SitzVergV: Verordnung über die Gewährung einer Vergütung für die Teilnahme an Sitzungen kommunaler Vertretungsorgane und ihrer Ausschüsse (Sitzungsvergütungsverordnung – SitzVergV) Vom 10. Juni 1999 (GVBl. S. 273) BayRS 2032-2-27-I (§§ 1–4)
Auf Grund von § 48 Abs. 2 des Bundesbesoldungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Dezember 1998 (BGBl I S. 3434) in Verbindung mit § 1 der Verordnung über Zuständigkeiten zum Erlass von Rechtsverordnungen im Vollzug des Zweiten Gesetzes zur Vereinheitlichung und Neuregelung des Besoldungsrechts in Bund und Ländern (BayRS 2032-3-1-2-F) erlässt das Bayerische Staatsministerium des Innern im Einvernehmen mit dem Bayerischen Staatsministerium der Finanzen folgende Verordnung:
§ 1 Anspruchsvoraussetzungen
(1) ¹Laufbahnbeamte in Gemeinden mit weniger als 40.000 Einwohnern, denen Grundbezüge nach der Besoldungsordnung A zustehen, erhalten eine Sitzungsvergütung, wenn sie
als Protokollführer regelmäßig an überwiegend außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit, bei gleitender Arbeitszeit überwiegend außerhalb der Kern- und Gleitzeiten stattfindenden Sitzungen des Gemeinderats oder seiner Ausschüsse teilnehmen und
für diese außerhalb der nach Nummer 1 maßgeblichen Arbeitszeit erbrachte Arbeitsleistung aus dienstlichen Gründen keine Dienstbefreiung innerhalb des Kalendermonats erhalten konnten, in dem die Sitzungen stattgefunden haben.
²Für Beamte von Verwaltungsgemeinschaften, deren Mitgliedsgemeinden zusammen weniger als 40.000 Einwohner haben, gilt Satz 1 entsprechend, wenn sie an Sitzungen der Vertretungsorgane der Mitgliedsgemeinden oder der Verwaltungsgemeinschaft oder ihrer Ausschüsse teilnehmen.
(2) ¹Eine Sitzungsvergütung wird nur gewährt, wenn der Beamte in dem Kalendermonat das Protokoll für mindestens zwei Sitzungen im Sinn des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1 geführt hat. ²Die Protokollführung kann je Sitzung nicht mehreren Beamten zugerechnet werden.
(3) ¹Die Sitzungsvergütung wird nicht neben einer Aufwandsentschädigung gewährt. ²Ein allgemein mit der Sitzungstätigkeit verbundener Aufwand ist durch die Sitzungsvergütung mit abgegolten. ³Reisekostenrechtliche Ansprüche bleiben unberührt.
§ 2 Höhe und Zahlungsweise
(1) Die Sitzungsvergütung beträgt 26,00 € für den Sitzungstag bis zum Höchstbetrag von 130,00 € für den Kalendermonat.
(2) Die Sitzungsvergütung ist für den jeweiligen Kalendermonat nachträglich zu zahlen.
§ 3 Einwohnerzahl
Einwohnerzahl im Sinn dieser Verordnung ist die nach Art. 26 Abs. 5 Satz 2 BayBesG maßgebende Einwohnerzahl.
§ 4 In-Kraft-Treten
¹Diese Verordnung tritt am 1. August 1999 in Kraft. ²Mit Ablauf des 31. Juli 1999 tritt die Sitzungsvergütungsverordnung vom 19. Juni 1980 (BayRS 2032-2-27-I) außer Kraft.
München, den 10. Juni 1999
Dr. Günther Beckstein, Staatsminister
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