Monitoring Gesetzessammlung

Vergütung für die örtlichen Sitzungsvertreter der Staatsanwaltschaft

DE - Landesrecht Bayern

Vergütung für die örtlichen Sitzungsvertreter der Staatsanwaltschaft

Vergütung für die örtlichen Sitzungsvertreter der Staatsanwaltschaft

1 

¹Beamte des gehobenen Justizdienstes, die zur Wahrnehmung des Sitzungsdienstes bei den Amtsgerichten als Vertreter des Staatsanwalts oder des Amtsanwalts bestellt sind (örtliche Sitzungsvertreter), werden in ihrem Hauptamt nicht entlastet. ²Sie erhalten für diese Nebentätigkeit eine Vergütung.

2 

¹Die Vergütung ist vierteljährlich nachträglich zu zahlen. ²Sie beträgt 8,08 € für jede Sitzungsstunde. ³Zur Abgeltung aller übrigen mit den Aufgaben des örtlichen Sitzungsvertreters verbundenen Tätigkeiten wird die am Monatsende festgestellte Gesamtzahl der von dem Sitzungsvertreter wahrgenommenen Sitzungsstunden um 30 v.H. erhöht; das Ergebnis wird auf volle Stunden aufgerundet.

3 

¹Die Anzahl der wahrgenommenen Sitzungsstunden wird auf Grund des Kalenders für Hauptverhandlungen ermittelt. ²In dem Kalender ist unter den Eintragungen für die einzelnen Sitzungstage der Zeitpunkt des Beginns und der Beendigung der Sitzung unter Angabe der Dauer von Unterbrechungen zu vermerken. ³Der Vermerk ist von dem Vorsitzenden zu unterschreiben.

4

¹Der Behördenleiter teilt am Schluss eines jeden Kalendervierteljahres der für die Anordnung der Dienstbezüge zuständigen Stelle die Höhe der Vergütungen mit. ²Die für die Anordnung der Dienstbezüge zuständige Stelle ordnet die Auszahlung der Vergütungen

5 

Die durch die Tätigkeit des Sitzungsvertreters entstehenden Sachausgaben trägt die Staatskasse.

6 

¹Diese Bekanntmachung tritt am 1. Januar 1981 in Kraft. ²Gleichzeitig tritt die Bekanntmachung vom 31. März 1966 (JMBl S. 41), zuletzt geändert durch Bekanntmachung vom 15. Oktober 1975 (JMBl S. 167), außer Kraft.
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