Bewertungsmaßstäbe und Wertungstabellen für die sportpraktischen Prüfungen nach Lehramtsprüfungsordnung I
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Bewertungsmaßstäbe und Wertungstabellen für die sportpraktischen Prüfungen nach Lehramtsprüfungsordnung I

Für die Durchführung der sportpraktischen Prüfungen
in der Didaktik des Sports im Rahmen der Didaktik der Grundschule,
in der Didaktik des Sports im Rahmen der Didaktiken einer Fächergruppe der Hauptschule,
im Unterrichtsfach Sport sowie
im vertieft studierten Fach Sport
werden gemäß § 36 Abs. 3 Nr. 3 c, § 38 Abs. 3 Nr. 2 c, § 57 Abs. 3 Nr. 2 und § 83 Abs. 3 Nr. 2 der Lehramtsprüfungsordnung I (LPO I) vom 13. März 2009 (GVBl S. 180) die folgenden Bewertungsmaßstäbe und Wertungstabellen bekanntgemacht:

1.  Didaktik des Sports im Rahmen der Didaktik der Grundschule

In der praktischen Prüfung nach § 36 Abs. 3 Nr. 3 c sind Prüfungsleistungen zu erbringen, die sich wie folgt auf die Sportarten verteilen:

1.1  Sportspiele

Demonstration von Grundtechniken in je einer spielspezifischen Komplexübung (von den Prüfern vorgegeben) aus zwei der folgenden Sportspiele
Basketball,
Fußball,
Handball
nach Wahl des Prüfungsteilnehmers.

1.2  Gymnastik und Tanz

Demonstration grundschulspezifischer Variationen und Kombinationen (von den Prüfern vorgegeben) in
Gymnastik mit Handgerät und
Tanz.

1.3  Leichtathletik

Demonstration der Techniken aus den Bereichen
Sprung (Weit- oder Hochsprung nach Wahl des Prüfungsteilnehmers) und
Wurf (Ball oder Schleuderball nach Wahl des Prüfungsteilnehmers).

1.4  Schwimmen

Demonstration der Techniken
des Brustschwimmens und
einer zweiten international zugelassenen Schwimmart nach Wahl des Prüfungsteilnehmers
über 50 m einschließlich Start und Wende.

1.5  Turnen an Geräten

Demonstration turnerischer Grundformen (von den Prüfern vorgegeben)
am Boden und
am Reck (Studenten) bzw. am Stufenbarren (Studentinnen).
Die Bewertung der einzelnen Prüfungsleistungen erstreckt sich auf die fachgerechte Demonstration der geforderten sportartspezifischen Techniken unter Berücksichtigung didaktischer Aspekte. Für die Errechnung der Note der praktischen Prüfung werden die Einzelleistungen je einfach gewertet und durch zehn geteilt.

2.  Didaktik des Sports im Rahmen der Didaktiken einer Fächergruppe der Hauptschule

In der praktischen Prüfung nach § 38 Abs. 3 Nr. 2 c sind Prüfungsleistungen zu erbringen, die sich wie folgt auf die Sportarten verteilen:

2.1  Sportspiele

Demonstration von Grundtechniken in je einer spielspezifischen Komplexübung (von den Prüfern vorgegeben) aus zwei der folgenden Sportspiele:
Basketball,
Fußball,
Handball,
Volleyball
nach Wahl des Prüfungsteilnehmers.

2.2  Gymnastik und Tanz

Demonstration hauptschulspezifischer Variationen und Kombinationen (von den Prüfern vorgegeben) in
Gymnastik mit Handgerät und
Tanz.

2.3  Bewegungskünste

Einzel- oder Partnerdemonstration verschiedener Techniken und Kombinationen (von den Prüfern vorgegeben) aus
Akrobatik oder
Jonglieren
nach Wahl des Prüfungsteilnehmers.

2.4  Leichtathletik

Demonstration der Techniken aus den Bereichen
Weitsprung,
Hochsprung,
Wurf oder Stoß (Ball oder Schleuderball oder Kugel nach Wahl des Prüfungsteilnehmers).

2.5  Schwimmen

Demonstration der Techniken
des Brustschwimmens und
einer zweiten international zugelassenen Schwimmart nach Wahl des Prüfungsteilnehmers
über 50 m einschließlich Start und Wende.

2.6  Turnen an Geräten

Demonstration turnerischer Grundformen (von den Prüfern vorgegeben)
am Boden und
am Reck (Studenten) bzw. am Stufenbarren (Studentinnen).
Die Bewertung der einzelnen Prüfungsleistungen erstreckt sich auf die fachgerechte Demonstration der geforderten sportartspezifischen Techniken unter Berücksichtigung didaktischer Aspekte. Für die Errechnung der Note der praktischen Prüfung werden die Einzelleistungen je einfach gewertet und durch zwölf geteilt.

3.  Unterrichtsfach Sport

3.1 

In der praktischen Prüfung nach § 57 Abs. 3 Nr. 2 sind Prüfungsleistungen zu erbringen, die sich wie folgt auf die Sportarten verteilen:

3.1.1  Sportspiel I

aus Basketball oder Fußball oder Handball oder Volleyball nach Wahl des Prüfungsteilnehmers

3.1.1.1  Leistungsprüfung

Spielleistung von ca. 2 x 15 Minuten. Grundsätzlich wird in Anlehnung an die internationalen Regeln gespielt. Die Prüfer können zur Sicherung des Prüfungserfolgs beurteilungsgerechte Situationen arrangieren. Als Bewertungskriterien werden die spielgerechte Anwendung der sportartspezifischen Techniken sowie das spielgerechte individual- und mannschaftstaktische Verhalten in Angriff und Abwehr herangezogen.

3.1.1.2  Demonstrationsprüfung

Demonstration einer Komplexübung (von den Prüfern vorgegeben)
Wesentliche Bewertungskriterien sind:
– Bewegungspräzision (räumlich-zeitliche Übereinstimmung mit der Zieltechnik),
– Bewegungsrhythmus (dynamisch-zeitliche Übereinstimmung mit der Zieltechnik),
– gegebenenfalls situationsgerechtes taktisches Verhalten.
Die Einzelleistung nach Nr. 3.1.1.1 wird zweifach, die Einzelleistung nach Nr. 3.1.1.2 wird einfach gewertet.

3.1.2  Sportspiel II

aus Basketball oder Fußball oder Handball oder Volleyball nach Wahl des Prüfungsteilnehmers, ausgenommen das unter Nr. 3.1.1 gewählte Sportspiel
Es gelten die Regelungen nach Nr. 3.1.1 sinngemäß.

3.1.3  Leichtathletik

3.1.3.1  Leistungsprüfung

Je eine Prüfung aus
Lauf (100 m-Lauf oder 3000 m-Lauf),
Sprung (Hochsprung oder Weitsprung),
Wurf/Stoß (Speer oder Schleuderball oder Kugel).
Wertungstabellen siehe

3.1.3.2  Demonstrationsprüfung

Demonstration einer Technik aus einem der Bereiche
Hürdenlauf,
Sprung (Hochsprung oder Weitsprung),
Wurf/Stoß (Speer oder Schleuderball oder Kugel).
Die unter Nr. 3.1.3.1 vom Prüfungsteilnehmer gewählten Disziplinen dürfen unter Nr. 3.1.3.2 nicht erneut gewählt werden.
Wesentliche Bewertungskriterien sind:
– Bewegungspräzision (räumlich-zeitliche Übereinstimmung mit der Zieltechnik),
– Bewegungsrhythmus (dynamisch-zeitliche Übereinstimmung mit der Zieltechnik).

3.1.4  Schwimmen

3.1.4.1  Leistungsprüfung

100 m nach Zeit in einer der vier international zugelassenen Schwimmarten.
Wertungstabellen siehe

3.1.4.2  Demonstrationsprüfung

Demonstration der Technik einer der vier international zugelassenen Schwimmarten über 50 m einschließlich Start und Wende.
Die unter Nr. 3.1.4.1 vom Prüfungsteilnehmer gewählte Schwimmart darf unter Nr. 3.1.4.2 nicht erneut herangezogen werden.
Wesentliche Bewertungskriterien sind:
– Bewegungspräzision (räumlich-zeitliche Übereinstimmung mit der Zieltechnik),
– Bewegungsrhythmus (dynamisch-zeitliche Übereinstimmung mit der Zieltechnik).

3.1.5  Turnen an Geräten einschließlich Bewegungskünste

3.1.5.1 

Je eine mindestens fünfteilige Kürübung mit mindestens zwei Pflichtteilen (von den Prüfern vorgegeben) an den Geräten
Boden und
Reck (Studenten) bzw. Stufenbarren (Studentinnen).

3.1.5.2 

Individuelle Leistung in einer Einzel- oder Gruppengestaltung in einem der Bereiche
Akrobatik,
Jonglieren
nach Wahl des Prüfungsteilnehmers.
Für eine Gruppengestaltung sind höchstens sechs Personen (grundsätzlich nur Prüfungsteilnehmer) zulässig (hierbei besteht kein Rechtsanspruch auf eine bestimmte Teilnehmerzahl oder eine bestimmte Zusammensetzung der Gruppe. Wenn im Einzelfall zu einem Prüfungstermin nicht hinreichend viele Prüfungsteilnehmer für eine Gruppengestaltung zur Verfügung stehen, kann die für die Durchführung des Sportstudiengangs zuständige Einrichtung auf Antrag genehmigen, dass bereits geprüfte Prüfungsteilnehmer oder andere Sportstudierende aus einem Lehramtsstudiengang ohne Bewertung ihrer Leistung mitwirken).
Wesentliche Bewertungskriterien sind
– Vielfalt und Schwierigkeit der Bewegungstechniken,
– räumliche Gestaltung,
– Ausführung (Präzision, Rhythmus),
– Ausdruck und Originalität,
– Beitrag der individuellen Leistung zur Gruppenleistung.

3.1.6  Gymnastik und Tanz

3.1.6.1 

Individuelle Leistung in einer Einzel- oder Gruppengestaltung in Tanz
Für eine Gruppengestaltung sind höchstens sechs Personen (grundsätzlich nur Prüfungsteilnehmer) zulässig (hierbei besteht kein Rechtsanspruch auf eine bestimmte Teilnehmerzahl oder eine bestimmte Zusammensetzung der Gruppe. Wenn im Einzelfall zu einem Prüfungstermin nicht hinreichend viele Prüfungsteilnehmer für eine Gruppengestaltung zur Verfügung stehen, kann die für die Durchführung des Sportstudiengangs zuständige Einrichtung auf Antrag genehmigen, dass bereits geprüfte Prüfungsteilnehmer oder andere Sportstudierende aus einem Lehramtsstudiengang ohne Bewertung ihrer Leistung mitwirken).

3.1.6.2 

Demonstration einer mehrteiligen Komplexübung in Gymnastik mit Handgerät (von den Prüfern vorgegeben)
Wesentliche Bewertungskriterien sind:
– Musikinterpretation,
– Vielfalt und Schwierigkeit der Bewegungstechniken,
– räumliche Gestaltung,
– Ausführung (Präzision, Rhythmus),
– Gesamteindruck (Ausdruck und Originalität),
– Beitrag der individuellen Leistung zur Gruppenleistung.

3.1.7  Schneesport

(Ski alpin oder Snowboard oder Skilanglauf)

3.1.7.1  Leistungsprüfung

Freies, geländeangepasstes Fahren mit Alpinski oder Snowboard (ggf. auf mehreren Teilstrecken) oder geländeangepasstes Laufen über eine Strecke mittlerer Schwierigkeit von etwa fünf Kilometern (ggf. auf mehreren Teilstrecken).
Wesentliche Bewertungskriterien sind:
– variable, geländeangepasste Anwendung verschiedener Techniken,
– Bewegungspräzision und Bewegungsrhythmus.

3.1.7.2  Demonstrationsprüfung

Demonstration einer Komplexübung (von den Prüfern vorgegeben)
Wesentliche Bewertungskriterien sind:
– Bewegungspräzision (räumlich-zeitliche Übereinstimmung mit der Zieltechnik),
– Bewegungsrhythmus (dynamisch-zeitliche Übereinstimmung mit der Zieltechnik).

3.2 

Mündlich-theoretische Prüfungen nach § 57 Abs. 3 Nr. 2:
In jedem Prüfungsgebiet findet eine mündliche Prüfung im Umfang von etwa zehn Minuten statt.

4.  Vertieft studiertes Fach

4.1 

In der praktischen Prüfung nach § 83 Abs. 3 Nr. 2 sind Prüfungsleistungen zu erbringen, die sich wie folgt auf die Sportarten verteilen:

4.1.1  Sportspiel I

aus Basketball oder Fußball oder Handball oder Volleyball nach Wahl des Prüfungsteilnehmers

4.1.1.1  Leistungsprüfung

Spielleistung von ca. 2 x 15 Minuten. Grundsätzlich wird in Anlehnung an die internationalen Regeln gespielt. Die Prüfer können zur Sicherung des Prüfungserfolgs beurteilungsgerechte Situationen arrangieren. Als Bewertungskriterien werden die spielgerechte Anwendung der sportartspezifischen Techniken sowie das spielgerechte individual- und mannschaftstaktische Verhalten in Angriff und Abwehr herangezogen.

4.1.1.2  Demonstrationsprüfung

Demonstration von zwei Komplexübungen (von den Prüfern vorgegeben)
Wesentliche Bewertungskriterien sind:
– Bewegungspräzision (räumlich-zeitliche Übereinstimmung mit der Zieltechnik),
– Bewegungsrhythmus (dynamisch-zeitliche Übereinstimmung mit der Zieltechnik),
– gegebenenfalls situationsgerechtes taktisches Verhalten.
Die Leistung nach Nr. 4.1.1.1 wird zweifach, die Einzelleistungen nach Nr. 4.1.1.2 werden je einfach gewertet.

4.1.2  Sportspiel II

aus Basketball oder Fußball oder Handball oder Volleyball nach Wahl des Prüfungsteilnehmers, ausgenommen das unter Nr. 4.1.1 gewählte Sportspiel
Es gelten die Regelungen nach Nr. 4.1.1 sinngemäß.

4.1.3  Leichtathletik

4.1.3.1  Leistungsprüfung

Je eine Prüfung aus
Lauf (100 m-Lauf oder 3000 m-Lauf),
Sprung (Hochsprung oder Weitsprung),
Wurf/Stoß (Speer oder Schleuderball oder Kugel).
Wertungstabellen siehe

4.1.3.2  Demonstrationsprüfung

Demonstration je einer Technik aus zwei der Bereiche
Hürdenlauf,
Sprung (Hochsprung oder Weitsprung),
Wurf/Stoß (Speer oder Schleuderball oder Kugel).
Die unter Nr. 4.1.3.1 vom Prüfungsteilnehmer gewählten Disziplinen dürfen unter Nr. 4.1.3.2 nicht erneut gewählt werden.
Wesentliche Bewertungskriterien sind:
– Bewegungspräzision (räumlich-zeitliche Übereinstimmung mit der Zieltechnik),
– Bewegungsrhythmus (dynamisch-zeitliche Übereinstimmung mit der Zieltechnik).

4.1.4  Schwimmen

4.1.4.1  Leistungsprüfung

100-m-Schwimmen nach Zeit in einer der vier international zugelassenen Schwimmarten,
Wertungstabellen siehe

4.1.4.2  Demonstrationsprüfung

Demonstration der Technik von zwei der vier international zugelassenen Schwimmarten über 50 m einschließlich Start und Wende.
Wesentliche Bewertungskriterien sind:
– Bewegungspräzision (räumlich-zeitliche Übereinstimmung mit der Zieltechnik),
– Bewegungsrhythmus (dynamisch-zeitliche Übereinstimmung mit der Zieltechnik).
Die unter Nr. 4.1.4.1 vom Prüfungsteilnehmer gewählte Schwimmart darf unter Nr. 4.1.4.2 nicht erneut herangezogen werden.
Die Leistung nach Nr. 4.1.4.1 wird zweifach, die Einzelleistungen nach Nr. 4.1.4.2 werden je einfach gewertet.

4.1.5  Turnen an Geräten einschließlich Bewegungskünste

4.1.5.1 

Je eine mindestens fünfteilige Kürübung mit mindestens zwei Pflichtteilen (von den Prüfern vorgegeben) an den Geräten
Boden,
Reck (Studenten),
Barren (Studenten),
Stufenbarren (Studentinnen),
Schwebebalken (Studentinnen).

4.1.5.2 

Individuelle Leistung in einer Einzel- oder Gruppengestaltung in einem der Bereiche
Akrobatik,
Jonglieren,
Einradfahren
nach Wahl des Prüfungsteilnehmers.
Für eine Gruppengestaltung sind höchstens sechs Personen (grundsätzlich nur Prüfungsteilnehmer) zulässig (hierbei besteht kein Rechtsanspruch auf eine bestimmte Teilnehmerzahl oder eine bestimmte Zusammensetzung der Gruppe. Wenn im Einzelfall zu einem Prüfungstermin nicht hinreichend viele Prüfungsteilnehmer für eine Gruppengestaltung zur Verfügung stehen, kann die für die Durchführung des Sportstudiengangs zuständige Einrichtung auf Antrag genehmigen, dass bereits geprüfte Prüfungsteilnehmer oder andere Sportstudierende aus einem Lehramtsstudiengang ohne Bewertung ihrer Leistung mitwirken).
Wesentliche Bewertungskriterien sind:
– Vielfalt und Schwierigkeit der Bewegungstechniken,
– räumliche Gestaltung,
– Ausführung (Präzision, Rhythmus),
– Ausdruck und Originalität,
– Beitrag der individuellen Leistung zur Gruppenleistung.

4.1.6  Gymnastik und Tanz

4.1.6.1 

Individuelle Leistung in einer Einzel- oder Gruppengestaltung in Tanz
Für eine Gruppengestaltung sind höchstens sechs Personen (grundsätzlich nur Prüfungsteilnehmer) zulässig (hierbei besteht kein Rechtsanspruch auf eine bestimmte Teilnehmerzahl oder eine bestimmte Zusammensetzung der Gruppe. Wenn im Einzelfall zu einem Prüfungstermin nicht hinreichend viele Prüfungsteilnehmer für eine Gruppengestaltung zur Verfügung stehen, kann die für die Durchführung des Sportstudiengangs zuständige Einrichtung auf Antrag genehmigen, dass bereits geprüfte Prüfungsteilnehmer oder andere Sportstudierende aus einem Lehramtsstudiengang ohne Bewertung ihrer Leistung mitwirken).

4.1.6.2 

Demonstration einer mehrteiligen Komplexübung in Gymnastik mit Handgerät (von den Prüfern vorgegeben)
Wesentliche Bewertungskriterien sind:
– Musikinterpretation,
– Vielfalt und Schwierigkeit der Bewegungstechniken,
– räumliche Gestaltung,
– Ausführung (Präzision, Rhythmus),
– Gesamteindruck (Ausdruck und Originalität),
– Beitrag der individuellen Leistung zur Gruppenleistung.
Die Einzelleistung nach Nr. 4.1.6.1 wird zweifach gewertet.

4.1.7  Schneesport

(Ski alpin oder Snowboard oder Skilanglauf)

4.1.7.1  Leistungsprüfung

Freies, geländeangepasstes Fahren mit Alpinski oder Snowboard (ggf. auf mehreren Teilstrecken) oder geländeangepasstes Laufen über eine Strecke mittlerer Schwierigkeit von etwa fünf Kilometern (ggf. auf mehreren Teilstrecken)
Wesentliche Bewertungskriterien sind:
– variable, geländeangepasste Anwendung verschiedener Techniken,
– Bewegungspräzision und Bewegungsrhythmus.

4.1.7.2  Demonstrationsprüfung

Demonstration einer Komplexübung (von den Prüfern vorgegeben)
Wesentliche Bewertungskriterien sind:
– Bewegungspräzision (räumlich-zeitliche Übereinstimmung mit der Zieltechnik),
– Bewegungsrhythmus (dynamisch-zeitliche Übereinstimmung mit der Zieltechnik).
Die Leistung nach Nr. 4.1.7.1 wird zweifach, die Leistung nach Nr. 4.1.7.2 wird einfach gewertet.

4.2 

Mündlich-theoretische Prüfungen nach § 83 Abs. 3 Nr. 2:
In jedem Prüfungsgebiet findet eine mündliche Prüfung im Umfang von zehn Minuten statt.

5.  Inkrafttreten

Diese Bekanntmachung tritt mit Wirkung vom 1. Juni 2009 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Bekanntmachung über Bewertungsmaßstäbe und Wertungstabellen für die sportpraktischen Prüfungen gemäß Lehramtsprüfungsordnung I (LPO I) vom 12. November 1997 (KWMBl I S. 387) außer Kraft. Sie bleibt jedoch weiterhin anwendbar für Studierende, die ihre Erste Staatsprüfung noch nach der Lehramtsprüfungsordnung I (LPO I) in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. November 2002 (GVBl S. 657, BayRS 2038-3-4-1-1-UK) ablegen.
Erhard
Ministerialdirektor

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