Staatsvertrag über den rechtlichen Status der Rhein-Main-Donau-Großschiffahrtstraße zwischen dem Main und Nürnberg Vom 25. November 1965/25. Juli 1966 (§§ 1–6)
DE - Landesrecht Bayern

Staatsvertrag über den rechtlichen Status der Rhein-Main-Donau-Großschiffahrtstraße zwischen dem Main und Nürnberg Vom 25. November 1965/25. Juli 1966 (§§ 1–6)

Die Bundesrepublik Deutschland (Bund),
vertreten durch den Bundesminister für Verkehr,
und
der Freistaat Bayern (Bayern),
vertreten durch den Bayerischen Ministerpräsidenten,
schließen über den rechtlichen Status der Rhein-Main-Donau-Großschiffahrtsstraße zwischen dem Main und Nürnberg und über die damit zusammenhängenden Eigentumsverhältnisse folgenden Staatsvertrag:

§ 1 Erklärung zur Bundeswasserstraße

(1) Die Rhein-Main-Donau-Großschiffahrtsstraße zwischen dem Main und Nürnberg wird zur Bundeswasserstraße erklärt, und zwar:
die Kanalstrecke von der Abzweigung des unteren Vorhafens der Schleuse Bamberg aus dem rechten Regnitzarm bis zur Abzweigung aus der kanalisierten Regnitz bei Neuses,
die kanalisierte Regnitz von der Abzweigung der Kanalstrecke nach Nummer 1 bis zur Einmündung des Stillwasserkanals bei Hausen,
die Kanalstrecke von der Einmündung des Stillwasserkanals in die kanalisierte Regnitz bei Hausen bis zur Einfahrt in die seitlichen Becken des Hafens Nürnberg,
die neue Regnitzstrecke zwischen km 2,0 und km 3,6 (neu).
(2) Zur Bundeswasserstraße gehören:
der rechte Regnitzarm von der Abzweigung der Kanalstrecke nach Absatz 1 Nr. 1 (Abzweigung des unteren Vorhafens der Schleuse Bamberg) bis 170 m oberhalb der Brückenachse des Wehres Bamberg,
der Wehrarm der Staustufe Buckenhofen,
die Regnitz von 150 m unterhalb der Wehranlage bei Neuses bis zur Abzweigung der Kanalstrecke nach Absatz 1 Nr. 1 (Abzweigung aus der kanalisierten Regnitz bei Neuses),
die Regnitz von der Einmündung des Stillwasserkanals bei Hausen bis 270 m oberhalb der Brückenachse des Wehres Hausen.
(3) Der Zeitpunkt, von dem ab ein Abschnitt der Großschiffahrtsstraße dem allgemeinen Verkehr dient, wird nach Einvernehmen mit dem Bayerischen Staatsministerium des Innern im Bundesgesetzblatt und Bayerischen Staatsanzeiger bekanntgegeben.

§ 2 Aufhebung von Bundeswasserstraßen

Folgende Strecken des Mains und der Regnitz verlieren die Eigenschaft als Bundeswasserstraße:
der Werkkanal von seiner Abzweigung aus dem neuen Regnitzbett bis Regnitz-km 3,70 links,
der linke Regnitzarm von Regnitz-km 3,70 rechts bis Regnitz-km 5,11 links,
der rechte Regnitzarm von 170 m oberhalb der Brückenachse des Wehres Bamberg bis Regnitz-km 8,60 rechts,
der Mühlgraben zwischen Regnitz-km 5,11 links und Regnitz-km 5,645,
der abgeschnittene frühere Regnitzbogen nördlich der Großschiffahrtsstraße zwischen deren km 2,0 und 3,5.

§ 3 Durchleiten von Wasser

Über ein etwaiges Durchleiten von Wasser für wasserwirtschaftliche oder landeskulturelle Zwecke durch die Bundeswasserstraße über den normalen Wasserabfluß hinaus und die damit zusammenhängenden Fragen bleibt eine gesonderte Vereinbarung vorbehalten.

§ 4 Eigentumsverhältnisse

(1) ¹Das Eigentum an den in § 1 Abs. 1 und 2 bezeichneten Strecken steht dem Bund zu. ²Das gilt auch für die kanalisierte Regnitz von km 3,70 rechts bis 170 m oberhalb der Brückenachse des Wehres Bamberg.
(2) Das Eigentum an den in § 2 Nr. 1 bis 5 bezeichneten Strecken steht Bayern zu.
(3) Ein Wertausgleich findet nicht statt.
(4) ¹Das Grundbuch wird auf Grund eines gemeinsamen Ersuchens des Bundes und Bayerns berichtigt. ²Ein Übergang des Eigentums und der anderen Rechte ist von Abgaben und Kosten befreit.

§ 5 Sperrtor bei Bug

¹Das Sperrtor im linken Regnitzarm bei Bug gehört zur Bundeswasserstraße. ²Die Betriebsordnung wird im Einvernehmen zwischen dem Bund und Bayern aufgestellt.

§ 6 Inkrafttreten

Dieser Staatsvertrag wird wirksam, wenn Bayern das Vorliegen der nach seiner Verfassung erforderlichen Voraussetzungen mitgeteilt hat und wenn die §§ 1 bis 5 des Staatsvertrages als Bundesgesetz in Kraft getreten sind.
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