Staatliche Förderung von Ausgaben für Second-Stage-Projekte
DE - Landesrecht Bayern

Staatliche Förderung von Ausgaben für Second-Stage-Projekte

¹Die Weiterentwicklung des Hilfesystems für gewaltbetroffene Frauen und ihre Kinder ist der Bayerischen Staatsregierung ein großes Anliegen. ²Mit der Modellförderung von Second-Stage-Projekten wurden erfolgreich neue Hilfen erprobt, um die Nachhaltigkeit und Passgenauigkeit des bestehenden Hilfesystems für gewaltbetroffene Frauen verbessern zu können. ³Auf der Basis der Ergebnisse der Modellförderung wird mit dieser Richtlinie die Förderung von Second-Stage-Projekten verstetigt.
⁴Der Freistaat Bayern gewährt auf Antrag und nach Maßgabe dieser Richtlinie sowie der allgemeinen haushaltsrechtlichen Bestimmungen (insbesondere Art. 23, 44 der Bayerischen Haushaltsordnung – BayHO, der dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften – VV sowie der Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung – ANBest-P) Zuwendungen zur Förderung von Second-Stage-Projekten. ⁵Die Förderung erfolgt ohne Rechtsanspruch im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

1.  Zweck der Zuwendung

¹Von häuslicher und/oder sexualisierter Gewalt im sozialen Nahraum betroffene oder bedrohte Frauen und ihre Kinder, die aufgrund ihrer individuellen Situation den hohen Schutz und die intensive psychosoziale Beratung im Frauenhaus nicht mehr oder nicht benötigen, bedürfen oftmals eines begleitenden Managements für die Suche und den Übergang in eine eigene Wohnung sowie einer psychosozialen Betreuung zum Aufbau einer eigenständigen Lebensgrundlage für sich und ihre Kinder in einem neuen Lebensumfeld. ²Ein Second-Stage-Projekt bietet Hilfe und Unterstützung in dieser Lebensphase; es stellt ein erweitertes notwendiges spezifiziertes Hilfsangebot für die betroffenen Frauen und ihre Kinder dar. ³Der Freistaat Bayern unterstützt mit diesem Förderprogramm Second-Stage-Projekte zur Wahrnehmung der unter Nr. 2 beschriebenen Aufgaben.

2.  Gegenstand der Zuwendung

Gefördert werden Second-Stage-Projekte nach den folgenden Maßgaben:

2.1 

¹Die Anbindung an ein staatlich gefördertes Frauenhaus ist integraler Bestandteil der Second-Stage-Projekte, deren Ziel es ist, dass Frauenhausplätze wieder schneller frei werden für Frauen, die akut auf der Suche nach einem Schutzplatz sind. ²Längere, wohnraumbedingte Frauenhausaufenthalte sollen dadurch vermieden werden, sodass die Aufenthaltsdauer im Frauenhaus verkürzt werden kann. ³Zudem sollen die gewaltbetroffenen Frauen und ihre Kinder eine Unterstützung beim Meistern der schwierigen Übergangsphase vom Frauenhausaufenthalt in eine eigene Wohnung erhalten, um eine Rückkehr in das gewaltgeprägte Umfeld oder einen erneuten Frauenhausaufenthalt zu vermeiden. ⁴Das Einzugsgebiet des Second-Stage-Projektes soll dem Einzugsgebiet des Frauenhauses, bei dem das Second-Stage-Projekt angegliedert ist beziehungsweise mit dem es kooperiert, entsprechen.

2.2 

Zielgruppen sind
Frauenhausbewohnerinnen und ihre Kinder
– die aufgrund ihrer individuellen Situation den hohen Schutz und die intensive psychosoziale Beratung und Betreuung im Frauenhaus nicht mehr benötigen,
– die aufgrund von Vermittlungshemmnissen keine eigene Wohnung finden und
– die aufgrund komplexer multipler Problemlagen (unter anderem Sprachbarrieren, Schwierigkeit, einen Zugang zu Wohn- und Arbeitsmarkt zu finden, Verortung in schwierigen sozialen Milieus) eine intensive längerfristige Begleitung im neuen Lebensumfeld benötigen, die im Rahmen der in der Richtlinie für die Förderung von Frauenhäusern, Fachberatungsstellen (Notrufe) und Interventionsstellen in Bayern vom 24. Februar 2022 festgelegten Nachbetreuung nicht geleistet werden kann,
Frauen, die zwar von häuslicher und/oder sexualisierter Gewalt im sozialen Nahraum betroffen sind, die aber den besonderen Schutz eines Frauenhauses nicht bedürfen.

2.3 

Die Second-Stage-Projekte haben folgende Aufgabenbereiche:
Übergangsmanagement, das sich aus folgenden Elementen zusammensetzt:
– Einzelfallbezogene Wohnraumvermittlung,
– Hilfe bei der Organisation des Umzugs der gewaltbetroffenen Frauen und ihrer Kinder entweder in eine eigene Wohnung oder in eine vom Träger bereitgestellte Übergangswohnung und
– generelle Wohnraumakquise für die spezielle Zielgruppe der gewaltbetroffenen Frauen durch Auf- beziehungsweise Ausbau von Netzwerkstrukturen, Abschluss von Kooperationsvereinbarungen mit Wohnungsbaugesellschaften, Kommunen und anderen Akteuren der Wohnungswirtschaft,
begleitende psychosoziale Beratung und Betreuung der gewaltbetroffenen Frauen und ihrer Kinder sowie Empowerment für die Frauen zur Unterstützung beim Aufbau eines eigenen selbstbestimmten Lebens und einer eigenständigen Existenz in einem neuen sozialen Lebensraum.

2.4 

¹Der Zuwendungsempfänger kann Second-Stage-Teilnehmerinnen, die vorher im Frauenhaus untergebracht waren, für eine befristete Zeit eine Übergangswohnung zur Verfügung stellen. ²Die Zur-Verfügung-Stellung einer Übergangswohnung ist nicht zwingend notwendig. ³Als fachlich geeignete Übergangswohnmöglichkeit wird eine abgeschlossene Wohnung oder eine Wohngemeinschaft mit höchstens zwei Frauen festgelegt. ⁴Eine abgeschlossene Wohnung besteht mindestens aus einem Wohn-/Schlafraum, einer Küchenzeile und einer Nasszelle zur alleinigen Nutzung der Frau und gegebenenfalls ihrer Kinder sowie einer abschließbaren Wohnungstür. ⁵Eine Wohngemeinschaft liegt vor, wenn maximal zwei Frauen und gegebenenfalls ihre Kinder zusammen in einer durch eine Wohnungstür abschließbaren Wohnung untergebracht sind, die mindestens über einen eigenen Wohn-/Schlafraum für jede Frau einschließlich ihrer Kinder sowie über eine Küchenzeile und eine Nasszelle zur alleinigen Nutzung für die in der Wohngemeinschaft lebenden Frauen und gegebenenfalls ihren Kindern verfügt.

3.  Zuwendungsempfänger

¹Zuwendungsempfänger sind Träger von staatlich geförderten Frauenhäusern oder sonstige Träger, die einem Spitzenverband angehören, der in der Landesarbeitsgemeinschaft der freien Wohlfahrtspflege in Bayern Mitglied ist. ²Die sonstigen Träger müssen eine vertraglich festgelegte Kooperation mit einem der in der jeweiligen Region tätigen staatlich geförderten Frauenhaus vorweisen.

4.  Zuwendungsvoraussetzungen

4.1 

¹Ein Second-Stage-Projekt darf nur gefördert werden, wenn ein örtlicher Bedarf für diese Maßnahme besteht. ²Zur Bestätigung des örtlichen Bedarfs ist eine befürwortende Stellungnahme der dem Einzugsgebiet zugehörigen Landkreise und kreisfreien Städte vorzulegen.

4.2 

Das Second-Stage-Projekt muss bei der Durchführung der Maßnahme die in den Nrn. 2.1 bis 2.4 genannten Maßgaben erfüllen.

4.3 

Für Frauen und Kinder, die aus dem Frauenhaus in Second-Stage übergehen, kann die psychosoziale Beratung und Betreuung nach Nr. 2.3 Buchst. b erst im Anschluss an den Frauenhausaufenthalt beginnen.

4.4 

¹Übergangswohnungen sollen nur für Second-Stage-Teilnehmerinnen zur Verfügung gestellt werden, die vorher in einem Frauenhaus untergebracht waren. ²Der Aufenthalt in Übergangswohnungen ist auf maximal zwölf Monate zu befristen. ³Sofern eine Frau länger als zwölf Monate im Wohnraum verbleibt, kann dieser Wohnraum maximal zwölf Monate als Übergangswohnung anerkannt werden; die darüber hinaus gehende Zeit ist nicht förderfähig.

4.5 

Der Zuwendungsempfänger hat eine Konzeption vorzulegen, in der insbesondere die nachstehenden Inhalte darzustellen sind:
– Zieldefinition,
– Zielgruppe,
– Art und Dauer der Hilfen einschließlich der Angabe der maximalen Dauer der einzelfallbezogenen Hilfen,
– Projektgröße (vgl. Nr. 4.7 Satz 2),
– voraussichtliche Anzahl der mit der Maßnahme zur erreichenden Frauen im Kalenderjahr insgesamt (Teilnehmerinnenzahl),
– Einzugsgebiet,
– Darstellung der (geplanten) Zusammenarbeit in Bezug auf das Übergangsmanagement und mit anderen Hilfesystemen,
– genaue Beschreibung der Wohnform bei Zur-Verfügung-Stellung von Wohnraum.

4.6 

¹Ist der Zuwendungsempfänger ein sonstiger Träger (vgl. Nr. 3 Satz 2), hat er eine vertraglich festgelegte Kooperation mit einem in seiner Region tätigen, staatlich geförderten Frauenhaus vorzuweisen. ²Hierin sind die Zusammenarbeit und Abstimmung, aber auch die Zuständigkeitsabgrenzungen zu konkretisieren.

4.7 

¹Jedem staatlich geförderten Frauenhaus kann ein Second-Stage-Projekt zugeordnet werden. ²Die Projektgröße des Second-Stage-Projekts, die die Grundlage für die Höhe der Förderung ist, richtet sich nach der Anzahl der Frauenhausplätze des Frauenhauses, an das das Second-Stage-Projekt angebunden ist, und wird durch Projektplätze definiert. ³Maximal können bis zur Hälfte der Frauenhausplätze (Plätze für Frauen) als förderfähige Projektplätze angesetzt werden; der sich ergebende Wert ist auf eine volle Zahl aufzurunden. ⁴Es gilt eine Obergrenze von 15 Projektplätzen. ⁵Die Anzahl der förderfähigen Projektplätze ist auch die Obergrenze für die maximale Anzahl der zu fördernden Übergangswohnungen.

4.8 

¹Zur Erfüllung der unter Nr. 2.3 genannten Aufgaben muss ausreichend Fachpersonal für das Übergangsmanagement sowie für die psychosoziale Beratung und Betreuung zur Verfügung stehen. ²Die Zahl der maximal zuwendungsfähigen Vollzeitäquivalente ergibt sich aus der festgelegten Projektgröße (vgl. Nr. 4.7 Satz 2 in Verbindung mit Nr. 5.2.1). ³Bis zu 15 % des Kontingents kann für Geschäftsführungs- und Leitungsaufgaben verwendet werden. ⁴Zuwendungsfähige Fachkräfte sind Sozialpädagoginnen und Sozialpädagogen, Sozialarbeiterinnen und Sozialarbeiter (zum Beispiel diplomierte beziehungsweise graduierte Sozialpädagoginnen und Sozialpädagogen, BA-Abschluss Soziale Arbeit) sowie Personen mit fachlich vergleichbarer Qualifikation. ⁵Neben den in Satz 4 genannten Fachkräften sind für die Beratung und Betreuung der Kinder auch Erzieherinnen und Erzieher, Kinderpflegerinnen und Kinderpfleger sowie Personen mit vergleichbarer abgeschlossener pädagogischer Ausbildung zuwendungsfähig. ⁶Für das Übergangsmanagement sind auch qualifizierte Fachkräfte aus der Immobilienwirtschaft (zum Beispiel Immobilienkaufleute, geprüfte Immobilienfachwirtinnen und Immobilienfachwirte, Immobilienbetriebswirtinnen und Immobilienbetriebswirte) zuwendungsfähig. ⁷Fachkräfte, die nicht über die formalen Qualifikationskriterien verfügen, müssen aufgrund von Berufspraxis und in diesem Zusammenhang erworbenen Zusatzqualifikationen in der Lage sein, die Aufgaben im Sinne der Nr. 2.3 wahrzunehmen. ⁸Die Zuwendungsempfänger tragen die Verantwortung dafür, dass das eingesetzte Personal für die Aufgaben ausreichend qualifiziert ist. ⁹Die Qualifikations- und Fortbildungsnachweise sind im Rahmen des Antragsverfahrens bei der Bewilligungsbehörde vorzulegen.

4.9 

Der Träger sorgt für eine qualifizierte Fortbildung der Mitarbeitenden, insbesondere durch Erfahrungsaustausch, Fortbildung und Supervision.

4.10 

Das Second-Stage-Projekt arbeitet mit Einrichtungen und Ämtern, zum Beispiel dem Amt für soziale Sicherung, dem Job-Center und dem Jugendamt, sowie mit Diensten (zum Beispiel Ärztinnen und Ärzten, Psychologinnen und Psychologen) und weiteren Beratungsangeboten (zum Beispiel Erziehungs- und Schwangerenberatungsstellen, Fachstellen für Täterarbeit, die nach den Standards der Bundesarbeitsgemeinschaft Täterarbeit Häusliche Gewalt e. V. – BAG Täterarbeit HG – arbeiten) zusammen.

5.  Art, Umfang und Höhe der Zuwendung

5.1 

Die Zuwendung wird als Anteilfinanzierung im Rahmen einer Projektförderung gewährt.

5.2 

Zuwendungsfähig sind abhängig von der Projektgröße (vgl. Nr. 4.7 Satz 2) projektbezogene Personalausgaben sowie Sachausgaben.

5.2.1 

Für den ersten Projektplatz ist ein maximaler Stellenanteil von 0,60 Vollzeitäquivalente zuwendungsfähig; für jeden weiteren Projektplatz erhöht sich der zuwendungsfähige Stellenanteil um 0,34 Vollzeitäquivalente.

5.2.2 

¹Die Höhe der maximal zuwendungsfähigen Personalausgaben pro Vollzeitäquivalent bemisst sich nach den vom StMFH ermittelten Personalausgabenhöchstsätzen. ²Als Bemessungsgrundlage für Personal im Übergangsmanagement, in der psychosozialen Beratung und Geschäftsführung/Leitung kann maximal der Personalausgabenhöchstsatz der Entgeltgruppe S 12 Sozial- und Erziehungsdienst der Länder (TV-L S) anerkannt werden. ³Für Fachkräfte aus der Immobilienwirtschaft kann maximal der Personalausgabenhöchstsatz der Entgeltgruppe 9b TV-L anerkannt werden. ⁴Ist der tatsächliche Lohn beim Zuwendungsempfänger geringer als der festgelegte Höchstsatz, ist der tatsächliche, niedrigere Lohn als Höchstsatz heranzuziehen. ⁵Als Vollzeitstelle gilt eine Stelle mit der regelmäßigen Wochenarbeitszeit nach dem jeweils geltenden Tarifvertrag des Zuwendungsempfängers, sofern diese zwischen 38,5 und 40,1 Wochenstunden liegt. ⁶In allen anderen Fällen ist eine Wochenstundenzahl von 40,1 zugrunde zu legen. ⁷Für Personal, dessen Beschäftigung für eine geringere als die regelmäßige Arbeitszeit im Sinne des Satzes 5 vereinbart ist, wird der Teil des Höchstsatzes anerkannt, der dem Verhältnis der vereinbarten zur regelmäßigen Arbeitszeit entspricht. ⁸Eine Förderung entfällt, solange eine Stelle nicht besetzt ist oder wegen Krankheit, Elternzeit oder Ähnlichem ein tariflicher oder gesetzlicher Entgeltfortzahlungsanspruch nicht besteht.

5.2.3 

¹Sachausgaben, die für den Betrieb des Second-Stage-Projekts notwendig sind, sind bis zu einer Höhe von 13 440 € jährlich für den ersten Projektplatz zuwendungsfähig; für jeden weiteren Projektplatz erhöhen sich die zuwendungsfähigen Sachausgaben um maximal 7–610 €. ²Zuwendungsfähige Sachausgaben sind insbesondere Ausgaben für Büromiete, Büroausstattung, Büromaterial, Versicherungen, EDV- und Telekommunikationsausstattung einschließlich laufender Ausgaben (zum Beispiel Anschluss- und Nutzungskosten für Telekommunikation und Internet sowie Porto), Fortbildungsmaßnahmen insbesondere in den Bereichen Wohnraumakquise und -vermittlung, Materialien zur Öffentlichkeitsarbeit und ein Kraftfahrzeug sowie Reisekosten (direkt zuordenbare projektbezogene Ausgaben). ³Gemeinkosten (nicht direkt zuordenbare, aber projektbezogene tatsächliche Ausgaben) können bis zu 10 % der zuwendungsfähigen Personalausgaben nach Nr. 5.2.2 und der zuwendungsfähigen, direkt zuordenbaren Sachausgaben nach Satz 2 anerkannt werden; sie sind in die Höchstbeträge nach Satz 1 einzuberechnen und müssen im Falle einer späteren Prüfung nachweisbar sein.

5.2.4 

¹Zusätzlich sind bei Zur-Verfügung-Stellung einer Wohnung (vgl. Nr. 2.4) damit verbundene Sachausgaben bis zu 5 550 € jährlich pro abgeschlossener Wohnung bzw. pro Wohngemeinschaft zuwendungsfähig. ²Zuwendungsfähige Sachausgaben sind insbesondere Ausgaben für Wohnungsausstattung, -renovierung, Gebäudemanagement und bei angemieteten Wohnungen Mietausfälle. ³Die Ausgaben dürfen nicht in die Finanzierungszuständigkeit Dritter oder sonstiger Hilfesysteme fallen. ⁴Die Anzahl der maximal zuwendungsfähigen Wohnungen beziehungsweise Wohngemeinschaften richtet sich nach der Anzahl der Projektplätze nach Nr. 4.7. ⁵Wird eine Übergangswohnung von derselben Frau länger als zwölf Monate belegt, ist der Wohnraum nur für zwölf Monate zuwendungsfähig.

5.3 

Die Zuwendung beträgt höchstens 90 % der nach Nr. 5.2 ermittelten zuwendungsfähigen Ausgaben.

5.4 

Der Zuwendungsempfänger hat einen angemessenen Eigenanteil mit Eigenmitteln von grundsätzlich mindestens 10 % der zuwendungsfähigen Ausgaben (vgl. Nr. 5.2) zu erbringen.

5.5 

¹Eine Förderung entfällt, wenn für den gleichen Zuwendungszweck andere Mittel des Freistaates Bayern sowie des Bundes oder der EU in Anspruch genommen werden. ²Die Ausgaben für das Second-Stage-Projekt sind kostenmäßig strikt von den Ausgaben für das Frauenhaus oder der Fachberatungsstelle zu trennen.

6.  Antrags- und Bewilligungsverfahren

6.1 

Bewilligungsbehörde ist die Regierung von Mittelfranken.

6.2 

Bewilligungszeitraum ist grundsätzlich das Kalenderjahr.

6.3 

Für die Antragstellung ist Folgendes zu beachten:

6.3.1 

¹Die erstmalige Aufnahme in die staatliche Förderung nach dieser Förderrichtlinie beantragt der Träger unter Beachtung der Nrn. 4.5 und 4.6 bei der Bewilligungsbehörde. ²Die Bewilligungsbehörde leitet die Antragsunterlagen dem StMAS zu. ³Dieses entscheidet über die grundsätzliche Aufnahme des Trägers in die staatliche Förderung.

6.3.2 

¹Die Anschlussförderung erfolgt auf Antrag des Trägers bei der Bewilligungsbehörde. ²Bei wesentlichen Änderungen des Förderantrages ist das StMAS durch die Bewilligungsbehörde einzubinden.

6.3.3 

¹Der Antrag auf Zuwendung ist schriftlich oder elektronisch unter Verwendung der bei der Bewilligungsbehörde erhältlichen Vordrucke bis zum 1. Dezember des Jahres vor Beginn des Bewilligungszeitraumes bei der Bewilligungsbehörde einzureichen. ²Im Kalenderjahr 2023 ist auch eine unterjährige Antragstellung mit einem Förderbeginn im laufenden Kalenderjahr 2023 möglich. ³Der Förderantrag muss spätestens vier Wochen vor dem beantragten Projektbeginn bei der Bewilligungsbehörde eingegangen sein.
⁴Mit dem Antrag sind zudem folgende Unterlagen vorzulegen:
– Befürwortende Stellungnahme der Landkreise und kreisfreien Städte im Einzugsgebiet über den örtlichen Bedarf (vgl. Nr. 4.1),
– Qualifikations- und Fortbildungsnachweise für das Personal.

6.4 

Im Rahmen von Veröffentlichungen und in öffentlicher Kommunikation im Zusammenhang mit dem Förderprogramm sowie in direkter Kommunikation mit Antragstellern ist ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass Zuwendungen aus dem Programm freiwillige Leistungen darstellen und nur insoweit bewilligt werden können, als dafür Haushaltsmittel zur Verfügung stehen, und deshalb ein Zuwendungsantrag unter Umständen wegen Überzeichnung des Förderprogramms nicht bewilligt werden kann.

7.  Nachweis und Prüfung der Verwendung

7.1 

¹Der Verwendungsnachweis hat den VV Nrn. 10 und 11 zu Art. 44 BayHO sowie der Nr. 6 ANBest-P zu entsprechen. ²Es wird der einfache Verwendungsnachweis ohne Vorlage von Belegen zugelassen. ³Im Sachbericht sind die Verwendung der Zuwendung, das erzielte Ergebnis und die gesammelten Erfahrungen darzustellen. ⁴Der zu erbringende Verwendungsnachweis ist bis zum 31. März des auf den Bewilligungszeitraum folgenden Jahres bei der Bewilligungsbehörde einzureichen. ⁵Die Bewilligungsbehörde prüft die Verwendungsnachweise in eigener Zuständigkeit und Verantwortung; sie ist auch zuständig für die Rücknahme und den Widerruf von Zuwendungsbescheiden und die Rückforderung von Zuwendungen.⁶Für das Verwaltungsverfahren gelten insbesondere die Vorschriften des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (BayVwVfG) sowie die ANBest-P.

7.2 

¹Dem Verwendungsnachweis ist eine anonymisierte Statistik nach einem standardisierten Vordruck beizufügen, der von der Bewilligungsbehörde bereitgestellt wird. ²Der Zuwendungsempfänger übersendet dem StMAS einen Abdruck des Sachberichts und der Statistik ausschließlich in digitaler Form.

8.  Erfolgskontrolle

8.1 

¹Die mit der Richtlinie geförderten Maßnahmen werden gemäß der VV Nr. 12 zu Art. 44 BayHO einer Erfolgskontrolle unterzogen. ²Die Umsetzung der Aufgaben wird insbesondere über die Auswertung der im Rahmen des Verwendungsnachweises von den Zuwendungsempfängern zu erstellenden Statistik und Sachberichte dargestellt.

8.2 

Der Zuwendungsempfänger ist verpflichtet, bei der Erfolgskontrolle mitzuwirken.

9.  Prüfungsrecht

Der Bayerische Oberste Rechnungshof ist gemäß Art. 91 BayHO berechtigt, bei den Zuwendungsempfängern zusätzlich zu prüfen.

10.  Datenschutz

¹Bei der Verarbeitung personenbezogener Daten sind die datenschutzrechtlichen Bestimmungen, insbesondere die Verordnung (EU) 2016/679 (Datenschutz-Grundverordnung – DSGVO) einzuhalten. ²Die Regierung von Mittelfranken ist Verantwortliche im Sinne von Art. 4 Nr. 7 DSGVO. ³Die Verpflichtungen aus der DSGVO (insbesondere die Betroffenenrechte und die Informationspflichten gemäß Art. 13 f. DSGVO) werden von der Regierung von Mittelfranken erfüllt.

11.  Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Bekanntmachung tritt am 1. Januar 2023 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2026 außer Kraft.
Dr. Markus Gruber
Ministerialdirektor
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