Vereinbarung des Bundes und der Länder über den Kostenausgleich in Staatsschutz-Strafsachen
I.
Der Bund und die Länder haben die in der
II.
Zur Durchführung der Vereinbarung wird bestimmt:
1.
Zuständige Landesbehörde im Sinne des Abschnitts D der Vereinbarung ist der Generalstaatsanwalt bei dem Oberlandesgericht München.
2.
Dem Generalstaatsanwalt bei dem Oberlandesgericht München sind mitzuteilen:
2.1
Von den Justizvollzugsanstalten jeweils bis zum 10. Januar für das abgelaufene Haushaltsjahr die für den Vollzug von Untersuchungshaft, sonstiger Haft oder Freiheitsstrafe entstandenen Kosten (Abschnitt B Nrn. 1, 3 und 4 der Vereinbarung);
2.2
von den Staatsanwaltschaften jeweils nach Verfahrensabschluss die in den Fällen des Abschnitts A Nr. 1 Buchst. a zweiter Halbsatz und Buchst. c der Vereinbarung festgestellten Verfahrenskosten (Abschnitt B Nrn. 1 und 2 der Vereinbarung);
2.3
von den Generalstaatsanwälten bei den Oberlandesgerichten Nürnberg und Bamberg jeweils nach Verfahrensabschluss die nach Abschnitt B Nr. 5 der Vereinbarung gezahlten Entschädigungen.
Der Generalstaatsanwalt bei dem Oberlandesgericht München kann für die Mitteilungen besondere Muster bestimmen.
3.
Zur Erfassung der Vollzugskosten führen die Justizvollzugsanstalten eine Haftkostenliste mit folgenden Spalten:
3.1
Laufende Nummer;
3.2
Name und Vorname des Gefangenen
3.3
Nummer des Gefangenenbuches
3.4
Aufnahmetag;
3.5
Entlassungstag;
3.6
Beförderungskosten (Abschnitt B Nr. 1 der Vereinbarung, Nr. 9008 des Kostenverzeichnisses - Anlage zu § 3 Abs. 2 GKG -);
3.7
Zahl der Tage zum vollen Haftkostensatz
(Abschnitt B Nr. 3 Satz 1 Halbsatz 1 der Vereinbarung);
3.8
Zahl der Tage zum ermäßigten Haftkostensatz bei Selbstverpflegung
(Abschnitt B Nr. 3 Satz 1 Halbsatz 2 der Vereinbarung),
3.9
besondere Kosten (Abschnitt B Nr. 4 der Vereinbarung);
3.10
Gesamtbetrag.
Die Nummer der Haftkostenliste ist im Gefangenenbuch zu vermerken.
4.
Der Generalstaatsanwalt bei dem Oberlandesgericht München fordert die für den Vollzug von Untersuchungshaft, sonstiger Haft oder Freiheitsstrafe entstandenen Kosten für jedes Haushaltsjahr nachträglich, die übrigen nach der Vereinbarung zu erstattenden Kosten nach Anfall bei dem Generalbundesanwalt an. Er entscheidet über Zwischenabrechnungen nach Abschnitt D Nr. 2 der Vereinbarung.
5.
Der Generalbundesanwalt ist bei sämtlichen Erstattungsanforderungen um Zahlung an die Landesjustizkasse Bamberg zu ersuchen; dabei sind die Konten der Kasse anzugeben.
6.
Der Generalstaatsanwalt bei dem Oberlandesgericht München überwacht die Erstattung der angeforderten Beträge und erteilt der Landesjustizkasse Bamberg Annahmeanordnung, und zwar für Kosten
6.1
nach Abschnitt B Nrn. 1, 2 und 5 der Vereinbarung
bei Kap. 04 04 Titel 231 01,
6.2
nach Abschnitt B Nrn. 3 und 4 der Vereinbarung
bei Kap. 04 05 Titel 231 01.
7.
Die in Nr. 2.1 dieser Bekanntmachung genannten Kosten, die vom 1. Oktober 1969 bis 31. Dezember 1977 entstanden sind, werden vom Staatsministerium der Justiz gegenüber dem Generalbundesanwalt geltend gemacht; insoweit ist diese Bekanntmachung nicht anzuwenden.
III.
Die Bekanntmachung vom 16. Dezember 1958 (JMBl S. 194) wird aufgehoben.
Anlage
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