Amtliche Anerkennung als Sehteststelle nach § 9b StVZO
DE - Landesrecht Bayern

Amtliche Anerkennung als Sehteststelle nach § 9b StVZO

Als Sehteststelle für die Durchführung des Sehtests für Bewerber um eine Fahrerlaubnis nach § 9 a StVZO wurde der Technische Überwachungs-Verein Bayern e. V. amtlich anerkannt.
EAPl 14-143
MABl 1983 S. 11
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