Staatsvertrag über die Bildung eines Gemeinsamen Prüfungsamtes zur Abnahme der Eignungsprüfung für die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft Vom 1.–12. April 2005 (§§ 1–6)
DE - Landesrecht Bayern

Staatsvertrag über die Bildung eines Gemeinsamen Prüfungsamtes zur Abnahme der Eignungsprüfung für die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft Vom 1.–12. April 2005 (§§ 1–6)

Das Land Baden-Württemberg,
der Freistaat Bayern und
der Freistaat Sachsen
schließen nachstehenden Staatsvertrag:
§ 1 (1) Die vertragsschließenden Länder bilden gemäß § 18 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über die Tätigkeit europäischer Rechtsanwälte in Deutschland (EuRAG) vom 9. März 2000 (BGBl I S. 182, 1349), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 26. Oktober 2003 (BGBl I S. 2074), ein Gemeinsames Prüfungsamt.
(2) ¹Gemeinsames Prüfungsamt ist das Landesjustizprüfungsamt Baden-Württemberg. ²In dieser Funktion führt es die Bezeichnung „Gemeinsames Prüfungsamt des Landes Baden-Württemberg und der Freistaaten Bayern und Sachsen“.
§ 2 (1) Dem Gemeinsamen Prüfungsamt obliegt die Durchführung der Eignungsprüfung für die Zulassung europäischer Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte zur Rechtsanwaltschaft.
(2) ¹Die Erstellung und Auswahl der Aufsichtsaufgaben und die Bestellung der Prüferinnen und Prüfer für die Eignungsprüfung erfolgt durch das Landesjustizprüfungsamt Baden-Württemberg. ²Bei Bedarf beteiligen sich die anderen Länder durch die Benennung geeigneter Prüferinnen und Prüfer und die Einreichung schriftlicher Aufgabenvorschläge. ³Der Umfang der Beteiligung wird in diesem Fall im gegenseitigen Einvernehmen festgelegt.
§ 3 (1) ¹Der Freistaat Bayern und der Freistaat Sachsen beteiligen sich hinsichtlich der durch die Abnahme der Eignungsprüfung entstehenden Auslagen, insbesondere bezüglich der Aufgaben- sowie Prüfervergütung und der Reisekosten der Prüferinnen und Prüfer mit Ausnahme der allgemeinen Verwaltungskosten an den entstehenden Kosten. ²Die Aufteilung erfolgt nach dem Königsteiner Schlüssel.
(2) Die Anteilsbeträge der Länder werden nach Ablauf eines jeden Haushaltsjahres ermittelt; sie sind einen Monat nach der Kostenmitteilung fällig.
(3) Die Höhe der Aufgaben- sowie Prüfervergütung und der Reisekosten richtet sich nach der Verwaltungsvorschrift des Justizministeriums Baden-Württemberg über die Vergütung von nebenamtlichen und nebenberuflichen Prüfungstätigkeiten und dem Landesreisekostengesetz (LRKG) Baden-Württemberg in der jeweils geltenden Fassung.
(4) Für den Fall, dass die Anzahl der Eignungsprüfungen derart ansteigt, dass für das Gemeinsame Prüfungsamt zusätzliche personelle Aufwendungen erforderlich werden, erklären sich die Länder bereit, über die Kostenregulierung neu zu verhandeln.
§ 4 (1) Der Vertrag wird auf unbestimmte Zeit geschlossen; er kann von jedem Land durch schriftliche Erklärung gegenüber den übrigen Ländern mit einer Kündigungsfrist von sechs Monaten zum Schluss eines Kalenderjahres gekündigt werden.
(2) ¹Durch das Ausscheiden eines Landes wird die Wirksamkeit des Vertrags zwischen den übrigen Ländern nicht berührt. ²Dies gilt nicht im Fall einer Kündigung durch das Land Baden-Württemberg.
§ 5 (1) ¹Andere Länder können diesem Vertrag beitreten. ²Der Beitritt erfolgt durch schriftliche Erklärung des Beitritts gegenüber dem Justizministerium Baden-Württemberg und, soweit die Zustimmung der gesetzgebenden Körperschaft des beitretenden Landes erforderlich ist, mit deren Zustimmung. ³Über den Eingang der Beitrittserklärung unterrichtet das Justizministerium Baden-Württemberg die übrigen vertragsschließenden Länder.
(2) ¹Die Regelungen dieses Vertrags treten für das beitretende Land am Tage nach dem Eingang der Beitrittserklärung beim Justizministerium Baden- Württemberg in Kraft. ²Soweit die Zustimmung der gesetzgebenden Körperschaft des beitretenden Landes erforderlich ist, treten die Regelungen für das beitretende Land am Tag nach dem Eingang der Anzeige dieser Zustimmung beim Justizministerium Baden-Württemberg in Kraft.
(3) Im Fall des Beitritts eines Landes wird die Bezeichnung des Gemeinsamen Prüfungsamtes um den Namen des beitretenden Landes ergänzt.
(4) Vom Zeitpunkt der Wirksamkeit des Beitritts an nimmt das beitretende Land am Kostenausgleich teil.
§ 6 ¹Der Vertrag bedarf der Ratifikation. ²Er tritt am Ersten des Monats in Kraft, der auf den Monat folgt, in dem die Ratifikationsurkunden von den vertragsschließenden Ländern bei dem Justizministerium Baden-Württemberg hinterlegt worden sind.
Stuttgart, den 1. April 2005
Prof. Dr. Ulrich Goll
München, den 7. April 2005
Dr. Beate Merk
Dresden, den 12. April 2005
Geert W. Mackenroth
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