Staatliche Förderung von Fachstellen für Täterarbeit bei häuslicher Gewalt (bei Bedarf mit angegliederter Täterinnenarbeit)
DE - Landesrecht Bayern

Staatliche Förderung von Fachstellen für Täterarbeit bei häuslicher Gewalt (bei Bedarf mit angegliederter Täterinnenarbeit)

¹Um im Interesse des Opferschutzes weiterer häuslicher Gewalt wirksam vorzubeugen, sind neben auf gewaltbetroffene Frauen als Opfer von Gewalt ausgerichtete Maßnahmen auch Maßnahmen erforderlich, die bei den Tätern ansetzen. ²Oftmals wünschen Frauen, die Unterstützung bei einer Fachberatungsstelle oder im Frauenhaus suchen, auch im Interesse zumeist vorhandener gemeinsamer Kinder, keine endgültige Trennung vom gewalttätigen Partner, sondern das Ende der Gewalt und die Chance auf ein gemeinsames gewaltfreies Leben. ³In diesen Fällen können nur Maßnahmen zum gewünschten Ziel führen, die auf eine Übernahme der Verantwortung durch den Täter und seine Verhaltensänderung im Sinne einer nachhaltigen Beendigung von gewalttätigem Verhalten abzielen.
⁴Mit dem nachstehenden Förderprogramm soll daher Täterarbeit bei häuslicher Gewalt (bei Bedarf mit angegliederter Täterinnenarbeit) als wichtiger Präventionsbaustein bayernweit unterstützt werden. ⁵Dafür sollen in jedem Regierungsbezirk eine – in Oberbayern wegen der größeren Bevölkerungsdichte zwei – Fachstellen für Täterarbeit bei häuslicher Gewalt (bei Bedarf mit angegliederter Täterinnenarbeit) vorgehalten werden. ⁶Sofern sich aufgrund der Nachfrage sowohl von Selbstmeldern als auch seitens der Gerichtsbarkeit längerfristig ein höherer Bedarf zeigen sollte, wird dieses Planungsziel überprüft werden.
⁷Bekräftigt wird die wichtige Bedeutung von Täter- und Täterinnenarbeit auch durch Art. 16 des Übereinkommens des Europarates vom 11. Mai 2011 zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häusliche Gewalt (sogenannte Istanbul-Konvention), das für Deutschland am 1. Februar 2018 in Kraft getreten ist. ⁸Danach sind Maßnahmen zu treffen, „um Programme einzurichten oder zu unterstützen, die darauf abzielen, Täter und Täterinnen häuslicher Gewalt zu lehren, in zwischenmenschlichen Beziehungen ein gewaltfreies Verhalten anzunehmen, um weitere Gewalt zu verhüten und von Gewalt geprägte Verhaltensmuster zu verändern.“ ⁹Dabei ist sicherzustellen, „dass die Sicherheit, die Unterstützung und die Menschenrechte der Opfer ein vorrangiges Anliegen sind und dass diese Programme gegebenenfalls in enger Zusammenarbeit mit spezialisierten Hilfsdiensten für Opfer ausgearbeitet und umgesetzt werden.“
1⁰Der Freistaat Bayern gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinie und der allgemeinen haushaltsrechtlichen Bestimmungen (insbesondere Art. 23, 44 der Bayerischen Haushaltsordnung – BayHO und der dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften – VV) Zuwendungen zur Förderung von Fachstellen für Täterarbeit bei häuslicher Gewalt (bei Bedarf mit angegliederter Täterinnenarbeit). 1¹Die Förderung erfolgt ohne Rechtsanspruch im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
¹2Zur Förderung von Fachstellen für Täterarbeit bei häuslicher Gewalt (bei Bedarf mit angegliederter Täterinnenarbeit) aus Mitteln des Freistaates Bayern werden für den Zeitraum bis einschließlich 31. Dezember 2026 folgende Regelungen getroffen:

1.  Zuwendungszweck

¹Zweck der Förderung ist es, durch staatliche Zuwendungen eine bedarfsgerechte Versorgung des Freistaates mit Fachstellen für Täterarbeit bei häuslicher Gewalt (bei Bedarf mit angegliederter Täterinnenarbeit) zu unterstützen.
²Ziel ist es, dass weiterhin in jedem Regierungsbezirk eine Fachstelle für Täterarbeit bei häuslicher Gewalt (bei Bedarf mit angegliederter Täterinnenarbeit) vorgehalten wird, die den Bedarf im Regierungsbezirk abdeckt. ³Aufgrund der höheren Bevölkerungsdichte sind im Regierungsbezirk Oberbayern zur Bedarfsdeckung zwei Fachstellen erforderlich.

2.  Gegenstand der Förderung

Fachstellen für Täterarbeit bei häuslicher Gewalt (bei Bedarf mit angegliederter Täterinnenarbeit) erhalten eine Förderung zur Wahrnehmung der unter Nr. 4.1 beschriebenen Aufgaben.

3.  Zuwendungsempfänger

Zuwendungsempfänger können Träger sein, die einem Spitzenverband angehören, der in der Landesarbeitsgemeinschaft der öffentlichen und freien Wohlfahrtspflege in Bayern Mitglied ist.

4.  Zuwendungsvoraussetzungen

4.1 

Die Tätigkeit der Fachstelle muss sich an folgenden Rahmenbedingungen orientieren:
– ¹Die Fachstelle muss gewaltzentrierte Arbeit mit Männern, die häusliche Gewalt ausgeübt haben, mit dem Ziel der Verhaltensänderung anbieten. ²Ergänzend können entsprechende Angebote auch für Täterinnen gemacht werden.
– Die Fachstelle muss den Zugang zu ihren Angeboten sowohl für Selbstmelder und Selbstmelderinnen als auch für Klienten und Klientinnen sicherstellen, die durch Polizei, Justiz, Gerichtshilfe, Rechtsanwälte etc. vermittelt werden.
– Die Fachstelle muss ihre Arbeit an den Standards der Bundesarbeitsgemeinschaft Täterarbeit Häusliche Gewalt e. V. (BAG TäHG) orientieren und eine Zertifizierung durch die BAG TäHG nachweisen oder innerhalb der Laufzeit dieser Richtlinie eine Zertifizierung der Fachstelle mit der BAG TäHG vereinbaren.
– ¹Die Fachstelle ist bereit, an landesweiten Vernetzungstreffen teilzunehmen. ²Diese haben zum Ziel, Erfahrungsaustausch, Reflexion und Vernetzung zu fördern und die Arbeit der Fachstellen zur Qualitätssicherung zu begleiten.
– ¹Zur Sicherstellung einer effektiven Ausrichtung der Beratungstätigkeit muss die Fachstelle insbesondere mit dem Hilfesystem für Opfer häuslicher Gewalt im jeweiligen Regierungsbezirk zusammenarbeiten. ²Für diese Kooperation sind verbindliche schriftliche Absprachen zu treffen. ³Überregional ist mit der landesweiten Koordinierungsstelle gegen häusliche und sexualisierte Gewalt zusammenzuarbeiten. ⁴Bei Bedarf unterstützt diese auch bei der regionalen Kooperation.
– Darüber hinaus muss die Fachstelle in örtliche Kooperationsbündnisse, wie die Runden Tische gegen Gewalt an Frauen, eingebunden sein und sich sowohl fallübergreifend als auch einzelfallbezogen, insbesondere mit der Justiz, der Polizei sowie den Jugendämtern, vernetzen.
– Die Fachstelle muss Öffentlichkeitsarbeit für die Zielgruppen Fachöffentlichkeit und allgemeine Öffentlichkeit leisten.

4.2 

¹Die Fachstelle muss ein Kontingent an hauptamtlichen Fachstunden im Umfang von einem Vollzeitäquivalent (VZÄ) vorhalten. ²Bis zu vier Wochenstunden des Kontingents können für Verwaltungs-, Projektleitungs- und Koordinierungsaufgaben verwendet werden.
³Die Fachstelle kann auch aus einer Kooperation von zwei Trägern pro Regierungsbezirk bestehen. ⁴In diesem Fall müssen pro Träger jeweils 0,5 VZÄ vorgehalten werden und jeder Träger kann bis zu zwei Wochenstunden des Kontingents für Verwaltungs-, Projektleitungs- und Koordinierungsaufgaben verwenden. ⁵Im Fall einer Kooperation ist eine schriftliche Kooperationsvereinbarung zur Zusammenarbeit zu treffen, die insbesondere die jeweils abgedeckten regionalen Einzugsbereiche und die Modalitäten für die gegebenenfalls gemeinsame Durchführung von Gruppenangeboten festlegt.
⁶Sofern das in Satz 1 vorzuhaltende VZÄ durch das Ausscheiden der Fachkraft beziehungsweise einer der teilzeitbeschäftigten Fachkräfte vorübergehend nicht erreicht werden kann, hat dies keine förderschädliche Auswirkung.

4.3 

Bei Bedarf können zur Durchführung von Angeboten für Täterinnen und zur Durchführung von Paargesprächen sowie von Gruppen- und Einzeltrainings mit Tätern Honorarkräfte eingesetzt werden.

4.4 

¹Die Fachstelle hat über qualifiziertes Personal zu verfügen. ²Zuwendungsfähig sind Sozialpädagoginnen und Sozialpädagogen, Sozialarbeiterinnen und Sozialarbeiter (zum Beispiel diplomierte beziehungsweise graduierte Sozialpädagoginnen und Sozialpädagogen, BA-Abschluss Soziale Arbeit) sowie Personen mit fachlich vergleichbarer Qualifikation. ³Falls Fachkompetenz insbesondere in den Gebieten „Umgang mit häuslicher/sexualisierter Gewalt“ und „gewaltzentrierte Täterarbeit“ nicht bereits ab Inbetriebnahme vorhanden ist, ist die Fachkompetenz der Fachstelle durch entsprechende Weiterbildungen sicherzustellen.

4.5 

¹Der Zuwendungsempfänger hat einen angemessenen Eigenanteil mit Eigenmitteln von grundsätzlich mindestens 10 % der zuwendungsfähigen Ausgaben (vergleiche Nr. 5.2) zu erbringen. ²Geldspenden sowie Bußgelder können als Eigenmittel anerkannt werden. ³Mittel des Freistaates Bayern aus anderen Förderungen können nicht angerechnet werden.

4.6 

Die Finanzierung der Fachstelle muss auf Dauer gesichert sein.

5.  Art und Umfang der Förderung

5.1 

Die staatliche Zuwendung wird im Rahmen einer Projektförderung als Anteilfinanzierung gewährt.

5.2 

¹Zuwendungsfähig sind Personalausgaben für maximal 1,0 VZÄ je Fachstelle gemäß Nr. 5.3 Buchst. a, Honorarausgaben gemäß Nr. 5.3 Buchst. b sowie die für den Betrieb der Fachstelle erforderlichen Sachausgaben gemäß Satz 3 in Verbindung mit Nr. 5.3 Buchst. c. ²Besteht die Fachstelle aus einer Kooperation von zwei Trägern, sind pro Träger Personalausgaben für maximal 0,5 VZÄ gemäß Nr. 5.3 Buchst. a zuwendungsfähig. ³Zuwendungsfähige Sachausgaben gemäß Nr. 5.3 Buchst. c sind insbesondere Ausgaben für erforderliche Büro- und EDV-Ausstattung (Erstausstattung und laufender Bürobedarf), Büromiete, Fortbildung, Zertifizierung, Supervision und Öffentlichkeitsarbeit, Fahrtkosten gemäß dem Bayerischen Reisekostengesetz (BayRKG) für aufsuchende Beratung, Sprach- oder Gebärdendolmetschung.

5.3 

Die Höhe der Förderung bestimmt sich folgendermaßen:
¹Die Höhe der maximal zuwendungsfähigen Personalausgaben pro VZÄ bemisst sich nach den jährlich vom StMFH veröffentlichten Personalausgabenhöchstsätzen. ²Für die Bemessungsgrundlage kann maximal der Personalausgabenhöchstsatz der Entgeltgruppe S 12 Sozial und Erziehungsdienst der Länder (TV-L S) anerkannt werden. ³Ist der tatsächliche Lohn beim Zuwendungsempfänger geringer als der festgelegte Höchstsatz, ist der tatsächliche, niedrigere Lohn als Höchstsatz heranzuziehen. ⁴Bei einer nicht das ganze Jahr durchgehend beschäftigten oder einer teilzeitbeschäftigten Fachkraft wird der Personalausgabenzuschuss anteilig gewährt. ⁵Falls für eine Fachkraft nicht das ganze Jahr Entgelt bezahlt wird oder der Träger für einen gewissen Zeitraum eine Entschädigung für das gezahlte Entgelt an die Fachkraft erhält, gilt die Fachkraft als nicht das ganze Jahr durchgehend beschäftigt. ⁶Reduzieren sich nach Erlass des Bewilligungsbescheides die tatsächlich anfallenden Personalausgaben, wird die staatliche Zuwendung im Rahmen der Verwendungsnachweisprüfung entsprechend gekürzt.
¹Für Honorarausgaben für Angebote für Täterinnen und zur Durchführung von Paargesprächen sowie von Gruppen- und Einzeltrainings mit Tätern beträgt die Zuwendung jährlich bis zu 10 000 € pro Fachstelle; der Förderbetrag beträgt pro Honorarstunde maximal 70 €. ²Besteht die Fachstelle aus einer Kooperation von zwei Trägern, beträgt die Fördersumme jährlich bis zu 5 000 € pro Träger.
¹Für Sachausgaben beträgt die Zuwendung
zur Erstausstattung einer neu in das Förderprogramm aufgenommenen Fachstelle einmalig bis zu 8 000 €; besteht die Fachstelle aus einer Kooperation von zwei Trägern, beträgt die Fördersumme einmalig bis zu 8 000 € pro Träger,
für eine praxisbegleitende Weiterbildung zur Fachkraft für Täterarbeit Häusliche Gewalt nach den Standards der BAG TäHG oder eine vergleichbare praxisbegleitende Weiterbildung einmalig bis zu 4 253 € pro Fachkraft,
für sonstige Sachausgaben jährlich bis zu 20 000 € pro Fachstelle; besteht die Fachstelle aus einer Kooperation von zwei Trägern, beträgt die Fördersumme jährlich bis zu 14 000 € pro Träger.
²Reduzieren sich nach Erlass des Bewilligungsbescheides die tatsächlich anfallenden Sachausgaben, wird die staatliche Zuwendung im Rahmen der Verwendungsnachweisprüfung entsprechend gekürzt.

5.4 

Eine Förderung der Fachstelle entfällt, wenn für den gleichen Zuwendungsweck andere Mittel des Freistaates Bayern sowie des Bundes oder der EU in Anspruch genommen werden (Verbot der Doppelförderung).

6.  Verfahren

6.1 

¹Der Träger der Fachstelle hat unter Verwendung des hierfür zur Verfügung gestellten Antragsformulars bis spätestens 1. Dezember des Jahres, das dem Förderjahr vorausgeht, schriftlich oder elektronisch einen Förderantrag zu stellen. ²Besteht die Fachstelle aus einer Kooperation von zwei Trägern, hat jeder Träger einen eigenen Antrag für seine Teilfachstelle zu stellen. ³Als Projektbeginn kann frühestens der 1. Januar 2023 beantragt werden. ⁴Der Bewilligungszeitraum endet am 31. Dezember des jeweiligen Haushaltsjahres. ⁵Die weiteren Bewilligungszeiträume umfassen jeweils ein Kalenderjahr. ⁶Auf VV Nr. 1.3 zu Art. 44 BayHO (Verbot des vorzeitigen Maßnahmebeginns) wird besonders hingewiesen.
⁷Für das Förderjahr 2023 gelten die Bestimmungen nach den Nrn. 6.1 und 6.2 des Förderausschreibens des StMAS zur staatlichen Förderung von Fachstellen für Täterarbeit (bei Bedarf mit angegliederter Täterinnenarbeit) vom 29. April 2020.
⁸Ab dem Förderjahr 2024 sind Folgeanträge beim Zentrum Bayern Familie und Soziales (ZBFS) und Erstanträge beim StMAS zu stellen.
⁹Das StMAS entscheidet über die Aufnahme in das staatliche Förderprogramm und leitet die Antragsunterlagen zur abschließenden Bewilligung an das ZBFS als zuständige Bewilligungsbehörde weiter.
1⁰Dem Antrag sind beizufügen:
– Projektbeschreibung beziehungsweise Konzept, gegebenenfalls mit Ausführungen zur bisherigen Tätigkeit,
– Angaben zur Qualifikation der eingeplanten Fachkräfte in den Gebieten „Umgang mit häuslicher/sexualisierter Gewalt“ und „gewaltzentrierte Täterarbeit“,
– Ausgaben- und Finanzierungsplan.
1¹Einem Erstantrag sind zusätzlich folgende Unterlagen beizufügen:
– bei zwei kooperierenden Trägern: Kooperationsvereinbarung,
– Vereinssatzung, Gesellschaftsvertrag oder entsprechende Verträge,
– Nachweis über die Zugehörigkeit zu einem Spitzenverband, der in der Landesarbeitsgemeinschaft der öffentlichen und freien Wohlfahrtspflege in Bayern Mitglied ist,
– schriftliche Kooperationsvereinbarung des Trägers/der Träger mit dem Hilfesystem für Opfer häuslicher Gewalt im jeweiligen Regierungsbezirk beziehungsweise zumindest Absichtserklärung, dass eine solche abgeschlossen werden wird (Inhalt: insbesondere Ausführungen zur fallbezogenen Kooperation und zu gegebenenfalls möglicher Paarberatung).
¹2Der Bewilligungsbehörde sind auf Verlangen weitere Unterlagen zu übersenden.

6.2 

¹Der Verwendungsnachweis hat den VV Nrn. 10 und 11 zu Art. 44 BayHO sowie Nr. 6 der Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P) zu entsprechen. ²Es wird der einfache Verwendungsnachweis ohne Vorlage von Belegen zugelassen. ³Im Sachbericht sind die Verwendung der Zuwendung sowie insbesondere die Durchführung der Aufgaben, das erzielte Ergebnis und gesammelte Erfahrungen darzustellen. ⁴Wurden zu den gemäß Nr. 4.1 erforderlichen Kooperationen bei der Antragstellung nur Absichtserklärungen vorgelegt, ist spätestens mit dem Verwendungsnachweis die Kooperationsvereinbarung des Trägers/der Träger mit dem Hilfesystem für Opfer häuslicher Gewalt im jeweiligen Regierungsbezirk nachzureichen. ⁵Der zu erbringende Verwendungsnachweis ist unter Verwendung der von der Bewilligungsbehörde zur Verfügung gestellten Formulare bis 31. März des auf den Bewilligungszeitraum folgenden Jahres bei der Bewilligungsbehörde einzureichen.
⁶Dem Verwendungsnachweis ist eine anonymisierte Statistik nach einem standardisierten Vordruck beizufügen. ⁷Der Zuwendungsempfänger übersendet dem StMAS einen Abdruck des Sachberichts und der Statistik ausschließlich in digitaler Form.
⁸Die Bewilligungsbehörde prüft die Verwendungsnachweise in eigener Zuständigkeit und Verantwortung; sie ist auch zuständig für die Rücknahme und den Widerruf von Zuwendungsbescheiden und die Rückforderung von Zuwendungen. ⁹Für das Verwaltungsverfahren gelten die Vorschriften des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (BayVwVfG) sowie die ANBest-P.

6.3 

Im Rahmen von Veröffentlichungen und in öffentlicher Kommunikation im Zusammenhang mit dem Förderprogramm sowie in direkter Kommunikation mit Antragstellern ist ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass die Zuwendungen aus dem Programm freiwillige Leistungen darstellen und nur insoweit bewilligt werden können, als dafür Haushaltsmittel zur Verfügung stehen, und deshalb ein Zuwendungsantrag unter Umständen wegen Überzeichnung des Förderprogramms nicht bewilligt werden kann.

7.  Erfolgskontrolle

7.1 

¹Die mit der Richtlinie geförderten Maßnahmen werden gemäß der VV Nr. 12 zu Art. 44 BayHO einer Erfolgskontrolle unterzogen. ²Die Umsetzung der Aufgaben wird insbesondere über die Auswertung der im Rahmen des Verwendungsnachweises von den Zuwendungsempfängern zu erstellenden Statistik und Sachberichte dargestellt.

7.2 

Der Zuwendungsempfänger ist verpflichtet, bei der Erfolgskontrolle mitzuwirken.

8.  Prüfungsrecht

Der Bayerische Oberste Rechnungshof ist gemäß Art. 91 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BayHO berechtigt, bei den Zuschussempfängern zu prüfen.

9.  Datenschutz

¹Bei der Verarbeitung personenbezogener Daten sind die datenschutzrechtlichen Bestimmungen, insbesondere die Verordnung (EU) 2016/697 (Datenschutz-Grundverordnung – DSGVO) einzuhalten.
²Das StMAS ist Verantwortlicher im Sinne von Art. 4 Nr. 7 DSGVO hinsichtlich der Prüfung der Erstanträge. ³Die Verpflichtungen aus der DSGVO (insbesondere die Betroffenenrechte und die Informationspflichten gemäß Art. 13 f. DSGVO) werden vom StMAS erfüllt.
⁴Das ZBFS ist Verantwortlicher im Sinne von Art. 4 Nr. 7 DSGVO hinsichtlich der weiteren Förderabwicklung. ⁵Insoweit bestehende Verpflichtungen aus der DSGVO werden vom ZBFS erfüllt.

10.  Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Bekanntmachung tritt am 1. Januar 2023 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2026 außer Kraft.
Dr. Markus Gruber
Ministerialdirektor
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