Verwendung von Signalwaffen durch das Luftaufsichtspersonal bzw. die Flugleiter
Das Waffengesetz (WaffG) vom 19.9.1972 (BGBl I S. 1797) hat mit seinem Inkrafttreten am 1.1.1973 eine Reihe wesentlicher Änderungen auf dem Gebiet des Waffenrechts gebracht. Die Luftämter werden mit der Bitte um Beachtung auf folgendes hingewiesen:
I. Anwendungsbereich des WaffG
1. Nach § 2 der Verordnung zur Ausführung des WaffG (BayWaffV) vom 8.12.1972 (GVBI S. 461), geändert durch Verordnung vom 21.5.1973 (GVBl S. 262), sind die §§ 28 Abs. 1, 29 Abs. 1, 35 Abs. 1, 45 und 59 WaffG nicht anzuwenden, wenn Bedienstete staatlicher Behörden dienstlich tätig werden. Damit ist dienstlich ausgerüstetes Personal der Luftaufsicht von den entsprechenden Vorschriften des WaffG befreit. Gleiches gilt für die nach § 29 Abs. 2 LuftVG bestellten Beauftragten für Luftaufsicht.
Für Flugleiter kommt diese Befreiung nicht in Betracht.
2. Leuchtpistolen stehen nach § 1 Abs. 2 WaffG den Schusswaffen gleich. Dagegen unterfallen die so genannten Signalstifte – soweit nur zum einmaligen Abschießen pyrotechnischer Gegenstände bestimmt – der Ausnahmevorschrift des § 1 Abs. 1 Nr. 5 der Ersten Verordnung zum Waffengesetz (1. WaffV) vom 19.12.1972 (BGBl I S. 2522). Für den Besitz, das Führen und Abschießen dieser Signalstifte sind irgendwelche Erlaubnisse somit nicht vorgesehen.
II. Erwerb von Waffen und Munition
1. Nach § 2 Abs. 5 Nr. 1 der 1. WaffV ist für Signalwaffen, die das Zulassungszeichen nach der Anlage zur 1. WaffV tragen, eine Waffenbesitzkarte, die den Erwerb von und die Ausübung tatsächlicher Gewalt über Schusswaffen erlaubt, nicht erforderlich. § 28 Abs. 1 WaffG gilt insoweit nicht.
2. Da für die unter 1. genannten Signalwaffen eine Waffenbesitzkarte entfällt, bedarf auch der Erwerb der Leuchtmunition für solche Waffen keiner Erlaubnis (§ 29 Abs. 3 WaffG).
III. Erlaubnis zum Führen von Schusswaffen
1. Signalwaffen unterliegen nach § 22 WaffG der Bauartzulassung. Soweit die Bauart der zu führenden Signalwaffe zugelassen ist und damit das Zulassungszeichen nach der Anlage zur 1. WaffV trägt, ist ein Waffenschein nicht erforderlich (§ 35 Abs. 4 Nr. 1 WaffG).
2. Sofern die unter 1. genannte Befreiung nicht Platz greift, ist auf die Ausnahmevorschrift des § 35 Abs. 4 Nr. 2 b WaffG zurückzugreifen. Auf Grund der §§ 46, 43 Abs. 2, 59 LuftVZO sind Flugplätze als befriedetes Besitztum anzusehen. Die nach § 35 Abs. 4 Nr. 2 b WaffG erforderliche Zustimmung des Inhabers des „Hausrechts“ im befriedeten Besitztum zum Führen der Waffe ist beim Flugplatzhalter einzuholen.
3. Auf die Vorschrift des § 35 Abs. 6 WaffG, wonach jeder, der Schusswaffen führt, seinen Personalausweis, Pass, Dienstausweis etc. mit sich führen und Polizeibeamten oder sonst zur Personenkontrolle Befugten auf Verlangen zur Einsichtnahme überlassen muss, wird hingewiesen.
IV. Erlaubnis zum Schießen
1. Die an sich für das Schießen außerhalb von Schießstätten erforderliche Schießerlaubnis (§ 45 Abs. 1 WaffG) entfällt beim Schießen mit Schusswaffen, wenn die Bewegungsenergie der Geschosse nicht mehr als 7,5 J beträgt oder deren Bauart nach § 21 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 WaffG zugelassen ist im befriedeten Besitztum, wenn die Geschosse dieses nicht verlassen können. Da nach § 22 Abs. 2 Nr. 1 WaffG die Bauartzulassung u.a. dann zu versagen ist, wenn den Geschossen eine Bewegungsenergie von 7,5 J erteilt wird, fallen neu zugelassene Signalwaffen hinsichtlich der Bewegungsenergie unter § 45 Abs. 6 Nr. 1 b WaffG.
Da mit Signalmunition ausschließlich vertikal geschossen wird, können die Geschosse das befriedete Besitztum nicht verlassen. Eine Schießerlaubnis ist somit bei Vorliegen der dargestellten Voraussetzungen nicht erforderlich.
2. Als weiterer Befreiungstatbestand kommt § 45 Abs. 6 Nr. 2 WaffG in Betracht, da die Benutzung einer Leuchtpistole zur Abwehr von Gefahren für die Sicherheit der Luftfahrt erfolgt und damit die Voraussetzungen des Notstandes erfüllt sind.
V. Anmeldepflicht für Schusswaffen
Für Signalwaffen, die das Zulassungszeichen nach der Anlage zur 1. WaffV tragen, besteht eine Anmeldepflicht nicht.
VI. Zusammenfassung
1. Luftaufsichtspersonal und Beauftragte für Luftaufsicht nach § 29 Abs. 2 LuftVG bedürfen, wenn sie dienstlich mit Leuchtpistolen ausgerüstet sind, keiner Erlaubnis nach dem WaffG.
2. Für Flugleiter sind die unter Ziff. I bis V dargestellten Befreiungstatbestände im Einzelnen zu prüfen. Im Übrigen benötigen Flugleiter die Erlaubnisse nach dem WaffG.
I.A. Dr. Heitzer
Ministerialdirektor
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