StFoG
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StFoG: Gesetz zur Errichtung des Unternehmens „Bayerische Staatsforsten“ (Staatsforstengesetz – StFoG) Vom 9. Mai 2005 (GVBl. S. 138) BayRS 7902-0-L (Art. 1–21)

Der Landtag des Freistaates Bayern hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit bekannt gemacht wird:

Art. 1 Gesetzeszweck

¹Der Staatswald dient dem allgemeinen Wohl in besonderem Maße und ist daher gemäß Art. 18 des Waldgesetzes für Bayern – BayWaldG – vorbildlich zu bewirtschaften. ²Zweck dieses Gesetzes ist es, die Aufgabe der vorbildlichen Bewirtschaftung des Staatswaldes von der unmittelbaren Staatsverwaltung auf eine rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts zu übertragen sowie deren sonstige Aufgaben und die Organisation festzulegen. ³Die Anstalt trägt die Bezeichnung „Bayerische Staatsforsten“.

Art. 2 Errichtung

(1) Die Bayerische Staatsforsten ist mit dem Tag des In-Kraft-Tretens dieses Gesetzes als rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts des Freistaates Bayern im Geschäftsbereich des Staatsministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten (Staatsministerium) errichtet.
(2) ¹Die Bayerische Staatsforsten ist ein rechtlich und wirtschaftlich eigenständiger Forstwirtschaftsbetrieb. ²Sie hat ihren Sitz in Regensburg.

Art. 3 Aufgaben

(1) ¹Die Bayerische Staatsforsten hat die Aufgabe, nach näherer Maßgabe dieses Gesetzes, das Forstvermögen, insbesondere den Staatswald einschließlich der Saalforste, und das Coburger Domänengut zu bewirtschaften. ²Das Staatsministerium kann der Bayerischen Staatsforsten die Durchführung weiterer forstwirtschaftlicher und jagdlicher Aufgaben durch öffentlich-rechtlichen Vertrag übertragen; das dafür vereinbarte Entgelt soll mindestens kostendeckend sein.
(2) ¹Die Bewirtschaftung des Staatswaldes hat unter Beachtung der Grundsätze einer naturnahen Forstwirtschaft in vorbildlicher Weise zu erfolgen. ²Dabei sind in besonderem Maße die Belange des Naturschutzes, der Landschaftspflege, des Klimaschutzes und der Wasserwirtschaft zu berücksichtigen. ³Die Bewirtschaftung des Staatswaldes umfasst alle Maßnahmen, die
der Erzeugung und Verwertung von Holz und anderen Walderzeugnissen sowie damit zusammenhängenden Tätigkeiten wie der Grundstücksverwaltung und den Grundstücksgeschäften einschließlich der Regelung von Forstrechten im Staatswald sowie der Sicherung und Verbesserung der Schutz- und Erholungsfunktion und der biologischen Vielfalt im Staatswald (soweit nicht Nr. 2) und
den besonderen Gemeinwohlleistungen im Sinn des Art. 22 Abs. 4 BayWaldG
dienen.
(3) Die Bewirtschaftung des Staatswaldes erstreckt sich auf
Staatswald, der am Tag vor In-Kraft-Treten dieses Gesetzes im Alleineigentum oder Miteigentum des Freistaates Bayern steht und von der Staatsforstverwaltung bewirtschaftet wird; soweit die Bewirtschaftung anderen Verwaltungen obliegt, kann die Übernahme der Bewirtschaftung vereinbart werden;
Staatswald, an dem der Freistaat Bayern nach In-Kraft-Treten dieses Gesetzes Alleineigentum oder Miteigentum erwirbt, wenn die Übernahme der Bewirtschaftung vereinbart wird.
(4) Die Bewirtschaftung der Saalforste umfasst die im Eigentum des Freistaates Bayern stehenden Grundstücke in der Republik Österreich gemäß der Salinenkonvention vom 18. März 1829 (BayRS 1011-9-S).
(5) Die Bewirtschaftung des Coburger Domänenguts umfasst die zum Domänenvermögen gehörenden, bisher von der Staatsforstverwaltung bewirtschafteten Waldungen, Güter und sonstigen Liegenschaften als Teil der in sich geschlossenen Vermögensmasse gemäß § 7 des Staatsvertrags (Gesetz über die Vereinigung des Freistaates Coburg mit dem Freistaate Bayern vom 16. Juni 1920, BayBS I S. 39, BayRS 1011-6-S).
(6) Die Bayerische Staatsforsten kann
weitere Geschäfte betreiben, die im Zusammenhang mit den Aufgaben gemäß Abs. 2 bis 5 sowie Art. 4 stehen; sie soll sie betreiben, soweit dies dem effizienten Einsatz ihrer personellen und sachlichen Kapazitäten dient; zu den weiteren Geschäften können z.B. gehören: die Durchführung von Waldpflegemaßnahmen auf der Grundlage von Waldpflegeverträgen, der Holzhandel, die Durchführung von Planungen und Inventuren, Tourismus, die Nutzung regenerativer Energien;
im Rahmen ihrer Aufgaben oder weiteren Geschäfte
auch außerhalb des Freistaates Bayern tätig werden,
sich Dritter bedienen,
unmittelbar oder mittelbar Unternehmen gründen, erwerben oder sich an ihnen beteiligen; in diesem Fall ist die Haftung der Bayerischen Staatsforsten auf die Einlage oder den Wert des Anteils oder der Beteiligung zu beschränken,
nach Maßgabe von Art. 16 Eigenkapital bilden und Fremdkapital aufnehmen.
(7) Die Bayerische Staatsforsten hat ihre Aufgaben und weiteren Geschäfte nach kaufmännischen Grundsätzen zu erfüllen.

Art. 4 Jagd, Fischerei

(1) ¹Der Bayerischen Staatsforsten steht auf den ihr zur Bewirtschaftung zugewiesenen Grundflächen in Eigenjagdrevieren das Jagdausübungsrecht, in Gemeinschaftsjagdrevieren die Stellung als Jagdgenossin und in Angliederungsgenossenschaften als Angliederungsgenossin zu. ²Die Jagd ist vorbildlich auszuüben. ³Dies umfasst u. a. den Erhalt eines artenreichen und gesunden Wildbestands, der insbesondere eine natürliche Verjüngung der standortgemäßen Baumarten im Wesentlichen ohne Schutzmaßnahmen zulässt sowie die Berücksichtigung der sonstigen landeskulturellen Erfordernisse.
(2) ¹Die Bayerische Staatsforsten übt das Jagdrecht selbst oder durch Verpachtung aus. ²Soweit sie das Jagdrecht selbst ausübt, hat sie dem Staatsministerium eine jagdpachtfähige verantwortliche Person gemäß Art. 7 Abs. 2 des Bayerischen Jagdgesetzes (BayJG) zu benennen. ³Inhaber eines gültigen Jagdscheins können in den nichtverpachteten Eigenjagdrevieren neben dem Personal der Bayerischen Staatsforsten als Jagdgäste zur Jagdausübung zugelassen werden; Jäger ohne ständige Jagdmöglichkeit auch durch Abgabe befristeter Jagderlaubnisscheine.
(3) Abs. 1 gilt sinngemäß für die Ausübung der Fischereirechte.

Art. 5 Ausgliederung

(1) ¹Mit dem Tag des In-Kraft-Tretens dieses Gesetzes wird das für die Erfüllung der Aufgaben gemäß Art. 3 erforderliche Vermögen des Freistaates Bayern, Geschäftsbereich des Staatsministeriums, Staatsforstverwaltung, durch Übertragung als Gesamtheit auf die nach Art. 2 errichtete Bayerische Staatsforsten ausgegliedert; für die von der Ausgliederung betroffenen Arbeits- und Beamtenverhältnisse gelten die Bestimmungen der Art. 19 und 20. ²Das Eigentum an dem von der Bayerischen Staatsforsten gemäß Art. 3 Abs. 2 und 3 bewirtschafteten Staatswald, an den Saalforsten (Art. 3 Abs. 4) und am Coburger Domänengut (Art. 3 Abs. 5) bleibt unberührt; es ist nicht Teil der Ausgliederung. ³Satz 2 Halbsatz 2 gilt entsprechend für den hoheitlichen Bereich der Schutzwaldsanierung. ⁴Stichtag für die Ausgliederung ist der 1. Juli 2005; ab diesem Zeitpunkt gelten alle Geschäfte, die den ausgegliederten Geschäftsfeldern zuzuordnen sind, als für Rechnung der Bayerischen Staatsforsten abgeschlossen. ⁵Das Staatsministerium wird ermächtigt, durch sofort vollziehbaren Verwaltungsakt die gemäß Satz 1 auszugliedernden Gegenstände des Aktiv- und Passivvermögens einschließlich von Dauerschuldverhältnissen sowie sämtlicher sonstiger zivil- oder öffentlich-rechtlicher Rechtsverhältnisse festzustellen.
(2) Die Bayerische Staatsforsten wird hinsichtlich der ausgegliederten Gegenstände des Aktiv- und Passivvermögens einschließlich der den ausgegliederten Geschäftsbereichen zuzuordnenden zivil- oder öffentlich-rechtlichen Rechtsverhältnissen, Gesamtrechtsnachfolgerin des Freistaates Bayern, Geschäftsbereich des Staatsministeriums, Staatsforstverwaltung.
(3) Die am 30. Juni 2005 noch offenen Kassenpositionen bei Kap. 80 06 werden innerhalb der Ansätze des Einzelplans 09 spätestens bis zum 31. Dezember 2005 ausgeglichen, soweit sie nicht aus offenen Forderungen der bis zum 30. Juni 2005 abgeschlossenen Holzverkaufsverträge abgedeckt werden können.

Art. 6 Aufsicht

(1) ¹Die Bayerische Staatsforsten unterliegt der Rechtsaufsicht durch das Staatsministerium (Aufsichtsbehörde). ²Die Aufsichtsbehörde prüft, ob die Geschäfte gesetz- und satzungsmäßig geführt werden.
(2) ¹Die Aufsichtsbehörde kann sich zur Wahrnehmung ihrer Aufsichtsaufgabe über die Angelegenheiten der Bayerischen Staatsforsten umfassend unterrichten. ²Die Aufsichtsbehörde kann die Bayerische Staatsforsten anweisen, innerhalb einer ihr gesetzten, angemessenen Frist, Maßnahmen zur Herstellung des gesetz- und satzungsmäßigen Zustands zu treffen. ³Kommt die Bayerische Staatsforsten innerhalb der gesetzten Frist der Anordnung nicht nach, kann die Aufsichtsbehörde an ihrer Stelle die notwendigen Maßnahmen verfügen und vollziehen; die Kosten trägt die Bayerische Staatsforsten.
(3) Für die Forstaufsicht gelten die Bestimmungen des Waldgesetzes für Bayern.
(4) Die vorbildliche Bewirtschaftung des Staatswaldes und die vorbildliche Jagdausübung werden von der Aufsichtsbehörde insbesondere auf Grund eines von der Bayerischen Staatsforsten zum 31. Dezember eines jeden zweiten Jahres vorzulegenden Berichts überprüft; der Bericht ist erstmals zum 31. Dezember 2006 vorzulegen.

Art. 7 Organe

Organe des Unternehmens sind der Vorstand, der Aufsichtsrat und der Beirat.

Art. 8 Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus dem vorsitzenden Mitglied (Vorstandsvorsitzender) und bis zu zwei weiteren Mitgliedern.
(2) ¹Der Aufsichtsrat bestimmt ein Mitglied zum vorsitzenden Mitglied des Vorstands; es entscheidet bei Stimmengleichheit im Vorstand. ²Im Übrigen haben die Mitglieder des Vorstands gleiche Rechte und Pflichten.
(3) ¹Die Mitglieder des Vorstands werden für die Dauer von bis zu fünf Jahren berufen. ²Eine erneute Bestellung ist zulässig. ³Der Anstellungsvertrag ist auf den Zeitraum der Bestellung auszurichten.
(4) Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung, die der Zustimmung des Aufsichtsrats bedarf.

Art. 9 Aufgaben des Vorstands

(1) Der Vorstand leitet die Bayerische Staatsforsten in eigener Verantwortung nach kaufmännischen Grundsätzen, soweit nicht durch dieses Gesetz oder andere Rechtsvorschriften etwas anderes bestimmt ist.
(2) ¹Die Mitglieder des Vorstands haben die Geschäfte mit der Sorgfalt ordentlicher und gewissenhafter Geschäftsleiter zu führen. ²Sie sind verpflichtet, vertrauensvoll und eng zum Wohl der Bayerischen Staatsforsten zusammen zu arbeiten sowie sämtliche für die Bayerische Staatsforsten geltenden Vorschriften, insbesondere dieses Gesetzes und des Waldgesetzes für Bayern, zu beachten. ³Soweit sie ihre Pflichten verletzen, sind sie der Bayerischen Staatsforsten zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens als Gesamtschuldner verpflichtet. ⁴Ist streitig, ob sie die Sorgfalt ordentlicher und gewissenhafter Geschäftsleiter angewandt haben, so trifft sie die Beweislast.
(3) ¹Der Vorstand vertritt die Bayerische Staatsforsten gerichtlich und außergerichtlich. ²Besteht der Vorstand aus mehreren Personen, so sind, wenn die Satzung nichts anderes bestimmt, sämtliche Vorstandsmitglieder nur gemeinschaftlich zur Vertretung befugt.
(4) Der Vorstand hat dem Aufsichtsrat und dessen Vorsitzenden in allen Angelegenheiten auf Anforderung Auskunft zu geben und sie über alle wichtigen Vorgänge rechtzeitig zu unterrichten.
(5) Über vertrauliche Angaben und Geheimnisse der Bayerischen Staatsforsten, namentlich Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse, die Vorstandsmitgliedern durch ihre Tätigkeit bekannt geworden sind, haben sie Stillschweigen zu bewahren.

Art. 10 Aufsichtsrat

(1) Dem Aufsichtsrat gehören an
der Staatsminister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten (Staatsminister) als Vorsitzender,
ein Vertreter des Staatsministeriums,
je ein Vertreter der Staatsministerien
der Finanzen und für Heimat,
für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie,
für Umwelt und Verbraucherschutz,
zwei Beschäftigte der Bayerischen Staatsforsten,
zwei Vertreter aus der Wirtschaft.
(2) ¹Die Aufsichtsratsmitglieder sowie jeweils ein Stellvertreter werden vom Staatsminister auf die Dauer von fünf Jahren bestellt, und zwar
die Mitglieder nach Abs. 1 Nr. 2 auf Vorschlag des jeweiligen Staatsministeriums,
die Mitglieder nach Abs. 1 Nr. 3 auf Vorschlag des Gesamtpersonalrats bei der Bayerischen Staatsforsten.
²Eine erneute Bestellung ist zulässig. ³Endet die hauptamtliche Tätigkeit bzw. Mitgliedschaft beim jeweiligen Staatsministerium oder bei der Bayerischen Staatsforsten, so endet zugleich die Mitgliedschaft im Aufsichtsrat. ⁴Nachfolger werden für den Rest der Amtszeit des Aufsichtsrats gemäß Satz 1 bestellt. ⁵Die Vorschlagsberechtigten können vom Staatsminister jederzeit die Abberufung der von ihnen vorgeschlagenen Mitglieder aus wichtigem Grund verlangen. ⁶In diesem Fall gilt Satz 4 entsprechend.

Art. 11 Aufgaben des Aufsichtsrats

(1) Der Aufsichtsrat überwacht die Geschäftsführung des Vorstands.
(2) Der Aufsichtsrat entscheidet in den in diesem Gesetz vorgesehenen Fällen sowie über:
Erlass und Änderung der Satzung,
Bestellung und Abberufung der Mitglieder des Vorstands,
Anstellungsverträge für die Mitglieder des Vorstands,
Beschlussfassung über den Wirtschaftsplan auf Vorschlag des Vorstands,
Entscheidung über die Feststellung des Jahresabschlusses und die Verwendung des Jahresergebnisses auf Vorschlag des Vorstands,
Entlastung der Mitglieder des Vorstands,
Bestellung des Abschlussprüfers auf Vorschlag des Vorstands.
(3) ¹Der Vorstand bedarf der vorherigen Zustimmung des Aufsichtsrats:
zum Erwerb, zur Veräußerung oder Belastung von Vermögensgegenständen, insbesondere von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten, sowie Verzicht auf Ansprüche und Abschluss von Vergleichen, sofern eine vom Aufsichtsrat festzulegende Wertgrenze überschritten wird; dies gilt auch, wenn die vorgenannten Rechtsgeschäfte im Namen und in Vertretung des Freistaates Bayern geschlossen werden,
zur Gründung von Tochterunternehmen, zum Erwerb, zur Veräußerung und Belastung von Unternehmen und Unternehmensbeteiligungen sowie Ausgliederung von Unternehmen und Unternehmensteilen,
zum Abschluss, zur wesentlichen Änderung oder Aufhebung von Verträgen, einschließlich Kredit-, Bürgschafts- oder Garantieverträgen, aber ausschließlich von Kaufverträgen über Holzprodukte, sowie Einleitung und Durchführung von Rechtsstreitigkeiten in besonders bedeutsamen Fällen, die vom Aufsichtsrat näher bestimmt werden,
zu weiteren Angelegenheiten von vergleichbarer Bedeutung nach Maßgabe der Satzung.
²Der Aufsichtsrat kann seine Zustimmung für bestimmte Arten von Geschäften generell erteilen.
(4) Für die Sorgfaltspflicht, Verantwortlichkeit und Verschwiegenheitspflicht der Aufsichtsratsmitglieder gelten Art. 9 Abs. 2 und 5 sinngemäß.

Art. 12 Beirat

(1) ¹Der Beirat bei der Bayerischen Staatsforsten vermittelt gesellschaftliche Anliegen, die die Bewirtschaftung des Staatswaldes und der Jagden betreffen. ²Er berät den Aufsichtsrat und kann Vorschläge einbringen, über deren Behandlung er zu informieren ist.
(2) ¹Dem Beirat gehören an
der Vorsitzende des Beirats sowie je ein Mitglied der im Landtag vertretenen Fraktionen,
ein Vertreter des Bayerischen Waldbesitzerverbandes e. V.,
ein Vertreter des Bayerischen Bauernverbandes,
zwei vom Bayerischen Holzwirtschaftsrat e. V. benannte Vertreter der Holzwirtschaft,
ein Vertreter des Landesjagdverbandes Bayern e. V.,
ein Vertreter des Bayerischen Forstvereins e. V.,
ein Vertreter des Bundes Naturschutz in Bayern e. V.,
ein Vertreter des Landesbundes für Vogelschutz in Bayern e. V.,
ein Vertreter des Deutschen Alpenvereins e. V.,
ein Vertreter des Landesverbandes Bayern der Deutschen Gebirgs- und Wandervereine e. V.,
ein Vertreter der Schutzgemeinschaft Deutscher Wald, Landesverband Bayern e. V.,
ein Vertreter des Bayerischen Beamtenbundes e. V.,
ein Vertreter der Gewerkschaft IG Bauen Agrar Umwelt (IG BAU), Regionalbezirk Bayern,
ein von den kommunalen Spitzenverbänden in Bayern benannter Vertreter,
ein Vertreter aus der Forstwissenschaft,
ein Vertreter der Forstberechtigten im Staatswald.
²Andere Verbände, die Anliegen im Sinn des Abs. 1 Satz 1 vertreten, können auf Antrag vom Aufsichtsrat zusätzlich in den Beirat berufen werden; der Beirat soll nicht mehr als 25 Mitglieder umfassen. ³Mitglieder des Beirats werden von den jeweiligen Körperschaften und Organisationen benannt. ⁴Sie können außerdem für jedes Mitglied einen Stellvertreter benennen. ⁵Der Vertreter aus der Forstwissenschaft wird vom Aufsichtsrat berufen. ⁶Der Vorsitzende des Beirats wird vom Landtag jeweils für die Dauer einer Legislaturperiode gewählt.
(3) ¹Der Beirat wird vom Beiratsvorsitzenden einberufen. ²Auf Antrag eines Viertels der Mitglieder des Beirats oder auf Verlangen des Aufsichtsrats oder des Vorstands ist er einzuberufen. ³Der Vorstand kann an den Beiratssitzungen teilnehmen.
(4) Die Tätigkeit der Mitglieder des Beirats ist ehrenamtlich.

Art. 13 Satzung

(1) In der Satzung der Bayerischen Staatsforsten können die Aufgaben und Geschäfte, die Vertretungs- und sonstigen Rechtsverhältnisse, Aufbau und Organisation der Anstalt, ihre Wirtschaftsprüfung, Buchführung und Rechnungslegung sowie sonstige die Bayerische Staatsforsten betreffende Fragen im Rahmen der Gesetze geregelt werden.
(2) Die Satzung bedarf der Genehmigung der Aufsichtsbehörde.
(3) Erlass sowie Änderungen der Satzung sind im Bayerischen Staatsanzeiger zu veröffentlichen.

Art. 14 Kapitalausstattung

(1) ¹Das Grundkapital der Bayerischen Staatsforsten wird in der Satzung festgelegt. ²Das Grundkapital wird durch Sacheinlage des im Weg der Ausgliederung gemäß Art. 5 übernommenen Vermögens geleistet. ³Daneben erhält die Bayerische Staatsforsten entbehrliche, betrieblich nicht notwendige Grundstücke aus dem Grundstockvermögen im Wert von bis zu 10 Mio. EUR als zusätzliche Einlage. ⁴Soweit der Wert des übernommenen Vermögens die Höhe des Grundkapitals übersteigt, ist der Differenzbetrag in die Kapitalrücklage einzustellen.
(2) Der Freistaat Bayern stattet die Bayerische Staatsforsten in erforderlichem Umfang mit liquiden Mitteln aus.

Art. 15 Nutzung des Forstvermögens

(1) ¹Der Freistaat Bayern räumt der Bayerischen Staatsforsten an dem von ihr gemäß Art. 3 zu bewirtschaftenden Forstvermögen ein umfassendes, unentgeltliches Nutzungsrecht ein. ²Dieses Recht umfasst insbesondere die Befugnis,
den zu bewirtschaftenden Staatswald für Zwecke der Forstwirtschaft (einschließlich der Aneignung und Verwertung seiner Erzeugnisse), der Gewinnung von Bodenschätzen, der Vermietung oder Verpachtung oder in ähnlicher Weise zu nutzen, sowie
unter Beachtung des Abs. 3 auf der Grundlage einer generell, für Fallgruppen oder für einen Einzelfall vom Staatsministerium erteilten Vollmacht im Namen und in Vertretung des Freistaates Bayern Grundstücke des Forstvermögens zu veräußern oder zur zweckdienlichen Bewirtschaftung mit Rechten Dritter zu belasten oder von solchen Rechten zu entlasten sowie Grundstücke für das Forstvermögen zu erwerben.
³Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für das von der Bayerischen Staatsforsten gemäß Art. 3 Abs. 5 zu bewirtschaftende Coburger Domänengut. ⁴In öffentlich-rechtlichen Vereinbarungen zwischen der Bayerischen Staatsforsten und dem Freistaat Bayern sollen insbesondere Grundsätze über
– die Anlage neuer und die Fortführung bestehender Versuchsflächen und Samenplantagen im öffentlichen Interesse,
– die unentgeltliche Bereitstellung von Staatswald für Aufgaben der Forstbehörden wie Einrichten von Naturwaldreservaten, Forschung, Aus- und Fortbildung oder Waldpädagogik sowie
– Entgelte für Dienstleistungen der Bayerischen Staatsforsten bei Grundstücksgeschäften gemäß Satz 2 Nr. 2 namens des Freistaates Bayern,
jeweils einschließlich der Vergütung für Leistungen und Aufwendungen der Bayerischen Staatsforsten, festgelegt werden.
(2) Der Freistaat Bayern kann Grundstücke, die Teil des von der Bayerischen Staatsforsten gemäß Art. 3 zu bewirtschaftenden Forstvermögens sind, nur im Benehmen mit der Bayerischen Staatsforsten veräußern, mit dinglichen Rechten belasten oder einer Nutzung außerhalb der Bayerischen Staatsforsten zuführen.
(3) Veräußerung und Erwerb von Grundstücken des Staatswaldes sollen in einem ausgewogenen Verhältnis stehen; dabei soll das von der Bayerischen Staatsforsten bewirtschaftete Forstvermögen erhalten bleiben.

Art. 16 Finanzierung

(1) Die Bayerische Staatsforsten deckt ihren Aufwand, der aus der Erfüllung ihrer Aufgaben und weiteren Geschäfte entsteht, aus den erwirtschafteten Erträgen; für die Erfüllung besonderer Gemeinwohlleistungen gemäß Art. 3 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 nimmt die Bayerische Staatsforsten an allgemeinen und projektbezogenen Finanzierungs- und Förderprogrammen nach Maßgabe des Art. 22 Abs. 4 BayWaldG teil.
(2) ¹Die Bayerische Staatsforsten soll angemessene Rücklagen bilden. ²Die Staatsregierung wird ermächtigt, durch Verordnung festzulegen, in welcher Höhe der erzielte Jahresüberschuss, nach Rücklagenbildung und Steuer, an den Freistaat Bayern abzuführen ist.
(3) ¹Die Bayerische Staatsforsten darf für Investitionen und zur Umschuldung Kredite bis zur Höhe von 10 v.H. des Eigenkapitals aufnehmen, wenn eine andere Finanzierung nicht möglich ist oder wirtschaftlich unzweckmäßig wäre. ²Die Aufnahme weitergehender Kredite bedarf der Genehmigung der Aufsichtsbehörde im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen und für Heimat.
(4) ¹Kassenverstärkungskredite zur Erfüllung laufender Zahlungsverpflichtungen dürfen ein Zehntel der im Wirtschaftsplan veranschlagten Erträge nicht überschreiten und nicht später als sechs Monate nach Ablauf des Wirtschaftsjahres, für das sie aufgenommen worden sind, fällig sein. ²Das Staatsministerium kann im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen und für Heimat eine höhere Kreditaufnahme zulassen.

Art. 17 Wirtschaftsführung, Rechnungswesen

(1) ¹Wirtschaftsführung und Rechnungswesen der Bayerischen Staatsforsten richten sich nach kaufmännischen Grundsätzen und nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung. ²Aufwendungen und Erträge für besondere Gemeinwohlleistungen nach Art. 3 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 sind von den übrigen Aufgaben und weiteren Geschäften rechnungsmäßig getrennt zu erfassen und nachzuweisen.
(2) ¹Das Wirtschaftsjahr beginnt am 1. Juli und endet am 30. Juni des folgenden Jahres, wenn durch Satzung nichts anderes bestimmt wird. ²Für jedes Wirtschaftsjahr ist vor dessen Beginn ein Wirtschaftsplan aufzustellen. ³Der Wirtschaftsplan ist im Lauf des Wirtschaftsjahres bei wesentlichen Änderungen der zugrunde liegenden Annahmen anzupassen.
(3) ¹Der Jahresabschluss und der Lagebericht werden in entsprechender Anwendung der für große Kapitalgesellschaften geltenden Vorschriften des Dritten Buchs des Handelsgesetzbuchs zum Schluss eines jeden Wirtschaftsjahres aufgestellt und von einem öffentlich bestellten Abschlussprüfer geprüft. ²Mit der Abschlussprüfung wird die Prüfung nach § 53 Haushaltsgrundsätzegesetz verbunden.
(4) Die Vorschriften der Bayerischen Haushaltsordnung finden mit Ausnahme von Art. 65, 88 bis 104 und 111 keine Anwendung.

Art. 18 Haftung

(1) Der Freistaat Bayern haftet für die Verbindlichkeiten der Bayerischen Staatsforsten unbeschränkt, soweit die Befriedigung aus dem Vermögen der Anstalt nicht möglich ist.
(2) Soweit die Bayerische Staatsforsten zur Absicherung ihrer Risiken nicht Versicherungen abschließt, kann eine Teilhabe an der Eigenversicherung des Freistaates Bayern gegen Zahlung eines marktgerechten Entgelts vereinbart werden.
(3) Der Freistaat Bayern trägt die Kosten für Sicherungs-, Sanierungs- sowie sonstige Maßnahmen für Altlasten an Grundstücken, die der Bayerischen Staatsforsten nach Art. 3 zur Bewirtschaftung oder nach Art. 5 zu Eigentum übertragen werden, wenn sie aus öffentlich-rechtlicher Verpflichtung notwendig und durch Bescheid der zuständigen Sicherheitsbehörde nachgewiesen sind.

Art. 19 Personal

(1) Aus Anlass der Errichtung der Bayerischen Staatsforsten werden folgende Regelungen getroffen:
¹Die zum Freistaat Bayern bestehenden Arbeitsverhältnisse der Arbeitnehmer sowie die Ausbildungsverhältnisse der Auszubildenden, die
bei Behörden, Schulen und Betrieben der Staatsforstverwaltung beschäftigt und
am Tag vor dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes der Organisationseinheit „Bayerische Staatsforsten in Gründung“ zugeordnet sind,
gehen mit In-Kraft-Treten dieses Gesetzes auf die Bayerische Staatsforsten über. ²Die Bayerische Staatsforsten tritt ab diesem Zeitpunkt in die Rechte und Pflichten als Arbeitgeber ein. ³Betriebsbedingte Kündigungen im Zusammenhang mit dem Übergang der Arbeitsverhältnisse sind ausgeschlossen.
¹Bewerben sich Beamte oder Arbeitnehmer, deren Dienst- oder Arbeitsverhältnis vom Freistaat Bayern aus Anlass der Errichtung der Bayerischen Staatsforsten auf diese übergeleitet wurde, um eine Verwendung beim Freistaat Bayern, so stehen sie während eines Zeitraums von zehn Jahren ab In-Kraft-Treten dieses Gesetzes bei Auswahlentscheidungen vergleichbaren Beschäftigten des Freistaates Bayern gleich; bewerben sie sich bei der staatlichen Forstverwaltung, so werden sie bei gleicher Eignung bevorzugt. ²Satz 1 gilt entsprechend für Beamte und Arbeitnehmer der bisherigen Staatsforstverwaltung, die beim Freistaat Bayern verbleiben, wenn sie sich um eine Verwendung bei der Bayerischen Staatsforsten bewerben. ³Die zu besetzenden Stellen bei der staatlichen Forstverwaltung und bei der Bayerischen Staatsforsten sind dazu grundsätzlich auszuschreiben und in beiden Bereichen bekanntzugeben.
Den nach Nrn. 1 und 2 übergeleiteten Beamten und Arbeitnehmern steht ein Rückkehrrecht zum Freistaat Bayern zu, falls die Bayerische Staatsforsten aufgelöst oder ihre Rechtsform wesentlich geändert wird.
(2) Im Übrigen wird Folgendes bestimmt:
Bei einem unmittelbaren Wechsel eines Arbeitnehmers oder Auszubildenden
vom Freistaat Bayern zur Bayerischen Staatsforsten oder
von der Bayerischen Staatsforsten zum Freistaat Bayern
werden die beim bisherigen Arbeitgeber zurückgelegten tariflichen Beschäftigungszeiten so angerechnet, wie wenn sie beim neuen Arbeitgeber zurückgelegt worden wären.
¹Für die Arbeitnehmer der Bayerischen Staatsforsten nimmt der Vorstand und für die Mitglieder des Vorstands der Aufsichtsrat die Arbeitgeberfunktion wahr. ²Die Übertragung von Funktionen nach Maßgabe der Satzung innerhalb des Unternehmens bleibt unberührt.
¹Der Bayerischen Staatsforsten wird die Dienstherrnfähigkeit gemäß § 2 Nr. 2 des Beamtenstatusgesetzes verliehen. ²Oberste Dienstbehörde, Ernennungsbehörde und Dienstvorgesetzter ist der Vorstand; der Vorstand kann seine Befugnisse nach Maßgabe der Satzung übertragen. ³Neue Beamtenverhältnisse darf die Bayerische Staatsforsten nicht begründen.
Für Arbeitnehmer und Auszubildende gelten die für den Freistaat Bayern jeweils gültigen einschlägigen tarifvertraglichen Bestimmungen, solange und soweit die Bayerische Staatsforsten nicht einem Arbeitgeberverband beitritt oder eigene Tarifverträge abschließt.
Die Entscheidung nach Art. 6 Abs. 3 des Bayerischen Personalvertretungsgesetzes kann auch durch den Aufsichtsrat getroffen werden.
Art. 139 BayBG findet bei einem Personalwechsel in den Fällen des Abs. 1 Nr. 3 Sätze 1 und 2 keine Anwendung.

Art. 20 Leistungen für Versorgungsempfänger

(1) Der Freistaat Bayern trägt die Versorgungs- und Beihilfeleistungen für die ehemaligen Beamten der Staatsforstverwaltung und deren Hinterbliebene.
(2) ¹Die Bayerische Staatsforsten trägt die Versorgungs- und Beihilfeleistungen für die vom Freistaat Bayern übernommenen Beamten und deren Hinterbliebene. ²Der Freistaat Bayern beteiligt sich an den Versorgungsleistungen nach Satz 1 nach Maßgabe des Art. 145 BayBG.

Art. 21 Auflösung

Im Fall der Auflösung der Bayerischen Staatsforsten fällt deren Vermögen an den Freistaat Bayern.
München, den 9. Mai 2005
Dr. Edmund Stoiber
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