Sicherheit im Sportunterricht
DE - Landesrecht Bayern

Sicherheit im Sportunterricht

Das Unterrichtsfach Sport ist ein unaustauschbarer Bestandteil umfassender Bildung und Erziehung und leistet einen spezifischen Beitrag zu einer ganzheitlichen Persönlichkeitsentwicklung der Schüler; als einziges Bewegungsfach im schulischen Fächerkanon bringt das Fach Sport jedoch ein höheres Unfallrisiko mit sich. Dies macht Maßnahmen technischer, organisatorischer und verhaltensbedingter Art zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz unverzichtbar. Nur so kann eine langfristige Bindung der Schüler an gesundheitsrelevante sportliche Aktivitäten und die Ausbildung von Sicherheitskompetenzen gelingen, die über das sportliche Handeln hinaus für alle Lebensbereiche hilfreich sind. Für die unterrichtende Lehrkraft gehen damit ganz besondere Anforderungen einher: Sie muss mit den Sicherheitsanforderungen der jeweils angebotenen Sportarten bzw. der Sportbereiche vertraut sein und bei einem Unfall Sofortmaßnahmen ergreifen können. Eltern und Schüler sind in geeigneter Weise (z.B. durch Sportelternabende) über sicherheitsrelevante Belange des Sportunterrichts zu informieren.
Sportstätten und Geräte
Zur Benutzung vorgesehene Sportstätten, Einrichtungen und Geräte sind vor Verwendung einer Sicht- bzw. Funktionsprüfung zu unterziehen; dabei gilt es, spezifische Besonderheiten einzelner Sportarten mit zu bedenken und mögliche Gefahrenquellen durch geeignete Maßnahmen auszuschalten. Besonders ist darauf zu achten, dass alle Geräte, insbesondere auch die Ballspieltore, standsicher und gegen Umkippen gesichert sind. Geräte sind bestimmungsgemäß zu benutzen (z.B. beim Bau von Geräteparcours) sowie sicher und zweckmäßig abzustellen bzw. aufzubewahren. Weisen sie offensichtliche Mängel auf, dürfen sie nicht benutzt werden; die Schulleitung ist unverzüglich zu informieren. Eine jährliche Überprüfung und Wartung aller Geräte und Einrichtungen durch Sachkundige, z.B. durch eine Fachfirma, ist erforderlich. Die Verwendung von Groß-Trampolinen ist nicht zulässig.
Kleidung und Ausrüstung
Funktionelle Sportkleidung dient neben dem Gesundheitsschutz auch der Unfallverhütung. Lehrkräfte und Schüler haben deshalb den Gegebenheiten der jeweiligen Sportart angemessene und den Sicherheitsanforderungen genügende Sportkleidung und -schuhe zu tragen. Schmuck, Piercings, Uhren u.Ä. stellen eine Verletzungsgefahr dar und sind grundsätzlich vor Beginn des Sportunterrichts abzulegen oder ggf. abzukleben. Lange Haare sind so zusammenzubinden, dass eine Verletzungsgefahr ausgeschlossen ist. Auf die besondere Verletzungsgefahr beim Tragen von nicht schulsportgerechten Brillen ist nachdrücklich hinzuweisen. Der besonderen Verletzungsgefahr beim Tragen von nicht schulsportgerechten Brillen ist ggf. durch geeignete Maßnahmen zu begegnen. Darüber hinaus sind auch im Schulsport die für einzelne Sportarten geltenden Empfehlungen zum Tragen spezifischer Schutzausrüstungen, z.B. beim Inline-Skating, zu beachten.
Organisation und Aufsicht
Organisation und Aufsicht im Sportunterricht richten sich grundsätzlich nach Alter und Entwicklungsstand der Schüler sowie nach den Besonderheiten der Sportstätten, Sportarten und Geräte. Bei der Auswahl der Organisationsform stehen die Sicherheit und der Gesundheitsschutz im Vordergrund. Für eine selbstständige Tätigkeit der Schüler sind genaue Anleitungen erforderlich. Bei Gruppenarbeit im Sportunterricht hält sich die Lehrkraft überwiegend dort auf, wo das Gefahrenmoment am größten ist. Helfen und Sichern erfolgen nach den jeweiligen Erfordernissen in der Verantwortung der Lehrkraft. Nach entsprechender Einweisung sollten Schüler in Hilfe- und Sicherheitsmaßnahmen mit einbezogen werden. Die Verantwortung für den Unterricht bleibt immer bei der Lehrkraft, selbst wenn z.B. beim Schwimmunterricht andere geeignete Personen als Hilfskräfte mit eingesetzt werden.
Weiterführende Hinweise
Ergänzend zu dieser Bekanntmachung wird auf die Sicherheitsbestimmungen der Fachlehrpläne für Sport in der jeweils gültigen Fassung, auf die Regelungen zur Durchführung von Schulskikursen bzw. Schullandheimaufenthalten sowie auf die Veröffentlichungen der Unfallversicherungsträger in Bayern - des Bayerischen Gemeindeunfallversicherungsverbandes, der Landesunfallkasse bzw. der Unfallkasse München - verwiesen. Es gelten die einschlägigen Bekanntmachungen in der jeweiligen gültigen Fassung z.B.:
Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus zum Sportunterricht bei erhöhter Ozonkonzentration vom 1. August 1991 (KWMBl I S. 219), geändert mit Bekanntmachung vom 30. September 1991 (KWMBl I S. 406)
Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus zur Durchführung von Schwimmunterricht an Schulen vom 1. April 1996 (KWMBl I S. 192)
Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus zur Durchführung von Schulskikursen vom 21. November 2002 (KWMBl I S. 406)
Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus über Sicherheit in der Schule und gesetzliche Schülerunfallversicherung vom 11. Dezember 2002 (KWMBl I 2003 S. 4)
Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wurde die Bezeichnung „Schüler “ für weibliche und männliche Personen gebraucht.
Aufhebung von Vorschriften
Folgende Bekanntmachungen treten außer Kraft:
Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus über die Verhütung von Unfällen im Turnunterricht vom 6. Juni 1941 (BayBSVK S. 270)
Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus zur Benutzung von Sportbrillen im Sportunterricht vom 12. Oktober 1989 (KWMBl I S. 315)
Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus über die Verwendung von Trampolinen und Absprungtrampolinen im Unterricht in den Leibesübungen an den allgemein bildenden Schulen Bayerns vom 18. April 1967 (KMBl S. 367)
Dr. Berggreen-Merkel
Ministerialdirigentin
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