SeilbV: Verordnung zur Durchführung des Bayerischen Eisenbahn- und Seilbahngesetzes (Seilbahnverordnung – SeilbV) Vom 15. Juni 2011 (GVBl. S. 271) BayRS 932-1-3-B (§§ 1–14)
Auf Grund des Art. 39 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über die Rechtsverhältnisse der nichtbundeseigenen Eisenbahnen und der Seilbahnen in Bayern (Bayerisches Eisenbahn- und Seilbahngesetz – BayESG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. August 2003 (GVBl S. 598, BayRS 932-1-W), geändert durch Gesetz vom 23. Juli 2010 (GVBl S. 324), erlässt das Bayerische Staatsministerium für Wirtschaft, Infrastruktur, Verkehr und Technologie folgende Verordnung:
§ 1 Geltungsbereich
Diese Verordnung gilt für Seilbahnen, soweit sie den Bestimmungen des Bayerischen Eisenbahn- und Seilbahngesetzes (BayESG) unterliegen.
§ 2 Bau- und Betriebsgenehmigung
(1) Der Antrag auf Genehmigung zum Bau und Betrieb einer Seilbahn (Art. 13 Abs. 1 Satz 1 BayESG) hat zu enthalten
die Bezeichnung und den Sitz des Unternehmens, bei natürlichen Personen außerdem Geburtstag und Geburtsort der Unternehmer, bei juristischen Personen Geburtstag und Geburtsort der nach Gesetz oder Satzung vertretungsberechtigten Personen, den Gesellschaftsvertrag einschließlich Satzung und einen Auszug aus dem Handelsregister;
einen Landkartenausschnitt (Maßstab 1: 25 000), auf dem die Linienführung der geplanten Anlage durch eine rote Linie und die beabsichtigten Halteorte (Berg- und Talstation, Zwischenstationen) in einfacher Weise gekennzeichnet sind;
einen Lageplan (aufgestellt auf Grund der amtlichen Flurkarte, Maßstab 1: 5 000), in dem insbesondere die Bahnachse, die Stationen mit Zufahrten, die Parkplätze, die Stützen und die von der Anlage berührten oder gekreuzten Seilbahnen, Eisenbahnen, Straßen, Wege und sonstigen Verkehrsanlagen, Wasserläufe, elektrischen Leitungen, Öl-, Gas- und Wasserleitungen sowie Waldbestände und die Stromzuführungsleitung eingetragen sind;
einen vorläufigen Längenschnitt;
einen allgemeinen technischen Bericht über die Anlage, insbesondere über Bauart und Betriebsweise, über Kreuzungen mit Seilbahnen, Eisenbahnen, Straßen, Wegen und sonstigen Verkehrsanlagen, Wasserläufen, elektrischen Leitungen, Öl-, Gas- und Wasserleitungen, über die Stationsbauten mit ihren Zufahrtstraßen, Parkplätzen und Zugängen, über Stützen, maschinen- und elektrotechnische Einrichtungen (Haupt- und Notantrieb, Seile, Spannvorrichtungen usw.), Fahrzeuge, Oberbau, Unterbau, Überbrückungen und Stützmauern, Gleise, Streckenausrüstungen, Sicherheitseinrichtungen, Fernmelde- und Signalanlagen, Einrichtungen und Maßnahmen zur Bergung der Fahrgäste;
Angaben über Steinschlag-, Lawinen- und Wassergefahr; gegebenenfalls sind geeignete Schutzmaßnahmen vorzuschlagen;
Angaben über den Baugrund (Bodenart) an den vorgesehenen Standorten der Streckenbauwerke, Überbrückungen, Stützmauern, Stützen und Stationen, bei Standseilbahnen auch der Bahnstrecke;
bei Seilschwebebahnen und Schleppliften Angaben über die meteorologischen Verhältnisse (Hauptwindrichtung und Häufigkeit der Windgeschwindigkeiten);
die für die naturschutzrechtliche Beurteilung notwendigen naturschutzfachlichen Unterlagen. Regelmäßig ist hierzu ein landschaftspflegerischer Begleitplan gemäß § 17 Abs. 4 des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG) vom 29. Juli 2009 (BGBl I S. 2542) in der jeweils geltenden Fassung erforderlich, soweit die Kreisverwaltungsbehörde hierauf nicht verzichtet und weniger umfangreiche Unterlagen für ausreichend erachtet. Wenn der Bau oder der Betrieb einer Seilbahn geeignet ist, ein Gebiet von gemeinschaftlicher Bedeutung (FFH-Gebiet) oder ein Europäisches Vogelschutzgebiet erheblich zu beeinträchtigen, ist eine Verträglichkeitsstudie vorzulegen (§ 34 Abs. 1 Satz 3 BNatSchG). Die Belange des Artenschutzes sind im Rahmen einer artenschutzrechtlichen Untersuchung zu berücksichtigen. Das Ergebnis der Untersuchung und erforderliche Vermeidungs- und vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen sind regelmäßig im landespflegerischen Begleitplan darzustellen;
Unterlagen, die den Anforderungen des Art. 78a Satz 1 des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes in Verbindung mit § 16 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung entsprechen, wenn für die Errichtung der Seilbahn eine Umweltverträglichkeitsprüfung erforderlich ist.
(2) ¹Die Kreisverwaltungsbehörde kann auf die Vorlage einzelner Unterlagen verzichten. ²Sie kann, soweit dies für die Beurteilung des Antrags erforderlich ist, weitere Unterlagen und Nachweise verlangen.
(3) ¹Antrag und Unterlagen gemäß Abs. 1 sind für Seilbahnen des öffentlichen Personenverkehrs in sechsfacher Fertigung, für Seilbahnen des nichtöffentlichen Personenverkehrs, des öffentlichen Güterverkehrs und für Schlepplifte in dreifacher Fertigung einzureichen; die Kreisverwaltungsbehörde kann Abweichendes bestimmen. ²Eine Fertigung wird dem Unternehmer mit dem Bescheid über den Antrag mit Genehmigungsstempel zurückgegeben.
(4) ¹Antrag und technische Unterlagen müssen mit Datum versehen sowie vom Antragsteller und vom Entwurfsverfasser unterzeichnet sein. ²Die technischen Unterlagen sind im Format DIN A 4 (210 × 297 mm) oder nach DIN 824 auf dieses Format gefaltet einzureichen.
(5) ¹Wird für einen nichtortsfesten Schlepplift die Bau- und Betriebsgenehmigung für mehrere Aufstellungsplätze im Bereich verschiedener Kreisverwaltungsbehörden beantragt, ist über den Antrag im Einvernehmen mit den betroffenen Kreisverwaltungsbehörden zu entscheiden. ²Die Zahl der einzureichenden Fertigungen nach Abs. 3 erhöht sich entsprechend der Zahl der zu beteiligenden Kreisverwaltungsbehörden.
(6) Für den Antrag auf Genehmigung einer Änderung der Anlage, die die Bau- und Betriebsgenehmigung betrifft, z.B. Änderungen der Linienführung, Verlegung der Stationen, Änderung der Betriebsweise, gelten Abs. 1 bis 5 entsprechend.
§ 3 Technische Änderung
(1) ¹Die Anzeige von technischen Änderungen (Art. 15 Abs. 1 BayESG) ist mit einer Beschreibung in zweifacher Fertigung bei der technischen Aufsichtsbehörde einzureichen, wenn gleichzeitig eine Prüfbescheinigung gemäß Art. 12 Abs. 3 BayESG über die Prüfung der technischen Unterlagen vorgelegt wird, sonst in dreifacher Fertigung; die technische Aufsichtsbehörde kann Abweichendes bestimmen. ²Die Anzeige hat Aufschluss über die Auswirkungen der technischen Änderung auf den Betrieb zu geben. ³Mit der Anzeige der beabsichtigten Erneuerung eines Seils bei Seilschwebebahnen oder Standseilbahnen sind die Bestellangaben für das neue Seil einzureichen. ⁴Beim Wechsel von baugleichen Seilen bei Schleppliften sind lediglich das Werksprüfzeugnis bzw. die EU-Konformitätserklärung und, soweit es sich um gespleißte Seile handelt, das Spleißattest vorzulegen.
(2) Nicht anzeigepflichtig sind insbesondere:
der Austausch von Bauteilen, soweit diese Teile im ursprünglichen Zustand den Bauvorschriften entsprochen haben und sie durch Teile derselben Ausführung und Werkstoffgüte ersetzt werden; hierunter fällt der Austausch von Bauteilen von
Antrieben und Bremsen (z.B. Bremsbelägen, Getrieben und Kupplungen, Wellen, Achsen, Lagern und Zahnrädern),
mechanischen Einrichtungen (z.B. Rollen, Fütterungen von Scheiben und Rollen),
Fahrzeugen (z.B. festen Klemmen und selbsttätigen Klemmvorrichtungen, nichttragenden Teilen der Fahrzeuge) und
elektrotechnischen Einrichtungen (z.B. elektrischen Maschinen, Geräten und Leitungen);
Unterhaltungsmaßnahmen, Schweißungen an nicht tragenden Teilen sowie Instandsetzungsarbeiten an Schutzbauten, wenn dadurch der Schutz der Bahn nicht vermindert wird.
§ 4 Genehmigung der technischen Planung
(1) ¹Der Antrag auf Genehmigung der technischen Planung für eine Seilbahn ist bei der technischen Aufsichtsbehörde einzureichen. ²Der Antrag hat zu enthalten:
Unterlagen zum Gesamtsystem
einen zusammenfassenden technischen Bericht über die Seilbahn mit Angabe der Systemdaten;
eine Sicherheitsanalyse gemäß Art. 8 Abs. 1 bis 4 der Verordnung (EU) 2016/424 und den entsprechenden Sicherheitsbericht nach Art. 8 Abs. 5 dieser Verordnung;
Unterlagen für die Linienführung
Längenschnitt (in der Regel im Maßstab 1:500 oder 1:1 000, bei längeren Anlagen 1:2 500) mit Angabe des Geländes sowie der Entfernungen und Höhenlagen der Streckenbauwerke und Halteorte. Der Längenschnitt hat ferner in einfachen Linien und mit Namen bezeichnet alle Kreuzungen mit Seilbahnen, Eisenbahnen, Straßen, Wegen und sonstigen Verkehrsanlagen, Wasserläufen, elektrischen Leitungen, Öl-, Gas- und Wasserleitungen, überfahrene Waldbestände, Bauten usw. zu enthalten.
Für Seilschwebebahnen müssen außerdem enthalten sein:
– die Leerseillinien von Trag-, Zug- oder Förderseilen;
– der Luftweg der Fahrzeugunterkanten bei den größten auftretenden Seildurchhängen in allen Spannfeldern einschließlich des Abstands der Fahrzeugunterkante von den in Satz 2 genannten Anlagen;
– bei Zweiseilbahnen auch die Grenzlagen des Zugseiles und, falls vorhanden, weiterer Seile, wie Bremsseil oder Hilfsseil in allen Spannfeldern;
Querschnitte der Strecke, insbesondere für die Begegnung von Fahrzeugen sowie an den Streckenbauwerken, in Querneigungen, auf Brücken, Dämmen, Aufschüttungen und in Einschnitten und, bei Zweiseilbahnen, für den Abstand der Fahrzeuge vom Zug, und bzw. oder Gegenseil der Gegenfahrbahn bei ungünstigen Verhältnissen sowie für solche Stellen, an denen der lichte Raum für die Fahrzeuge oder Seile durch Hindernisse, wie Gebäude, Felsen usw. seitlich begrenzt ist (Maßstab 1: 50 oder 1: 100);
Berechnung des Längenschnitts, bei Standseilbahnen auch des Ober- und Unterbaus; Nachweis der Seilkräfte, der Seilneigungen und der Auflagekräfte an den Unterstützungen, des Querbelastungsverhältnisses und des Rollenlastverhältnisses sowie des Lichtraumprofils; Berechnung der Durchhänge, der Spannwege, der größten Antriebsleistung und der erforderlichen Bremswirkung sowie der gesicherten Aufnahme der Umfangskraft;
Berechnungen zu den Querschnitten nach Buchst. b;
bei Vorhandensein einer Hilfsseilbahn zur Bergung längs des Seiles:
Berechnung des Längenschnitts für das Hilfsseil, Nachweis der Seilkräfte, der Seilneigungen und der Auflagekräfte an den Unterstützungen, des Abstands vom Tragseil oder vom Förderseil, gegebenenfalls der Be- und Entlastung der Hilfskabine durch das Hilfsseil und das Zugseil, des Spannwegs, der größten Antriebsleistung und der erforderlichen Bremswirkung sowie der gesicherten Aufnahme der Umfangskraft;
Unterlagen für die Stationsbauwerke
Übersichtszeichnungen für die Stationen; sie müssen insbesondere enthalten die Anordnung aller betriebswichtigen Teile, den Lichtraum für die Fahrzeuge bzw. Schleppvorrichtungen (soweit Seildurchhänge hierfür von Bedeutung sind, ist der rechnerische Nachweis des Lichtraums gegen den Boden für die Ein- und Aussteigeplätze in den Stationen zu erbringen), bei Schleppliften die Vorkehrungen für den Bügeleinzug nach dem Aussteigen; Zu- und Abgangsmöglichkeiten für die beförderten Personen, Gestaltung der Ein- und Aussteigestellen, bei Schleppliften einschließlich etwaiger Anbügelvorrichtungen und der Abzäunungen; bei Anlagen mit kuppelbaren Klemmen Länge des Bremswegs, der bei Störung im Ein- bzw. Auskuppelvorgang zur Verfügung steht; die Anordnung der Spanneinrichtungen;
Zeichnungen, Berechnungen und Beschreibungen für die Stationsbauwerke einschließlich der Fundamente der Antriebe, der Verankerungen der Seilscheibenlagerungen, Seilendbefestigungen und Spanneinrichtungen und für die Spanngewichtsschächte sowie der Bewehrungen;
Unterlagen für die Streckenbauwerke
Übersichtszeichnungen für die Stützen und weiterer Streckenbauwerke; Darstellung der Lichtraumverhältnisse, auch der ausgependelten Fahrzeuge bzw. Schleppvorrichtungen, etwaiger Führungen und der Einrichtungen zum Abheben der Seile;
Zeichnungen, Berechnungen und Beschreibungen für die Stützen und weiterer Streckenbauwerke mit ihrer Lage im Gelände, ihren Fundamenten, Bewehrungen und Ankern;
Unterlagen für die Seile und die Seilverbindungen
Machart der Seile;
Zeichnungen und Beschreibungen für die Seile, Seilverbindungen, Seilendbefestigungen (z.B. Vergusskupplungen, Vergussköpfe) und Anschlussteile;
Unterlagen für die Antriebe und die Bremsen
Übersichtszeichnungen für die Antriebe und die Bremsen, in denen die technischen Daten der einzelnen Bauelemente angegeben sind;
Zeichnungen und Beschreibungen der Antriebe mit Benennung der Leistungsdaten und der Treibfähigkeit sowie der mechanischen Beanspruchung der Bauelemente;
Zeichnungen und Beschreibungen für die Betriebsbremsen und für die Sicherheitsbremse mit Benennung der Bremswirkung sowie der mechanischen Beanspruchung der Bauelemente;
bei Seilschwebe- und Standseilbahnen Zeichnungen und Beschreibungen für die mechanischen Fahrbildanzeiger und Programmgeber (Kopierwerke) einschließlich ihrer Antriebe;
Unterlagen für die mechanischen Einrichtungen
Unterlagen für die Seilspanneinrichtungen
Zeichnungen und Beschreibungen für die Traggerüste von Spanneinrichtungen;
Zeichnungen und Beschreibungen der Spanneinrichtungen;
Unterlagen für die mechanischen Einrichtungen in den Stationen
Zeichnungen und Beschreibungen für die Seilscheiben und Seiltrommeln einschließlich ihrer Achsen bzw. Wellen und deren Lagerung; zeichnerische Darstellung der Lichtraumverhältnisse; bei Einseilbahnen mit festen Klemmen Darstellung des Klemmenübergangs bezüglich Seilablenkung, Lichtraum und Fahrzeugführung; bei Schleppliften Darstellung des Klemmenübergangs bezüglich Seilablenkung, Lichtraum und Gehängeführung;
Zeichnungen und Beschreibungen der Seilrollen und Rollenwiegen einschließlich ihrer Achsen bzw. Wellen, deren Lagerung und ihrer Anordnung; zeichnerische Darstellung der Lichtraumverhältnisse gegenüber Klemme und Gehänge; Darstellung der Einrichtungen zur Sicherung der Seilführung;
Zeichnungen und Beschreibungen für die Traggerüste von Antrieben, Seilscheibenverlagerungen, Seilendbefestigungen sowie für die Ein- und Auslaufstrecken bei Bahnen mit kuppelbaren Klemmen;
bei Standseil- und Seilschwebebahnen Zeichnungen und Beschreibungen der Ein- und Auskuppeleinrichtungen mit Darstellung des Ablaufs des Ein- und des Auskuppelvorgangs sowie der Anordnung und Wirkung der Prüfeinrichtungen; bei Schleppliften Zeichnungen und Beschreibungen der Anbügelvorrichtungen;
Unterlagen für die mechanischen Einrichtungen der Streckenbauwerke
Zeichnungen und Beschreibungen für die Seilscheiben einschließlich ihrer Achsen bzw. Wellen und deren Lagerung; zeichnerische Darstellung der Lichtraumverhältnisse; bei Einseilbahnen mit festen Klemmen und Schleppliften Darstellung des Klemmenübergangs bezüglich Seilablenkung, Lichtraum und Fahrzeug- bzw. Gehängeführung;
Zeichnungen und Beschreibungen der Seilrollen und Rollenwiegen einschließlich ihrer Achsen bzw. Wellen, deren Lagerung und ihrer Anordnung; zeichnerische Darstellung der Lichtraumverhältnisse gegenüber Klemme und Gehänge; Darstellung der Einrichtungen zur Sicherung der Seilführung;
bei Seilschwebebahnen Zeichnungen und Beschreibungen der Tragseilschuhe einschließlich ihrer Befestigung sowie Darstellung der Lichtraumverhältnisse gegenüber dem Laufwerk und dem Gehänge;
Zeichnungen und Beschreibungen weiterer Streckenausrüstungen, wie der Einrichtungen zum Abheben der Seile, etwaiger Führungen sowie der Podeste und Leitern;
Unterlagen für die Fahrzeuge
Übersichtszeichnung der Fahrzeuge und bei Standseilbahnen der Nachweis der Entgleisungssicherheit;
Zeichnungen und Beschreibungen für die Kabinen, Wagen oder Sessel einschließlich der Sicherheitseinrichtungen, wie Türverriegelungen oder Schließbügel;
Zeichnungen und Beschreibungen für die Gehänge einschließlich etwaiger Dämpfungseinrichtungen;
Zeichnungen und Beschreibungen für die Laufwerke bzw. Fahrgestelle einschließlich Ermittlung der senkrechten und seitlichen Radlasten, Untersuchung der Änderung der Radlasten bei ungünstigen Bremsvorgängen, beim Beschleunigen, Verzögern und Überfahren der Stützen sowie Zeichnungen und Beschreibungen der Fangbremsen einschließlich Benennung der Bremswirkung;
Zeichnung und Beschreibung der Verbindung mit dem Seil; bei festen Klemmen bzw. kuppelbaren Klemmen einschließlich Benennung der Klemmkraft;
Unterlagen für die Schleppvorrichtungen
Übersichtszeichnung der Schleppvorrichtungen;
Zeichnungen und Beschreibungen für die Schleppgehänge einschließlich der Einziehvorrichtungen und etwaiger Dämpfungseinrichtungen;
Zeichnung und Beschreibung der Verbindung mit dem Seil; bei Klemmen einschließlich Benennung der Klemmkraft;
Zeichnungen und Beschreibungen für weitere Bauteile von Schleppvorrichtungen soweit diese nicht unter Buchst. b und c fallen;
Unterlagen für die elektrotechnischen Einrichtungen
Übersichtsschaltpläne und Stromlaufpläne für die Steuerungs-, Überwachungs- und Sicherheitseinrichtungen einschließlich der elektrischen Einrichtungen der Antriebe;
Beschreibung der Schaltpläne, in der die wesentlichen Zusammenhänge von Steuerungs-, Überwachungs- und Sicherheitseinrichtungen einschließlich der elektrischen Einrichtungen der Antriebe dargestellt sind;
Pläne für die Kommunikations- und Informationseinrichtungen;
Beschreibung zu den Plänen nach Buchst. c;
Pläne für die Blitzschutzanlagen (Stationen, maschinelle Anlagen, Seile, Streckenbauwerke) mit Angaben über den verwendeten Werkstoff und die Länge der Erder;
Unterlagen für die Bergeeinrichtungen
Zeichnungen und Beschreibungen für die festen Bergeeinrichtungen;
Zeichnungen und Beschreibungen für die beweglichen Bergeeinrichtungen;
EU-Konformitätserklärungen und die sonstigen Unterlagen im Zusammenhang mit der Konformität von Teilsystemen und Sicherheitsbauteilen gemäß den Anhängen III bis VII der Verordnung (EU) 2016/424;
Unterlagen zum vorbeugenden und abwehrenden Brandschutz in den Stationen, auf der Strecke und in den Fahrzeugen;
ergänzende Unterlagen zu den Nrn. 2 bis 13, in denen die notwendigen Betriebsbedingungen und Betriebsbeschränkungen festgelegt und die vollständigen Angaben im Hinblick auf Instandhaltung, Überwachung, Einstellungen und Wartung enthalten sind;
gegebenenfalls weitere Unterlagen und Nachweise, die sich aus der Anwendung der Verordnung (EU) 2016/424 und der einschlägigen europäischen Spezifikationen ergeben, wie z.B. Berichte über die im Rahmen der Konformitätsbewertungsverfahren nach den Art. 18 bis 21 in Verbindung mit Anhang III bis VII der Verordnung (EU) 2016/424 durchgeführten Versuche und Prüfungen;
den Kostenvoranschlag für den seilbahntechnischen Teil der Anlage.
(2) ¹Soweit gemäß Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 bis 11 und 14 vorzulegende technische Unterlagen bereits Gegenstand eines Konformitätsbewertungsverfahrens gemäß Art. 18 bis 21 in Verbindung mit Anhang III bis VII der Verordnung (EU) 2016/424 gewesen sind, werden sie von der technischen Aufsichtsbehörde nicht erneut geprüft. ²Satz 1 gilt nicht, wenn besondere Anhaltspunkte gegen die Konformität des Teilsystems oder Sicherheitsbauteils sprechen.
(3) ¹Die Unterlagen müssen prüffähig sein. ²Auf die Vorlage ergänzender Berechnungen oder anderer Nachweise kann verzichtet werden, wenn die EU-Konformitätserklärungen und sonstigen Unterlagen zur Konformität der Sicherheitsbauteile oder Teilsysteme die Schnittstellen zueinander und zur Infrastruktur ausreichend genau beschreiben.
(4) Die technische Aufsichtsbehörde kann in begründeten Fällen Ausnahmen von einzelnen Bestimmungen des Abs. 1 zulassen und, soweit dies für die Beurteilung des Plans erforderlich ist, weitere Unterlagen verlangen, insbesondere über die geologische Beschaffenheit des Untergrunds der Stützen, Streckenbauwerke und Stationen, die meteorologischen Verhältnisse (Hauptwindrichtung und Häufigkeit der Windgeschwindigkeiten) und über die Sicherheit der Anlage gegen Steinschlag-, Lawinen- und Wassergefahr.
(5) ¹Der Antrag und die Unterlagen nach Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 15 sind in zweifacher Fertigung einzureichen; die technische Aufsichtsbehörde kann Abweichendes bestimmen. ²Eine Fertigung der Unterlagen nach Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 15 wird dem Unternehmer mit dem Bescheid über den Antrag zurückgegeben. ³Antrag und Unterlagen müssen mit Datum versehen sowie vom Antragsteller und vom Entwurfsverfasser unterzeichnet sein. ⁴Die Unterlagen nach Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 15 müssen mit einer Prüfbescheinigung gemäß Art. 12 Abs. 3 BayESG versehen sein. ⁵Sämtliche Unterlagen sind im Format DIN A 4 (210 × 297 mm) oder nach DIN 824 auf dieses Format gefaltet einzureichen. ⁶In den Übersichtszeichnungen sind die wichtigsten Maße anzugeben. ⁷Für die Herstellung der Zeichnungen sind die einschlägigen DIN-Normen zu beachten.
(6) Der Antrag auf Genehmigung der technischen Planung für einen Teil einer Seilbahn (Teilplangenehmigung) hat die für die Prüfung dieses Teils erforderlichen Unterlagen zu enthalten.
(7) Für die Zustimmung zur technischen Änderung gemäß Art. 15 BayESG gelten Abs. 1 bis 6 entsprechend.
§ 5 Betriebseröffnung
(1) ¹Die Zustimmung zur Eröffnung des Betriebs (Art. 17 Abs. 1 BayESG) ist vom Unternehmer bei der technischen Aufsichtsbehörde zu beantragen. ²Der Antrag hat zu enthalten:
eine Prüfbescheinigung gemäß Art. 12 Abs. 3 BayESG über die Abnahme nach Art. 17 Abs. 2 Nr. 1 BayESG; bei der Abnahme sind insbesondere zu berücksichtigen:
Werkszeugnisse, Prüfungs- und Werksbescheinigungen, Gewährleistungserklärungen sowie sonstige von der technischen Aufsichtsbehörde verlangte Begutachtungen; bei Seilschwebe- und Standseilbahnen eine Niederschrift über die Durchführung eines Probebetriebs unter allen Betriebsbedingungen;
Nachweise im Zusammenhang mit dem vorbeugenden und abwehrenden Brandschutz in den Stationen, auf der Strecke und in den Fahrzeugen;
Nachweise über entsprechende Sicherungsmaßnahmen bei Kreuzungen oder Näherungen mit Seilbahnen, Eisenbahnen, Straßen, Wegen und sonstigen Verkehrsanlagen, Wasserläufen, elektrischen Leitungen, Öl-, Gas- und Wasserleitungen;
Nachweise über die Fertigstellung der nach anderen Vorschriften erstellten Bauten, z.B. Schutzbauten gegen Lawinen-, Steinschlag- und Wassergefahr;
Nachweise über die Prüfung der überwachungsbedürftigen Anlagen gemäß § 2 Nr. 30 des Produktsicherheitsgesetzes (ProdSG) in Verbindung mit § 37 ProdSG;
die Dienstvorschriften einschließlich der Angaben über die notwendigen Betriebsbedingungen und Betriebsbeschränkungen sowie der vollständigen Angaben im Hinblick auf Instandhaltung, Überwachung, Einstellungen und Wartung, Bergungsrichtlinien und die Brandschutzordnung (§ 6 Abs. 3);
Nachweise über die Aufbewahrung folgender Unterlagen in Kopie bei der Anlage gemäß Art. 9 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung (EU) 2016/424:
Sicherheitsanalyse mit entsprechendem Sicherheitsbericht,
EU-Konformitätserklärungen und
sonstige Unterlagen im Zusammenhang mit der Konformität der Teilsysteme und Sicherheitsbauteile;
Nachweise durch Bestätigung der Kreisverwaltungsbehörde über die Erfüllung der Nebenbestimmungen der Bau- und Betriebsgenehmigung;
Nachweise über die Erfüllung der Nebenbestimmungen der Genehmigung der technischen Planung;
die Bestellung und Bestätigung eines Betriebsleiters und mindestens einer Person als Stellvertretung, sofern keine Ausnahme nach Art. 20 Abs. 4 BayESG zugelassen ist;
die Bestätigung der Kreisverwaltungsbehörde über den Nachweis einer Haftpflichtversicherung oder der Mitgliedschaft in einer Versicherungsgemeinschaft (Art. 21 Abs. 1 BayESG, § 8).
(2) Die Nachweise nach Abs. 1 Satz 2 Nrn. 1 bis 5 sind in einfacher Fertigung vorzulegen; die technische Aufsichtsbehörde kann Abweichendes bestimmen.
(3) Für genehmigungspflichtige Änderungen der Anlage (Art. 17 Abs. 3 BayESG) gelten Abs. 1 und 2 entsprechend.
§ 6 Betriebsleiter und Betriebsbedienstete
(1) Betriebsleiter und stellvertretender Betriebsleiter müssen mindestens 21 Jahre alt sowie körperlich und geistig für ihre Tätigkeit geeignet sein.
(2) ¹Der Unternehmer hat dem Betriebsleiter alle Befugnisse einzuräumen, die zur sicheren und ordnungsgemäßen Leitung des Seilbahnbetriebs notwendig sind; er hat ihn bei allen mit seinen Aufgaben zusammenhängenden Angelegenheiten der Betriebsführung zu beteiligen. ²Dies gilt insbesondere auch für die Bemessung, die Auswahl und die Verwendung der Betriebsbediensteten.
(3) ¹Der Betriebsleiter hat die für die Anlage erforderlichen Dienstvorschriften, Brandschutzordnungen und bei Seilschwebebahnen und Standseilbahnen Bergungsrichtlinien aufzustellen. ²Die Dienstvorschriften sollen alle Einzelheiten der Diensthandhabung enthalten und die Bedienungs- und Wartungsvorschriften des Herstellers berücksichtigen. ³In den Dienstvorschriften sind auch die notwendigen Signale festzulegen. ⁴Art und Umfang der Dienstvorschriften richten sich nach den Bedürfnissen des Betriebs. ⁵Die Dienstvorschriften für Seilschwebe- und Standseilbahnen und die Bergungsrichtlinien sind regelmäßig zu aktualisieren und der technischen Aufsichtsbehörde in der jeweils geltenden Fassung unaufgefordert mitzuteilen.
(4) ¹Der Betriebsleiter ist für die dienstliche Aus- und Fortbildung der Betriebsbediensteten verantwortlich. ²Über die dienstliche Aus- und Fortbildung der Betriebsbediensteten von Seilschwebe- und Standseilbahnen sind entsprechende Nachweise zu führen.
(5) ¹Die Betriebsbediensteten müssen tauglich, ausgebildet, mindestens 18 Jahre alt und zuverlässig sein. ²Die technische Aufsichtsbehörde kann für untergeordnete Tätigkeiten von der Einhaltung der Altersgrenze befreien. ³Für jeden Betriebsbediensteten von Seilschwebe- und Standseilbahnen ist ein Personalakt zu führen, der insbesondere Ausbildungsgang, Art und Ergebnis abgelegter Prüfungen, Tauglichkeitsnachweise und betriebliche Maßregelungen enthalten muss.
(6) Wenn für einen Schlepplift oder für eine Seilbahn des nichtöffentlichen Personenverkehrs eine Ausnahme von der Verpflichtung, einen Betriebsleiter und einen stellvertretenden Betriebsleiter zu bestellen, zugelassen wurde (Art. 20 Abs. 4 BayESG), muss der Unternehmer, soweit er den Betrieb nicht selbst führt, eine geeignete, mindestens 18 Jahre alte Person bestellen, die für den ordnungsgemäßen Betrieb einschließlich der Unterhaltung der Seilbahn verantwortlich ist.
§ 7 Bestätigung des Betriebsleiters
(1) ¹Die technische Aufsichtsbehörde bestätigt auf Antrag des Unternehmers einer Seilbahn die Bestellung des Betriebsleiters oder stellvertretenden Betriebsleiters (Art. 20 Abs. 2 BayESG) für dieses Unternehmen, wenn die bestellte Person
ihre Befähigung durch erfolgreichen Abschluss der Betriebsleiterprüfung nachgewiesen hat,
über die anlagenspezifisch erforderlichen betrieblichen und technischen Kenntnisse verfügt und
folgende Mindestanforderungen an die Berufsausbildung erfüllt:
Betriebsleiter von Großkabinen- und Umlaufbahnen mit kuppelbaren Klemmen:
Akademischer Abschluss Dipl.-Ing. (FH) oder Bachelor in den Fachrichtungen Maschinenwesen, Elektrotechnik oder gleichwertigen Abschluss;
Stellvertreter des Betriebsleiters von Großkabinen- und Umlaufbahnen mit kuppelbaren Klemmen:
Staatlich anerkannter Techniker oder Industrie- oder Handwerkermeister in den Fachrichtungen Mechanik, Elektronik, Mechatronik oder gleichwertigen Abschluss;
Betriebsleiter von Kleinkabinenbahnen und Sesselbahnen mit fester Klemme:
Staatlich anerkannter Techniker oder Industrie- oder Handwerkermeister in den Fachrichtungen Mechanik, Elektronik, Mechatronik oder gleichwertigen Abschluss;
Stellvertreter des Betriebsleiters von Kleinkabinenbahnen und Sesselbahnen mit fester Klemme:
Facharbeiterbrief in den Fachrichtungen Mechanik, Elektronik, Mechatronik oder gleichwertigen Abschluss.
²Die technische Aufsichtsbehörde kann die Bestätigung versagen oder zurücknehmen, wenn
die Betriebsleiterprüfung länger als fünf Jahre vor der Bestellung zurückliegt und in dieser Zeit eine Tätigkeit als Betriebsleiter oder Stellvertreter des Betriebsleiters nicht ausgeübt worden ist,
die Betriebsleiterprüfung länger als zwei Jahre vor der Bestellung zurückliegt und in dieser Zeit keine seilbahnspezifische Tätigkeit ausgeübt worden ist,
Tatsachen vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, dass die bestellte Person unzuverlässig ist, oder
Tatsachen vorliegen, die Zweifel über die Fachkunde des bestellten Betriebsleiters begründen.
³Die technische Aufsichtsbehörde kann bei Nachweis der besonderen Fachkunde auf dem Gebiet der Seilbahntechnik für einen bestimmten Seilbahntyp gemäß Satz 1 Nr. 3 und einer mindestens fünfjährigen Tätigkeit in den für den Bau und Betrieb einer Seilbahn wesentlichen Fachbereichen Ausnahmen von Satz 1 Nr. 3 zulassen. ⁴Für staatlich anerkannte Techniker oder Industrie- oder Handwerkermeister reduziert sich die Mindestzeit einer seilbahnspezifischen Tätigkeit gemäß Satz 3 auf einen Zeitraum von drei Jahren.
(2) ¹Der Antrag hat jeweils für die bestellte Person zu enthalten:
einen Lebenslauf,
ein aktuelles Führungszeugnis aus dem Bundeszentralregister,
Belege über Berufsausbildung,
eine Bestätigung über den erfolgreichen Abschluss einer Betriebsleiterprüfung und
einen lückenlosen Nachweis durch Zeugnisse über die Erfahrungen im Seilbahnbetrieb, gegebenenfalls eine Beurteilung durch den Betriebsleiter.
²Die Belege nach Nrn. 3 bis 5 sind in Kopie vorzulegen. ³Die technische Aufsichtsbehörde kann die Vorlage von beglaubigten Kopien der Belege nach Nrn. 3 bis 5 verlangen. ⁴Ferner kann zum Nachweis der körperlichen und geistigen Eignung des Vorgeschlagenen die Vorlage eines ärztlichen Zeugnisses verlangt werden.
(3) ¹Zur Betriebsleiterprüfung wird auf Antrag zugelassen, wer
mindestens über eine Berufsausbildung mit einem Facharbeiterabschluss in den Fachrichtungen Mechanik, Elektronik, Mechatronik oder gleichwertigen Abschluss verfügt;
mindestens ein Jahr in Seilbahnunternehmen in den für den Bau und Betrieb einer Seilbahn wesentlichen Fachbereichen tätig gewesen ist; Tätigkeiten bei anderen Stellen in der Planung, dem Bau, dem Betrieb oder der Überwachung spurgebundener Bahnen können bis zu einem Jahr angerechnet werden.
²Die technische Aufsichtsbehörde kann bei Nachweis der besonderen Fachkunde auf dem Gebiet der Seilbahntechnik und einer ausreichend langen mindestens einjährigen Tätigkeit in den für den Bau und Betrieb einer Seilbahn wesentlichen Fachbereichen Ausnahmen von Satz 1 zulassen.
(4) ¹Die Betriebsleiterprüfung wird von der technischen Aufsichtsbehörde abgenommen. ²Gegenstand der Prüfung sind die einschlägigen rechtlichen Grundlagen und die zur Anwendung der einschlägigen Bestimmungen erforderlichen technischen Regeln und Vorschriften.
(5) Die Prüfung besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil und ist in dieser Reihenfolge durchzuführen.
(6) ¹Der schriftliche Teil der Prüfung umfasst die Fächer
Seilbahntechnik,
Seilbahnbetrieb und
Seilbahnrecht.
²Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses bestimmt die Prüfungsaufgaben. ³Die Aufgaben nach Satz 1 Nrn. 1 bis 3 sind jeweils innerhalb von einer Stunde zu bearbeiten.
(7) ¹Der mündliche Teil der Prüfung umfasst die Fächer nach Abs. 6 sowie die Überprüfung der praktischen Fähigkeiten an einer Seilbahn, insbesondere im Hinblick auf die dortigen anlagenspezifischen Anforderungen, z.B. zum Bergeverfahren. ²Der mündliche Teil der Prüfung soll für jeden Kandidaten in jedem Fach etwa 15 Minuten dauern. ³Die Überprüfung der praktischen Fähigkeiten im Rahmen der mündlichen Prüfung soll für jeden Kandidaten zusätzlich etwa 30 Minuten dauern.
(8) Das Fach Seilbahntechnik erstreckt sich insbesondere auf Fragen über
Seilbahnarten und Betriebsweisen,
Laufwerke und Klemmen,
Antrieb und Bremsen,
Seile und Seilendbefestigungen,
Fahrbetriebsmittel,
Stationseinrichtungen,
Anlagensteuerung,
Energieversorgung,
Sicherheitseinrichtungen und
Brandschutz.
(9) Das Fach Seilbahnbetrieb erstreckt sich insbesondere auf Fragen über
Grundsätze des Seilbahnbetriebs,
Betriebsführung,
Aus- und Fortbildung der Betriebsbediensteten,
Einsatz der Betriebsbediensteten sowie Dienstplangestaltung,
Instandhaltung von Betriebsanlagen,
Verhalten bei Unfällen und Betriebsstörungen und
Unfallverhütung.
(10) Das Fach Seilbahnrecht erstreckt sich insbesondere auf tätigkeitsbezogene Fragen über
Seilbahnrecht,
Verwaltungsrecht,
Arbeits- und Arbeitsschutzrecht und
strafrechtliche Vorschriften und Ordnungswidrigkeiten.
(11) ¹Die Prüfung ist vor einem Prüfungsausschuss abzulegen, der von der obersten Verkehrsbehörde bestätigt wird. ²Mindestens ein Mitglied des Prüfungsausschusses muss die erforderliche seilbahntechnische Fachkunde besitzen. ³Die oberste Verkehrsbehörde bestimmt den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses. ⁴Der Prüfungsausschuss stellt auf Grund der einzelnen Prüfungsleistungen das Prüfungsergebnis fest. ⁵Die Prüfung ist bestanden, wenn in allen drei Fächern und bei der Überprüfung der praktischen Fähigkeiten jeweils mindestens eine ausreichende Leistung erbracht worden ist. ⁶Über die Bewertung der Prüfung fertigt der Prüfungsausschuss ein Protokoll an und stellt bei erfolgreicher Prüfung über deren Bestehen eine diesbezügliche Bestätigung aus. ⁷Im Übrigen gelten die §§ 17 bis 20 und 22 bis 24 der Straßenbahn-Betriebsleiter-Prüfungsverordnung entsprechend. ⁸Bei der Genehmigung von Ausnahmen gemäß Abs. 1 Satz 3 kann die technische Aufsichtsbehörde im Rahmen der Bestätigung der Bestellung eines Betriebsleiters eine Empfehlung des Prüfungsausschusses einholen.
§ 8 Versicherungspflicht
(1) ¹Die Mindesthöhe der Deckungssumme der Betriebshaftpflichtversicherung für Personenschäden des Seilbahnunternehmers gemäß Art. 21 BayESG muss ausreichend sein und bestimmt sich grundsätzlich nach der maximal zulässigen Besetzungszahl der Seilbahn in einer Fahrtrichtung; diese Zahl ergibt vervielfacht mit einem Betrag von mindestens 50 000 € die Deckungssumme für Personenschäden je Schadensereignis und muss für jede Versicherungsperiode mindestens zweimal zur Verfügung stehen. ²Diese Deckungssumme muss mindestens 2 000 000 € betragen.
(2) Die Mindestdeckungssumme für Sachschäden muss jeweils 10 v.H. der im Abs. 1 genannten Summen betragen.
(3) Der Nachweis über jeden Abschluss einer ausreichenden Betriebshaftpflichtversicherung ist vom Seilbahnunternehmer der Kreisverwaltungsbehörde vorzulegen.
§ 9 Mitteilungspflicht
(1) ¹Gemäß Art. 22 Abs. 1 BayESG sind insbesondere mitzuteilen:
Unfälle und Schäden, die für die Betriebssicherheit der Seilbahn von Bedeutung sind,
Bergungen,
bei Seilschwebe- und Standseilbahnen außerdem Betriebsunterbrechungen von längerer Dauer sowie
vor Beginn der Arbeiten das Spleißen und Vergießen von Seilen.
²Die Mitteilungen haben die Ursachen der Vorkommnisse und gegebenenfalls die beabsichtigten oder bereits durchgeführten Abhilfemaßnahmen zu enthalten.
(2) In Ergänzung zu Art. 22 Abs. 1 BayESG ist ferner ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens mitzuteilen.
(3) Bei nicht ortsfesten Schleppliften ist die Wiederaufstellung oder der Wechsel auf einen genehmigten Aufstellungsplatz der Kreisverwaltungsbehörde und der technischen Aufsichtsbehörde mitzuteilen.
(4) ¹Bei Seilschwebe- und Standseilbahnen ist ein Halbjahresbericht nach Art. 22 Abs. 2 BayESG über die allgemeine Prüfung der Seilbahn jeweils im Frühjahr oder Sommer spätestens bis zum 1. August sowie im Herbst oder Winter spätestens bis 1. Februar in einfacher Fertigung bei der technischen Aufsichtsbehörde vorzulegen. ²Einem dieser Halbjahresberichte ist jeweils eine aktuelle Prüfbescheinigung gemäß Art. 22 Abs. 3 BayESG beizufügen. ³Weiterhin sind bei Seilschwebebahnen und Standseilbahnen unverzüglich Berichte über
das Verziehen der Tragseile,
den Zustand der abgeschnittenen Vergusskegel der Zug- und Gegenseile und
die Haupt- und Zwischenuntersuchung der Streckenbauwerke, Überbrückungen, Stützmauern und Stützen
vorzulegen.
(5) Bei Schleppliften kann die technische Aufsichtsbehörde im Einzelfall die Vorlage eines Berichts verlangen.
(6) Über das Ergebnis der von einer anerkannten sachverständigen Stelle durchzuführenden regelmäßigen Prüfungen sind der technischen Aufsichtsbehörde unverzüglich folgende Prüfbescheinigungen vorzulegen (Art. 22 Abs. 3 BayESG):
jährlich eine Prüfbescheinigung über die Prüfung der Anlage bei Seilschwebe- und Standseilbahnen sowie Schleppliften mit Ganzjahresbetrieb;
alle zwei Jahre eine Prüfbescheinigung über die Prüfung der betriebsbereiten Anlage bei Schleppliften;
eine Prüfbescheinigung über die Prüfung der Seile von Seilschwebe- und Standseilbahnen auf ihren inneren Zustand nach einer Messmethode, die von der obersten Verkehrsbehörde anerkannt ist.
(7) ¹Die Zeitabstände für die Durchführung der Prüfungen können von der technischen Aufsichtsbehörde im Einzelfall entsprechend den besonderen Bedürfnissen der Betriebssicherheit geändert werden. ²Damit ändern sich die Fristen für die Mitteilungspflichten entsprechend.
(8) Mitteilungspflichten nach anderen gesetzlichen Vorschriften bleiben unberührt.
§ 10 Weiterführungsgenehmigung
(1) Der Antrag auf Weiterführung des Baus oder Betriebs einer Seilbahn (Art. 23 BayESG) hat zu enthalten
den Hinweis auf den Erwerb der Seilbahn;
den Hinweis auf die Bau- und Betriebsgenehmigung, die Genehmigung der technischen Planung und die Zustimmung zur Eröffnung des Betriebs;
die Bezeichnung und den Sitz des Unternehmens, für das die Weiterführung beantragt wird, bei natürlichen Personen außerdem Geburtstag und Geburtsort der Unternehmer, bei juristischen Personen Geburtstag und Geburtsort der nach Gesetz oder Satzung vertretungsberechtigten Personen, den Gesellschaftsvertrag einschließlich Satzung und einen Auszug aus dem Handelsregister;
den Nachweis einer Haftpflichtversicherung oder der Mitgliedschaft in einer Versicherungsgemeinschaft (§ 8, Art. 21 BayESG).
(2) ¹Antrag und Unterlagen nach Abs. 1 sind in zweifacher Fertigung vorzulegen; die Kreisverwaltungsbehörde kann Abweichendes bestimmen. ²Eine Fertigung wird dem Unternehmer mit dem Bescheid über den Antrag mit Genehmigungsstempel zurückgegeben.
(3) Die Kreisverwaltungsbehörde kann zur Prüfung der Zuverlässigkeit des Antragstellers die Vorlage von Auszügen aus den Bundeszentralregistern verlangen oder deren Übersendung dort selbst beantragen.
(4) Im Fall der Überlassung der wirtschaftlichen Nutzung einer Seilbahn (Art. 23 Abs. 1 Satz 2 BayESG) sowie der Weiterführung durch Erben oder sonst durch letztwillige Verfügung Berechtigte oder durch Insolvenzverwalter (Art. 24 BayESG) gelten Abs. 1 bis 3 entsprechend.
§ 11 Aufsicht
(1) Für Untersuchungen, die im Rahmen der Aufsicht (Art. 26 BayESG) erforderlich sind, hat der Unternehmer die benötigten Bediensteten, Werkstoffe und Vorrichtungen zur Verfügung zu stellen.
(2) Die Mitarbeiter der anerkannten sachverständigen Stellen und die Sachverständigen, die von der Kreisverwaltungsbehörde oder der technischen Aufsichtsbehörde hinzugezogen werden, sind verpflichtet, über Tatsachen, die ihnen bei der Ausübung ihrer Tätigkeit zur Kenntnis gelangen, Verschwiegenheit zu bewahren.
§ 12 Anerkannte sachverständige Stellen
(1) Anerkannte sachverständige Stelle für Seilbahnen gemäß Art. 12 Abs. 3, Art. 22 Abs. 3 und 4 sowie Art. 26 Abs. 4 BayESG ist jede von der obersten Verkehrsbehörde anerkannte und im Bayerischen Ministerialblatt bekannt gemachte Organisation.
(2) ¹Eine Anerkennung nach Abs. 1 darf nur erfolgen, wenn
die Einhaltung der in § 37 Abs. 5 Satz 2 Nrn. 1 bis 8 ProdSG festgelegten allgemeinen Anforderungen gewährleistet ist,
ein angemessenes und wirksames Qualitätssicherungssystem mit regelmäßiger interner Auditierung zur Anwendung kommt,
die Betriebshaftpflichtversicherung eine Mindestdeckungssumme von vier Millionen Euro aufweist und
die Vergütung der mit Prüfungen beauftragten Personen weder unmittelbar von der Anzahl der durchgeführten Prüfungen noch von deren Ergebnis abhängt.
²Die oberste Verkehrsbehörde kann Nachweise, die im Rahmen eines Akkreditierungsverfahrens erbracht wurden, bei der Anerkennung nach dieser Vorschrift berücksichtigen.
(3) ¹Die Anerkennung kann unter Bedingungen erteilt und mit Auflagen verbunden werden. ²Sie ist auf fünf Jahre zu befristen und kann mit dem Vorbehalt des Widerrufs und nachträglicher Auflagen erteilt werden.
(4) ¹Die oberste Verkehrsbehörde überwacht die Einhaltung der in Abs. 2 Satz 1 genannten Anforderungen. ²Sie kann von der anerkannten sachverständigen Stelle und deren mit der Leitung und der Durchführung der Fachaufgaben beauftragten Personals die zur Erfüllung der Überwachungsaufgabe der obersten Verkehrsbehörde erforderlichen Auskünfte und Unterstützung verlangen sowie die dazu erforderlichen Anordnungen treffen. ³Ihre Beauftragten sind befugt, zu den Betriebs- und Geschäftszeiten Grundstücke und Geschäftsräume zu betreten und zu besichtigen und die Vorlage von Unterlagen für die Erteilung von Prüfbescheinigungen oder die Erstellung von Gutachten zu verlangen. ⁴Die Auskunftspflichtigen haben die Maßnahmen nach Satz 3 zu dulden.
§ 13 Bußgeldvorschriften
Nach Art. 31 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. c BayESG kann mit Geldbuße belegt werden, wer vorsätzlich oder fahrlässig
einer vollziehbaren Anordnung nach § 12 Abs. 4 Satz 2 zuwiderhandelt,
einem Auskunftsverlangen der zuständigen Behörden nach § 12 Abs. 4 Satz 2 nicht, nicht richtig oder nicht vollständig nachkommt oder
einer unmittelbar geltenden Vorschrift in Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union zuwiderhandelt, die inhaltlich einem in Nr. 1 oder Nr. 2 bezeichneten Gebot oder Verbot entspricht.
§ 14 Inkrafttreten, Übergangsvorschrift
(1) Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2011 in Kraft.
(2) Soweit Seilbahnen, Teilsysteme oder Sicherheitsbauteile den Übergangsbestimmungen des Art. 33 Abs. 2 und 3 BayESG unterliegen, gelten Verweisungen auf die Verordnung (EU) 2016/424 nach Maßgabe des Anhangs X der Verordnung (EU) 2016/424 als Verweisungen auf die Richtlinie 2000/9/EG.
München, den 15. Juni 2011
Katja Hessel, Staatssekretärin
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