Skiabfahrten, Skiwanderwege und Rodelbahnen, motorisierte Schneefahrzeuge und Sicherheit auf Skiabfahrten und Skiwanderwegen
Für den Vollzug des Art. 24 des Landesstraf- und Verordnungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Dezember 1982 (BayRS 2011-2-I) wird Folgendes bestimmt:
1. Hauptabfahrten und Hauptskiwanderwege
1.1
Die Gemeinden sollen Gelände außerhalb öffentlicher Wege und Plätze (im Sinne der Straßenverkehrsvorschriften), das der Allgemeinheit zum Skifahren, Skibobfahren oder Rodeln zur Verfügung steht, zur Hauptabfahrt, zum Hauptskiwanderweg oder zur Hauptrodelbahn erklären, wenn das Gelände während der Wintersportzeit regelmäßig von einer großen Zahl von Sport Treibenden besucht wird und wenn es deshalb nahe liegt, dass durch die Anwesenheit von Fußgängern, Fahrzeugen oder Tieren während des Sportbetriebes oder durch die Errichtung unvermuteter Hindernisse auf dem Gelände Unfälle verursacht werden. Insbesondere Wintersportgelände, das durch Bergbahnen, einschließlich Seilbahnen und Skilifte (vgl. Art. 1 Abs. 3 Bayer. Eisenbahn- und Bergbahnengesetz) oder in ähnlicher Weise für den Wintersport erschlossen ist, sollte zur Hauptabfahrt, zum Hauptskiwanderweg oder zur Hauptrodelbahn erklärt werden.
1.2
Bevor ein Gelände zur Hauptabfahrt, zum Hauptskiwanderweg oder zur Hauptrodelbahn erklärt wird, ist eine Stellungnahme der unteren Naturschutzbehörde, der bayer. Lawinenzentralstelle, des Forstamts, der örtlichen Polizei, des örtlichen Alpen- und Skisportvereins, der bayer. Bergwacht, des örtlichen Fremdenverkehrsvereins, der örtlichen Kreisgeschäftsstelle des Bayerischen Bauernverbandes und örtlicher Bergbahn-, Seilbahn- und Skiliftunternehmen einzuholen.
Die Belange des Natur- und Landschaftsschutzes, der Sicherheit des Straßenverkehrs (Zufahrtsstraßen, Parkmöglichkeiten) sind zu berücksichtigen. Ist das Abrutschen größerer Schneemassen, insbesondere Lawinengefahr, auf dem Gelände nicht auszuschließen, so darf das Gelände nur dann zur Hauptabfahrt, zum Hauptskiwanderweg oder zur Hauptrodelbahn erklärt werden, wenn eine örtliche Lawinenwarnung nach den hierfür bestehenden Vorschriften eingerichtet ist. Vor dem Erlass der Verordnung ist ferner festzustellen, ob die Strecke keine unvermuteten Hindernisse aufweist, welche die Sportler mehr als üblich gefährden.
2.
Gelände außerhalb öffentlicher Wege und Plätze, das der Allgemeinheit zum Skifahren, Skibobfahren oder Rodeln zur Verfügung steht und das während der Wintersportzeit mit einer gewissen Regelmäßigkeit von Sport Treibenden besucht wird, ohne dass es zur Verhütung von Gefahren erforderlich erscheint, die Verbote des Art. 24 Abs. 5 LStVG für dieses Gelände in Kraft zu setzen, sollen die Gemeinden nach § 9 der Verordnung vom 30. September 1974 (GVBl S. 562) kennzeichnen. In § 4 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung muss es anstelle von „Satz 1“ richtig „Satz 2“ heißen; die Verordnung wird berichtigt werden. Vor der Kennzeichnung sind die in Nr. 1.2 genannten Stellen zu beteiligen.
3.
Jeder Skifahrer muss sich so verhalten, dass er keinen anderen gefährdet oder schädigt.
Jeder Skifahrer muss seine Geschwindigkeit und seine Fahrweise seinem Können und den Gelände- und Witterungsverhältnissen anpassen.
Der von hinten kommende Skifahrer muss seine Fahrspur so wählen, dass er vor ihm fahrende Skifahrer nicht gefährdet.
Überholt werden darf von oben nach unten, von rechts oder von links, aber immer nur mit einem Abstand, der dem überholten Skifahrer für dessen Bewegungen genügend Raum lässt.
Jeder Skifahrer, der in eine Abfahrtsstrecke einfahren oder ein Skigelände queren will, muss sich nach oben und unten vergewissern, dass er dies ohne Gefahr für sich und andere tun kann. Dasselbe gilt nach jedem Anhalten.
Jeder Skifahrer muss es vermeiden, sich ohne Not an engen oder unübersichtlichen Stellen einer Auffahrt aufzuhalten. Ein gestürzter Skifahrer muss eine solche Stelle so schnell wie möglich frei machen.
Der aufsteigende Skifahrer darf nur den Rand einer Abfahrtsstrecke benützen; er muss auch diesen bei schlechten Sichtverhältnissen verlassen. Dasselbe gilt für den Skifahrer, der zu Fuß absteigt.
Jeder Skifahrer muss die Zeichen auf den Abfahrtsstrecken beachten.
Bei Unfällen ist jeder zur Hilfeleistung verpflichtet.
Jeder, ob Zeuge oder Beteiligter, ob verantwortlich oder nicht, muss im Falle eines Unfalles seine Personalien angeben.“
4.
Eine Untersagung oder Beschränkung des Sportbetriebs nach Art. 24 Abs. 2 für den Einzelfall kommt vor allem in Betracht, wenn auf der Hauptabfahrt, dem Hauptskiwanderweg oder der Hauptrodelbahn gefährliche Hindernisse entstanden sind, Lawinengefahr eintritt, die Holzabfuhr ermöglicht oder das Sportgelände zeitweise einer Sportveranstaltung vorbehalten werden soll.
Der intensive Wintersportbetrieb kann bei Schneemangel zu Vegetationsschäden auf Skiabfahrten, Rodelbahnen und Skiwanderwegen führen. Die Erhaltung einer intakten Vegetationsdecke ist unverzichtbar, um Erosionsgefahren zu vermeiden. Einzelfallanordnungen nach Art. 24 Abs. 2 Satz 1 sind deshalb auch dann in Betracht zu ziehen, wenn bei Schneemangel (insbesondere bei einer Schneedecke von weniger als 20 cm im präparierten Zustand auf wesentlichen Pistenteilen) durch die Fortsetzung des Sportbetriebs und den Einsatz von Pistenpflegegeräten Vegetationsschäden drohen.
5.
6.
Soweit das Sportgelände in einem gemeindefreien Gebiet liegt, sind nach Art. 56 LStVG für den Erlass von Verordnungen im Sinne der Nummer 1.1 die Landkreise, für sonstige Maßnahmen, die nach Art. 24 LStVG sonst den Gemeinden obliegen, die Landratsämter zuständig.
7.
8.
Der Betrieb motorisierter Schneefahrzeuge bedarf einer Ausnahmegenehmigung nach Art. 12 Abs. 2 BayImSchG. Vor Erteilung der Ausnahmegenehmigung hat die Kreisverwaltungsbehörde u. a. zu prüfen, ob die Sicherheit von Skifahrern auf Skiabfahrten (Pisten) und Skiwanderwegen (Loipen) im Sinn von Art. 24 LStVG gefährdet sein kann. Für diese Prüfung werden folgende Hinweise gegeben:
Ausnahmen können für kurze Streckenabschnitte zugelassen werden, wenn eine andere Fahrspur wegen der Geländebeschaffenheit ausscheidet.
Das Fahren auf Pisten und Loipen ist nur bei guten Sichtverhältnissen und nur in Zeiten zulässig, in denen wenig Skibetrieb ist. Die Ausnahmegenehmigung ist zusätzlich mit den Auflagen nach A 1.2 und 1.9 zu erteilen.
Die Ausnahmegenehmigung ist zusätzlich mit den Auflagen nach A 1.2 Satz 1 und 1.9 zu erteilen.
I. A.
Dr. Waltner
Ministerialdirektor
EAPL 131
GAPl 2114
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