Staatsvertrag zwischen dem Land Hessen und dem Freistaat Bayern über Zweckverbände, öffentlich-rechtliche Vereinbarungen, kommunale Arbeitsgemeinschaften sowie Wasser- und Bodenverbände Vom 3. Ju...
DE - Landesrecht Bayern

Staatsvertrag zwischen dem Land Hessen und dem Freistaat Bayern über Zweckverbände, öffentlich-rechtliche Vereinbarungen, kommunale Arbeitsgemeinschaften sowie Wasser- und Bodenverbände Vom 3. Juli 1978 (Art. 1–8)

Das Land Hessen,
gesetzlich vertreten durch den Ministerpräsidenten, dieser vertreten durch den Minister des Innern,
und
der Freistaat Bayern,
vertreten durch den Ministerpräsidenten,
dieser vertreten durch den Staatsminister des Innern,
schließen folgenden Staatsvertrag:
Artikel 1 In den vertragschließenden Ländern können zur gemeinsamen Erfüllung öffentlicher Aufgaben über die Landesgrenze hinweg
nach Maßgabe der Artikel 2 und 3 Zweckverbände gebildet,
öffentlich-rechtliche Vereinbarungen abgeschlossen und
kommunale Arbeitsgemeinschaften vereinbart sowie
nach Maßgabe der Artikel 4 und 5 Wasser- und Bodenverbände gegründet
oder über die Landesgrenze hinweg ausgedehnt werden.
Artikel 2 (1) Für Zweckverbände nach Artikel 1 gilt das Recht des Landes, in dem der Zweckverband seinen Sitz hat oder erhält.
(2) Für öffentlich-rechtliche Vereinbarungen nach Artikel 1 gilt das Recht des Landes, dem die Körperschaft angehört, der durch die Vereinbarung die Erfüllung oder Durchführung von Aufgaben übertragen worden ist oder übertragen werden soll.
(3) ¹Kommunale Arbeitsgemeinschaften nach Artikel 1 besitzen keine Rechtsfähigkeit. ²Sie fassen keine die Beteiligten bindenden Beschlüsse; die Zuständigkeit der Beteiligten als Träger der Aufgaben und Befugnisse bleibt unberührt. ³Die Beteiligten vereinbaren, welches Recht auf die kommunale Arbeitsgemeinschaft anzuwenden ist.
Artikel 3 (1) Die Aufsicht über den Zweckverband führt die oberste Kommunalaufsichtsbehörde des Landes, in dem der Zweckverband seinen Sitz hat, oder die von ihr bestimmte Behörde (Aufsichtsbehörde).
(2) ¹Die Aufsichtsbehörde des Zweckverbandes führt das Einvernehmen mit der obersten Kommunalaufsichtsbehörde des anderen Landes oder der von ihr bestimmten Behörde herbei, bevor sie über die Bildung oder Auflösung eines Zweckverbandes sowie eine Änderung seiner Satzung entscheidet oder wenn sie über die Information hinausgehende Aufsichtsmaßnahmen gegen den Zweckverband einleitet. ²Änderungen der Verbandssatzung, die die Aufnahme oder das Ausscheiden von Verbandsmitgliedern zum Inhalt haben, bedürfen der aufsichtsbehördlichen Genehmigung auch dann, wenn nach dem anzuwendenden Landesrecht eine Genehmigung nicht erforderlich ist. ³Die Entscheidung der Aufsichtsbehörde über die Bildung des Zweckverbandes und den Beitritt neuer Mitglieder ergeht nach pflichtgemäßem Ermessen.
(3) Die Aufsichtsbehörde des Zweckverbandes leitet jeweils einen Abdruck des Berichts über das Ergebnis der überörtlichen Prüfung (Aufsichtsprüfung) der obersten Kommunalaufsichtsbehörde des anderen Landes oder der von ihr bestimmten Behörde zu.
(4) ¹Absatz 2 gilt sinngemäß für den Abschluß, die Änderung und die Aufhebung öffentlich-rechtlicher Vereinbarungen. ²Genehmigungsbehörde ist die oberste Kommunalaufsichtsbehörde des Landes, dessen Recht nach Artikel 2 Absatz 2 anzuwenden ist, oder die von ihr bestimmte Behörde.
(5) Von der Bildung einer kommunalen Arbeitsgemeinschaft sind die beiderseitigen Kommunalaufsichtsbehörden zu unterrichten.
Artikel 4 (1) Für Wasser- und Bodenverbände gelten die Erste Wasserverbandverordnung – WVVO – vom 3. September 1937 (RGBl. I S. 933)
(2) ¹Die Gründungsbehörde für einen Wasser- und Bodenverband wird vom Fachminister des Landes, in dem der Wasser- und Bodenverband gemäß Vereinbarung der Fachminister der beiden Länder seinen Sitz haben soll, im Einvernehmen mit dem Fachminister des anderen Landes bestimmt. ²Er kann nur eine Behörde seines Landes bestimmen. ³ Artikel 3 Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend.
Artikel 5 (1) ¹Die Aufsicht über den Wasser- und Bodenverband wird von der zuständigen Behörde desjenigen Landes ausgeübt, in dem der Wasser- und Bodenverband seinen Sitz hat. ²Soll eine andere Behörde zur Aufsichts-, zur oberen oder zur obersten Aufsichtsbehörde bestimmt werden, als sich aus den §§ 112, 113, 115 Abs. 1 Halbsatz 1 WVVO
(2) Die Aufsichtsbehörde führt das Einvernehmen mit der entsprechenden Aufsichtsbehörde des anderen Landes herbei, bevor
über die Bildung oder Auflösung eines Wasser- und Bodenverbandes oder eine Änderung seiner Satzung entschieden wird,
eine Gebietskörperschaft oder eine andere Körperschaft des öffentlichen Rechts dem Wasser- und Bodenverband zugewiesen oder aus ihm entlassen wird,
Verfahren nach §§ 174, 175, 176 WVVO durchgeführt werden,
über die Information hinausgehende Aufsichtsmaßnahmen gegen den Verband eingeleitet werden oder
die Aufsichtsbehörde Verordnungen oder Anordnungen (§§ 41, 102 bis 105 WVVO) erläßt.
(3) Die Aufsichtsbehörde leitet jeweils einen Abdruck des Berichts über das Ergebnis einer Prüfung nach § 76 Abs. 1 oder Abs. 2 WVVO der entsprechenden Behörde des anderen Landes zu.
Artikel 6 ¹Die vorstehenden Bestimmungen gelten auch für Zweckverbände sowie Wasser- und Bodenverbände, die vor Inkrafttreten dieses Staatsvertrages gebildet worden sind. ²Die Satzungen dieser Verbände sind binnen zwei Jahren nach dem Inkrafttreten dieses Staatsvertrages den vorstehenden Bestimmungen anzupassen. ³Entsprechendes gilt für öffentlich-rechtliche Vereinbarungen.
Artikel 7 (1) ¹Die vertragschließenden Länder können diesen Staatsvertrag mit einer Frist von einem Jahr zum Ende eines Kalenderjahres kündigen. ²Die Artikel 2 und 3 gelten jedoch für die vor dem Außerkrafttreten des Staatsvertrages gebildeten Zweckverbände, abgeschlossenen öffentlich-rechtlichen Vereinbarungen und vereinbarten kommunalen Arbeitsgemeinschaften weiter; ebenso gelten die Artikel 4 und 5 für die hiernach gebildeten Wasser- und Bodenverbände weiter.
(2) ¹Ist dieser Staatsvertrag gekündigt, so kann die oberste Kommunalaufsichtsbehörde des anderen Landes (Artikel 3 Absatz 2) den Ausschluß der Mitglieder ihres Landes aus den Zweckverbänden verlangen. ²Entsprechendes gilt für öffentlich-rechtliche Vereinbarungen. ³Das gleiche Recht steht dem Fachminister des anderen Landes (Artikel 4 Absatz 2) hinsichtlich der Wasser- und Bodenverbände zu.
Artikel 8 ¹Dieser Staatsvertrag bedarf der Ratifikation. ²Der Vertrag tritt am ersten Tag des auf den Austausch der Ratifikationsurkunden folgenden Monats in Kraft.
Markierungen
Leseansicht