Staatsvertrag zwischen dem Land Baden-Württemberg und dem Freistaat Bayern über die Führung des Schiffsregisters und des Schiffsbauregisters Vom 25./28. November 1957 (BayRS II S. 26) (Art. I–III)
DE - Landesrecht Bayern

Staatsvertrag zwischen dem Land Baden-Württemberg und dem Freistaat Bayern über die Führung des Schiffsregisters und des Schiffsbauregisters Vom 25./28. November 1957 (BayRS II S. 26) (Art. I–III)

Artikel I Das Schiffsregister für Schiffe, die am baden-württembergischen Teil des Mains beheimatet sind, und das Schiffsbauregister für Schiffsbauwerke, deren Bauort am baden-württembergischen Teil des Mains liegt, führt weiterhin das Amtsgericht Würzburg.
Artikel II Eine Kostenerstattung findet nicht statt.
Artikel III ¹Dieser Vertrag tritt am 1. Januar 1958 in Kraft. ²Er kann von jedem der Vertragschließenden mit einer Frist von drei Monaten gekündigt werden.
¹Dem vorstehenden Staatsvertrag haben der Bayerische Landtag mit Beschluß vom 7. November 1957 und der Landtag des Landes Baden-Württemberg mit Gesetz vom 20. Januar 1958 (Gesetzblatt für Baden-Württemberg S. 1) zugestimmt. ²Er ist gemäß seinem Artikel III in Verbindung mit § 2 des genannten Gesetzes am 1. Januar 1958 in Kraft getreten
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