Staatsvertrag zwischen dem Freistaat Bayern und dem Land Rheinland-Pfalz über die Mitgliedschaft kommunaler Arbeitgeber im Land Rheinland-Pfalz bei dem Bayerischen Versorgungsverband – Zusatzversorgungskasse der bayerischen Gemeinden Vom 11. November/5. Dezember 1996 (Art. 1–7)
Der Freistaat Bayern, vertreten durch den Ministerpräsidenten, dieser vertreten durch den Staatsminister des Innern, und das Land Rheinland-Pfalz, vertreten durch den Ministerpräsidenten, dieser vertreten durch den Minister des Innern und für Sport, schließen nachstehenden Staatsvertrag:
Artikel 1 ¹Der Bayerische Versorgungsverband – Zusatzversorgungskasse der bayerischen Gemeinden – (nachfolgend: Kasse) ist befugt, die betriebliche Altersversorgung für Arbeitnehmer von kommunalen Arbeitgebern und von Arbeitgebern im Sinne des Art. 34 Abs. 3 des bayerischen Gesetzes über das öffentliche Versorgungswesen vom 25. Juni 1994 (BayGVBl S. 466, BayRS 763 – 1 – I) im Gebiet des ehemaligen Regierungsbezirks Pfalz (Stand: 30. September 1968) durchzuführen. ²Soweit dieser Staatsvertrag nichts anderes bestimmt, gelten die für die Kasse maßgeblichen Bestimmungen des bayerischen Gesetzes über das öffentliche Versorgungswesen vom 25. Juni 1994 (BayGVBl S. 466, BayRS 763 – 1 – I) in der jeweils geltenden Fassung entsprechend.
Artikel 2 ¹Die Kassenmitglieder aus dem Land Rheinland-Pfalz haben die gleichen Rechte und Pflichten wie die Kassenmitglieder aus dem Freistaat Bayern. ²Die Rechte und Pflichten ergeben sich aus diesem Staatsvertrag, der Satzung der Kasse in ihrer jeweils geltenden Fassung und aus den satzungsgemäßen Beschlüssen des Verwaltungsrats der Kasse.
Artikel 3 (1) In den Verwaltungsrat der Kasse sind Arbeitnehmer- und Arbeitgebervertreter aus dem Land Rheinland-Pfalz entsprechend ihrem Anteil an der Gesamtzahl der Mitglieder und Versicherten vom Bayerischen Staatsministerium des Innern im Einvernehmen mit dem Ministerium des Innern und für Sport des Landes Rheinland-Pfalz zu berufen.
(2) Das Ministerium des Innern und für Sport des Landes Rheinland-Pfalz ist zu den Sitzungen des Verwaltungsrats, des Kammerrats und der Ausschüsse einzuladen.
Artikel 4 ¹Die Satzung der Kasse und ihre Änderungen gelten auch in ihrem Geschäftsgebiet in Rheinland-Pfalz. ²Sie bedürfen zu ihrer Wirksamkeit im Rahmen der rechtsaufsichtlichen Genehmigung des Einvernehmens des Ministeriums des Innern und für Sport des Landes Rheinland-Pfalz und sind unter Hinweis auf das erteilte Einvernehmen im Staatsanzeiger für Rheinland-Pfalz bekanntzumachen.
Artikel 5 (1) Die vom Bayerischen Staatsministerium des Innern ausgeübte Rechtsaufsicht wird im Benehmen mit dem Ministerium des Innern und für Sport des Landes Rheinland-Pfalz wahrgenommen, soweit Belange von Mitgliedern oder Versicherten im Gebiet des ehemaligen Regierungsbezirks Pfalz berührt werden.
(2) Besteht die Absicht, die Kasse in eine rechtlich selbständige Anstalt des öffentlichen Rechts umzuwandeln, so ist dies dem Ministerium des Innern und für Sport des Landes Rheinland-Pfalz rechtzeitig mitzuteilen.
(3) Die Kasse leitet dem Ministerium des Innern und für Sport des Landes Rheinland-Pfalz die Geschäftsberichte, die Jahresrechnungen und die Abschlußerklärungen des Bayerischen Obersten Rechnungshofes über die Prüfungen der Kasse zu.
Artikel 6 (1) Dieser Staatsvertrag kann von jedem vertragsschließenden Teil mit einer Frist von sechs Jahren zum Ablauf eines Kalenderjahres gekündigt werden.
(2) ¹Nach Erlöschen des Staatsvertrages erbringt die Kasse weiterhin die den Versorgungsempfängern zustehenden Leistungen gegen Zahlung des satzungsmäßig zu errechnenden Ausgleichsbetrages für ausscheidende Mitglieder. ²Für die Vermögensauseinandersetzung ist das Verhältnis maßgebend, in dem die Summen der mit dem im Geschäftsbericht ausgewiesenen Durchschnittszins verzinsten jährlichen Salden seit 1. Januar 1978 aus Umlagen und Beiträgen sowie Versorgungsleistungen beim Mitgliederbestand aus dem Geschäftsgebiet in Rheinland-Pfalz und beim übrigen Bestand zueinander stehen. ³Den Salden des Geschäftsjahres 1978 ist als Ausgleich für vorhergehende Zeiträume für den Bestand aus dem Geschäftsgebiet in Rheinland-Pfalz ein Betrag von 230,3 Mio. DM, für den übrigen Bestand ein Betrag von 1.801 Mio. DM zuzurechnen. ⁴Der Verhältniswert ist auf das vorhandene Vermögen bei Erlöschen des Staatsvertrages zu beziehen.
(3) Erlischt der Staatsvertrag gemäß Absatz 1, so gehen die Rechte und Pflichten der Kasse gegenüber ihren Mitgliedern aus dem Land Rheinland-Pfalz auf den durch das Land Rheinland-Pfalz zu bestimmenden Rechtsträger über.
Artikel 7 (1) ¹Dieser Staatsvertrag bedarf der Ratifikation. ²Die Ratifikationsurkunden werden ausgetauscht. ³Der Staatsvertrag tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1995 in Kraft.
(2) Das bayerische Gesetz über das öffentliche Versorgungswesen vom 25. Juni 1994 ist mit seinem Ersten, Dritten und Siebten Teil als Anlage zu diesem Staatsvertrag im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Rheinland-Pfalz bekanntzumachen.
München, den 11. November 1996
Der Staatsminister des Innern
Dr. Günther Beckstein
Mainz, den 5. Dezember 1996
Der Minister des Innern und für Sport
Walter Zuber
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