Seminar an der Fachoberschule und Berufsoberschule
DE - Landesrecht Bayern

Seminar an der Fachoberschule und Berufsoberschule

¹Die Schülerinnen und Schüler belegen nach der Fachabiturprüfung in Jahrgangsstufe 12 sowie in Jahrgangsstufe 13 ein wissenschaftspropädeutisches Seminar, in dem das wissenschaftsorientierte Arbeiten, die Studien- und Berufsorientierung sowie ausgehend von fachlichen Kompetenzen die Reflexions-, Medien-, Urteils-, Selbst- und Sozialkompetenz der Schülerinnen und Schüler gefördert werden. ²Das Bayerische Staatsministerium für Unterricht und Kultus legt nach § 17 der Schulordnung für die Berufliche Oberschule – Fachoberschulen und Berufsoberschulen (FOBOSO) hierzu Folgendes fest:
³Das Seminarangebot orientiert sich an den Zielen der Schulart, am Schulprofil, an den personellen Kapazitäten der Schule und ggf. an der Verfügbarkeit externer Partner. ⁴Ein Anspruch auf Einrichtung von Seminaren mit bestimmten Fachbezügen oder auf Teilnahme an bestimmten Seminaren besteht nicht.
⁵Die Ziele, die in den Seminaren erreicht werden sollen, sind Gegenstand der kontinuierlichen Arbeit im Seminar im Gesamtumfang von zwei Jahreswochenstunden (vgl. Anlage 1 Fußnote 5 FOBOSO). ⁶Exkursionen und Verblockungen der Stunden sind zulässig.

1.  Inhalt und Organisation des Seminars

1.1  Information

Zeitnah zur Anmeldung in die Jahrgangsstufe 13 ist eine erste Informationsveranstaltung durchzuführen, in der die Schülerinnen und Schüler über Ziele, Organisation, wichtige Termine, allgemein geltende Regeln sowie über die Grundsätze der Bewertung des Seminars informiert werden.

1.2  Fächer

¹Seminare können mit einem thematischen Bezug zu allen gemäß § 17 Abs. 1 Satz 3 FOBOSO einbringungsfähigen Pflicht- und Wahlpflichtfächern, die an der Schule geführt werden, ggf. auch fächerübergreifend angeboten werden; möglich ist z.B. auch, Themen aus einem nicht einbringungsfähigen Wahlpflichtfach fächerübergreifend mit Themen aus einem Pflicht- oder Wahlpflichtfach zu behandeln (z.B. Deutsch in Verbindung mit dem Fach „Szenisches Gestalten“). ²Eine Seminargruppe wird grundsätzlich von einer Lehrkraft betreut; die Betreuung kann auch durch ein Lehrertandem erfolgen, insbesondere bei fächerübergreifenden Themenstellungen. ³Die Seminararbeit kann nach Maßgabe der Ausschreibung und Zustimmung der Seminarfachlehrkraft auch in Englisch oder in einer anderen modernen Fremdsprache verfasst werden. ⁴Bei fremdsprachlich orientierten Arbeiten soll dies geschehen. ⁵Teilnehmerinnen und Teilnehmer sollen in diesem Fall in der Regel in der betreffenden Fremdsprache bereits über das Niveau B1 gemäß dem gemeinsamen europäischen Referenzrahmen verfügen.

1.3  Seminaraufbau

Das Seminar gliedert sich in eine wissenschaftspropädeutische Arbeitsphase, die in der Blockphase (1.3.1) durchgeführt wird, und einen themenbezogenen Seminarteil, der in der Blockphase beginnt und in der Seminarphase (1.3.2) fortgesetzt wird.

1.3.1  Blockphase

¹Vor Beginn der Blockphase in der Jahrgangsstufe 12 stellt die Schule den Schülerinnen und Schülern die angebotenen Rahmenthemen für die einzelnen Seminare vor und erläutert die Kriterien der Leistungsbewertung und die Erwartungen an die individuellen Leistungen im Seminar, an die Seminararbeit und an die Präsentation mit Diskussion. ²Die Schülerinnen und Schüler wählen aus den von der Schule angebotenen Rahmenthemen ein Seminar aus. ³Die Blockphase findet am Ende der Jahrgangsstufe 12 nach der Fachabiturprüfung statt (vgl. § 17 Abs. 1 Satz 1 FOBOSO). ⁴Sie umfasst mindestens 60 betreute Zeitstunden. ⁵In übergreifenden Veranstaltungen und insbesondere in den Seminargruppen anhand des jeweiligen Rahmenthemas werden grundlegende wissenschaftspropädeutische Arbeitstechniken sowie fachspezifische Methoden erlernt und die Einzelthemen für die Seminararbeiten der Schülerinnen und Schüler entwickelt. ⁶Die Themenstellungen der Rahmenthemen sollen über ein engeres Fachgebiet hinausreichen und so interdisziplinäres Denken und Allgemeinbildung fördern. ⁷Durch das gemeinsame Arbeiten an einem Rahmenthema sollen die Schülerinnen und Schüler lernen, komplexere Themengebiete zu strukturieren, sich dabei abzustimmen und die einzelnen Beiträge der Mitglieder der Seminargruppe zusammenzuführen. ⁸Jede Schülerin bzw. jeder Schüler hat eine aus der Beschäftigung mit dem Rahmenthema hervorgehende individuelle Seminararbeit zu fertigen. ⁹Das Thema der Seminararbeit soll in der Regel spätestens bis zum Ende der Blockphase der Jahrgangsstufe 12 in Absprache mit der Seminarlehrkraft festgelegt werden.

1.3.2  Seminarphase

¹In der themenbezogenen Seminarphase wenden die Schülerinnen und Schüler die erlernten wissenschaftlichen Arbeitstechniken und Methoden an und verfassen ihre Seminararbeit eigenständig. ²Der Arbeitsfortschritt wird durch mindestens eine Zwischenpräsentation oder durch ein Exposé dokumentiert. ³Dabei sollen nicht nur die Inhalte selbst, sondern auch die Vorgehensweise bei der Informationsbeschaffung, Auswertung, Schwerpunktsetzung und Strukturierung thematisiert werden. ⁴Die Wochenstundenzahl im Seminar beträgt in der Jahrgangsstufe 13 gemäß Stundentafel zwei Wochenstunden bis zum Abschluss der Präsentationen (vgl. Nr. 1.1 und 1.2 der Anlage 1 FOBOSO). ⁵Eine Blockung ist (beispielsweise im Rahmen von Exkursionen) möglich. ⁶Die Seminarlehrkräfte begleiten den Fortschritt der Arbeit und achten darauf, dass die Arbeit selbstständig verfasst wird. ⁷Teilleistungen wie die Vorlage einer Gliederung, die Abgabe einer Textseite der Arbeit oder ein Auszug des Quellen- und Literaturverzeichnisses können als Meilensteine hierbei hilfreich sein. ⁸Die Einzelleistungen sowie die angebotenen Hilfestellungen können dabei in einem Portfolio gesammelt werden.

1.3.3  Seminararbeit und Präsentation

¹Abgabetermin für die Seminararbeit ist der Dienstag der zweiten Unterrichtswoche im neuen Kalenderjahr. ²Jede Schülerin bzw. jeder Schüler hat die Ergebnisse ihrer bzw. seiner Seminararbeit nach Abgabe zu präsentieren und Fragen dazu zu beantworten, die sich in der Diskussion im Anschluss an die Präsentation ergeben (vgl. § 17 Abs. 2 Satz 1 FOBOSO).

1.4  Sonderfälle

1.4.1  Quereinsteiger

Schülerinnen und Schüler, die gemäß § 5 Abs. 4 oder § 6 Abs. 4 FOBOSO in die Fachoberschule oder in die Berufsoberschule aufgenommen werden, wählen ein Seminar und das Thema der Seminararbeit im Einvernehmen mit der zuständigen Lehrkraft zu Beginn der Jahrgangsstufe 13, sofern sie nicht gemäß § 17 Abs. 1 Satz 2 FOBOSO an der Seminarphase der Jahrgangsstufe 12 teilnehmen.

1.4.2  Schulwechsel

Bei einem Schulwechsel stimmen sich abgebende und aufnehmende Schule bezüglich des Seminars und insbesondere bezüglich der Blockphase ab (vgl. § 10 Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 2 FOBOSO); für die Korrektur und Bewertung der Seminararbeit und des Seminars ist grundsätzlich die aufnehmende Schule zuständig.

1.4.3  Wiederholer

Wer bereits ein Seminar durchlaufen und in allen drei Teilbewertungen jeweils mindestens 4 Punkte erreicht hat, kann im Wiederholungsjahr auf ein erneutes Seminar ersatzlos verzichten; wer zweimal ein Seminar durchlaufen hat, kann wählen, welches Gesamtergebnis in das Abiturzeugnis eingehen soll (vgl. § 17 Abs. 3 FOBOSO).

2.  Gruppenbildung

¹Die Gruppenstärke soll maximal 15 Schülerinnen und Schüler betragen, die Gruppen können klassenübergreifend gebildet werden. ²Schülerinnen und Schüler der Fachober- und Berufsoberschule dürfen im Seminar gemeinsam beschult werden (vgl. § 10 Abs. 3 Satz 1 FOBOSO).

3.  Bewertung und Korrektur der Seminarleistungen

3.1  Bewertung

¹Die individuellen Leistungen im Seminar, die Seminararbeit und die Präsentation der Seminararbeit mit Diskussion werden jeweils gesondert mit einem ganzzahligen Punktwert (0-15 Punkte) bewertet. ²In die Bewertung der individuellen Leistung im Seminar fließen dabei die Teilleistungen aus der Seminarphase (1.3.2) und ggf. aus der Blockphase (1.3.1) ein. ³Aus dem Durchschnitt der drei Bewertungen wird ein Gesamtergebnis für das Seminar ermittelt; dabei zählen die Seminararbeit zweifach, die übrigen Teile jeweils einfach. ⁴Die allgemeinen Rundungsregeln nach § 19 Abs. 6 FOBOSO sind zu beachten. ⁵Soweit eine der oben genannten Leistungen mit 0 Punkten bewertet wird, ist das Seminar nicht bestanden und wird insgesamt mit 0 Punkten bewertet. ⁶Dem Punktwert wird gemäß § 19 Abs. 1 Satz 2 FOBOSO eine Note zugeordnet (vgl. § 17 Abs. 2 Satz 5 FOBOSO). ⁷Wird ohne ausreichende Entschuldigung die Seminararbeit nicht termingerecht abgegeben, werden nach § 19 Abs. 4 FOBOSO 0 Punkte erteilt. ⁸Eine Teilnahme an der schriftlichen und praktischen Abschlussprüfung ist ausgeschlossen, wenn das Seminar insgesamt mit 0 Punkten bewertet wurde (vgl. § 31 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 FOBOSO).

3.2  Korrektur

¹Auf den Seminararbeiten oder auf zusätzlichen Bewertungsbögen (siehe ISB-Handreichung zum Seminar) müssen Erläuterungen und Schlussbemerkungen angebracht werden (vgl. § 19 Abs. 2 Satz 2 FOBOSO). ²Seminararbeiten sollen spätestens bis vier Wochen vor Beginn der schriftlichen Abschlussprüfung zurückgegeben und mit den Schülerinnen und Schülern besprochen werden (vgl. § 14 Abs. 4 FOBOSO).

4.  Zeugnisse

¹Das Zeugnis enthält das Gesamtergebnis des Seminars (vgl. § 26 Abs. 1 Satz 6 Nr. 3 FOBOSO). ²Das Thema der Seminararbeit ist zumindest in Kurzform auszuweisen (vgl. § 26 Abs. 1 Satz 7 FOBOSO). ³Bei der Abiturprüfung geht in das Abschlussergebnis die verdoppelte Punktzahl des Seminars ein (vgl. § 35 Abs. 7 Satz 1 Nr. 2 FOBOSO).

5.  Sonstiges

5.1  Pflichtveranstaltungen

¹Die Seminare sind Pflichtveranstaltungen der Schule. ²Die Schülerinnen und Schüler genießen bei der Teilnahme an diesen schulischen Pflichtveranstaltungen den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. ³Maßgeblich für die Ausdehnung dieses Schutzes auf Tätigkeiten außerhalb des engeren Schulbereichs ist, dass die Schule weiter gestaltenden organisatorischen Einfluss auf die externe Durchführung des Seminars hat. ⁴Dies hat die Schule bei der Kooperation mit außerschulischen Projektpartnern sicherzustellen. ⁵Ein gestaltender organisatorischer Einfluss gilt auch als gegeben, wenn einzelne Schülerinnen und Schüler in Absprache mit der Lehrkraft Interviews oder Recherchen außerhalb der Schule durchführen.

5.2  Anordnungen, Unentgeltlichkeit und Verschwiegenheit

Die Schule hat die Schülerinnen und Schüler darüber zu belehren, dass sie während der Teilnahme an Seminarveranstaltungen bei externen Projektpartnern auch den Anordnungen des dortigen zuständigen Personals Folge zu leisten haben, dass sie einer dort bestehenden Hausordnung unterliegen, dass sie für ihre Tätigkeit im Rahmen der Seminare kein Entgelt fordern oder entgegennehmen dürfen und dass sie zum Stillschweigen über alle Angelegenheiten verpflichtet sind, die ihnen im Rahmen der Seminare in außerschulischen Einrichtungen zur Kenntnis gelangen, soweit sie der Geheimhaltung unterliegen.

5.3  Fahrten

Für Fahrten im Rahmen der Seminare findet die Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus „Durchführungshinweise zu Schülerfahrten“ vom 9. Juli 2010 (KWMBl. S. 204) Anwendung.

6.  Inkrafttreten

¹Diese Bekanntmachung tritt am 1. Februar 2019 in Kraft. ²Gleichzeitig tritt die Bekanntmachung über den Schulversuch „Seminarfach an der Fachoberschule und Berufsoberschule“ vom 12. April 2010 (KWMBl. S. 142, ber. S. 187) außer Kraft.
Herbert Püls
Ministerialdirektor
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