Staatsvertrag zwischen dem Freistaat Bayern und dem Land Berlin über die Zugehörigkeit der Mitglieder der Baukammer Berlin zur Bayerischen Ingenieurversorgung-Bau Vom 21. November 2000/8. Januar ...
DE - Landesrecht Bayern

Staatsvertrag zwischen dem Freistaat Bayern und dem Land Berlin über die Zugehörigkeit der Mitglieder der Baukammer Berlin zur Bayerischen Ingenieurversorgung-Bau Vom 21. November 2000/8. Januar 2001 (§§ 1–4)

Der Freistaat Bayern,
vertreten durch den Ministerpräsidenten, dieser vertreten durch den Staatsminister des Innern,
und
das Land Berlin,
vertreten durch den Regierenden Bürgermeister, dieser vertreten durch den Senator für Stadtentwicklung,
schließen nachstehenden Staatsvertrag:

Artikel 1 Mitgliedschaft

(1) Die nicht berufsunfähigen Mitglieder der Baukammer Berlin sind Pflichtmitglieder der Bayerischen Ingenieurversorgung-Bau (Ingenieurversorgung).
(2) ¹In der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversicherte gesetzliche Vertreter von Ingenieurgesellschaften (§ 33 in Verbindung mit § 41 Abs. 1 Nr. 3 ABKG) werden auf schriftlichen Antrag von der Pflichtmitgliedschaft in der Ingenieurversorgung befreit. ² § 14 Abs. 2 und 3 der Satzung der Ingenieurversorgung gelten entsprechend.

Artikel 2 Anwendbare Vorschriften

(1) ¹Soweit dieser Staatsvertrag nichts anderes bestimmt, gelten die Artikel 1 bis 18, Artikel 20 bis 24 und Artikel 28 Abs. 3 des bayerischen Gesetzes über das öffentliche Versorgungswesen vom 25. Juni 1994 (BayRS 763-1-I; BayGVBl. S. 466) in der jeweils geltenden Fassung im Land Berlin entsprechend. ²Für das Verwaltungsverfahren ist das Recht des Sitzlandes entsprechend anzuwenden.
(2) Soweit die Satzung der Ingenieurversorgung Rechtswirkungen an die Zugehörigkeit zur Bayerischen Ingenieurekammer-Bau knüpft, ergeben sich die gleichen Rechtswirkungen für die Mitglieder der Baukammer Berlin aus deren Zugehörigkeit zu ihrer Kammer.
(3) Soweit nach der Satzung die Höhe der Versorgungsabgaben von der Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung abhängt, gilt für die Berliner Mitglieder der Ingenieurversorgung die jeweilige Bemessungsgrenze für die alten Bundesländer.
(4) ¹Die Ingenieurversorgung hat das Recht, die von ihr erlassenen Verwaltungsakte im Land Berlin zu vollstrecken. ²Das Verfahren richtet sich nach dem Verwaltungsvollstreckungsgesetz für das Land Berlin in der jeweils geltenden Fassung.

Übernahmebestand

§ 1 Mitgliedschaft

(1) Personen des Übernahmebestands, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Staatsvertrags das 45. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, werden auf schriftlichen Antrag von der Pflichtmitgliedschaft in der Ingenieurversorgung befreit.
(2) Wer bei Inkrafttreten dieses Staatsvertrags das 45. Lebensjahr bereits überschritten, das 60. Lebensjahr jedoch noch nicht vollendet hat und nicht berufsunfähig ist, wird zur Pflichtmitgliedschaft in der Ingenieurversorgung auf schriftlichen Antrag zugelassen.
(3) ¹Anträge nach den Absätzen 1 und 2 können nur innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten dieses Staatsvertrags gestellt werden; sie können nach Zugang der Entscheidung der Ingenieurversorgung nicht mehr widerrufen werden. ²Die Entscheidung über den Antrag ergeht rückwirkend zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Staatsvertrags.

§ 2 Beitrag

(1) ¹Auf Antrag ist nur die Hälfte des Regelbeitrags oder der Mindestbetrag zu zahlen; von der Versicherungspflicht befreite Angestellte zahlen jedoch mindestens den Beitrag, der ohne Befreiung zur gesetzlichen Rentenversicherung zu entrichten wäre. ²Die Beitragsfestsetzung erfolgt rückwirkend, wenn der Antrag innerhalb eines Jahres seit Inkrafttreten des Staatsvertrags gestellt wird, sonst vom Ersten des Antragsmonats an.
(2) Wer im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Staatsvertrags das 45. Lebensjahr noch nicht vollendet hat und die Voraussetzungen für die Teilnahme an der Zusatzabsicherung bei Berufsunfähigkeit nach § 20a Abs. 1 der Satzung erfüllt, gilt als befreit im Sinn des Absatzes 2 dieser Vorschrift, wenn er nicht innerhalb eines halben Jahres nach Inkrafttreten des Staatsvertrags der Befreiung widerspricht.

§ 3 Leistungen

(1) Abweichend von § 28 Abs. 2 der Satzung wird der Zuschlag zum Ruhegeld bei Berufsunfähigkeit ohne Einhaltung einer Wartezeit gewährt.
(2) Wird nach § 2 Abs. 1 der Mindestbeitrag gewählt, so ist § 31 Abs. 4 Satz 1 der Satzung nicht anzuwenden.

§ 4 Sonderbestimmung für Altmitglieder

Die Bestimmungen der §§ 1 bis 3 finden keine Anwendung auf diejenigen Mitglieder der Baukammer Berlin, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Staatsvertrags bereits Mitglieder der Ingenieurversorgung sind.

Artikel 4 Berufsständische Selbstverwaltung

(1) ¹Die Mitglieder aus dem Land Berlin müssen im Verwaltungsrat der Ingenieurversorgung angemessen vertreten sein; sie stellen mindestens ein Mitglied des Verwaltungsrats. ²Die Berufung und die Abberufung der Berliner Mitglieder des Verwaltungsrats und ihrer Vertreter erfolgt durch das Bayerische Staatsministerium des Innern im Einvernehmen mit der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung des Landes Berlin auf Vorschlag der Baukammer Berlin.
(2) ¹Das vorsitzende Mitglied des Verwaltungsrats wird aus dessen bayerischen Mitgliedern gewählt. ²Die stellvertretenden vorsitzenden Mitglieder werden aus den sonstigen Mitgliedern des Verwaltungsrats gewählt.
(3) Ergibt sich bei Abstimmungen im Verwaltungsrat Stimmengleichheit, so entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

Artikel 5 Anlage des Vermögens

Das Vermögen der Ingenieurversorgung, das nach Inkrafttreten dieses Staatsvertrags gebildet wird, soll entsprechend dem Anteil des Beitragsaufkommens der Mitglieder aus dem Land Berlin am Gesamtbeitragsaufkommen der Ingenieurversorgung im Land Berlin angelegt werden.

Artikel 6 Aufsicht

(1) ¹Die vom Bayerischen Staatsministerium des Innern ausgeübte Rechtsaufsicht über die Ingenieurversorgung wird im Benehmen mit der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung des Landes Berlin wahrgenommen, soweit Belange der Mitglieder aus dem Land Berlin oder der dort wohnhaften Versorgungsberechtigten berührt sein können. ²Die Ingenieurversorgung leitet der Senatsverwaltung die Geschäftsberichte und Jahresrechnungen sowie die Abschlusserklärungen des Bayerischen Obersten Rechnungshofs über die Prüfungen der Ingenieurversorgung zu.
(2) Die Senatsverwaltung für Stadtentwicklung des Landes Berlin ist zu den Sitzungen des Verwaltungsrats, des Kammerrats und etwa gebildeter Ausschüsse einzuladen.
(3) Für die Versicherungsaufsicht gilt das Recht des Sitzlandes.

Artikel 7 Satzung

¹Die Satzung der Ingenieurversorgung gilt auch im Land Berlin. ²Satzungsänderungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit im Land Berlin im Rahmen der rechtsaufsichtlichen Genehmigung des Einvernehmens mit der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung des Landes Berlin und werden unter Hinweis auf das hergestellte Einvernehmen im Amtsblatt für Berlin bekannt gegeben.

Artikel 8 Datenübermittlung

Die Baukammer Berlin gibt der Ingenieurversorgung die Eintragungen, Löschungen und sonstigen Veränderungen in den von ihr geführten Mitgliederverzeichnissen bekannt, die für die Mitgliedschaft der von der Eintragung Betroffenen bei der Ingenieurversorgung von Bedeutung sind.

Artikel 9 Kündigung des Staatsvertrags

(1) ¹Dieser Staatsvertrag kann von jedem der vertragschließenden Teile mit einer Frist von fünf Jahren zum Ablauf eines Kalenderjahres gekündigt werden. ²Vor Ablauf von zehn Jahren nach Inkrafttreten dieses Staatsvertrags ist eine ordentliche Kündigung ausgeschlossen. ³Abweichend von den Sätzen 1 und 2 kann das Land Berlin den Staatsvertrag zum Ablauf des nächstfolgenden Kalenderjahres kündigen, wenn die Bestimmungen des bayerischen Gesetzes über das öffentliche Versorgungswesen gegenüber der beim Inkrafttreten dieses Staatsvertrags geltenden Fassung wesentlich geändert werden. ⁴Eine wesentliche Änderung ist anzunehmen, wenn die Regelungen zur Aufgabe der Ingenieurversorgung, zur Mitgliedschaft und Beitragspflicht der Mitglieder oder zu den Leistungen der Ingenieurversorgung nicht nur unerheblich geändert werden. ⁵Der Freistaat Bayern teilt dem Land Berlin die Absicht, Regelungen im Sinn des Satzes 4 zu ändern, zeitgerecht mit.
(2) ¹Im Fall der Kündigung übernimmt ein durch das Land Berlin innerhalb der Kündigungsfrist zu bestimmender Rechtsträger die Versorgungsverhältnisse der im Land Berlin beruflich tätigen Mitglieder sowie der im Land Berlin wohnhaften Versorgungsempfänger der Ingenieurversorgung. ²Auf diesen Rechtsträger gehen alle Rechte und Pflichten der Ingenieurversorgung aus den übernommenen Versorgungsverhältnissen über.
(3) ¹Es findet eine Auseinandersetzung des Vermögens nach versicherungsmathematischen Grundsätzen statt, wobei die im Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Kündigung im technischen Geschäftsplan festgelegten Rechnungsgrundlagen maßgebend sind. ²Das zu verteilende Vermögen ergibt sich aus einer zum Tag des Wirksamwerdens der Kündigung zu erstellenden Auseinandersetzungsbilanz, wobei Verkehrswerte zugrunde zu legen sind. ³Von der Summe der aktiven Vermögenswerte ist die Summe der nichtversicherungstechnischen Verbindlichkeiten abzuziehen. ⁴Das so ermittelte Vermögen ist nach dem Verhältnis der versicherungstechnischen Verbindlichkeiten, die den ausscheidenden Mitgliederbestand betreffen, zu den versicherungstechnischen Verbindlichkeiten des verbleibenden Bestandes der Ingenieurversorgung aufzuteilen; soweit nichtversicherungstechnische Verbindlichkeiten vom Rechtsnachfolger übernommen werden, sind ihm die entsprechenden Deckungsmittel zu überlassen. ⁵Im Fall des Absatzes 1 Satz 3 ist von dem auf den Rechtsnachfolger zu übertragenden Teil des Vermögens ein Ausgleichsbetrag abzuziehen, der sich als Produkt der Zahl der Mitglieder des Übernahmebestands und des Betrags von 200,00 DM errechnet; er vermindert sich mit jedem seit Inkrafttreten dieses Staatsvertrags abgelaufenen Kalenderjahr um ein Zehntel seines Anfangswertes. ⁶Bei der Verteilung des Vermögens sind im Land Berlin in Grundstücken, grundstücksgleichen Rechten und Rechten an diesen angelegte Vermögenswerte auf Verlangen auf den Rechtsnachfolger zu übertragen; bei den übrigen Vermögenswerten ist die Ingenieurversorgung berechtigt, Wertpapiere und Grundbesitz in Geldwert abzulösen.
(4) ¹Die Auseinandersetzung des Vermögens bedarf der versicherungsaufsichtlichen Genehmigung durch das Bayerische Staatsministerium für Wirtschaft, Verkehr und Technologie. ²Die Genehmigung wird im Einvernehmen mit der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung des Landes Berlin erteilt.

Artikel 10 Übergangsregelung für den Verwaltungsrat

¹Für die Amtsdauer des bei Inkrafttreten dieses Staatsvertrags bestehenden Verwaltungsrats gilt Artikel 4 Abs. 1 Satz 1 mit der Maßgabe, dass ein Mitglied aus dem Land Berlin in den Verwaltungsrat berufen wird. ²Die Zahl der Mitglieder des amtierenden Verwaltungsrats erhöht sich um den Berliner Vertreter.

Artikel 11 Inkrafttreten des Staatsvertrags, Veröffentlichung der anwendbaren Vorschriften

(1) ¹Dieser Staatsvertrag tritt am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf den Austausch der Ratifikationsurkunden folgt. ²Der Tag des Inkrafttretens ist im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Berlin bekannt zu geben.
(2) ¹Das bayerische Gesetz über das öffentliche Versorgungswesen vom 25. Juni 1994 ist mit seinem Ersten und Zweiten Teil in der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Staatsvertrags geltenden Fassung als Anlage zu diesem Staatsvertrag im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Berlin bekannt zu machen. ²Änderungen der in Artikel 2 Abs. 1 Satz 1 genannten Bestimmungen des bayerischen Gesetzes werden ebenfalls im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Berlin unter Hinweis auf den Staatsvertrag bekannt gemacht.
(3) Die Satzung der Ingenieurversorgung ist in der im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Staatsvertrags geltenden Fassung unter Hinweis auf den Staatsvertrag im Amtsblatt für Berlin bekannt zu machen.
München, den 21. November 2000
Für den Ministerpräsidenten
Der Staatsminister des Innern
Dr. Günther Beckstein
Berlin, den 8. Januar 2001
Der Senator für Stadtentwicklung
Peter Strieder
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