Vollzug der Sperrzeitregelung
An die Regierungen
die Landratsämter
die Gemeinden
die Dienststellen der Bayerischen Polizei
Am 9. Mai 1971 treten das neue Gaststättengesetz(GastG) vom 5. Mai 1970 (BGBl I S. 465, ber. S. 1298) und die Verordnung zur Ausführung des Gaststättengesetzes (Gaststättenverordnung ‑ GastV ‑ vom 23. April 1971 (GVBl S. 150) in Kraft.
Für den Vollzug des Sperrzeitrechts wird Folgendes bestimmt:
1. Geltungsbereich
1.1
§ 18 GastG und § 1 Abs. 4 bis 6 und §§ 8 bis 11 GastV gelten für Schank- und Speisewirtschaften (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 und 2, Abs. 2 GastG), ferner für öffentliche Vergnügungsstätten. Die Vorschriften des GastG und der GastV über die Sperrzeit sind auch auf den Ausschank alkoholischer Getränke in Vereinen und Gesellschaften, die kein Gewerbe betreiben, anzuwenden, ausgenommen der Ausschank an deren Arbeitnehmer (§ 23 Abs. 1 und 2 Satz 1 GastG).
1.1.1
Vergnügungsstätte im Sinn des § 18 GastG ist jeder Ort, an dem eine öffentliche Vergnügung veranstaltet wird. Der Begriff der öffentlichen Vergnügung in diesem Sinn entspricht dem des Art. 19 Abs. 1 LStVG.
1.2
Die Vorschriften des GastG und der GastV über die Sperrzeit sind jedoch nicht anzuwenden auf
1.2.1
das Verabreichen von Getränken oder zubereiteten Speisen zum Verzehr an Ort und Stelle, soweit es Marktverkehr ist (zur Festsetzung der Marktzeit vgl. § 69 Abs. 1 GewO),
1.2.2
nicht gewerbsmäßig und nicht im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmungen veranstaltete öffentliche Vergnügungen, weil die bundesrechtliche Ermächtigung des § 18 GastG solche Vergnügungen nicht erfasst,
1.2.3
das Verabreichen alkoholfreier Getränke, von Bier und Speisen zum Verzehr an Ort und Stelle aus Automaten in Betrieben an dort Beschäftigte (§ 18 Abs. 2 GastG),
1.2.4
die in § 25 Abs. 1 GastG genannten Einrichtungen,
1.2.5
Nebenbetriebe an den Bundesautobahnen (§ 15 Abs. 4 Bundesfernstraßengesetz).
2. Abweichende Sperrzeit
Die Möglichkeit der Gemeinden, bei Vorliegen eines öffentlichen Bedürfnisses oder besonderer örtlicher Verhältnisse die Sperrzeit für das ganze Gemeindegebiet oder für Teile hiervon durch Rechtsverordnung zu verlängern, zu verkürzen oder aufzuheben (vgl. § 10 GastV), bleibt ebenso wie die Zuständigkeit der Gemeinden, Ausnahmen für einzelne Betriebe (vgl. § 11 GastV) bei Vorliegen eines öffentlichen Bedürfnisses oder besonderer örtlicher Verhältnisse zu bewilligen, unberührt.
3. Ausnahmen von der Sperrzeit
3.1
Ausnahmen von der allgemeinen Sperrzeit können durch Rechtsverordnung oder durch Verwaltungsakt (§§ 10, 11 GastV) festgesetzt werden. Solche Ausnahmen setzen ein öffentliches Bedürfnis oder besondere örtliche Verhältnisse voraus. Sind diese Voraussetzungen gegeben, so liegt es im pflichtgemäßen Ermessen der hierfür zuständigen Stellen, eine Ausnahme festzusetzen.
3.2
Verordnungen des Staatsministeriums des Innern
Das Staatsministerium des Innern beabsichtigt, von der Ermächtigung nach § 1 Abs. 4 und § 10 GastV nur ausnahmsweise aus besonderem Anlass Gebrauch zu machen, wenn das Bedürfnis für eine solche Regelung im gesamten Staatsgebiet oder einem großen Teil desselben gegeben ist.
3.3
Verordnungen der Gemeinden
3.3.1
Die Gemeinden sollen Verordnungen nach § 10 GastV erlassen, wenn ein öffentliches Bedürfnis oder besondere örtliche Verhältnisse eine von § 8 Abs. 1 GastV abweichende Sperrzeit für alle Schank- oder Speisewirtschaften oder für alle öffentlichen Vergnügungsstätten im Sinn der Nr. 1.1, für bestimmte Arten solcher Betriebe (z.B. Tanzlokale, Nachtlokale, Spielhallen, Trinkhallen, Eisdielen) oder für bestimmte Gemeindeteile rechtfertigen.
3.3.1.1
Für die Beurteilung, ob ein öffentliches Bedürfnis oder besondere örtliche Verhältnisse eine allgemeine Ausnahme nach § 10 GastV rechtfertigen, ist der Zweck des § 18 GastG zu berücksichtigen. Die Sperrzeitregelung dient neben dem Arbeitsschutz und dem Schutz gegen Alkoholmissbrauch insbesondere auch dem Schutz der Nachtruhe. Bei der gebotenen Abwägung ist auch die überkommene heimische Übung zu beachten (z.B. Abhalten von Dorf- und Stadtfesten, Betrieb von Biergärten). Eine Vorverlegung der Sperrzeit für Biergärten vor 23.00 Uhr ist grundsätzlich nur dann vorzunehmen, wenn aufgrund der Lage, Größe oder Nutzung des Gaststättenbetriebes unzumutbare Lärmbelästigungen oder sonstige Nachteile für die Anwohner dies erfordern.
3.3.1.2
Die Sperrzeit kann daher durch Verordnung beispielsweise verlängert werden
für alle von der Sperrzeitregelung erfassten Betriebe oder für alle in einem bestimmten Gemeindeteil liegenden solchen Betriebe, wenn dafür wegen der besonderen Struktur der Gemeinde (z.B. als Kur- oder Erholungsort) oder wegen der Nutzung eines Gemeindeteils als reines oder überwiegendes Wohngebiet ein öffentliches Bedürfnis besteht, ferner auch, wenn nach den örtlichen Gepflogenheiten die allgemeine Nachtruhe länger als in anderen Gemeinden gehalten zu werden pflegt,
für bestimmte Arten von Betrieben, wenn solche Betriebe oder ihre Begleiterscheinungen (z.B. Heimgang und Heimfahrt der Gäste) erfahrungsgemäß störender als andere Betriebe während der verlängerten Sperrzeit in Erscheinung treten würden.
3.3.1.3
Die Sperrzeit kann durch Verordnung beispielsweise verkürzt werden
für alle oder für bestimmte Arten von Betrieben, wenn wegen der besonderen Struktur der Gemeinde ein weit verbreitetes Bedürfnis für das durch die Verordnung erfasste Gebiet anerkannt werden kann (z.B. Vergnügungsgebiete) und insbesondere die Ruhe von Wohngebieten nicht beeinträchtigt wird,
vorübergehend ausnahmsweise auch in sonstigen Fällen, wenn ein besonderer örtlicher Anlass gegeben ist, an dem ein großer Teil der Gemeindeeinwohner während eines Teils der allgemeinen Sperrzeit Anteil nehmen will (z.B. Kirchweihfeste, Faschingsfeiern und andere Volksfeste).
3.3.1.4
Die Aufhebung der allgemeinen Sperrzeit durch Verordnung kann nur in seltensten Ausnahmefällen und nur für eine Nacht gerechtfertigt sein (z.B. Jahrhundertfeier der Stadtgründung).
3.3.2
Da sich § 18 GastG nur auf diejenigen öffentlichen Vergnügungsstätten bezieht, die gewerbsmäßig oder im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmungen betrieben werden, würde eine auf die Fälle des § 18 GastG beschränkte gemeindliche Regelung über die Sperrzeit dazu führen, dass für sonstige öffentliche Vergnügungsstätten keine Sperrzeit gilt. Den Gemeinden wird daher empfohlen, Verordnungen nach § 10 GastV auch auf Art. 19 Abs. 7 Satz 1 Nr. 2 LStVG zu stützen und in ihnen zu bestimmen, dass die nach § 10 GastV für öffentliche Vergnügungsstätten eingeführte Verlängerung oder Verkürzung der Sperrzeit und im Übrigen die allgemeine Sperrzeit (§ 8 GastV) auch für diejenigen öffentlichen Vergnügungsstätten gilt, die nicht unter § 18 GastG fallen.
3.3.3
Für den Erlass von Verordnungen nach § 10 GastV gelten die Art. 42 ff. LStVG.
3.3.4
Es ist zweckmäßig, vor dem Erlass solcher Verordnungen die örtlichen Vereinigungen der Arbeitgeber und Arbeitnehmer des Hotel- und Gaststättengewerbes zu hören.
4. Ausnahmen für den Einzelfall (§§ 11, 1 Abs. 6 GastV)
4.1
Zur Auslegung der Begriffe der besonderen örtlichen Verhältnisse und des öffentlichen Bedürfnisses ist der Gesetzeszweck der Sperrzeitregelung (vgl. Nr. 3.3.1.1) heranzuziehen.
4.2
Verkürzungen oder Aufhebungen der Sperrzeit sollen in Schriftform ergehen (§2 Abs. 2 Satz 2 GastV); sie sind nach § 11 GastV zu befristen und widerruflich festzusetzen. Die Frist soll nur eine überschaubare Zeit umfassen.
4.3
Eine Verlängerung der Sperrzeit für den Einzelfall ist insbesondere dann gerechtfertigt, wenn der Betrieb oder seine Begleiterscheinungen die allgemeine Nachtruhe in der Umgebung des Betriebes stören. 19 Uhr und 8 Uhr stellen die äußersten Grenzen dar (§ 11 GastV). Nr. 3.3.1.1 Sätze 3 und 4 gelten entsprechend.
4.4
Die Sperrzeit ist für den Einzelfall nur auf Antrag des Inhabers zu verkürzen oder ausnahmsweise ganz aufzuheben. Eine Verkürzung ist gerechtfertigt, wenn ein längeres Offenhalten des Betriebes den örtlichen Gepflogenheiten entspricht oder aus besonderem Anlass vorübergehend ein öffentliches Bedürfnis gegeben ist (z.B. anlässlich von Kirchweihfesten, Jahrmärkten, Faschingsfeiern, Tagungen, Hochzeiten und sonstigen Veranstaltungen). Vor der Entscheidung über den Antrag ist insbesondere zu prüfen, ob öffentliche Interessen ‑ vor allem das nächtliche Ruhebedürfnis der Allgemeinheit und der Nachbarschaft des Betriebes‑ einer Verkürzung entgegenstehen oder durch Auflagen (z.B. über das Geschlossenhalten von Türen und Fenstern oder die Verwendung von Tonverstärkergeräten) zu schützen sind.
4.4.1
Für Automaten, aus denen Getränke oder zubereitete Speisen zum Verzehr an Ort und Stelle verabreicht werden, kann im Allgemeinen die Sperrzeit aufgehoben werden, wenn nicht der Automat mit einem anderen, der Sperrzeit unterliegenden Gaststättenbetrieb räumlich verbunden ist und keine Sitzgelegenheiten oder Stehtische bereitgestellt werden.
4.5
Für Ausnahmen nach § 11 GastV sind neben den Gemeinden in Ausnahmefällen auch die örtlichen Polizeiinspektionen zuständig.
4.5.1
Ein Ausnahmefall im Sinn des § 1 Abs. 6 GastV ist dann gegeben, wenn die im Allgemeinen zuständige Gemeinde nicht rechtzeitig tätig werden kann, um die in § 11 GastV vorgesehene Entscheidung zu treffen, weil sich das Bedürfnis für eine Sperrzeitverkürzung im Einzelfall kurzfristig ergeben hat.
Die Polizei ist daher zuständig, wenn
die Gemeinde während der Nachtzeit oder während des Wochenendes oder eines Feiertages nicht mehr zu erreichen ist;
Anlass für die Sperrzeitverkürzung ein spontanes und vorher nicht geplantes Ereignis ist (beispielsweise eine spontane, nicht vorbereitete Geburtstagsfeier um 24.00 Uhr, die über die Sperrstunde hinausgeht);
der Gaststättenbetreiber rechtzeitig die örtliche Polizeidienststelle verständigt hat.
Wenn die Polizei feststellt, dass tatsächlich ein Ausnahmefall im o. g. Sinn vorliegt, sollte sie die Sperrzeit verkürzen, es sei denn, die Bedürfnisse der Nachbarschaft überwiegen erheblich das Interesse der Gaststättenbesucher an einer kürzeren Sperrzeit. Sollten jedoch Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der Gaststättenbetreiber versucht, die Regelzuständigkeit der Gemeinde zu umgehen, ist eine Sperrzeitverkürzung durch die Polizei nicht zu gewähren.
Die Kosten für die Erteilung der Sperrzeitverkürzung durch die Polizei sind ‑ im Vergleich zur gemeindlichen Sperrzeitverkürzung ‑ an eine höhere Rahmenobergrenze gebunden. Näheres regelt das Kostenverzeichnis.
4.5.2
Die Polizei hat eine von ihr bewilligte Ausnahme nach § 11 GastV auf die Zeit zu beschränken, in der die zuständige Stelle der Gemeinde voraussehbar nicht zu erreichen ist.
4.6
Die Gemeinde und die örtlich zuständige Polizeidienststelle haben einander über Entscheidungen nach § 11 GastV alsbald zu unterrichten.
5. Überwachung
Die Kreisverwaltungsbehörden und insbesondere die Polizei haben die Einhaltung der Sperrzeit zu überwachen (§ 22 GastG, § 1 Abs. 6 GastV). Sie haben hierfür die Befugnisse nach § 22 GastG.
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