SpkO
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SpkO: Verordnung über die Organisation und den Geschäftsbetrieb der Sparkassen (Sparkassenordnung – SpkO) Vom 21. April 2007 (GVBl. S. 332) BayRS 2025-1-1-I (§§ 1–23)

Auf Grund von Art. 2 Abs. 1 Satz 1 und Art. 20 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über die öffentlichen Sparkassen – Sparkassengesetz – SpkG – (BayRS 2025-1-I), zuletzt geändert durch § 9 des Gesetzes vom 24. Dezember 2002 (GVBl S. 962), erlässt das Bayerische Staatsministerium des Innern folgende Verordnung:

Inhaltsübersicht

Erster Abschnitt Allgemeine Vorschriften

§ 1 Aufgabe

¹Die Sparkassen sind selbstständige Wirtschaftsunternehmen in kommunaler Trägerschaft mit der Aufgabe (öffentlicher Auftrag), auf der Grundlage der Markt- und Wettbewerbserfordernisse für ihren Geschäftsbezirk den Wettbewerb zu stärken und die angemessene und ausreichende Versorgung aller Bevölkerungskreise, der Wirtschaft, insbesondere des Mittelstands, und der öffentlichen Hand mit geld- und kreditwirtschaftlichen Leistungen auch in der Fläche sicherzustellen. ²Sie unterstützen damit die Aufgabenerfüllung der Kommunen im wirtschaftlichen, regionalpolitischen, sozialen und kulturellen Bereich.

§ 2 Regionalprinzip

(1) ¹Geschäftsbezirk der Sparkasse ist das Gebiet ihres Trägers, bei Zweckverbandssparkassen der räumliche Wirkungsbereich des Zweckverbands. ²In besonderen Fällen kann die Satzung eine abweichende Regelung treffen.
(2) Hat in einer kreisfreien Gemeinde außer der Stadtsparkasse eine Kreissparkasse oder eine Zweckverbandssparkasse ihren Sitz, so bilden für beide Sparkassen die kreisfreie Gemeinde und der Landkreis oder der räumliche Wirkungsbereich des Zweckverbands den Geschäftsbezirk.
(3) Die Sparkasse soll sich nur in ihrem Geschäftsbezirk betätigen.
(4) ¹Die Sparkasse kann in ihrem Geschäftsbezirk Zweigstellen betreiben. ²Im Gebiet des Trägers einer anderen Sparkasse darf sie eine Zweigstelle nur mit Einwilligung der Aufsichtsbehörde errichten; die Aufsichtsbehörde hört vor ihrer Entscheidung die andere Sparkasse.
(5) ¹Die Sparkasse hat ihre Werbung, soweit möglich, auf ihren Geschäftsbezirk zu beschränken; Werbung ist im Übrigen außerhalb des Geschäftsbezirks nur als Gemeinschaftswerbung zulässig. ²In den Fällen des Abs. 2 hat die Sparkasse ihre Werbung, soweit möglich, auf das Gebiet oder den räumlichen Wirkungsbereich ihres Trägers zu beschränken.

§ 3 Verbund

(1) Die Sparkassen sowie der Sparkassenverband Bayern, die Bayerische Landesbank (Landesbank) und die Versicherungskammer Bayern mit ihren verbundenen Unternehmen und Einrichtungen (Sparkassen-Finanzgruppe Bayern) fördern einander im Rahmen ihrer Aufgaben gegenseitig.
(2) Die Sparkassen legen liquide Mittel zu marktgerechten Sätzen vorrangig bei der Landesbank an; sie nehmen Mittel, die sie zur Sicherung ihrer Liquidität benötigen, vorrangig bei ihr zu marktgerechten Sätzen auf.
(3) Die Sparkassen bieten Produkte und Dienstleistungen der Sparkassen-Finanzgruppe Bayern sowie der weiteren Unternehmen und Einrichtungen, die Aufgaben für alle Sparkassen in Deutschland wahrnehmen (Sparkassen-Finanzgruppe), an.
(4) Die Zusammenarbeit der Sparkassen mit anderen Geschäftspartnern darf den Verbund nicht beeinträchtigen.

§ 4 Geschäftsgrundsätze

(1) Die Sparkassen führen ihre Geschäfte zur Erfüllung ihrer Aufgabe (§ 1) und unter Berücksichtigung ausreichender Sicherheit, Liquidität und Rentabilität.
(2) ¹Die Sparkassen pflegen
den Sparverkehr,
das Kreditgeschäft, insbesondere das Privat-, Firmen- und Kommunalkreditgeschäft,
den bargeldlosen Zahlungsverkehr und
das bankübliche Dienstleistungsgeschäft.
²Sie fördern den Sparsinn und die Vermögensbildung breiter Bevölkerungskreise sowie das Verständnis der Jugend für wirtschaftliche Zusammenhänge.
(3) Die Sparkassen dürfen keine Geschäfte betreiben, bei denen die mit dem jeweiligen Geschäft verbundenen Risiken für die Sparkasse nicht tragbar oder von ihr nicht steuerbar sind (Spekulationsverbot).
(4) Soweit sich aus dem Sparkassengesetz und dieser Verordnung keine besonderen Anforderungen ergeben, hat es für die Zulässigkeit und die Anforderungen an Geschäfte der Sparkassen sein Bewenden mit den allgemein für Kreditinstitute geltenden Vorschriften (eingeschränktes Universalprinzip).

§ 5 Kontrahierungspflichten

(1) Die Sparkasse nimmt von jedermann Spareinlagen und andere Einlagen entgegen.
(2) Die Sparkasse führt für natürliche Personen aus ihrem Geschäftsbezirk auf Antrag Girokonten auf Guthabenbasis.
(3) Einlagen müssen nicht entgegengenommen und Girokonten müssen nicht geführt werden, wenn das der Sparkasse im Einzelfall aus wichtigem Grund nicht zuzumuten ist.

Zweiter Abschnitt Besondere Vorschriften

§ 6 Genussrechte, stille Vermögenseinlagen

(1) ¹Die Sparkasse darf nach Maßgabe der Satzung Genussrechte ausgeben und Vermögenseinlagen stiller Gesellschafter entgegennehmen. ²Die Genussrechte und die Vermögenseinlagen stiller Gesellschafter müssen so ausgestaltet sein, dass die Verkaufserlöse der Genussrechte und die Vermögenseinlagen dem haftenden Eigenkapital der Sparkasse zuzurechnen sind.
(2) ¹Den Genussrechtsgläubigern dürfen keine Mitwirkungs- und Kontrollbefugnisse und keine Ansprüche am Liquidationsvermögen der Sparkasse eingeräumt werden. ²Der Börsenhandel von Wertpapieren über Genussrechte im Freiverkehr ist nicht zulässig.
(3) ¹Den stillen Gesellschaftern dürfen keine Mitwirkungsbefugnisse und keine Ansprüche am Liquidationsvermögen der Sparkasse eingeräumt werden. ²Als stille Gesellschafter sind Unternehmen und Einrichtungen der Sparkassen-Finanzgruppe Bayern, juristische Personen des öffentlichen Rechts und Unternehmen, die von diesen beherrscht werden, vorrangig zu berücksichtigen. ³Der Gesamtbetrag der stillen Einlagen darf 49 v.H. des Kernkapitals der Sparkasse nicht übersteigen; die Satzung kann bestimmen, dass Vermögenseinlagen von stillen Gesellschaftern im Sinn von Satz 2 außer Ansatz bleiben.

§ 7 Kreditgeschäft

(1) Die Sparkasse darf Kredite gegen Sicherheiten (gesicherte Kredite) und Kredite ohne Sicherheiten als Blankokredite oder Körperschaftskredite geben.
(2) Für die Anerkennung und Bewertung von Kreditsicherheiten sind die mit Zustimmung des Staatsministeriums des Innern, für Sport und Integration (Staatsministerium) vom Sparkassenverband Bayern im Bayerischen Staatsanzeiger bekannt gemachten Sicherungsgrundsätze maßgebend.

§ 8 Immobilienhandel, Bauträgergeschäft

(1) ¹Zur Weiterveräußerung dürfen Immobilien nur erworben, erschlossen und bebaut werden, wenn dazu unter Berücksichtigung der Aufgabe der Sparkasse (§ 1) die Genehmigung erteilt wurde. ²Der Genehmigung bedarf es nicht, wenn es sich um einen Immobilienerwerb im Weg der Verwertung von Sicherheiten handelt.
(2) Die Genehmigung kann nach Anhörung des Sparkassenverbands Bayern allgemein das Staatsministerium, im Einzelfall die Aufsichtsbehörde erteilen.

§ 9 Beteiligungen

(1) Die Sparkasse darf Beteiligungen (§ 271 Abs. 1 des Handelsgesetzbuchs) an Unternehmen und Einrichtungen der Sparkassen-Finanzgruppe eingehen.
(2) Die Sparkasse darf im Rahmen ihrer Aufgabe (§ 1) auch Beteiligungen (§ 271 Abs. 1 des Handelsgesetzbuchs) eingehen an
Grundstückserschließungs-, Wohnungsbau-, Grundstücksverwertungs- und Immobilienverwaltungsunternehmen,
Kapitalbeteiligungsgesellschaften, die sich an mittelständischen Unternehmen beteiligen,
sonstigen Unternehmen, wenn ihre Beteiligung 50 v.H. des Unternehmenskapitals nicht übersteigt.
(3) ¹Beteiligungen sind nur zulässig an Unternehmen, für deren Verbindlichkeiten den Gläubigern nur das Vermögen des Unternehmens haftet und etwaige Nachschusspflichten betragsmäßig begrenzt sind. ²Bei diesen Beteiligungen ist darauf zu achten, dass sie nach kaufmännischen Grundsätzen zumindest mittelfristig eine marktübliche angemessene Rendite erwarten lassen.
(4) ¹Abweichungen von den Abs. 2 und 3 sind nur mit Genehmigung zulässig. ² § 8 Abs. 2 gilt entsprechend. ³Der Genehmigung bedarf es nicht bei Abweichungen von Abs. 2 und 3 Satz 2, wenn es sich um einen Beteiligungserwerb im Weg der Verwertung von Sicherheiten handelt.

§ 10 Dienstleistungsgeschäfte

(1) Nicht bankübliche Dienstleistungsgeschäfte dürfen die Aufgabenerfüllung (§ 1) nicht beeinträchtigen und müssen im Verhältnis hierzu von untergeordneter Bedeutung sein.
(2) Die Aufsichtsbehörde kann die Durchführung nicht banküblicher Dienstleistungsgeschäfte untersagen.

Dritter Abschnitt Verwaltung, Unternehmensführung

§ 11 Grundsätze guter und verantwortungsvoller Unternehmensführung

Für die Organe der Sparkasse gelten die Grundsätze guter und verantwortungsvoller Unternehmensführung, wie sie sich aus dem Sparkassengesetz sowie den nachfolgenden Vorschriften ergeben.

§ 12 Rechte und Pflichten der Mitglieder des Verwaltungsrats

(1) ¹Die Mitglieder des Verwaltungsrats haben die Belange der Sparkasse zu wahren und zu fördern. ²Neben ihren sonstigen Amtspflichten haben sie die Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns zu beachten.
(2) ¹Die Mitglieder des Verwaltungsrats haben Anspruch auf angemessene Entschädigung. ²Gewinnbeteiligungen dürfen ihnen nicht gewährt werden.

§ 13 Vorsitzender des Verwaltungsrats

(1) ¹Der Vorsitzende beruft die Sitzungen des Verwaltungsrats unter Angabe der Tagesordnung mit angemessener Frist ein und leitet sie. ²Er handhabt die Ordnung während der Sitzung.
(2) ¹Der Vorsitzende verpflichtet die weiteren Mitglieder des Verwaltungsrats bei Antritt ihres Amts auf die Erfüllung ihrer Pflichten. ²Hierbei hat er ausdrücklich auf die Amtsverschwiegenheit und das Bankgeheimnis hinzuweisen.
(3) ¹Der Vorsitzende überwacht den Vollzug der Beschlüsse des Verwaltungsrats. ²Er vollzieht die Beschlüsse, die den Vorstand oder Mitglieder des Vorstands betreffen.
(4) Hält der Vorsitzende einen Beschluss des Verwaltungsrats für rechtswidrig, so hat er ihn zu beanstanden, seinen Vollzug auszusetzen und, soweit erforderlich, die Entscheidung der Aufsichtsbehörde herbeizuführen.
(5) Der Vorsitzende unterzeichnet gemeinsam mit dem Vorstand den Jahresabschluss und den Lagebericht der Sparkasse.
(6) Der Vorsitzende übt die Dienstaufsicht über die Mitglieder des Vorstands aus.

§ 14 Geschäftsgang im Verwaltungsrat

(1) Der Verwaltungsrat gibt sich eine Geschäftsordnung, in der insbesondere Form und Frist der Ladung zu den Sitzungen geregelt werden.
(2) ¹Der Verwaltungsrat fasst seine Beschlüsse in nichtöffentlichen Sitzungen. ²Ausnahmsweise ist schriftliche Abstimmung in Verbindung mit schriftlicher Rundfrage, auch per Telefax oder E-Mail, zulässig, wenn kein Mitglied dieser Art der Beschlussfassung widerspricht.
(3) ¹Der Verwaltungsrat ist beschlussfähig, wenn sämtliche Mitglieder ordnungsgemäß geladen sind und mehr als die Hälfte der Mitglieder einschließlich des Vorsitzenden oder seiner Stellvertretung anwesend ist. ²In Angelegenheiten, die der Überwachung des Vorstands oder eines Vorstandsmitglieds dienen, berät und beschließt der Verwaltungsrat nach Anhörung des Vorstands in Abwesenheit der Mitglieder des Vorstands.
(4) ¹Der Verwaltungsrat fasst seine Beschlüsse in offener Abstimmung mit Mehrheit der anwesenden Mitglieder. ²Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. ³Besondere Vorschriften, nach denen eine höhere Stimmenmehrheit erforderlich ist, bleiben unberührt.
(5) ¹Beschlüsse nach § 17 Abs. 2 Nrn. 1 und 3 Buchst. a, Nrn. 4 und 5 bedürfen einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Mitglieder. ²Erhebt der Vorsitzende des Verwaltungsrats Widerspruch, so bedarf der Beschluss der Zustimmung aller anderen anwesenden Mitglieder.
(6) Mitglieder des Verwaltungsrats oder nach Art. 6 Abs. 3 des Sparkassengesetzes teilnahmeberechtigte Personen sind von der Beratung und Abstimmung ausgeschlossen,
wenn sie, ihr Ehegatte, ihr Lebenspartner oder jemand, mit dem sie in gerader Linie verwandt, verschwägert oder durch Adoption verbunden oder in der Seitenlinie bis zum dritten Grad verwandt oder im zweiten Grad verschwägert sind, am Beratungsgegenstand mit persönlichen oder wirtschaftlichen Interessen beteiligt sind, dazu in anderer als öffentlicher Eigenschaft ein Gutachten abgegeben haben oder sonst in anderer als öffentlicher Eigenschaft tätig geworden sind,
wenn ihr Arbeitgeber oder eine von ihnen kraft Gesetzes oder Vollmacht vertretene natürliche oder juristische Person am Beratungsgegenstand mit persönlichen oder wirtschaftlichen Interessen beteiligt ist, es sei denn, dass es sich dabei um die Sparkasse, ihren Träger, eine Gemeinde, einen Landkreis oder einen Zweckverband handelt.
(7) ¹Beschlüsse des Verwaltungsrats sind niederzuschreiben. ²Die Niederschrift muss Tag und Ort der Sitzung, die Namen der Anwesenden und das Abstimmungsergebnis ersehen lassen. ³Sie ist vom Vorsitzenden und von der schriftführenden Person zu unterschreiben.

§ 15 Ausschüsse des Verwaltungsrats

¹Den Ausschüssen des Verwaltungsrats gehört der Vorsitzende des Verwaltungsrats an. ²Mit Zustimmung des Vorsitzenden des Verwaltungsrats kann an dessen Stelle auch ein anderes Mitglied des Verwaltungsrats dem Ausschuss angehören. ³Ist einem Ausschuss die Überwachung des Rechnungslegungsprozesses, der Wirksamkeit des internen Kontrollsystems, des internen Revisionssystems, des Risikomanagementsystems, der Abschlussprüfung sowie die Überprüfung und Überwachung des Abschlussprüfers übertragen (Prüfungsausschuss) und erfüllt die Sparkasse die Voraussetzungen nach Art. 10 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 SpkG, so hat das Mitglied nach Art. 10 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 SpkG auch diesem Ausschuss anzugehören.

§ 16 Eilbedürftige Geschäfte

(1) ¹Eilbedürftige Geschäfte können anstelle des Verwaltungsrats der Vorsitzende oder – bei dessen Verhinderung – sein Stellvertreter jeweils gemeinsam mit einem weiteren Mitglied des Verwaltungsrats entscheiden, wenn der Verwaltungsrat nicht rechtzeitig zur Sitzung einberufen werden kann. ²Sind der Vorsitzende des Verwaltungsrats und seine Stellvertretung verhindert, so entscheidet der Vorstand.
(2) Der Verwaltungsrat ist von den nach Abs. 1 getroffenen Entscheidungen in seiner nächsten Sitzung zu unterrichten.

§ 17 Aufgaben des Vorstands

(1) ¹Der Vorstand führt unter Beachtung der vom Verwaltungsrat erlassenen Richtlinien die Geschäfte der Sparkasse; er ist verantwortlich für die Unternehmenssteuerung und -kontrolle. ²Ihm obliegen insbesondere
die Vorbereitung und der Vollzug der Beschlüsse des Verwaltungsrats, ausgenommen der Vollzug von Beschlüssen in den Fällen des § 13 Abs. 3 Satz 2,
der Geschäftsverkehr mit den Kunden im Aktiv-, Passiv- und Dienstleistungsgeschäft, einschließlich der Festsetzung der Konditionen und der Beleihungswerte, der Einziehung von Forderungen, der Verwertung von Sicherheiten und der Freigabe nicht mehr benötigter Sicherheiten,
der Erlass der allgemeinen Dienstanweisung, des Geschäftsverteilungsplans, der Dienstanweisung für die Interne Revision und des Prüfungsplans,
die Gelddisposition, die Liquiditätsplanung und die Verwaltung des Sparkassenvermögens, einschließlich der Genehmigung und Anweisung von Ausgaben im Rahmen des Handlungskostenvoranschlags und des Investitionsplans, und
die laufende Überwachung und Prüfung der Sparkasse.
(2) Der Zustimmung des Verwaltungsrats bedürfen
die Entscheidung, Mittel bei anderen Stellen als der Landesbank (§ 3 Abs. 2) anzulegen oder aufzunehmen,
die Entscheidung, nach Maßgabe der Satzung
Genussrechte auszugeben (§ 6),
stille Vermögenseinlagen entgegenzunehmen (§ 6),
die Vergabe von Krediten (§ 7)
soweit sie bei einem Kreditnehmer 20 v.H. der in der letzten festgestellten Jahresbilanz der Sparkasse ausgewiesenen Rücklagen oder eine andere in der Satzung festgelegte Zustimmungsgrenze übersteigen,
an Beschäftigte der Sparkasse, soweit die Geschäftsanweisung eine unmittelbare Kreditentscheidung durch den Vorstand oder ein Vorstandsmitglied vorsieht,
die Entscheidung, Geldforderungen aus Leasinggeschäften von Unternehmen zu erwerben, an denen die Sparkassen-Finanzgruppe nicht mit mindestens 50 v.H. beteiligt ist,
die Entscheidung, ein genehmigungspflichtiges Immobilienhandels- oder Bauträgergeschäft gemäß § 8 Abs. 1 Satz 1 durchzuführen,
die Entscheidung, eine Beteiligung gemäß § 9 Abs. 2 sowie im Fall des § 9 Abs. 4 Satz 1 einzugehen,
die Entscheidung, ein nicht bankübliches Dienstleistungsgeschäft gemäß § 10 Abs. 1 durchzuführen,
der Erlass der Dienstanweisung für die Interne Revision mit Prüfungsplan im Rahmen des § 22 Abs. 1 Satz 2 und
die Aufnahme von Handelsgeschäften mit Derivaten.
(3) ¹Der Vorstand kann Geschäftsführungsbefugnisse im Rahmen der vom Verwaltungsrat erlassenen Geschäftsanweisung auf Vorstandsmitglieder oder auf andere Beschäftigte der Sparkasse übertragen. ²In der Geschäftsanweisung sind der Verfahrensgang und die Vertretung im Vorstand sowie die gegenüber dem Verwaltungsrat als Aufsichtsorgan bestehenden Unterrichtungspflichten festzulegen.
(4) Der Vorsitzende des Vorstands übt die Dienstaufsicht über die Beschäftigten der Sparkasse mit Ausnahme der Mitglieder des Vorstands aus.

§ 18 Vorstandsmitglieder

(1) Zum Mitglied des Vorstands darf nur bestellt werden, wer
eine vom Staatsministerium anerkannte Prüfung bestanden hat und
mindestens acht Jahre hauptberuflich im Sparkassendienst tätig war, davon mindestens drei Jahre in einer dem Vorstand unmittelbar nachgeordneten oder damit vergleichbaren Stellung.
(2) Wer sich bewirbt, soll mindestens ein Jahr in verantwortlicher Stellung in einer anderen Sparkasse oder in einem Sparkassen- und Giroverband tätig gewesen sein.
(3) Auf die Prüfung nach Abs. 1 Nr. 1 kann verzichtet werden, wenn die sich bewerbende Person in einem anderen Kreditinstitut eine der Vorstandstätigkeit bei der Sparkasse vergleichbare Tätigkeit ausgeübt hat.
(4) ¹Auf die Zeit nach Abs. 1 Nr. 2 kann die Zeit angerechnet werden, die die sich bewerbende Person in einem anderen Kreditinstitut oder in einem Sparkassen- und Giroverband hauptberuflich tätig war. ²Für Personen, die ein wissenschaftliches Hochschulstudium der Rechts- oder Wirtschaftswissenschaften abgeschlossen oder die Fachprüfung am Lehrinstitut der Deutschen Sparkassenakademie bestanden haben, kann die Zeit auf fünf Jahre verkürzt werden; dasselbe gilt für Personen, die an einer Fachhochschule ein Studium der Ausbildungsrichtung Wirtschaft abgeschlossen haben.

§ 19 Siegelführung, Bekanntmachungen

(1) Sparkassen führen Dienstsiegel, deren Beschaffung das Staatsministerium regelt.
(2) ¹Die Satzung bestimmt, in welchen Amtsblättern oder Zeitungen die Satzung und die Bekanntmachungen der Sparkasse veröffentlicht werden. ²Sie kann auch bestimmen, dass zur Veröffentlichung von Bekanntmachungen der Aushang in den dem allgemeinen Kundenverkehr zugänglichen Geschäftsräumen genügt.

Vierter Abschnitt Rechnungs- und Prüfungswesen

§ 20 Rechnungswesen

(1) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
(2) Zu Beginn des Geschäftsjahres stellt der Verwaltungsrat den Voranschlag der Handlungskosten und die Übersicht über die geplanten Investitionen (Investitionsplan), die ihm vom Vorstand vorgelegt werden, fest.
(3) ¹Nach Ablauf des Geschäftsjahres legt der Vorstand dem Verwaltungsrat den Jahresabschluss (Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung, Anhang) und den Lagebericht vor. ²Nach Erteilung des Bestätigungsvermerks durch die Prüfungsstelle des Sparkassenverbands Bayern wird der Jahresabschluss vom Verwaltungsrat festgestellt und mit dem Lagebericht dem Träger vorgelegt.

§ 21 Verwendung des Jahresüberschusses

(1) Der Verwaltungsrat beschließt über die Verwendung des Jahresüberschusses nach Maßgabe der Abs. 2 und 3.
(2) ¹Mit dem Jahresüberschuss hat der Vorstand einen etwaigen Verlustvortrag aus dem Vorjahr auszugleichen. ²Darüber hinaus kann er bis zu einem Viertel des Jahresüberschusses vorweg den Rücklagen zuführen.
(3) ¹Der verbleibende Jahresüberschuss kann
bis zu einem Zehntel, wenn die Rücklagen zum Bilanzstichtag mindestens 6 v.H.,
bis zu einem Viertel, wenn die Rücklagen zum Bilanzstichtag mindestens 9 v.H.,
bis zur Hälfte, wenn die Rücklagen zum Bilanzstichtag mindestens 12 v.H.,
bis zu drei Vierteln, wenn die Rücklagen zum Bilanzstichtag mindestens 15 v.H.
der Risikoaktiva erreicht haben, an den Träger, bei Zweckverbandssparkassen an die Verbandsmitglieder für gemeinnützige Zwecke abgeführt oder mit deren Zustimmung für solche Zwecke verwendet werden. ²Im Übrigen ist der Jahresüberschuss den Rücklagen zuzuführen.

§ 22 Prüfungen

(1) ¹Der Vorstand ist für die Sicherheit des Sparkassenbetriebs verantwortlich. ²Ihm obliegen insbesondere die Gestaltung des innerbetrieblichen Überwachungssystems (Interne Revision) und die Prüfung der Sparkasse; die Interne Revision ist ihm unmittelbar unterstellt. ³Über schwerwiegende Feststellungen, die den Vorstand betreffen, hat die Interne Revision dem Verwaltungsratsvorsitzenden unmittelbar und unverzüglich zu berichten.
(2) ¹Der Verwaltungsrat kann die Sparkasse jederzeit durch die Interne Revision, die insoweit ausschließlich seinen Weisungen unterliegt, prüfen lassen. ²Er kann die Prüfungsstelle des Sparkassenverbands Bayern um eine Prüfung ersuchen, wenn besondere Umstände es angezeigt erscheinen lassen.
(3) ¹Durch Gesetz oder aufsichtsbehördliche Anordnung vorgeschriebene Prüfungen führt die Prüfungsstelle des Sparkassenverbands Bayern durch, soweit nichts anderes bestimmt ist. ²An die Prüfung schließt sich eine Sitzung des Verwaltungsrats an, in der die Prüfungsergebnisse mit der Prüfungsstelle erörtert werden; die Aufsichtsbehörde ist dazu einzuladen.
(4) ¹Der Vorstand nimmt zu den Prüfungsfeststellungen gegenüber dem Verwaltungsrat Stellung. ²Der Verwaltungsrat verwertet die Stellungnahme des Vorstands und berichtet der Aufsichtsbehörde über die Erledigung von Prüfungserinnerungen.

Fünfter Abschnitt Inkrafttreten, Außerkrafttreten

§ 23 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

(1) Diese Verordnung tritt am 1. Juni 2007 in Kraft.
(2) Mit Ablauf des 31. Mai 2007 tritt die Verordnung über die Organisation und den Geschäftsbetrieb der Sparkassen (Sparkassenordnung – SpkO –) vom 1. Dezember 1997 (GVBl S. 816, BayRS 2025-1-1-I), geändert durch Verordnung vom 24. September 2003 (GVBl S. 789), außer Kraft.
München, den 21. April 2007
Bayerisches Staatsministerium des Innern
Dr. Günther Beckstein, Staatsminister
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