im Amtsblatt des Saarlandes bekanntgegeben.

Artikel 8 Datenübermittlung

Die Psychotherapeutenkammer des Saarlandes übermittelt dem Versorgungswerk Namen, Geburtsdatum, Anschrift, Beginn und Ende der Kammermitgliedschaft sowie die Dauer der jeweiligen Berufsausübungsform ihrer Mitglieder, sofern dies für deren Mitgliedschaft von Bedeutung sein kann.

Artikel 9 Kündigung des Staatsvertrags

(1) ¹Dieser Staatsvertrag kann von jedem der vertragschließenden Teile mit einer Frist von fünf Jahren zum Ablauf eines Kalenderjahrs gekündigt werden. ²Vor Ablauf von zehn Jahren nach Inkrafttreten dieses Staatsvertrags ist eine ordentliche Kündigung ausgeschlossen. ³Abweichend von den Sätzen 1 und 2 kann das Saarland den Staatsvertrag zum Ablauf des nächstfolgenden Kalenderjahrs kündigen, wenn die Bestimmungen des bayerischen Gesetzes über das öffentliche Versorgungswesen gegenüber der beim Inkrafttreten dieses Staatsvertrags geltenden Fassung wesentlich geändert werden. ⁴Eine wesentliche Änderung ist anzunehmen, wenn die Regelungen zur Aufgabe des Versorgungswerks (Versorgungsauftrag), zur Mitgliedschaft und Beitragspflicht der Mitglieder oder zu den Leistungen des Versorgungswerks nicht nur unerheblich geändert werden.
(2) ¹Im Fall der Kündigung übernimmt ein durch das Saarland innerhalb der Kündigungsfrist zu bestimmender Rechtsträger die Versorgungsverhältnisse der im Saarland beruflich tätigen Mitglieder sowie der im Saarland wohnhaften Versorgungsempfänger des Versorgungswerks. ²Auf diesen Rechtsträger gehen alle Rechte und Pflichten des Versorgungswerks aus den übernommenen Versorgungsverhältnissen über.
(3) ¹Es findet eine Auseinandersetzung des Vermögens nach versicherungsmathematischen Grundsätzen statt, wobei die im Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Kündigung im technischen Geschäftsplan festgelegten Rechnungsgrundlagen maßgebend sind. ²Das zu verteilende Vermögen ergibt sich aus einer zum Tag des Wirksamwerdens der Kündigung zu erstellenden Auseinandersetzungsbilanz, wobei Verkehrswerte zugrunde zu legen sind. ³Von der Summe der aktiven Vermögenswerte ist die Summe der nichtversicherungstechnischen Verbindlichkeiten abzuziehen. ⁴Das so ermittelte Vermögen ist nach dem Verhältnis der versicherungstechnischen Verbindlichkeiten, die den ausscheidenden Mitgliederbestand betreffen, zu den versicherungstechnischen Verbindlichkeiten des verbleibenden Bestands des Versorgungswerks aufzuteilen; soweit nichtversicherungstechnische Verbindlichkeiten vom Rechtsnachfolger übernommen werden, sind ihm die entsprechenden Deckungsmittel zu überlassen. ⁵Im Fall des Absatzes 1 Satz 3 ist von dem auf den Rechtsnachfolger zu übertragenden Teil des Vermögens ein Ausgleichsbetrag abzuziehen, der sich als Produkt der Zahl der Mitglieder des Übernahmebestands und des Betrags von 100 Euro errechnet; er vermindert sich mit jedem seit Inkrafttreten dieses Staatsvertrags abgelaufenen Kalenderjahr um ein Zehntel seines Anfangswertes. ⁶Bei der Verteilung des Vermögens sind im Saarland in Grundstücken, grundstücksgleichen Rechten und Rechten an diesen angelegte Vermögenswerte auf Verlangen auf den Rechtsnachfolger zu übertragen; bei den übrigen Vermögenswerten ist das Versorgungswerk berechtigt, Wertpapiere und Grundbesitz in Geldwert abzulösen.
(4) ¹Die Auseinandersetzung des Vermögens bedarf der aufsichtlichen Genehmigung durch das Bayerische Staatsministerium des Innern. ²Die Genehmigung wird im Einvernehmen mit dem Ministerium für Justiz, Arbeit, Gesundheit und Soziales des Saarlandes erteilt.

Artikel 10 Übergangsregelung für den Verwaltungsrat

¹Für die Amtsdauer des bei Inkrafttreten dieses Staatsvertrags bestehenden Verwaltungsrats gilt Artikel 4 Abs. 1 Satz 1 mit der Maßgabe, dass ein Mitglied aus dem Saarland in den Verwaltungsrat berufen wird. ²Die Zahl der Mitglieder des amtierenden Verwaltungsrats erhöht sich um den saarländischen Vertreter.

Artikel 11 Inkrafttreten des Staatsvertrags, Veröffentlichung der anwendbaren Vorschriften

(1) ¹Dieser Staatsvertrag tritt am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf den Austausch der Ratifikationsurkunden folgt. ²Der Tag des Inkrafttretens ist im Amtsblatt des Saarlandes bekannt zu geben.
(2) ¹Das bayerische Gesetz über das öffentliche Versorgungswesen vom 25. Juni 1994 ist mit seinem Ersten und Zweiten Teil in der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Staatsvertrags geltenden Fassung als Anlage zu diesem Staatsvertrag im Amtsblatt des Saarlandes bekannt zu machen. ²Änderungen der in Artikel 2 Abs. 1 Satz 1 genannten Bestimmungen des bayerischen Gesetzes über das öffentliche Versorgungswesen werden ebenfalls im Amtsblatt des Saarlandes bekannt gemacht.
(3) Die Satzung des Versorgungswerks ist in der im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Staatsvertrags geltenden Fassung unter Hinweis auf den Staatsvertrag im Amtsblatt des Saarlandes bekannt zu machen.
München, den 10. April 2008
Der Staatsminister des Innern
Joachim Herrmann
Saarbrücken, den 21. April 2008
Der Minister für Justiz, Arbeit, Gesundheit und Soziales
Josef Hecken
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