Staatsvertrag zwischen dem Land Baden-Württemberg und dem Freistaat Bayern über Zweckverbände, öffentlich-rechtliche Vereinbarungen, kommunale Arbeitsgemeinschaften und Wasser- und Bodenverbände Vom 23. Februar 1984 (Art. 1–7)
Das Land Baden-Württemberg
und
der Freistaat Bayern,
beide vertreten durch ihre Ministerpräsidenten,
schließen folgenden Staatsvertrag:
Artikel 1 In den vertragsschließenden Ländern können zur gemeinsamen Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben über die Landesgrenze hinweg nach Maßgabe der Artikel 2 bis 5 Zweckverbände gebildet, öffentlich-rechtliche Vereinbarungen abgeschlossen, kommunale Arbeitsgemeinschaften vereinbart und Wasser- und Bodenverbände gegründet oder ausgedehnt werden.
Artikel 2 (1) Für Zweckverbände nach Artikel 1 gilt das Recht des Landes, in dem der Zweckverband seinen Sitz hat oder erhält.
(2) ¹Für öffentlich-rechtliche Vereinbarungen nach Artikel 1 gilt das Recht des Landes, dem die Körperschaft angehört, der durch die Vereinbarung die Erfüllung der Aufgabe und die Befugnisse dazu übertragen werden sollen oder übertragen sind. ²Für öffentlich-rechtliche Vereinbarungen nach Artikel 1, mit denen nicht die Befugnisse zur Erfüllung einer Aufgabe übertragen werden, gilt das Recht des Freistaates Bayern; erläßt auch das Land Baden-Württemberg Rechtsvorschriften über solche öffentlich-rechtlichen Vereinbarungen, bestimmen die Beteiligten in der Vereinbarung, welches Recht gilt.
(3) ¹Kommunale Arbeitsgemeinschaften nach Artikel 1 haben keine Rechtsfähigkeit. ²Sie fassen keine die Beteiligten bindenden Beschlüsse; die Zuständigkeit der Beteiligten bleibt unberührt. ³Im übrigen gilt für die kommunalen Arbeitsgemeinschaften das Recht des Freistaates Bayern mit Ausnahme der Artikel 5 bis 7 des Gesetzes über die kommunale Zusammenarbeit; erläßt auch das Land Baden-Württemberg Vorschriften über kommunale Arbeitsgemeinschaften, bestimmen die Beteiligten, welches Recht im übrigen gilt.
Artikel 3 (1) Die Aufsicht über den Zweckverband führt das Innenministerium des Landes, in dem der Zweckverband seinen Sitz hat, oder die von ihm bestimmte Behörde (Aufsichtsbehörde).
(2) ¹Die Aufsichtsbehörde des Zweckverbandes führt das Einvernehmen mit dem Innenministerium des anderen Landes oder der von ihm bestimmten Behörde herbei, bevor sie über die Bildung oder Auflösung des Zweckverbandes sowie eine Änderung seiner Satzung entscheidet oder wenn sie über die Information hinausgehende Aufsichtsmaßnahmen gegen den Zweckverband einleitet. ²Änderungen der Verbandssatzung, die die Aufnahme oder das Ausscheiden von Verbandsmitgliedern zum Inhalt haben, bedürfen der Genehmigung auch dann, wenn nach dem anzuwendenden Landesrecht eine Genehmigung nicht erforderlich ist. ³Die Entscheidung der Aufsichtsbehörde über die Bildung des Zweckverbandes und den Beitritt neuer Mitglieder ergeht nach pflichtgemäßem Ermessen.
(3) Die Aufsichtsbehörde leitet jeweils einen Abdruck des Berichts über das Ergebnis der überörtlichen Prüfung (Aufsichtsprüfung) des Zweckverbandes dem Innenministerium des anderen Landes oder der von ihm bestimmten Behörde zu.
(4) ¹Absatz 2 gilt sinngemäß für den Abschluß, die Änderung und die Aufhebung öffentlich-rechtlicher Vereinbarungen nach Artikel 2 Abs. 2 Satz 1. ²Genehmigungsbehörde ist das Innenministerium des Landes, dessen Recht nach Artikel 2 Abs. 2 Satz 1 anzuwenden ist, oder die von ihm bestimmte Behörde.
(5) Von dem Abschluß einer öffentlich-rechtlichen Vereinbarung nach Artikel 2 Abs. 2 Satz 2 und von der Bildung einer kommunalen Arbeitsgemeinschaft sind die beiderseitigen Aufsichtsbehörden zu unterrichten.
Artikel 4 ¹Für Wasser- und Bodenverbände gelten die Erste Wasserverbandverordnung – WWO – vom 3. September 1937 (RGBl I S. 933) und im übrigen das Recht des Landes, in dem der Wasser- und Bodenverband gemäß Vereinbarung der Fachministerien der beiden Länder (Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft, Umwelt und Forsten Baden-Württemberg, Bayerisches Staatsministerium des Innern) seinen Sitz hat oder erhält. ²Im übrigen gilt Artikel 3 Abs. 1 bis 3 entsprechend. ³Die Aufsichtsbehörde führt das Einvernehmen mit dem Innenministerium des anderen Landes oder der von ihm bestimmten Behörde auch herbei, bevor sie Verordnungen oder Anordnungen (§§ 41, 102 bis 105 WWO) erläßt. ⁴An die Stelle des Innenministeriums tritt in Baden-Württemberg das Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft, Umwelt und Forsten.
Artikel 5 ¹Die vorstehenden Bestimmungen gelten auch für Zweckverbände im Sinne des Artikels 1, die vor Inkrafttreten des Staatsvertrages gebildet worden sind. ²Die Satzungen dieser Zweckverbände sind den vorstehenden Bestimmungen anzupassen. ³Entsprechendes gilt für öffentlich-rechtliche Vereinbarungen, kommunale Arbeitsgemeinschaften und Wasser- und Bodenverbände.
Artikel 6 ¹Die vertragsschließenden Länder können diesen Staatsvertrag mit einer Frist von einem Jahr zum Ende eines Kalenderjahres kündigen. ²Die Artikel 2 bis 5 gelten jedoch für die vor dem Außerkrafttreten des Staatsvertrages rechtswirksam zustande gekommenen Zweckverbände, öffentlich-rechtlichen Vereinbarungen, kommunalen Arbeitsgemeinschaften und Wasser- und Bodenverbände weiter.
Artikel 7 (1) Dieser Staatsvertrag tritt nach Zustimmung der verfassungsmäßig zuständigen Organe der vertragsschließenden Länder an dem Tag in Kraft, der auf den Austausch der Ratifikationsurkunden folgt.
(2) Mit Inkrafttreten dieses Staatsvertrages tritt der am 28. September und 7. Oktober 1965 unterzeichnete Staatsvertrag zwischen dem Land Baden-Württemberg und dem Freistaat Bayern über Zweckverbände und öffentlich-rechtliche Vereinbarungen außer Kraft.
Bonn, den 23. Februar 1984
Lothar Späth
Franz Josef Strauß
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