SportFöR: Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen des Freistaates Bayern zur Förderung des organisierten Sports
1. Vorspann
In Umsetzung von Art. 140 Abs. 3 der Verfassung gewährt das Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration (Staatsministerium) ohne Rechtspflicht und im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel Zuwendungen zur Förderung des organisierten Sports auf Grundlage der allgemeinen haushaltsrechtlichen Bestimmungen (insbesondere den Art. 23, 44 der Bayerischen Haushaltsordnung und den hierzu ergangenen Verwaltungsvorschriften) sowie dieser Richtlinien.
2. Ziele der staatlichen Förderung des organisierten Sports
¹Ziel der staatlichen Förderung nach diesen Richtlinien ist die Förderung des Gemeinwohls und die Gesunderhaltung der Bevölkerung durch Stärkung, Ausbau und Erhalt der zivilgesellschaftlichen Strukturen im Breiten- und Nachwuchsleistungssport (organisierter Sport). ²Die staatliche Förderung nach diesen Richtlinien soll darüber hinaus wirksame finanzielle Anreize setzen, dass der organisierte Sport seiner gesellschaftlichen Verantwortung in Bezug auf folgende Themen gerecht wird:
– Diskriminierungsfreiheit,
– Integrität des organisierten Sports,
– Schutz vor (sexualisierter, seelischer, psychischer und physischer) Gewalt und
– ökologische, ökonomische und soziale Nachhaltigkeit.
2.1 Leitbild Breitensport
¹Leitbild im Bereich des Breitensports ist ein flächendeckendes, allgemein zugängliches, kostengünstiges und qualifiziert angeleitetes Sport- und Bewegungsangebot von Sport- und Schützenvereinen innerhalb unterstützender verbandlicher Strukturen auf der Grundlage einer bedarfsgerecht zur Verfügung stehenden eigenen Sportstätteninfrastruktur. ²Ziel ist daher insbesondere
– die Bindung der Mitglieder von Sport- und Schützenvereinen an den Vereinssport über alle Lebensphasen,
– die Erhöhung der Anzahl der in Vereinen und Verbänden organisierten Sportlerinnen und Sportler, unter besonderer Berücksichtigung der Gewinnung von Kindern und Jugendlichen sowie von Menschen mit Behinderung als aktive Sportvereinsmitglieder,
– die wirksame Unterstützung der hierfür erforderlichen Arbeit im Ehrenamt,
– die bedarfsgerechte Verfügbarkeit von spezifisch ausgebildetem Trainer- und Übungsleiterpersonal und die dadurch möglichst flächendeckende Verbreitung eines auf wissenschaftlichen Grundlagen beruhenden Trainings- und Lehrgangsbetriebs,
– die ausreichende Verfügbarkeit einer an den Bedürfnissen der jeweiligen Sportarten ausgerichteten Sportinfrastruktur sowie
– die regelmäßige Durchführung von Wettkampf- und Sportveranstaltungen im Breitensport.
2.2 Leitbild Nachwuchsleistungssport
¹Leitbild im Bereich des Nachwuchsleistungssports sind Strukturen im Bereich des organisierten Sports, die einem im bundesweiten Vergleich möglichst hohen Anteil bayerischer Nachwuchsathletinnen und -athleten den Übergang in das System der Spitzensportförderung des Bundes ermöglichen. ²Ziel ist daher insbesondere
– die qualifizierte Ausbildung und Betreuung einer möglichst großen Anzahl von Nachwuchsathletinnen und -athleten,
– die Überführung möglichst vieler Nachwuchsathletinnen und -athleten vom Landes- in den Bundeskader,
– die bedarfsgerechte Verfügbarkeit von (hauptamtlichem) Trainer- und Leistungssportpersonal,
– die bestmögliche Qualifizierung des im Nachwuchsleistungssport eingesetzten Trainer- und Leistungssportpersonals durch regelmäßige Fort- und Ausbildung,
– der Erhalt und Ausbau der für die Talentsuche und -entwicklung erforderlichen konzeptionellen und infrastrukturellen Rahmenbedingungen sowie
– die Ausrichtung möglichst vieler bedeutender Nachwuchsleistungssportveranstaltungen in Bayern.
3. Geltungsbereich
¹Kein Gegenstand der staatlichen Förderung des organisierten Sports nach diesen Richtlinien ist die Förderung des Schulsports. ²Nicht umfasst sind ferner Maßnahmen und Projekte, die der Förderung von Video- und Konsolenspielen oder virtuellen Sportartensimulationen dienen, bei denen nicht die jeweils sportartbestimmende motorische Aktivität im Mittelpunkt steht.
4. Allgemeine Zuwendungsvoraussetzungen
4.1 Allgemeine Zuwendungsvoraussetzungen für Vereine
4.1.1 Rechtsfähigkeit, Gemeinnützigkeit
¹Zuwendungsfähig sind ausschließlich rechtsfähige gemeinnützige Vereine mit Sitz in Bayern, deren Satzung als Vereinszweck die Pflege des Sports oder einer Sportart enthält. ²Die steuerrechtliche Gemeinnützigkeit kommt in einer Anerkennung des zuständigen Finanzamts zum Ausdruck.
4.1.2 Mitgliedschaft in Dachorganisation
¹Der Verein muss Mitglied in einer vom Staatsministerium anerkannten Dachorganisation des bayerischen Sports sein. ²Durch das Staatsministerium anerkannte Dachorganisationen sind der Bayerische Landes-Sportverband e. V. (BLSV), der Behinderten- und Rehabilitations-Sportverband Bayern e. V. (BVS Bayern), der Bayerische Sportschützenbund e. V. (BSSB) und der Oberpfälzer Schützenbund e. V. (OSB). ³Sind bei der staatlich anerkannten Dachorganisation selbst mehrere Sportfachverbände und Anschlussorganisationen Mitglied, müssen die geförderten Vereine zusätzlich Mitglied in mindestens einem dieser Sportfachverbände oder einer dieser Anschlussorganisationen sein.
4.1.3 Geordnete Finanz- und Kassenverhältnisse
Der Verein muss geordnete Finanz- und Kassenverhältnisse aufweisen und hat dies auf Verlangen durch die Vorlage entsprechender Unterlagen nachzuweisen.
4.1.4 Mindestbeitragsaufkommen
¹Das tatsächliche Beitragsaufkommen (Ist-Aufkommen) des Vereins muss im Jahr vor der Bewilligung der Zuwendung grundsätzlich so hoch sein, dass es insgesamt folgenden Jahresbeitragssätzen (Soll-Aufkommen) entspricht:
– je Mitglied bis einschließlich 13 Jahre: 12 €,
– je Mitglied bis einschließlich 17 Jahre: 25 €,
– je Mitglied ab 18 Jahre: 50 €.
²In das Ist-Aufkommen können sowohl nicht zweckgebundene als auch solche Spenden eingerechnet werden, die speziell für die Maßnahme gegeben werden, deren Förderung beantragt wird, sowie Einnahmen aus dem laufenden Geschäftsbetrieb, die durch ehrenamtliche (unentgeltliche) Tätigkeit von Mitgliedern erzielt werden (zum Beispiel Erlöse aus Vereinsfesten, Tombolas etc.). ³Spenden oder Beitragsübernahmen durch Stammvereine (zum Beispiel bei Junioren-Förder-Gemeinschaften) können nicht in das Ist-Aufkommen eingerechnet werden. ⁴Erreicht das Ist-Aufkommen nicht das vorausgesetzte Soll-Aufkommen, so genügt ein Ist-Aufkommen von wenigstens 70 Prozent des Soll-Aufkommens, wenn der Antragsteller besondere Gründe für das Zurückbleiben des Ist-Aufkommens gegenüber dem Soll-Aufkommen glaubhaft machen kann. ⁵Als besondere Gründe in diesem Sinne gelten auf Sonderumständen beruhende Begleitumstände, nicht aber Beitragsermäßigungen (außer bei Arbeitslosen, Asylbewerbern und Menschen mit Aufenthaltsstatus nach § 60a des Aufenthaltsgesetzes – Duldung) oder Beitragsfreistellungen.
4.1.5 Aktive Jugendarbeit
¹Der Verein muss aktive Jugendarbeit leisten. ²Diese Voraussetzung ist erfüllt, wenn zum 31. Dezember des dem Förderjahr vorangehenden Jahres die Zahl der Kinder und Jugendlichen bis einschließlich 17 Jahre und jungen Erwachsenen bis einschließlich 26 Jahre mindestens zehn Prozent der Gesamtmitgliederzahl beträgt. ³Diese Voraussetzung entfällt für die Förderung von Vereinen zur Pflege des Behinderten-, Rehabilitations- und Seniorensports.
4.2 Allgemeine Zuwendungsvoraussetzungen für Verbände
4.2.1 Mitgliedschaft in Dachorganisation
Zuwendungsfähig sind ausschließlich gemeinnützige Sportfachverbände und sonstige Anschlussorganisationen mit Sitz in Bayern, die Mitglied in einer vom Staatsministerium anerkannten Dachorganisation sind.
4.2.2 Mindestbeitragsaufkommen
¹Das tatsächliche Beitragsaufkommen (Ist-Aufkommen) der Verbände muss im Jahr vor der Bewilligung der Zuwendung dem Betrag von mindestens einem Euro für jedes gemeldete Mitglied (Soll-Aufkommen) entsprechen; hierbei ist diejenige Bestandsverwaltung heranzuziehen, die auch für die staatliche Förderung zugrunde gelegt wird. ²Dem Ist-Aufkommen können Einnahmen aus dem ideellen Bereich und dem steuerlichen Zweckbetrieb Sport zugerechnet werden.
4.2.3 Dopingprävention
Eine Förderung setzt voraus, dass der Verband sich den Bestimmungen des NADA-Codes unterworfen hat und im Rahmen seiner Aufgabenwahrnehmung sowohl im Breiten- wie auch im Leistungssport aktive Dopingprävention betreibt.
5. Förderbereiche
5.1 Vereinspauschale
5.1.1 Zweck der Zuwendung
Die Vereinspauschale dient der finanziellen Unterstützung der Vereine bei der Bewältigung ihrer vielfältigen Aufgaben im Zusammenhang mit der Organisation des Sportbetriebs.
5.1.2 Gegenstand der Förderung
Die Vereinspauschale wird für ein Haushaltsjahr gewährt und kann entsprechend ihrer Zweckbestimmung für Ausgaben im personellen (zum Beispiel Beschäftigung von Trainern und Übungsleitern) und sachlichen Bereich (zum Beispiel Bewirtschaftung der notwendigen Räume und Flächen, Ausstattung mit Sport- oder Pflegegeräten) eingesetzt werden.
5.1.3 Zuwendungsempfänger
Zuwendungsempfänger sind Vereine, die die allgemeinen Zuwendungsvoraussetzungen nach Nr. 4.1 erfüllen.
5.1.4 Zuwendungsvoraussetzung
Die Vereinspauschale kann gewährt werden, wenn der antragstellende Verein die Mindestanzahl von 500 Fördereinheiten erreicht (Bagatellgrenze).
5.1.5 Art und Umfang der Zuwendung
5.1.5.1 Art der Förderung
Die Zuwendungen werden zur Projektförderung als nicht rückzahlbare Zuschüsse im Wege der Festbetragsfinanzierung gewährt.
5.1.5.2 Höhe der Förderung
¹Die Höhe der Vereinspauschale bemisst sich nach den auf den jeweiligen Verein für das Förderjahr entfallenden Fördereinheiten. ²Der Wert einer Fördereinheit ergibt sich aus den im Förderjahr für die Gewährung der Vereinspauschale zur Verfügung stehenden Haushaltsmitteln in Abhängigkeit von der Gesamtzahl der für das Förderjahr gemeldeten Fördereinheiten.
5.1.6 Bemessung der Fördereinheiten
Die Anzahl der Fördereinheiten je Verein bestimmt sich nach der gewichteten Anzahl der berücksichtigungsfähigen Mitglieder eines Vereins zum Ende des dem Förderjahr vorangehenden Jahres (Mitgliedereinheiten) sowie den für den jeweiligen Verein berücksichtigungsfähigen Trainer- und Übungsleiterlizenzen (Lizenzen).
5.1.6.1 Gewichtung der Mitglieder
¹Die Mitgliedereinheiten eines Vereins werden anhand desjenigen Mitgliederbestandes berechnet, den der Verein der zuständigen Dachorganisation zum Ende des dem Förderjahr vorangehenden Jahres gemeldet hat. ²Bei der Berechnung werden die Mitglieder wie folgt gewichtet:
– Mitglieder unter 27 Jahren zehnfach und
– alle übrigen Mitglieder einfach.
³Mitglieder mit Behinderung, die der Verein zum Ende des dem Förderjahr vorangehenden Jahres bei einer für Belange des Behinderten- oder Rehabilitationssports anerkannten Dachorganisation oder bei einem Verband oder einer Anschlussorganisation mit gleicher Zweckrichtung gemeldet hat, werden zehnfach gewichtet.
5.1.6.2 Berücksichtigungsfähige Trainer- und Übungsleiterlizenzen, Lizenzliste
¹Lizenzen sind berücksichtigungsfähig, wenn sie in der vom Staatsministerium jährlich veröffentlichten abschließenden Liste (Lizenzliste) enthalten sind und im Förderjahr im Sportbetrieb des jeweiligen Vereins eingesetzt werden sollen. ²Bei der Berechnung werden die Lizenzen entsprechend den sich aus der Lizenzliste ergebenden Punktwerten gewichtet. ³Lizenzen können nicht geltend gemacht werden, wenn sie Voraussetzung für den Erwerb einer höherwertigen Lizenz waren (grundständige Lizenzen) und die höherwertige Lizenz im Förderjahr geltend gemacht werden soll.
5.1.6.3 Teilung von Lizenzen
¹Der Einsatz einer Lizenz kann bei Ermittlung der Bemessungsgrundlage höchstens bei zwei Vereinen berücksichtigt werden. ²Die Lizenz wird in diesem Fall bei beiden Vereinen je zur Hälfte gewichtet.
5.1.6.4 Anrechenbarkeit von Trainer- und Übungsleiterlizenzen, Kappungsgrenze
¹Übersteigt die Zahl der berücksichtigungsfähigen Trainer- und Übungsleiterlizenzen vier Prozent der Gesamtmitgliederzahl des Vereins, können die übersteigenden Lizenzen nicht angerechnet werden (Kappungsgrenze). ²Abweichend davon können Lizenzen bis zu sechs Prozent der Gesamtmitgliederzahl des Vereins angerechnet werden, wenn mehr als 50 Prozent der Mitglieder des Vereins unter 27 Jahre alt sind. ³Hat der Verein mehr als 60 Prozent Mitglieder unter 27 Jahren, können Trainer- und Übungsleiterlizenzen von bis zu acht Prozent der Gesamtmitgliederzahl angerechnet werden.
5.1.7 Verfahren
5.1.7.1 Zuständigkeit
Zuständige Bewilligungsstellen für die Gewährung der Vereinspauschale sind die Kreisverwaltungsbehörden.
5.1.7.2 Antrag, Ausschlussfrist
Der Antrag auf Gewährung der Vereinspauschale ist bei den Kreisverwaltungsbehörden einzureichen und muss dort vollständig mit allen Angaben und Anlagen spätestens am 1. März des Förderjahres (Ausschlussfrist) eingegangen sein.
5.1.7.3 Mittelbereitstellung
¹Die Kreisverwaltungsbehörden ermitteln bis zum 30. April des Förderjahres die Gesamtzahl der nach den eingegangenen Anträgen auf ihren Zuständigkeitsbereich entfallenden Fördereinheiten. ²Die Regierungen geben die in ihrem Zuständigkeitsbereich ermittelten Daten bis zum 31. Mai des Förderjahres frei. ³Das Staatsministerium stellt auf der Grundlage der freigegebenen Daten den Wert einer Fördereinheit fest und weist den Regierungen die anteilig auf ihren Zuständigkeitsbereich entfallenden Haushaltsmittel zu. ⁴Die Regierungen weisen den Kreisverwaltungsbehörden die anteilig auf ihren Zuständigkeitsbereich entfallenden Haushaltsmittel zu.
5.1.7.4 Bewilligung, Auszahlung
Die Kreisverwaltungsbehörden bewilligen den Vereinen die Zuwendungen auf der Grundlage der zugewiesenen Haushaltsmittel und zahlen die Beträge aus.
5.2 Förderung von Verbänden und Dachorganisationen
5.2.1 Zweck der Zuwendung
¹Mit der Zuwendung soll ein finanzieller Anreiz gesetzt werden, dass alle Verbände und Dachorganisationen folgende berechtigten gesellschaftlichen Ansprüche an den organisierten Sport thematisch bearbeiten und durch konkrete Maßnahmen umsetzen (Mindestanforderungen):
– Förderung und Pflege des Sportbetriebs,
– Diskriminierungsfreiheit,
– Integrität (zum Beispiel Maßnahmen gegen Doping, Manipulation, Betrug),
– Schutz vor (sexualisierter, seelischer, psychischer und physischer) Gewalt und
– ökologische, ökonomische und soziale Nachhaltigkeit.
²Die Zuwendung soll darüber hinaus sicherstellen, dass alle Verbände und Dachorganisationen entsprechend ihren Aufgaben innerhalb der Strukturen des organisierten Sports eine an den Zielen und Leitbildern der staatlichen Förderung des organisierten Sports (Nr. 2) ausgerichtete, ganzheitliche strategische Budgetplanung mit überprüfbaren Zielen entwickeln (Zielfestlegung). ³Schließlich soll die Zuwendung die Verbände und Dachorganisationen in die Lage versetzen, ihre durch die jeweilige Ziel- und Budgetplanung näher beschriebenen übergeordneten Aufgaben im Bereich des Breitensports, Nachwuchsleistungssports und der sportartübergreifenden Organisationsstrukturen durch konkrete Maßnahmen umzusetzen.
5.2.2 Gegenstand der Förderung
¹Gegenstand der Förderung sind Maßnahmen der Verbände und Dachorganisationen, die diese zur Umsetzung der Ziele der staatlichen Förderung des organisierten Sports (Nr. 2) in ihre jährliche Ziel- und Budgetplanung aufnehmen. ²Für den Bereich des Breitensports kommen insbesondere folgende Fördergegenstände in Betracht:
– Maßnahmen zum Ausbau des aktiven Sportbetriebs im Sinne einer Bewegungsförderung (Organisation und Durchführung von Trainings, Wettkämpfen und Veranstaltungen),
– Maßnahmen zum Ausbau eines qualifizierten Sportbetriebs in Vereinen (Lehrveranstaltungen, Bildungsmaßnahmen, Einsatz von Lizenzen),
– Maßnahmen zur Gewinnung und nachhaltigen Bindung von Kindern und Jugendlichen für Sport im Sinne einer körperlichen Aktivität,
– Maßnahmen zur Stärkung des Ehrenamts,
– Maßnahmen zur Förderung der Inklusion und Integration.
³Für den Bereich des Nachwuchsleistungssports kommen insbesondere folgende Fördergegenstände in Betracht:
– Maßnahmen zum Ausbau des aktiven Sportbetriebs im Sinne einer Bewegungsförderung (Organisation und Durchführung von Trainings, Wettkämpfen und Veranstaltungen),
– Maßnahmen zur Verbesserung der Kaderstruktur und Athletenentwicklung,
– Maßnahmen zur Talentfindung, Talentsichtung und Nachwuchsförderung,
– Maßnahmen zur Verbesserung der Struktur und Situation des Leistungssportpersonals,
– Maßnahmen zur Qualifizierung des Leistungssportpersonals,
– organisatorische Maßnahmen zur Verbesserung der Stützpunktstruktur,
– Maßnahmen der Trainings- und Wettkampfsteuerung,
– Maßnahmen der Athletenbetreuung (zum Beispiel duale Karriere, Ernährung, sportphysiologische, -psychologische und -therapeutische Behandlung),
– Lehr- und Bildungsangebote,
– Maßnahmen zur Förderung, Entwicklung und Nutzung der Trainingsstätten.
⁴Bei Dachorganisationen können Fördergegenstand insbesondere sein:
– sportartübergreifende Maßnahmen zur Förderung des Breitensports und Nachwuchsleistungssports (zum Beispiel in den Bereichen Inklusion, Integration, Stärkung des Ehrenamts) sowie
– Maßnahmen zur Verbesserung der Strukturen des organisierten Sports (zum Beispiel Good Governance).
5.2.3 Zuwendungsempfänger
Zuwendungsempfänger sind anerkannte Dachorganisationen und Verbände, die die allgemeinen Zuwendungsvoraussetzungen nach Nr. 4.2 erfüllen.
5.2.4 Zuwendungsvoraussetzungen
¹Voraussetzung der Zuwendung ist eine jährlich aktualisierte oder fortgeschriebene, an den Förderzielen (Nr. 2) ausgerichtete Ziel- und Budgetplanung mit konkreten und überprüfbaren Zielen mindestens zu den in Nr. 5.2.1 Satz 1 festgelegten Themen. ²Für Anschlussorganisationen kann die zuständige Prüf- und Bewilligungsstelle im Einvernehmen mit dem Staatsministerium Ausnahmen von den Mindestvoraussetzungen zulassen.
5.2.5 Art und Umfang der Zuwendung
5.2.5.1 Art der Förderung
¹Die Zuwendungen werden grundsätzlich als projektbezogene Zuschüsse im Wege der Festbetragsfinanzierung gewährt. ²Liegen die haushaltsrechtlichen Voraussetzungen für eine Festbetragsfinanzierung nicht vor (keine hinreichende Gewissheit über die Höhe der Einnahmen und Ausgaben, einzubringende Eigenmittel), sind die Zuwendungen im Wege der Anteilfinanzierung mit Begrenzung auf einen Höchstbetrag zu gewähren.
5.2.5.2 Zuwendungsfähige Ausgaben
¹Zuwendungsfähig sind Ausgaben, soweit sie für die Umsetzung der zugrunde liegenden jährlichen Zielfestlegung erforderlich sind und einen unmittelbaren Bezug zum Zweck der Maßnahme aufweisen. ²Nicht zuwendungsfähig nach diesen Richtlinien sind daher insbesondere Ausgaben für allgemeine Verwaltungsstrukturen der Verbände und Dachorganisationen.
5.2.5.3 Höhe der Förderung
Die Förderhöhe beträgt höchstens 90 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben.
5.2.6 Verfahren
5.2.6.1 Zuständigkeit
¹Der BLSV ist als beliehener Unternehmer zuständige Prüf- und Bewilligungsstelle für Anträge von Verbänden. ²Zuständige Prüf- und Bewilligungsstelle für Anträge von Dachorganisationen ist das Staatsministerium.
5.2.6.2 Festsetzung der jährlichen Höchstbeträge
¹Die jährlichen Höchstbeträge, die den einzelnen Verbänden zur Verfügung stehen, werden auf der Grundlage eines vom Staatsministerium genehmigten Verteilungsschlüssels festgesetzt. ²Der Verteilungsschlüssel ist unter Federführung der mitgliederstärksten Dachorganisation im Einvernehmen mit den übrigen Dachorganisationen sowie einem von den Verbänden gewählten direkten Vertreter auf der Grundlage sportfachlicher Kriterien zu erarbeiten. ³Er ist im Turnus von vier Jahren zu überprüfen. ⁴Die jährlichen Höchstbeträge der Dachorganisationen und Anschlussorganisationen werden vom Staatsministerium direkt festgesetzt.
5.2.6.3 Zielfestlegung, Vorprüfung
¹Die Verbände und Dachorganisationen legen auf der Grundlage der festgesetzten jährlichen Höchstbeträge und unter Einbeziehung der Ergebnisse der jährlichen Erfolgskontrolle (Nr. 5.2.6.5) jährlich Ziele fest und übermitteln diese der zuständigen Prüf- und Bewilligungsstelle. ²Bei mehrjährigen Planungszyklen können die bestehenden Zielfestlegungen fortgeschrieben werden. ³Die Prüf- und Bewilligungsstelle überprüft die Zielfestlegungen auf ihre Übereinstimmung mit den Förderzielen (Nr. 2) und dem Zweck der Zuwendung (Nr. 5.2.1) sowie die Erfüllung der Mindestanforderungen (Nr. 5.2.1) (Vorprüfung) und teilt das Ergebnis dem jeweiligen Verband oder der Dachorganisation mit. ⁴Liegen die Mindestanforderungen nicht vor, kann der Verband oder die Dachorganisation keine Zuwendung erhalten.
5.2.6.4 Antragstellung
¹Die Maßnahmenanträge zur Umsetzung der Zielfestlegungen sind grundsätzlich spätestens einen Monat vor Beginn des Bewilligungszeitraums bei der Prüf- und Bewilligungsstelle einzureichen. ²Sie sind möglichst gebündelt einzureichen und müssen mindestens folgende Angaben enthalten:
– kurze Darstellung der Maßnahme,
– Bezug zur Zielfestlegung,
– Darlegung der Zuwendungsvoraussetzungen,
– Ausgaben- und Finanzierungsplan.
5.2.6.5 Erfolgskontrolle
¹Die Zuwendungsempfänger erstatten der zuständigen Prüf- und Bewilligungsstelle jährlich einen aussagekräftigen Kurzbericht zum Umsetzungsstand der Zielfestlegungen und der hierzu ergriffenen Maßnahmen (Evaluation). ²Das Ergebnis der Evaluation ist in die Zielfestlegung des Folgejahres einzubeziehen. ³Wurden die auf die Mindestanforderungen entfallenden Maßnahmen nicht umgesetzt, kann die Prüf- und Bewilligungsstelle im Folgejahr Förderanträge solange zurückstellen, bis die auf die Mindestanforderungen entfallenden Maßnahmen begonnen sind.
5.3 Förderung des Sportstättenbaus der Vereine
5.3.1 Zweck der Zuwendung
Durch die Zuwendung sollen die Vereine in die Lage versetzt werden, eigene Sportstätten zu errichten und zu erhalten.
5.3.2 Gegenstand der Förderung
5.3.2.1 Förderfähige Sportstätten
¹Gegenstand der Förderung sind vereinseigene Sportstätten einschließlich Nebenanlagen, die für den unmittelbaren Sportbetrieb ihrer Mitglieder benötigt werden. ²Nicht umfasst sind daher insbesondere folgende Sportstätten einschließlich Nebenanlagen:
– Anlagen, die nach ihrer Zweckbestimmung einem allgemeinen Personenkreis zugänglich sind,
– Anlagen, die überwiegend touristisch oder für Erholungszwecke genutzt werden (zum Beispiel Langlaufloipen, Naturrodelbahnen, Ski-Abfahrten und Skilifte, Reitwege, Reitanlagen oder Tennisanlagen innerhalb von Erholungszentren),
– kommunale Anlagen,
– Anlagen nichtkommunaler Träger, die überwiegend kommunalen Aufgaben dienen oder in denen das Hausrecht kommunal wahrgenommen wird,
– Anlagen, die im Trainings- und Wettkampfbetrieb im bezahlten Sport benutzt werden oder durch den Verein aufgrund seiner Lizenzbedingungen vorgehalten werden müssen,
– überwiegend kommerziell genutzte Anlagen,
– Anlagen für den Leistungssport (wie Bundes- und Landesstützpunkte), die nach Nr. 5.4 gefördert werden.
³Maßnahmen an Anlagen, die ursprünglich durch eine Kommune errichtet oder betrieben wurden, können gefördert werden, wenn sie von einem Verein neu oder in generalsaniertem Zustand übernommen wurden oder seit dem Zeitpunkt der Übernahme mindestens 15 Jahre verstrichen sind. ⁴Nicht förderfähig ist die Verlegung von vereinseigenen Sportstätten zur Umsetzung kommunaler Entwicklungsplanungen.
5.3.2.2 Förderfähige Teile und Nutzungsbereiche, Verwaltungsflächen
¹Gefördert werden Bauwerke oder Teile von Bauwerken, soweit sie die förderfähige Sportstätte selbst darstellen oder der Unterbringung vereinseigener Sportgeräte oder unmittelbar für den Betrieb der Sportfläche verwendeter Gegenstände dienen. ²Eine gelegentliche und ausnahmsweise Nutzung für andere Zwecke (zum Beispiel Generalversammlung, Faschingsveranstaltung) ist nicht förderschädlich. ³Ausgenommen von der Förderung sind dagegen insbesondere:
– Aufenthaltsräume,
– Zuschaueranlagen und die für den Zuschauerverkehr benötigte Infrastruktur,
– Maßnahmen zur Umsetzung der Versammlungsstättenverordnung,
– Parkplätze (ausgenommen Behindertenparkplätze),
– Bereiche, die in eine ständige Erlaubnis nach dem Gaststättengesetz einbezogen sind.
⁴Verwaltungsflächen können für Vereine am Standort der förderfähigen Sportstätte innerhalb folgender Grenzen gefördert werden:
– pro Verein 20 m² Verwaltungsfläche,
– ab 750 Mitglieder je weitere 750 Mitglieder bis zu 10 m² zusätzliche Verwaltungsfläche.
⁵Bei Vereinen mit mehr als 1 500 Mitgliedern ist am selben Standort ein zusätzlicher Archivraum von bis zu 10 m² förderfähig.
5.3.2.3 Förderfähige Maßnahmen
¹Gefördert werden Ausgaben für den Neubau, Umbau und die Erweiterung von Sportstätten im Sinne von Nr. 5.3.2.1. ²Instandsetzungs- und Modernisierungsmaßnahmen sind förderfähig, wenn die Neuerrichtung oder letzte Generalsanierung mindestens sechs Jahre zurückliegt oder die Ausgaben für die Instandsetzungs- oder Modernisierungsmaßnahme mindestens 65 000 € betragen. ³Die Voraussetzungen gelten nicht für Instandsetzungs- und Modernisierungsmaßnahmen, die im Zusammenhang mit behördlichen Auflagen stehen, die zur Aufrechterhaltung des Sportbetriebs erfüllt werden müssen. ⁴Förderfähig ist auch der Erwerb eines Objekts (ohne Grundstückskosten), wenn damit ein an sich notwendiger Neu- oder Erweiterungsbau einer Sportstätte entbehrlich wird und der Erwerb einschließlich notwendiger Sanierungen die wirtschaftlichere Lösung gegenüber einem Neu- oder Erweiterungsbau darstellt. ⁵Von der Förderung ausgenommen sind die Teilsanierung von Bauteilen, der laufende Bauunterhalt sowie Maßnahmen, die durch mangelhaften Bauunterhalt verursacht wurden.
5.3.3 Zuwendungsempfänger
¹Zuwendungsempfänger sind Vereine, die die allgemeinen Zuwendungsvoraussetzungen nach Nr. 4.1 erfüllen und die selbst Träger aller beantragten Baumaßnahmen sind. ²Die Bauherreneigenschaft muss vor Beginn der Baumaßnahme nachgewiesen werden. ³Bei einem Zusammenschluss mehrerer Vereine zur gemeinsamen Durchführung von Baumaßnahmen muss jeder Einzelverein die allgemeinen Fördervoraussetzungen erfüllen.
5.3.4 Zuwendungsvoraussetzungen
5.3.4.1 Sportfachlicher Bedarf, Sportstättenbauberatung
¹Eine Förderung ist nur im Rahmen des nachgewiesenen Bedarfs zulässig. ²Der Bedarfsnachweis soll in der Regel durch eine Darstellung des geplanten Sportbetriebs, der erwarteten Teilnehmerzahlen, der dem Verein ansonsten zur Verfügung stehenden Einrichtungen sowie der geplanten Auslastung der Sportstätte durch den eigenen Vereinssport geführt werden. ³Baugenehmigungspflichtige Maßnahmen und Regelanträge im Sinne von Nr. 5.3.5.3.1 sind förderfähig, wenn vor Antragstellung eine Sportstättenbauberatung durch die zuständige Dachorganisation erfolgt ist. ⁴Bei anderen Maßnahmen kann die zuständige Prüf- und Bewilligungsstelle im Einzelfall die Förderfähigkeit von einer Sportstättenbauberatung abhängig machen.
5.3.4.2 Mitgliedschaft in Sportfachverband
Der Verein muss im Hinblick auf die bauliche Maßnahme Mitglied im zuständigen Sportfachverband sein.
5.3.4.3 Subsidiarität
Gefördert werden nur Baumaßnahmen von Vereinen, die nicht in der Lage sind, das Vorhaben ohne staatliche Hilfe durchzuführen (Subsidiaritätsgrundsatz).
5.3.4.4 Eigenmittel
¹In allen Fällen ist ein angemessener Eigenanteil zum zuwendungsfähigen Bauteil durch den Zuwendungsempfänger zu verlangen, der nicht unter zehn Prozent liegen darf. ²Für die jeweilige Maßnahme zweckgebundene Spenden werden dabei als Eigenmittel im Finanzierungsplan anerkannt. ³Dies gilt nicht für von beauftragten Firmen nachträglich, gegebenenfalls auch in Form von Spenden, gewährte Preisnachlässe. ⁴Der Verein hat darüber hinaus mindestens folgende Eigenmittel einzusetzen:
– die Hälfte der ihm zur Verfügung stehenden Gelder, soweit diese den Betrag von 70 000 € überschreiten; als einzusetzende Gelder in diesem Sinne gelten auch freie Rücklagen im Sinne von § 62 Abs. 1 Nr. 3 der Abgabenordnung (AO) und sonstige Rücklagen nach § 62 Abs. 3 AO;
– zweckgebundene Rücklagen im Sinne von § 62 Abs. 1 Nr. 1 und 2 AO, welche für das zu fördernde Vorhaben gebildet wurden, in voller Höhe.
⁵Nicht eingesetzt werden müssen sonstige zweckgebundene Rücklagen, insbesondere Betriebsmittelrücklagen. ⁶Als zweckgebundene Rücklagen gelten nur solche Mittel, über deren Verwendung das jeweilige satzungsbestimmte Gremium hinreichend konkret beschlossen hat. ⁷Setzt der Verein weniger Eigenmittel ein, als nach den Sätzen 4 bis 6 vorgesehen ist, ist die Förderung um den fehlenden Betrag zu kürzen.
5.3.4.5 Nutzungsrecht
5.3.4.5.1 Eigentum, Erbbaurecht
¹Die Förderobjekte müssen grundsätzlich im Eigentum oder Erbbaurecht des Vereins stehen. ²Das Erbbaurecht hat sich auf einen Zeitraum von mindestens 25 Jahren ab Fertigstellung der Anlage zu erstrecken (Zweckbindungsfrist).
5.3.4.5.2 Vertragliche Nutzungsrechte
¹In folgenden Fällen genügt anstelle eines Eigentums- oder Erbbaurechts ein langfristiges Nutzungsrecht an dem Grundstück, das durch einen Vertrag nachzuweisen ist:
– bei Gemeinschaftsprojekten (das heißt Anlagen, die im räumlichen Zusammenhang errichtet werden) von mehreren Vereinen oder von Vereinen und Kommunen;
– bei Anlagen oder Einbauten, die nicht auf vereins- oder verbandseigenen Grundstücken errichtet werden.
²Das Nutzungsrecht sowie das Hausrecht müssen auf die Dauer von mindestens 25 Jahren ab Fertigstellung der Anlage uneingeschränkt, unkündbar und unabdingbar eingeräumt werden. ³Das gesetzliche Recht zur außerordentlichen fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund gemäß § 543 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) bleibt davon unberührt. ⁴Bei Generalinstandsetzungen, Modernisierungen und entsprechenden Instandsetzungen sowie bei Umbauten bestehender Anlagen muss die vertragliche Nutzungsdauer ebenfalls noch mindestens 25 Jahre ab Fertigstellung betragen. ⁵Bei Maßnahmen mit Gesamtausgaben von bis zu 75 000 € genügt eine Restnutzungsdauer von zehn Jahren. ⁶Dies gilt auch, wenn sich diese Maßnahmen nur auf einen Teil der Anlage beziehen. ⁷Für nachträgliche An-, Aus- oder Einbauten genügt bei Gemeinschaftsprojekten mehrerer Vereine der Nachweis eines langfristigen Nutzungsrechts nur dann, wenn auch für die bestehende Anlage ein entsprechendes langfristiges Nutzungsrecht des Zuwendungsempfängers besteht.
5.3.4.6 Dingliche Sicherung
¹Zur Sicherung der sportlichen Nutzung über den gesamten Zeitraum der Zweckbindungsfrist kann die Bewilligungsstelle eine Grunddienstbarkeit an allen für die zweckgemäße sportliche Nutzung erforderlichen Objekten verlangen. ²Eine darüber hinausgehende dingliche Sicherung des Rückzahlungsanspruchs ist grundsätzlich entbehrlich. ³Das etwaige Erfordernis einer Sicherung von Rückzahlungsverpflichtungen aus Darlehen bleibt unberührt, ebenso die Möglichkeit der dinglichen Sicherung gegen Vereinsauflösung und Zweckentfremdung durch Eintragung einer Vormerkung im Grundbuch nach § 883 BGB zugunsten der Bewilligungsstelle. ⁴Auf Antrag eines Vereins kann die Bewilligungsstelle der Löschung einer bestellten dinglichen Sicherung nach Erlöschen der Darlehensverpflichtung zustimmen.
5.3.5 Art und Umfang der Zuwendung
5.3.5.1 Art der Förderung
Die Zuwendungen werden als projektbezogene Zuschüsse im Wege der Festbetragsfinanzierung und als Darlehen gewährt.
5.3.5.2 Zuwendungsfähige Ausgaben
Die zuwendungsfähigen Ausgaben bemessen sich nach Kostenpauschalen oder einzeln ermittelten zuwendungsfähigen Ausgaben.
5.3.5.2.1 Kostenpauschalen
¹Bei Neubaumaßnahmen und Erweiterungsbauten werden die zuwendungsfähigen Ausgaben nach Kostenpauschalen ermittelt. ²Bei Maßnahmen, für die keine Kostenpauschalen vorhanden sind und bei sonstigen Maßnahmen sind die zuwendungsfähigen Ausgaben nach Nr. 5.3.5.2.4 zu ermitteln. ³Der Bewilligung ist jeweils die zum Zeitpunkt der Bewilligung geltende Kostenpauschale zugrunde zu legen. ⁴Eine Neufestsetzung kann nur erfolgen, solange der Bewilligungsbescheid nicht bestandskräftig geworden ist. ⁵Bei Maßnahmen, die ausnahmsweise vor der Bewilligung einer Zuwendung begonnen werden durften (Zustimmung zum vorzeitigen Baubeginn), kann nur von der Kostenpauschale zum Zeitpunkt des Baubeginns ausgegangen werden.
5.3.5.2.2 Höhe der Kostenpauschalen
¹Die Höhe der Kostenpauschalen bestimmt sich nach den in der Zuweisungsrichtlinie festgelegten Kostenrichtwerten. ²Darüber hinaus können von der zuständigen Dachorganisation mit Zustimmung des Staatsministeriums Kostenpauschalen festgelegt werden.
5.3.5.2.3 Anpassung der Kostenpauschalen
¹Übersteigen die Ausgaben für besondere Baukonstruktionen aufgrund nicht vorhersehbarer außergewöhnlicher geologischer Verhältnisse 15 Prozent der Kostenpauschale, können die übersteigenden Ausgaben als zuwendungsfähig anerkannt werden, wenn sie unvermeidbar sind und nachgewiesen werden. ²Soweit Architekten- und Ingenieurleistungen durch kommunales Personal oder unentgeltlich durch Dritte erbracht werden, werden die Kostenpauschalen bei Hochbaumaßnahmen und bei Freisportanlagen jeweils um 15 Prozent gekürzt. ³Falls ein Verein den Vorsteuerabzug nach § 15 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) geltend machen kann, vermindert sich die Kostenpauschale um den anteiligen Vorsteuerabzug.
5.3.5.2.4 Förderung nach einzeln ermittelten zuwendungsfähigen Ausgaben
¹Es gelten im Einzelnen folgende Kostengruppen (KG) gegliedert nach DIN 276 (aktuelle Ausgabe) als zuwendungsfähig bezogen auf die förderfähigen Räume und Flächen nach Nr. 5.3.2.2:
1
2
3
4
100
Grundstück
---
insgesamt
200
Vorbereitende Maßnahmen
nichtöffentliche (private) Erschließung (230)
– Herrichten (210)
– öffentliche Erschließung (220)
– Ausgleichsabgaben (240)
300
Bauwerk – Baukonstruktion
insgesamt, aber ohne Kosten für …
– … sonstige Maßnahmen für Baukonstruktionen (390), soweit nicht für die Zweckbestimmung der Maßnahme erforderliche Bauleistungen (im Einzelnen nachzuweisen)
400
Bauwerk – Technische Anlagen
insgesamt, aber ohne Kosten für …
– … sonstige Maßnahmen für Technische Anlagen (490), soweit nicht für die Zweckbestimmung der Maßnahme erforderliche Bauleistungen (im Einzelnen nachzuweisen)
500
Außenanlagen und Freiflächen
– Geländeflächen (510), aber ohne anteilige Kosten für …
– … nicht sportfunktionell notwendige Bepflanzung und Begrünung
– … Wasserflächen, soweit nicht zur Sportplatzpflege notwendig
– befestigte Flächen (520): Sportplatzflächen, für den Sportbetrieb notwendige Wege
– Baukonstruktionen (530): Sportanlagen-Einfriedungen, Stützmauern, Geländebearbeitung und ‑gestaltung, Rampen, Treppen, Stufen, jeweils nur in dem für die sportliche Nutzung erforderlichen Umfang
– Technische Anlagen (540): Abwasser- und Versorgungsanlagen, Anlagen für Immissionsschutz, jeweils nur in dem für die sportliche Nutzung erforderlichen Umfang; Trainingsbeleuchtung
– sonstige Verkehrsanlagen
– Einbauten in Außenanlagen (550): Außengeräte-, Umkleide- und Sanitärräume, jeweils nur in dem für die sportliche Nutzung erforderlichen Umfang
– Wirtschaftsgegenstände
– Sonstige Maßnahmen in Außenanlagen (590), soweit nicht für die Zweckbestimmung der Maßnahme erforderliche Bauleistungen (im Einzelnen nachzuweisen)
600
Ausstattung und Kunstwerke
---
insgesamt
Anmerkung:
Fest mit dem Bauwerk verbundene Einbaugeräte gehören zu den Kosten für das Bauwerk (300)
700
Baunebenkosten
Kosten der Architekten- und Ingenieurleistungen (720 bis 740), jedoch nur, wenn die Leistungen mit Ausnahme der
– Grundlagenermittlung,
– Vorplanung,
– Objektbetreuung sowie
– Dokumentation
nicht durch kommunales Personal oder von Dritten unentgeltlich erbracht werden
alle übrigen Kosten
800
Finanzierung
---
insgesamt
5.3.5.2.5 Höhe der einzeln ermittelten zuwendungsfähigen Ausgaben
Für die Ermittlung der zuwendungsfähigen Ausgaben gilt Folgendes:
– Soweit die zuwendungsfähigen Ausgaben einzeln ermittelt werden, gelten eventuell vorhandene Kostenpauschalen nach Nr. 5.3.5.2.1 als Höchstwerte. Unterschreiten die zuwendungsfähigen Ausgaben die Kostenpauschale, so sind lediglich die zuwendungsfähigen Ausgaben anzusetzen.
– Soweit zuwendungsfähige Baunebenkosten (KG 700) anfallen, beträgt der förderfähige Anteil der Planungsleistungen (KG 700) pauschal 18 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben nach DIN 276 (KG 300 bis 500), begrenzt auf tatsächlich anfallende Kosten der KG 700.
– Bei Schießsportstätten sind die zuwendungsfähigen Ausgaben für folgende bauliche Anlagen nach Nr. 5.3.5.2.4 zu ermitteln, soweit nicht Kostenpauschalen festgelegt sind: der Schützenstand, der Raumteil für Schießleitung beziehungsweise Schießaufsicht auf dem Schützenstand, der nicht bewirtschaftete Raumteil für wartende Schützen unmittelbar am Schützenstand (maximal 4 m² je Schützenstand; anstelle einer Wartezone im unmittelbaren Anschluss an den Schützenstand kann ein Vorbereitungs- und Warteraum entsprechender Größe anerkannt werden), der Zielstand mit Scheibenautomatik, der Kugelfang, die Windschutz- und Schallschutzanlage (auch Lärmschutzwälle), die Lagerräume für Waffen und Munition, die Konditions-, Gymnastik- und Fitnessräume, die (anteiligen) Toilettenräume (WC), die Umkleideräume (Garderobe), die Geräteräume und der Auswertungsraum (bis 10 m², ab zehn Schützenständen 20 m²). Im Bereich des Bogensports sind maximal 12 m² als Lagerfläche je Schießbahn zuwendungsfähig.
– Unbezahlte freiwillige Arbeiten – soweit sie stundenmäßig aufgelistet sind – und Sachleistungen von Vereins- oder Gemeindeangehörigen sowie Sachspenden gehören zu den zuwendungsfähigen Ausgaben. Für unbezahlte freiwillige Arbeitsleistungen werden im Regelfall die vom Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten bekannt gemachten zuschussfähigen Höchstsätze in der Ländlichen Entwicklung (ZHLE) angesetzt. Kommunale Regiearbeiten sind nicht zuwendungsfähig. Sachspenden und Sachleistungen können mit bis zu 80 Prozent des angemessenen Unternehmerpreises angesetzt werden.
– Sofern Vorsteuererstattung (§ 15 UStG) geltend gemacht werden kann, gehört diese nicht zu den zuwendungsfähigen Ausgaben. Die Vorsteuererstattung ist daher anteilig auf die nicht zuwendungsfähigen und die zuwendungsfähigen Ausgaben aufzugliedern und von diesen vor der Zuwendungsermittlung abzusetzen.
5.3.5.2.6 Nachträgliche Kostenerhöhungen
¹Treten bei einer Baumaßnahme Kostenerhöhungen ein, so können hierfür Nachfinanzierungen aus Staatsmitteln grundsätzlich nur gewährt werden, solange noch kein bestandskräftiger Bewilligungsbescheid ergangen ist. ²Ausnahmsweise kann eine Nachfinanzierung zu Kostenerhöhungen auch dann zugelassen werden, wenn während des Baus unvorhergesehene Schwierigkeiten (zum Beispiel Bodenerschwernisse) eingetreten sind, die zu unabweisbaren Mehrausgaben geführt haben. ³Die Ursache ist fachtechnisch zu belegen. ⁴Kostenerhöhungen, deren Ursachen nicht sportfachlich notwendig, die durch den Verein oder dessen Beauftragte zu vertreten sind oder die weniger als fünf Prozent der bisher bewilligten förderfähigen Ausgaben ausmachen, sind nicht förderfähig.
5.3.5.2.7 Zuwendungsfähige Kosten beim Objekterwerb
¹Beim Objekterwerb mit oder ohne Sanierungsmaßnahmen ist die Höhe der maximal zuwendungsfähigen Ausgaben auf die zuwendungsfähigen Ausgaben eines vergleichbaren Neubaus begrenzt. ²Als anteilige Ausgaben für den Objekterwerb werden höchstens die Ausgaben anerkannt, die der bei der zuständigen Kreisverwaltungsbehörde gebildete Gutachterausschuss oder die ein öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger im Einzelfall als Verkehrswert festgestellt hat.
5.3.5.2.8 Bagatellgrenze
Maßnahmen mit zuwendungsfähigen Ausgaben unter 10 000 € werden nicht gefördert.
5.3.5.3 Höhe der Förderung
5.3.5.3.1 Kleinanträge, Regelanträge
¹Anträge mit zuwendungsfähigen Ausgaben von weniger als 250 000 € (Kleinanträge) werden mit einem nicht rückzahlbaren Zuschuss von bis zu 20 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben gefördert. ²Bei Anträgen mit zuwendungsfähigen Ausgaben ab 250 000 € (Regelanträge) beträgt die Förderung bis zu 30 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben. ³Dabei soll mindestens ein Drittel als Darlehen gegeben werden. ⁴Die Darlehenskonditionen werden allgemein vom Staatsministerium festgelegt. ⁵Abweichend davon werden Anträge von Mitgliedsvereinen des BSSB und des OSB mit einem nicht rückzahlbaren Zuschuss von bis zu 25 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben gefördert. ⁶Die Zuwendung ist immer auf volle 50 € abzurunden.
5.3.5.3.2 Gemeinschaftsprojekte
Bei Gemeinschaftsprojekten mehrerer Vereine im Sinne von Nr. 5.3.3 Satz 3 kann der Fördersatz des nicht rückzahlbaren Zuschusses nach Nr. 5.3.5.3.1 um bis zu zehn Prozentpunkte erhöht werden.
5.3.5.3.3 Unvorhersehbare Schadensereignisse
¹Bei unvorhersehbaren Schadensereignissen (zum Beispiel Zerstörung einer Sportstätte durch Brand oder Hochwasser) kann der höchstmögliche Fördersatz im Einzelfall angemessen erhöht werden, jedoch nicht über 50 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben hinaus. ²Dabei kann die gesamte Zuwendung zur Vermeidung einer besonderen Härte als Zuschuss gewährt werden.
5.3.5.3.4 Regionalstützpunkte
Ist Gegenstand der Förderung ein in einem Stützpunktkonzept eines Sportfachverbands ausgewiesener Regionalstützpunkt, kann der Fördersatz des nicht rückzahlbaren Zuschusses nach Nr. 5.3.5.3.1 um bis zu zehn Prozentpunkte erhöht werden, wenn sichergestellt ist, dass der Sportfachverband die Anlage im Anschluss an die Maßnahme mindestens fünf Jahre als Regionalstützpunkt nutzt.
5.3.5.4 Mehrfachförderung
¹Wird eine Maßnahme auch aus Mitteln anderer öffentlicher Rechtsträger (zum Beispiel Kommunen) gefördert, so ist die Zuwendung nach diesen Richtlinien so zu bemessen, dass eine Überfinanzierung der Maßnahme nicht erfolgt. ²Der Eigenanteil des Vereins muss nach Aufteilung der anderweitigen Förderung auf Bauteile, die für die Förderung nach diesen Richtlinien zuwendungsfähig beziehungsweise nicht zuwendungsfähig sind, mindestens noch zehn Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben betragen.
5.3.6 Verfahren
5.3.6.1 Zuständigkeit
¹Der BLSV ist als beliehener Unternehmer zuständige Prüf- und Bewilligungsstelle für Anträge seiner Mitgliedsvereine. ²Die Regierungen sind zuständige Prüf- und Bewilligungsstelle für Anträge von Mitgliedsvereinen aller anderen Dachorganisationen.
5.3.6.2 Antragstellung
¹Anträge sind bei der Prüf- und Bewilligungsstelle einzureichen. ²Sie sind soweit möglich gebündelt einzureichen und müssen mindestens folgende Angaben enthalten:
– genaue Projektbeschreibung,
– Darlegung der Zuwendungsvoraussetzungen,
– Ausgaben- und Finanzierungsplan,
– Darlegung dauerhafter finanzieller Leistungsfähigkeit,
– Erklärung, dass mit der Maßnahme noch nicht begonnen worden ist und
– Erklärung, ob der Zuwendungsempfänger allgemein oder für das betreffende Vorhaben zum Vorsteuerabzug nach § 15 UStG berechtigt ist.
³Die Regierung beteiligt bei Anträgen von Mitgliedsvereinen des BSSB und des OSB die jeweils zuständige Dachorganisation. ⁴Der BSSB erstellt auf der Grundlage der eingegangenen Anträge bis spätestens 10. März jeden Jahres eine nach Dringlichkeit geordnete Vorschlagsliste.
5.3.6.3 Bewilligung
¹Bei Anträgen mit zuwendungsfähigen Ausgaben von weniger als 250 000 € soll die Bewilligung in einer Summe, ansonsten in Raten ausgesprochen werden. ²Im Bewilligungsbescheid soll regelmäßig festgelegt werden, dass statt eines Verwendungsnachweises eine Verwendungsbestätigung ohne Vorlage von Belegen ausreichend ist. ³Für Anträge mit zuwendungsfähigen Ausgaben von weniger als 250 000 € soll festgelegt werden, dass die Auszahlung erst nach Vorlage der Verwendungsbestätigung erfolgt; in allen übrigen Fällen soll ein Schlussratenvorbehalt in Höhe von mindestens zehn Prozent der Fördersumme bis zur Vorlage der Verwendungsbestätigung festgelegt werden. ⁴Im Bewilligungsbescheid soll als Auflage festgelegt werden, dass der Zuwendungsempfänger im Eingangsbereich einer geförderten Sportstätte während der Dauer der Zweckbindungsfrist auf die Förderung durch das Staatsministerium hinzuweisen hat. ⁵Geeignete Wort-Bild-Marken werden den Bewilligungsstellen vom Staatsministerium zur Verfügung gestellt.
5.4 Förderung von Trainingsstätten für den Nachwuchsleistungssport
5.4.1 Zweck der Zuwendung
¹Die Zuwendungen dienen dazu, ein optimales Stützpunktsystem für den Nachwuchsleistungssport der Verbände zur Verfügung zu stellen. ²Durch die Zuwendung soll die Bereitschaft der Träger gestärkt werden, Investitionen vorzunehmen sowie die Einrichtung weiterhin dauerhaft für Zwecke des Nachwuchsleistungssports zur Verfügung zu stellen.
5.4.2 Gegenstand der Förderung
5.4.2.1 Förderfähige Stützpunkte
Gefördert werden anerkannte Bundesstützpunkte, Landesstützpunkte und der Olympiastützpunkt Bayern.
5.4.2.2 Förderfähige Maßnahmen
¹Gefördert werden die Betriebskosten sowie die investiven Ausgaben für den Neubau, die Erweiterung, den Umbau, die Modernisierung und Sanierung der anerkannten Bundesstützpunkte und Landesstützpunkte. ²Sanierungs-, Modernisierungs- und Umbaumaßnahmen, die die vorhandenen Anlagen in ihrer Substanz erhalten und verbessern, haben Vorrang vor Neubau- und Erweiterungsmaßnahmen. ³Die Förderung des Olympiastützpunkts Bayern beschränkt sich auf Ausgaben für investive Maßnahmen.
5.4.3 Zuwendungsempfänger
Zuwendungsempfänger sind Träger anerkannter Bundesstützpunkte, Landesstützpunkte und des Olympiastützpunkts Bayern.
5.4.4 Zuwendungsvoraussetzungen
5.4.4.1 Nutzungsrecht
¹Die Zuwendungen setzen voraus, dass die Einrichtung den Nachwuchskaderathleten des jeweiligen bayerischen Verbandes sowie sonstigen vom Staatsministerium ermächtigten Nutzungsberechtigten in leistungssportgerechtem Zustand unentgeltlich zur Verfügung steht, bei investiven Maßnahmen mindestens bis zur Höhe eines dem jeweiligen Finanzierungsanteil des Freistaates Bayern entsprechenden Anteils der Nutzungszeiten. ²Sonstige Einrichtungen und Geräte der Gesamtanlage sind, soweit dies im Zusammenhang mit der Nutzung im Landesinteresse erforderlich ist, ebenfalls unentgeltlich zur Verfügung zu stellen. ³Sofern Träger und zuständiger bayerischer Verband nicht identisch sind, ist eine Nutzungsvereinbarung abzuschließen.
5.4.4.2 Beteiligung des Bundes
Die Förderung von Investitionsmaßnahmen an Bundesstützpunkten und am Olympiastützpunkt Bayern setzt voraus, dass die Maßnahmen auch vom Bund gefördert werden.
5.4.5 Art und Umfang der Zuwendung
5.4.5.1 Art der Förderung
¹Die Betriebskostenförderung wird als projektbezogener Zuschuss im Wege der Festbetragsfinanzierung gewährt. ²Die Förderung investiver Ausgaben wird als projektbezogener Zuschuss, in der Regel als Anteilfinanzierung mit Begrenzung auf einen Höchstbetrag gewährt.
5.4.5.2 Zuwendungsfähige Ausgaben
5.4.5.2.1 Betriebskostenförderung
Zuwendungsfähig sind die laufenden Ausgaben entsprechend § 2 Satz 1 Nr. 1 bis 17 der Betriebskostenverordnung (BetrKV), soweit durch die Besonderheiten der leistungssportlichen Verwendung der Einrichtung keine abweichende Beurteilung erforderlich ist.
5.4.5.2.2 Förderung investiver Maßnahmen
¹Für die Feststellung der Zuwendungsfähigkeit gilt grundsätzlich Nr. 5.3.5.2.4 entsprechend, soweit durch die Besonderheiten der leistungssportlichen Verwendung der Einrichtung keine abweichende Beurteilung erforderlich ist. ²Zuwendungsfähig sind nur diejenigen Ausgaben, die für den leistungssportlichen Lehrgangs- und Trainingsbetrieb notwendig sind und für die der sportfachliche Bedarf nachgewiesen ist. ³Im angemessenen Umfang kann auch die Erstausstattung mit Geräten, Sportgeräten und sonstigen Einrichtungsgegenständen gefördert werden, soweit diese für die Funktionalität und den Betrieb der Einrichtung unabdingbar sind. ⁴Sofern vorhandene Ausstattung bedingt durch das Ergebnis der Baumaßnahmen nicht mehr verwendungsfähig ist, kann eine unabdingbare Ersatzbeschaffung ebenfalls in angemessenem Umfang gefördert werden. ⁵Beim Objekterwerb mit oder ohne Sanierungsmaßnahmen ist die Höhe der maximal zuwendungsfähigen Ausgaben auf die zuwendungsfähigen Ausgaben eines vergleichbaren Neubaus begrenzt. ⁶Der förderfähige Anteil der Planungsleistungen (KG 700) beträgt pauschal 18 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben nach DIN 276 (KG 300 bis 500), begrenzt auf tatsächlich anfallende Kosten der KG 700.
5.4.5.2.3 Bagatellgrenze
Investive Maßnahmen, bei denen die zuwendungsfähigen Ausgaben unter 10 000 € liegen, werden nicht gefördert.
5.4.5.3 Höhe der Förderung
¹Die Höhe der Betriebskostenförderung richtet sich nach dem zur Verfügung stehenden Haushaltsbetrag und den vom Staatsministerium unter Berücksichtigung eines zehnprozentigen Eigenanteils für eine Förderperiode festgestellten zuwendungsfähigen Ausgaben. ²Die Dauer der Förderperiode beträgt in der Regel drei Jahre und wird vom Staatsministerium festgesetzt. ³Investive Maßnahmen an Bundesstützpunkten können mit bis zu 20 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben gefördert werden. ⁴Besitzt ein Bundesstützpunkt hohe Bedeutung für einen bayerischen Verband im Sinne eines Landesstützpunkts oder ist er bereits als Landesstützpunkt anerkannt, so kann die Maßnahme entsprechend dem Landesinteresse mit bis zu 40 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben, maximal jedoch bis zur Höhe der Bundesförderung bezuschusst werden; dies gilt auch für den Olympiastützpunkt Bayern. ⁵Investive Maßnahmen an Landesstützpunkten können entsprechend dem Landesinteresse mit bis zu 50 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben bezuschusst werden.
5.4.5.4 Mehrfachförderung
¹Soweit für den Betrieb einer Einrichtung andere öffentliche Fördermittel (zum Beispiel des Freistaates, des Bundes oder einer Kommune) gewährt werden, ist eine Betriebskostenförderung nach Nr. 5.4 ausgeschlossen. ²Der Ausschluss der Mehrfachförderung gilt nicht, sofern und soweit die anderen Förderungen für andere Nutzungen als den am Stützpunkt anerkannten Nachwuchsleistungssport auf der betreffenden Anlage gewährt wurden (zum Beispiel für den Spitzensport, Schulsport).
5.4.6 Verfahren
5.4.6.1 Zuständigkeit
¹Zuständige Prüf- und Bewilligungsstellen sind die Regierungen. ²Über die grundsätzliche Fördermöglichkeit der einzelnen Maßnahmen entscheidet das Staatsministerium.
5.4.6.2 Antragsverfahren
5.4.6.2.1 Betriebskostenförderung
¹Der Antrag ist bis spätestens 15. September des dem Förderjahr vorausgehenden Jahres bei der örtlich zuständigen Regierung einzureichen. ²Im ersten Jahr der jeweiligen Förderperiode muss der Antrag folgende Angaben und Unterlagen enthalten:
– Träger der Einrichtung, mit Adresse,
– Name und Standort der Einrichtung, mit Adresse,
– anerkannte Sportarten der Einrichtung laut Anerkennung des Bundes beziehungsweise des Freistaates Bayern,
– zuständiger bayerischer Sportfachverband,
– Höhe der gesamten Betriebskosten in Euro der Einrichtung im Vorjahr der Antragstellung (aufgegliedert nach § 2 Satz 1 Nr. 1 bis 17 BetrKV),
– Unterlagen, aus denen die anteilige Nutzung durch die in der Förderverantwortung des Freistaates Bayern stehenden Nachwuchsleistungskader im Vorjahr der Antragstellung hervorgeht (zum Beispiel Belegungspläne oder Kaderlisten),
– Bestätigung des jeweils zuständigen bayerischen Sportfachverbands, dass die Einrichtung dem Nachwuchsleistungssport in den anerkannten Sportarten im Vorjahr im vereinbarten Umfang zur Verfügung stand,
– aktuelle Nutzungsvereinbarung mit dem nutzenden bayerischen Sportfachverband (entfällt wenn der Verband selbst Träger der Einrichtung ist).
³Ab dem zweiten Jahr der Förderperiode sind dem Antrag abweichend von Satz 2 folgende Angaben und Unterlagen beizufügen:
– Träger der Einrichtung, mit Adresse,
– Name und Standort der Einrichtung, mit Adresse,
– anerkannte Sportarten der Einrichtung laut Anerkennung des Bundes beziehungsweise des Freistaates Bayern,
– Bestätigung des jeweils zuständigen bayerischen Sportfachverbands, dass die Einrichtung dem Nachwuchsleistungssport in den anerkannten Sportarten im Vorjahr im vereinbarten Umfang zur Verfügung stand.
5.4.6.2.2 Investive Maßnahmen an Bundesstützpunkten
¹Maßnahmen an Bundesstützpunkten und dem Olympiastützpunkt Bayern müssen von den Trägern zunächst beim Staatsministerium für die Bewilligungsplanung des Bundes angemeldet werden. ²Die angemeldeten Maßnahmen werden vom Fachgremium für Leistungssport der mitgliederstärksten Dachorganisation sportfachlich bewertet. ³Ist von der Maßnahme sportfachlich eine weitere Dachorganisation betroffen, ist die Bewertung im Einvernehmen mit der weiteren Dachorganisation vorzunehmen. ⁴Nach der grundsätzlichen Förderentscheidung des Bundes entscheidet auch das Staatsministerium über die Fördermöglichkeit aus Landesmitteln und informiert die Träger entsprechend. ⁵Die davon betroffenen Verbände erhalten jeweils eine Kopie.
5.4.6.2.3 Investive Maßnahmen an Landesstützpunkten
¹Maßnahmen an Landesstützpunkten müssen von den Trägern direkt beim Fachgremium für Leistungssport der mitgliederstärksten Dachorganisation zur sportfachlichen Bewertung angemeldet werden. ²Das Fachgremium leitet die Anmeldung mit einer sportfachlichen Bewertung an das Staatsministerium zur Entscheidung über Fördermöglichkeiten aus Landesmitteln weiter. ³Ist von der Maßnahme sportfachlich eine weitere Dachorganisation betroffen, ist die Bewertung im Einvernehmen mit der weiteren Dachorganisation vorzunehmen. ⁴Das Staatsministerium informiert die Träger und den jeweils betroffenen Verband über seine Entscheidung.
5.4.6.3 Auszahlung
¹Bei der Betriebskostenförderung erfolgen Auszahlungen an die jeweiligen Träger der Einrichtungen zum 1. April, 1. August und 1. November des Förderjahres. ²Nr. 1.4 ANBest-P und Nr. 1.3 ANBest-K finden keine Anwendung.
5.5 Förderung von Sportgroßveranstaltungen
5.5.1 Zweck der Zuwendung
¹Mit der Zuwendung sollen Verbände und sonstige Ausrichter in die Lage versetzt werden, bedeutende überregionale Breitensportveranstaltungen, bedeutende überregionale Nachwuchsleistungssportveranstaltungen auszurichten. ²Durch die Signalwirkung entsprechender Veranstaltungen soll der Breiten- und Nachwuchsleistungssport insgesamt gestärkt werden.
5.5.2 Gegenstand der Förderung
¹Gefördert werden können
– bedeutende überregionale Breitensportveranstaltungen,
– bedeutende überregionale Nachwuchsleistungssportveranstaltungen.
²Die Förderung von Welt- und Europameisterschaften sowie von vergleichbaren internationalen Veranstaltungen bleibt dem Staatsministerium unmittelbar vorbehalten.
5.5.3 Zuwendungsempfänger
Zuwendungsempfänger sind gemeinnützige Verbände und anerkannte Dachorganisationen, sofern sie als Veranstalter auftreten.
5.5.4 Zuwendungsvoraussetzungen
5.5.4.1 Bedeutende Breitensportveranstaltungen
Bedeutende überregionale Breitensportveranstaltungen können gefördert werden, wenn sie durch einen Sportverband veranstaltet werden und folgende Kriterien erfüllt sind:
– Es handelt sich nicht um übliche Wettkämpfe im Rahmen einer Liga.
– Es handelt sich nicht um eine kommerzielle Veranstaltung.
– Prinzipiell kann jeder im jeweiligen Verband organisierte Sportler teilnehmen.
– Die Kosten der Teilnahme sind angemessen und für die überwiegende Mehrheit der im Verband organisierten Sportler tragbar.
– Die Öffentlichkeit kann an der Veranstaltung teilhaben.
5.5.4.2 Bedeutende Nachwuchsleistungssportveranstaltungen
¹Bedeutende überregionale Nachwuchsleistungssportveranstaltungen können gefördert werden, wenn sie durch einen Sportverband veranstaltet werden. ²Zu den bedeutenden überregionalen Nachwuchsleistungssportveranstaltungen gehören beispielsweise nationale und internationale Vergleichswettkämpfe für Angehörige der NK2, Landeskader und Vorstufenkader der bayerischen Sportfachverbände. ³Nicht zu bedeutenden Sportveranstaltungen im Sinne dieser Vorschrift gehören die üblichen Wettkämpfe im Rahmen einer Liga.
5.5.5 Art und Umfang der Zuwendung
5.5.5.1 Art der Förderung
¹Die Zuwendungen werden grundsätzlich als projektbezogene Zuschüsse im Wege der Festbetragsfinanzierung gewährt. ²Liegen die haushaltsrechtlichen Voraussetzungen für eine Festbetragsfinanzierung nicht vor (keine hinreichende Gewissheit über die Höhe der Einnahmen und Ausgaben, einzubringende Eigenmittel), sind die Zuwendungen im Wege der Anteilfinanzierung mit Begrenzung auf einen Höchstbetrag zu gewähren.
5.5.5.2 Zuwendungsfähige Ausgaben
¹Zuwendungsfähig sind Ausgaben, die zur Durchführung des unmittelbar sportbezogenen Teils der Veranstaltung notwendig sind. ²Nicht zu den zuwendungsfähigen Ausgaben zählen daher insbesondere Ausgaben für das nicht sportbezogene Rahmenprogramm oder sonstige nicht sportunmittelbare Zwecke wie Geschenke, Bewirtungen, Musikdarbietungen und Ähnliches. ³Nicht zu den zuwendungsfähigen Ausgaben zählen darüber hinaus Abschreibungen, Beiträge beziehungsweise Ausgleichszahlungen zur Benutzung verbandseigener Anlagen und Geräte und ähnliche Ausgaben.
5.5.5.3 Höhe der Förderung
¹Die Höhe der Förderung beträgt bis zu 50 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben. ²Die Höhe des Förderanteils wird in Abhängigkeit von der Bedeutung der Veranstaltung insbesondere im Vergleich zu den Höchstsätzen für internationale Sportveranstaltungen jeweils im Einzelfall festgelegt.
5.5.6 Verfahren
5.5.6.1 Zuständigkeit
¹Zuständige Prüf- und Bewilligungsstelle für die Förderung von bedeutenden Breitensport- und Nachwuchsleistungssportveranstaltungen ist der BLSV als beliehener Unternehmer. ²Für Anträge von Dachorganisationen liegt die Zuständigkeit beim Staatsministerium.
5.5.6.2 Antragstellung
Anträge sind bei der zuständigen Prüf- und Bewilligungsstelle einzeln und veranstaltungsbezogen zu stellen.
6. Schlussbestimmungen
6.1 Ausnahmeklausel
¹In besonders gelagerten Einzelfällen kann das Staatsministerium im Rahmen des geltenden Haushaltsrechts Ausnahmen von diesen Richtlinien zulassen. ²Ausnahmeanträge sind schriftlich ausführlich zu begründen.
6.2 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Bekanntmachung tritt am 1. Januar 2023 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2025 außer Kraft.
Joachim Herrmann
Staatsminister
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