Staatsvertrag zwischen dem Freistaat Bayern und dem Saarland über die Zugehörigkeit der Apotheker und Pharmaziepraktikanten des Saarlandes zur Bayerischen Apothekerversorgung Vom 9./15. November 1984 (Art. 1–12)
Der Freistaat Bayern,
vertreten durch den Ministerpräsidenten, dieser vertreten durch den Staatsminister des Innern,
und
das Saarland,
vertreten durch den Ministerpräsidenten, dieser vertreten durch den Minister für Arbeit, Gesundheit und Sozialordnung,
schließen nachstehenden Staatsvertrag:
Art. 1 ¹Pflichtmitglieder der Bayerischen Apothekerversorgung sind alle nicht berufsunfähigen Pflichtmitglieder der Apothekerkammer des Saarlandes. ²Pflichtmitglieder sind ferner nicht berufsunfähige Pharmaziepraktikanten, die im Saarland pharmazeutisch tätig sind.
Art. 2 (1) ¹Soweit dieser Staatsvertrag nichts anderes bestimmt, gelten die für die Bayerische Apothekerversorgung maßgeblichen Bestimmungen des bayerischen Gesetzes über das öffentliche Versorgungswesen vom 25. Juni 1994 (BayRS 763-1-1, BayGVBl S. 466) in der jeweils geltenden Fassung im Saarland entsprechend. ²Für das Verwaltungsverfahren ist das Recht des Sitz landes entsprechend anzuwenden.
(2) ¹Die Bayerische Apothekerversorgung hat das Recht, die von ihr erlassenen Verwaltungsakte im Saarland zu vollstrecken. ²Das Verfahren richtet sich nach dem saarländischen Verwaltungsvollstreckungsgesetz in der jeweils geltenten Fassung.
Art. 3 (1) Berufsangehörige, die vor dem In-Kraft-Treten des Änderungsstaatsvertrags vom 30. Mai/21. Juni 2005 nicht Mitglieder der Bayerischen Apothekerversorgung waren, obgleich sie der Apothekerkammer des Saarlandes angehört haben oder die Voraussetzungen des Artikels 1 Satz 2 in der Fassung dieses Änderungsstaatsvertrags erfüllt haben, gelten in entsprechender Anwendung bereits bestehender satzungsrechtlicher Regelungen von der Pflichtmitgliedschaft in der Bayerischen Apothekerversorgung als befreit, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres ab dem In-Kraft-Treten dieses Änderungsstaatsvertrags erklären, dass sie Mitglieder der Bayerischen Apothekerversorgung sein wollen.
(2) Die nach bisherigen Bestimmungen des Staatsvertrags begründeten Pflichtmitgliedschaften sowie erteilten Befreiungen bleiben aufrechterhalten.
Art. 4
Art. 5 (1) ¹In den Verwaltungsrat (Landesausschuß) der Bayerischen Apothekerversorgung sind die saarländischen Mitglieder entsprechend ihrem Anteil an der Gesamtzahl der Mitglieder des Versorgungswerks zu berufen; sie sind mit mindestens einem Mitglied vertreten. ²Die Berufung erfolgt auf Vorschlag der Apothekerkammer des Saarlandes durch das Bayerische Staatsministerium des Innern im Einvernehmen mit dem Ministerium für Frauen, Arbeit, Gesundheit und Soziales des Saarlandes.
(2) Das Ministerium für Frauen, Arbeit, Gesundheit und Soziales des Saarlandes ist zu den Sitzungen des Verwaltungsrats (Landesausschusses), des Kammerrats und der Ausschüsse einzuladen.
Art. 6 Das Vermögen der Bayerischen Apothekerversorgung, das nach Inkrafttreten dieses Staatsvertrages angesammelt wird, soll entsprechend dem Anteil des Beitragsaufkommens der im Saarland beruflich tätigen Mitglieder am Gesamtbeitragsaufkommen der Bayerischen Apothekerversorgung im Saarland angelegt werden.
Art. 7 (1) Die vom Bayerischen Staatsministerium des Innern ausgeübte Rechtsaufsicht über die Bayerische Apothekerversorgung wird im Benehmen mit dem Ministerium für Frauen, Arbeit, Gesundheit und Soziales des Saarlandes wahrgenommen, soweit Belange der saarländischen Mitglieder berührt sein können.
(2) Die Bayerische Apothekerversorgung leitet dem Ministerium für Frauen, Arbeit, Gesundheit und Soziales des Saarlandes die Geschäftsberichte, die Jahresabschlüsse und die Abschlußerklärungen des Bayerischen Obersten Rechnungshofs über die Prüfungen der Bayerischen Apothekerversorgung zu.
(3) Für die Versicherungsaufsicht gilt das Recht des Sitzlandes.
Art. 8 ¹Die Satzung der Bayerischen Apothekerversorgung und ihre Anderungen gelten auch im Saarland. ²Sie bedürfen zu ihrer Wirksamkeit im Saarland im Rahmen der rechtsaufsichtlichen Genehmigung des Einvernehmens des Ministeriums für Frauen, Arbeit, Gesundheit und Soziales des Saarlandes und werden von der Bayerischen Apothekerversorgung unter Hinweis auf das erteilte Einvernehmen im Amtsblatt des Saarlandes bekanntgegeben.
Art. 9 (1) ¹Die Apothekerkammer des Saarlandes übermittelt der Bayerischen Apothekerversorgung Namen, Geburtsdatum, Anschrift und Datum der Berufszulassung derjenigen Apotheker, die Pflichtmitglieder der Apothekerkammer des Saarlandes wurden. ²Sie teilt ferner das Datum der Beendigung der Pflichtmitgliedschaft in der Apothekerkammer des Saarlandes mit.
(2) Die für den Vollzug der Bundes-Apothekerordnung zuständigen Behörden des Saarlandes unterrichten die Bayerische Apothekerversorgung über vollziehbare Entscheidungen, die
den Widerruf, die Rücknahme oder das Ruhen der Approbation oder einer Berufserlaubnis von Apothekern,
die Untersagung der Berufsausübung nach § 2 des Gesetzes über die Rechtsstellung vorgeprüfter Apothekeranwärter
betreffen, soweit diese Maßnahmen für die Mitgliedschaft der Betroffenen bei der Bayerischen Apothekerversorgung von Bedeutung sein können.
(3) Die für denVollzug der Approbationsordnung für Apotheker zuständige Behörde des Saarlandes gibt der Bayerischen Apothekerversorgung nach Prüfungsabschluß Namen, Geburtsdatum und Anschrift derjenigen Personen bekannt, die im Saarland den Zweiten Abschnitt der Pharmazeutischen Prüfung bestanden haben.
Art. 10 ¹Dieser Staatsvertrag kann von jedem vertragschließenden Teil mit einer Frist von drei Jahren zum Ablauf eines Kalenderjahres gekündigt werden. ²Vor Ablauf von sieben Jahren nach Inkrafttreten dieses Staatsvertrages ist eine Kündigung ausgeschlossen.
Art. 11 (1) ¹Im Fall der Kündigung übernimmt ein durch das Saarland innerhalb der Kündigungsfrist zu bestimmender Rechtsträger als Gesamtrechtsnachfolger die im Saarland beruflich tätigen Mitglieder und wohnhaften Versorgungsempfänger der Bayerischen Apothekerversorgung. ²Auf diesen Rechtsträger gehen alle Rechte und Pflichten der Bayerischen Apothekerversorgung gegenüber den übernommenen Mitgliedern und Versorgungsempfängern über.
(2) ¹Es findet eine Auseinandersetzung des Vermögens nach versicherungsmathematischen Grundsätzen statt, wobei die im Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Kündigung im technischen Geschäftsplan festgelegten Rechnungsgrundlagen maßgebend sind. ²Die Auseinandersetzung des Vermögens bedarf der versicherungsaufsichtlichen Genehmigung durch das Bayerische Staatsministerium für Wirtschaft und Verkehr. ³Das zu verteilende Vermögen ergibt sich aus einer zum Tag des Wirksamwerdens der Kündigung zu erstellenden Auseinandersetzungsbilanz, wobei Verkehrswerte zugrunde zu legen sind. ⁴Von der Summe der aktiven Vermögenswerte ist die Summe der nichtversicherungstechnischen Verbindlichkeiten abzuziehen. ⁵Das so ermittelte Vermögen ist nach dem Verhältnis der auf den ausscheidenden Teilbestand treffenden versicherungstechnischen Verbindlichkeiten zu den versicherungstechnischen Verbindlichkeiten des verbleibenden Bestandes der Bayerischen Apothekerversorgung aufzuteilen; soweit nichtversicherungstechnische Verbindlichkeiten von dem Gesamtrechtsnachfolger übernommen werden, sind ihm die entsprechenden Deckungsmittel zu überlassen. ⁶Bei der Verteilung des Vermögens sind im Saarland in Grundstücken, grundstücksgleichen Rechten und Rechten an diesen angelegte Vermögenswerte auf Verlangen auf den Gesamtrechtsnachfolger zu übertragen; bei den übrigen Vermögenswerten ist die Bayerische Apothekerversorgung berechtigt, Wertpapiere und Grundbesitz in Geldwert abzulösen.
Art. 12 (1) Dieser Staatsvertrag tritt vorbehaltlich der Zustimmung der verfassungsmäßig zuständigen Organe der vertragschließenden Länder am 1. Mai 1985 in Kraft.
(2) Die Satzung der Bayerischen Apothekerversorgung ist von der Bayerischen Versicherungskammer in der im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Staatsvertrages geltenden Fassung unter Hinweis auf den Staatsvertrag im Amtsblatt des Saarlandes bekanntzugeben.
Saarbrücken, den 9. November 1984
Dr. Rosemarie Scheurlen
München, den 15. November 1984
Dr. Karl Hillermeier
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