VollzBekSWG: Vollzug des Sicherheitswachtgesetzes in Bayern
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nachrichtlich an
die Regierungen
die Landratsämter
die Gemeinden
Für den Vollzug des Gesetzes über die Sicherheitswacht in Bayern (Sicherheitswachtgesetz – SWG) – Gesetz vom 27. Dezember 1996 (GVBl S. 539) wird Folgendes bestimmt:
1. Personalauswahl
1.1 Bestellungsvoraussetzungen
In die Sicherheitswacht können Männer und Frauen aufgenommen werden, die
– Deutsche im Sinne des Art. 116 des Grundgesetzes sind. Bei dienstlichem Bedarf ist auch die Aufnahme von Bewerbern und Bewerberinnen mit ausländischer Staatsangehörigkeit möglich, wenn die sonstigen Voraussetzungen erfüllt werden. Als Nachweis der Staatsangehörigkeit genügt der Pass oder Personalausweis.
– mindestens 18 und höchstens 62 Jahre alt sind. Das Verwendungshöchstalter beträgt 67 Jahre. In besonders zu begründenden Einzelfällen sind Ausnahmen vom Bestellungs- und Verwendungshöchstalter möglich. Verlängerungen können – auch wiederholt – um jeweils ein Jahr ausgesprochen werden.
– Zuverlässigkeit und Verantwortungsbereitschaft erkennen lassen und einen guten Ruf besitzen. Die Überprüfung der Zuverlässigkeit umfasst auch die Einholung von Auskünften nach dem Bundeszentralregistergesetz.
– Gewähr dafür bieten, dass sie jederzeit für die freiheitliche demokratische Grundordnung nach dem Grundgesetz und der Verfassung eintreten.
Bestehen Zweifel am Vorliegen dieser Voraussetzung, kommt mit Zustimmung des Bewerbers bzw. der Bewerberin eine Anfrage beim Landesamt für Verfassungsschutz, gegebenenfalls auch beim Bundesbeauftragten für die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik in Betracht.
– den Anforderungen des Außendienstes gesundheitlich gewachsen sind, ausreichende Seh- und Hörfähigkeit besitzen und an keiner ansteckenden Krankheit leiden. Im Zweifelsfall veranlasst die Bestellungsbehörde eine ärztliche Eignungsüberprüfung.
– durch Zeugnis eine abgeschlossene Schul- oder Berufsausbildung nachweisen.
1.2 Bewerbung
Wer in die Sicherheitswacht eintreten will, muss sich bei der Polizeiinspektion, in deren Zuständigkeitsbereich der Einsatz erfolgen soll, schriftlich bewerben (Art. 10 Abs. 1 SWG). Die Polizeiinspektion bemüht sich ihrerseits um die Gewinnung geeigneter Personen und tritt hierzu auch an die Gemeinde heran. Sofern keine Aufgabenübertragung nach Art. 10 Abs. 3 SWG vorliegt, leitet die Polizeiinspektion die Bewerbungsunterlagen an das für die Personalauswahl und das Bestellungsverfahren zuständige Polizeipräsidium weiter und fügt gegebenenfalls eine Stellungnahme bei.
1.3 Zuverlässigkeitsüberprüfung
Bei allen Bewerbern und Bewerberinnen ist eine sorgfältige Zuverlässigkeitsüberprüfung vorzunehmen (Art. 11 Abs. 1 SWG). Einzelheiten dazu werden gesondert geregelt.
1.4 Auswahlverfahren und Bestellung
Soweit die Bestellungsvoraussetzungen nicht vorliegen, teilt die Polizeiinspektion dies den Bewerbern und Bewerberinnen schriftlich mit.
Liegen die Bestellungsvoraussetzungen vor, lädt die Polizeiinspektion die Bewerber und Bewerberinnen zu einem
Der Eignungstest besteht aus einem schriftlichen Teil und einem Auswahlgespräch. Im schriftlichen Teil ist innerhalb von 30 Minuten ohne Hilfsmittel ein handgeschriebener Lebenslauf zu fertigen. Durch ein anschließendes, etwa 15 Minuten dauerndes Auswahlgespräch sollen das persönliche Erscheinungsbild, die sprachliche Ausdrucksfähigkeit sowie insbesondere die Zuverlässigkeit und Verantwortungsbereitschaft geprüft werden. Dazu gehören auch die Beweggründe für die Bewerbung und die Einstellung zur öffentlichen Sicherheit und zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung.
Der Eignungstest endet mit dem Ergebnis „geeignet“ oder „nicht geeignet“. Das Ergebnis wird den Bewerbern und Bewerberinnen schriftlich mitgeteilt.
Bei Eignung werden die Angehörigen der Sicherheitswacht im Rahmen des erforderlichen Bedarfs für den Bereich einer Polizeiinspektion durch das zuständige Polizeipräsidium bestellt und zur Ausbildung zugelassen, soweit diese Entscheidungen nicht nach Art. 10 Abs. 3 SWG auf die nachgeordnete Polizeiinspektion übertragen sind. Die Bestellung erfolgt durch die Aushändigung einer Bestellungsurkunde nach dem Muster der
2. Ausbildung
2.1 Allgemeines
Zuständig für die Ausbildung ist das Polizeipräsidium (Art. 11 Abs. 3 SWG). Dieses kann die Aufgabe auf einzelne Polizeiinspektionen übertragen. Als Ausbildungsleiter bzw. Ausbildungsleiterin ist ein Beamter oder eine Beamtin mit der Qualifikation für Ämter ab der dritten Qualifikationsebene im fachlichen Schwerpunkt Polizeivollzugsdienst einzuteilen.
Die Ausbildung umfasst grundsätzlich 40 Unterrichtseinheiten (UE) von je 45 Minuten. Sie ist unter Berücksichtigung der persönlichen Belange der auszubildenden Angehörigen der Sicherheitswacht in Blöcken möglichst innerhalb von drei Monaten durchzuführen. Dabei können die auszubildenden Angehörigen der Sicherheitswacht im Bereich mehrerer Polizeiinspektionen zusammengefasst werden.
2.2 Ausbildungsziel
Die auszubildenden Angehörigen der Sicherheitswacht sollen
– einen Überblick über die Zuständigkeit von Polizei, Sicherheitsbehörden, Staatsanwaltschaft und Gerichten erhalten
– die innere Organisation und den Dienstbetrieb einer Polizeiinspektion kennen lernen
– die jedermann zustehenden Rechtfertigungsgründe und Eingriffsbefugnisse sowie die besonderen Aufgaben und Befugnisse der Sicherheitswacht kennen und beherrschen
– über die Erscheinungsformen der Straßenkriminalität, des Vandalismus, von Sachbeschädigungen und deren Bekämpfungsmöglichkeiten im Rahmen der Sicherheitswacht informiert werden
– praktische und psychologische Verhaltenshinweise bekommen
– Meldungen absetzen und einfache schriftliche Berichte abfassen können
– in den Gebrauch der zugewiesenen Sachausstattung eingewiesen werden
und damit einen Grundstock für ihre spätere Tätigkeit erhalten.
2.3 Ausbildungsinhalte
2.3.1 Materielles Recht (9 UE)
Um die Sicherheitswachtangehörigen in die Lage zu versetzen deliktisches Verhalten zu erkennen, erfolgt die Behandlung insbesondere von
– Grundzügen des Strafrechts (allgemeiner Teil),
– Gewaltdelikten wie Raub, Körperverletzung, Nötigung,
– Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung wie Vergewaltigung, sexuelle Nötigung und exhibitionistische Handlungen,
– Diebstahl allgemein, Einbruchsdiebstahl, Diebstähle rund um das Kraftfahrzeug und von Fahrrädern,
– Sachbeschädigung allgemein, Beschädigung von Fahrzeugen und öffentlichen Einrichtungen,
– Grundzügen des Waffenrechts (Führen von Waffen und verbotenen Gegenständen),
– Ortsrecht.
Eine Unterrichtseinheit kann für eigene Themen, regionale Besonderheiten oder zur Vertiefung verwendet werden.
2.3.2 Eingriffsrecht (9 UE)
Zur Vermittlung der Eingriffsbefugnisse und der im Zusammenhang mit der Dienstausübung zu beachtenden Vorschriften erfolgt insbesondere die Behandlung von
– Befragung und Identitätsfeststellung,
– Platzverweisung,
– jedermann zustehenden Rechtfertigungsgründen wie Notwehr und Notstand nach dem BGB und dem StGB,
– vorläufiger Festnahme nach § 127 Abs. 1 StPO,
– Datenübermittlung und Datenschutz, Verschwiegenheitspflicht von Amtsträgern,
– Ausweispflicht,
– Ermessen/Grundsatz der Verhältnismäßigkeit,
– Stellung als Zeuge vor Gericht/Staatsanwaltschaft.
Eine Unterrichtseinheit kann zur besonderen Verwendung genutzt werden.
2.3.3 Dienstkunde (22 UE)
Behandlung insbesondere von
– Organisation der Polizei und innerer Dienstbetrieb einer Polizeiinspektion,
– Weisungsrecht der Polizeibehörden gegenüber den Angehörigen der Sicherheitswacht,
– praktischen und psychologischen Verhaltensweisen für den Einsatz und beim Einschreiten gegenüber Personen (Kommunikation und Konfliktbewältigung),
– Auftreten in der Öffentlichkeit und gegenüber der Bevölkerung (Kommunikation und Konfliktbewältigung),
– Absetzen von mündlichen und fernmündlichen Meldungen, Abfassen schriftlicher Berichte,
– Grundsätzen der Eigensicherung,
– Gebrauch der zugewiesenen Sachausstattung, insbesondere der Bedienung des Handsprechfunkgeräts und des Reizstoffsprühgeräts,
– Erste Hilfe,
– interkultureller Kompetenz,
– Dienstunfallschutz.
Eine Unterrichtseinheit kann zur besonderen Verwendung, wie zur Einweisung in Dienst-Kfz bei Bedarf, genutzt werden.
2.4 Ausbildungsabschluss
Die Ausbildung wird mit einem Prüfungsgespräch abgeschlossen, an dem maximal vier Ausgebildete teilnehmen. Das Gespräch sollte, bezogen auf die einzelnen Prüfungsteilnehmer und Prüfungsteilnehmerinnen, jeweils 15 Minuten nicht überschreiten. Die Prüfung obliegt einer Kommission, die aus insgesamt drei Beamten bzw. Beamtinnen besteht. Vorsitzender bzw. Vorsitzende der Kommission ist ein Beamter oder eine Beamtin mit der Qualifikation für Ämter ab der dritten Qualifikationsebene im fachlichen Schwerpunkt Polizeivollzugsdienst.
Das Ergebnis lautet „geeignet“ oder „nicht geeignet“. Es ist aktenkundig zu machen und jedem Prüfungsteilnehmer und jeder Prüfungsteilnehmerin einzeln persönlich mitzuteilen.
Eine Wiederholung des Prüfungsgespräches ist grundsätzlich nicht vorgesehen. Über Ausnahmen entscheidet die Kommission. Erhält ein Prüfungsteilnehmer oder eine Prüfungsteilnehmerin das Prädikat „nicht geeignet“, hat dies den Widerruf der Bestellung zur Folge.
Erst nach bestandenem Prüfungsgespräch und einer daran anschließenden eingehenden örtlichen Einweisung durch die zuständige Polizeiinspektion dürfen die Angehörigen der Sicherheitswacht in ihrem Aufgabenbereich eingesetzt werden.
3. Fortbildung
Die Angehörigen der Sicherheitswacht sollen im notwendigen Umfang an Einsatz- und Dienstbesprechungen der Polizeiinspektion teilnehmen. Zur Erhöhung der Handlungssicherheit sind vom Polizeipräsidium jährlich vier Pflichtfortbildungen durchzuführen (Art. 11 Abs. 3 SWG). Vorgesehen sind die Themen
– Kommunikation, Konfliktbewältigung und Eigensicherung,
– Erste Hilfe,
– eigene Themen nach Erfordernis.
Ein Fortbildungstermin soll der allgemeinen Aussprache innerhalb von Verbünden oder auf Verbandsebene sowie dem gegenseitigen Austausch der Sicherheitswachtangehörigen dienen. Das Polizeipräsidium kann diese Aufgabe einzelnen Polizeiinspektionen für den Bereich dieser oder mehrerer Polizeiinspektionen übertragen.
4. Erkennbarkeit, Erscheinungsbild und Ausweispflicht (Art. 14 Abs. 1 SWG)
4.1 Erkennbarkeit
Die Angehörigen der Sicherheitswacht tragen während des Dienstes (witterungsangepasst) die dienstlich zur Verfügung gestellte Oberbekleidung (Einsatzjacke, Mehrzweckjacke, Pikee-Kurzarmhemd, Warnweste).
Optional werden die Angehörigen der Sicherheitswacht zusätzlich mit einer Einsatzmütze (Basecap) ohne Polizeistern ausgerüstet, die mit der Aufschrift „Sicherheitswacht“ versehen ist.
Das Tragen von politischen Abzeichen während des Dienstes ist den Angehörigen der Sicherheitswacht untersagt.
4.2 Erscheinungsbild
Während der Dienstverrichtung ist auf ein ordentliches und sauberes, dem Ehrenamt angemessenes Erscheinungsbild zu achten. Ein ungepflegtes Äußeres bzw. unordentliche Bekleidung sowie die Dienstverrichtung in unvollständiger Dienstkleidung kann sich negativ auf die Akzeptanz auswirken und das Ansehen der Sicherheitswacht nachhaltig negativ beeinflussen. Näheres zu Bekleidung, Haar- und Barttracht, Tätowierungen, Schmuck und Sonstigem wird durch IMS geregelt.
Die seitens der Polizei benannten Ansprechpartner für die Sicherheitswacht agieren als Vorbilder und sorgen im Rahmen ihrer Dienstaufsicht für die Einhaltung dieser Leit- und Grundsätze.
4.3 Dienstausweis (Art. 15 SWG)
Die Angehörigen der Sicherheitswacht erhalten einen einheitlich gestalteten Dienstausweis (Muster s.
Der Dienstausweis enthält ein Lichtbild, den Namen und Vornamen und eine Dienstausweis-Nummer. Der Ausweis ist vom zuständigen Polizeipräsidium oder, im Fall einer Übertragung nach Art. 10 Abs. 3 SWG, von der zuständigen Polizeiinspektion auszustellen und mit der Anschrift der zuständigen Polizeiinspektion zu versehen.
Vom Inhaber bzw. von der Inhaberin und vom ausstellenden Polizeipräsidium bzw. von der ausstellenden Polizeiinspektion wird der Dienstausweis bei der Übergabe unterschrieben. Ausstellungsort und Datum sind anzuführen. Der Ausweis ist am unteren Eck des Lichtbildes ebenfalls zu siegeln.
Die Angehörigen der Sicherheitswacht sind verpflichtet, sich auf Verlangen der von einer Maßnahme betroffenen Person mit ihrem Dienstausweis auszuweisen, soweit der Zweck der Maßnahme dadurch nicht beeinträchtigt wird. Es genügt
5. Ausstattung
Verwendet werden darf nur die dienstlich zugelassene Ausstattung. Die Standardausrüstung der Sicherheitswacht besteht aus
– einem Reizstoffsprühgerät,
– einem Handsprechfunkgerät mit Hörgarnitur,
– einer Taschenlampe mit Holster,
– einem Erste-Hilfe-Set.
Als optionale Ausstattung können bei Bedarf Kartenmaterial, Fahrräder, Digitalkameras, Umhängetaschen, Ferngläser, Signalpfeifen, Mobiltelefone, Einmalhandschuhe und Fahrscheine verwendet werden. Die Verwendung weiterer Ausstattung bedarf der Genehmigung des jeweils zuständigen Polizeipräsidiums.
6. Nutzung von Dienstfahrzeugen
Den Angehörigen der Sicherheitswacht kann bei Nachweis der erforderlichen Fahrerlaubnis sowie nach entsprechender Einweisung der Gebrauch von zivilen Dienstfahrzeugen ausschließlich zur Erreichung der Einsatzörtlichkeit gestattet werden, wenn kein öffentlicher Personennahverkehr genutzt werden kann. Die Angehörigen der Sicherheitswacht sind bei der Einweisung darauf hinzuweisen, dass ihnen die Inanspruchnahme von Sonder- und Wegerechten nicht gestattet ist.
Die eigentliche Dienstverrichtung ist grundsätzlich zu Fuß durchzuführen.
7. Aufwandsentschädigung (Art. 16 SWG)
Die Angehörigen der Sicherheitswacht erhalten für ihre Tätigkeit eine Aufwandsentschädigung von 8 € pro Stunde, die auch während der Grundausbildung und bei laufenden Fortbildungsveranstaltungen bezahlt wird.
Durch die Aufwandsentschädigung werden alle anfallenden Kosten, z.B. Ausgaben für Kleidung, Kosten für die Fahrten von und zum Dienst und für Verpflegung abgegolten. Zulagen und Reisekostenvergütungen werden nicht bezahlt.
Die Aufwandsentschädigung wird für die während der Tätigkeit zugrunde gelegte Zeit bezahlt. Angerechnet werden nicht die An- und Abfahrtszeit, eingelegte Pausen und sonstige Erledigungen, die nicht zur Dienstverrichtung gehören. Grundlage für die Abrechnung der Entschädigung ist der Dienstplan der zuständigen Polizeiinspektion. Darüber hinaus wird den Angehörigen der Sicherheitswacht für Fahrten zwischen Dienststelle und Einsatzstätte, die mit privateigenen Kraftfahrzeugen oder regelmäßig verkehrenden öffentlichen Verkehrsmitteln erfolgen, weil die Benutzung eines Dienstfahrzeuges nicht in Betracht kommt, eine Wegstreckenentschädigung gewährt, wenn insgesamt (Hin- und Rückfahrt) eine Wegstrecke von 20 Kilometern überschritten wird. Die Aufwandsentschädigung für jeden weiteren zurückgelegten Kilometer (d.h. ab dem 21. Kilometer) beträgt 0,25 Euro. Die für die Fahrtstrecke benötigte Zeit ist jeweils Dienstzeit.
8. Unfallschutz und Haftung
8.1 Schutz bei Personenschaden
Erleiden die Angehörigen der Sicherheitswacht bei der Ausübung ihrer Tätigkeit einen Personenschaden, so genießen sie nach § 2 Abs. 1 Nr. 10 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch vom 7. August 1996 als ehrenamtlich für eine Staatsbehörde Tätige den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Die Gewährung einer angemessenen Aufwandsentschädigung steht der Anwendung dieser Vorschrift nicht entgegen. Der Versicherungsschutz tritt mit Beginn der Tätigkeit ein, wozu die Abfahrt vom Wohn- beziehungsweise Berufsort zur Polizeiinspektion und von dort zum Einsatzgebiet wie auch die erforderliche Rückfahrt gehören. Im Übrigen gelten die allgemeinen Grundsätze des gesetzlichen Unfallversicherungsschutzes.
8.2 Schutz bei Sachschäden (Art. 16 SWG)
Treten bei Angehörigen der Sicherheitswacht im Rahmen ihrer Dienstausübung Sachschäden ein, so gelten Art. 98 Abs. 2 bis 4 BayBG und Abschnitt 12 VV-BeamtR entsprechend. Für den Ersatz von Sachschäden am eigenen Kraftfahrzeug, die bei einem Unfall auf der Fahrt zwischen Dienststelle und Einsatzstätte entstehen, wird Sachschadenersatz jedoch nur geleistet, sofern Dienstfahrzeuge für diese Fahrt nicht zur Verfügung stehen und regelmäßig verkehrende öffentliche Verkehrsmittel nicht benutzt werden können. Die Benutzung des privateigenen Kraftfahrzeuges erfolgt freiwillig. Sachschäden am eigenen Kraftfahrzeug können im Rahmen der nicht gedeckten Kosten bis zur Höhe von 335 € ersetzt werden. Höhere Kosten sind vom Geschädigten bzw. von der Geschädigten zu tragen.
8.3 Haftung (Art. 17 SWG)
Verursachen Angehörige der Sicherheitswacht bei der Ausübung ihrer Tätigkeit einen Schaden, so beurteilt sich eine etwaige Schadensersatzpflicht nach Art. 34 GG in Verbindung mit § 839 BGB. Wegen des Rückgriffs auf Angehörige der Sicherheitswacht sind § 48 BeamtStG und Art. 78 BayBG entsprechend anwendbar.
9. Inkrafttreten
Diese Bekanntmachung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1997 in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Oktober 2026 außer Kraft.
I. A.
Dr. Waltner
Ministerialdirektor
EAPl 131
GAPl 2116
AllMBl 1997 S. 103
Anlagen
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