Ausstellung von Schülerausweisen
DE - Landesrecht Bayern

Ausstellung von Schülerausweisen

1. Staatliche Schulen stellen für Schüler ab der Jahrgangsstufe 5 Schülerausweise aus. Der Schülerausweis dient dem Nachweis der Schülereigenschaft sowie des Alters vor allem beim Besuch von öffentlichen Veranstaltungen nach dem Gesetz zum Schutze der Jugend in der Öffentlichkeit vom 25. Februar 1985 (BGBl I S. 425, zuletzt geändert durch Art. 16 Abs. 2 VerbrechensbekämpfungsG vom 28. Oktober 1994, BGBl I S. 3186)
2. Der Schülerausweis wird von der Schule, welcher der Schüler angehört, auf Antrag ausgestellt.
Die Schule kann sich dabei eines privaten Dritten (z.B. Photofirma) bedienen, wobei die Vorgaben des Art. 6 des Bayerischen Datenschutzgesetzes zu beachten sind: Im Falle solcher Auftragserteilung bleibt der Auftraggeber, also die Schule, für die Einhaltung der datenschutzrechtlichen Vorschriften verantwortlich. Der Auftragnehmer ist unter besonderer Berücksichtigung der Eignung der getroffenen technischen und organisatorischen Maßnahmen sorgfältig auszuwählen. Der Auftrag ist schriftlich zu erteilen, wobei Datenerhebung, -verarbeitung oder -nutzung, die technischen und organisatorischen Maßnahmen und etwaige Unterauftragsverhältnisse festzulegen sind.
Im Falle der Auftragsvergabe an einen Privaten darf die Schule sich nicht länger als ein Schuljahr an einen Anbieter binden und diesem keinen Konkurrenzschutz einräumen. Werbung aller Art ist unzulässig. Eine Abnahmeverpflichtung für Zusatzprodukte (z.B. Klassenphoto, Passbilder) darf nicht begründet werden. Die Kosten des Ausweises und des Lichtbildes trägt der Antragsteller, soweit sie nicht von einem Dritten übernommen werden. Die Ausstellung ist gebührenfrei.
3. Der Schülerausweis hat folgenden Inhalt (jeweils in den Sprachen Deutsch, Englisch und Französisch)
Bezeichnung als Schülerausweis,
Name,
Vorname,
Geburtsdatum,
Wohnort,
Name der Schule,
Lichtbild des Schülers
Gültigkeitsdauer.
Der Schülerausweis darf keine Werbung enthalten, ist von der Schulleitung zu unterschreiben und mit dem Dienstsiegel zu versehen. Eine Gestaltung in Scheckkartenformat mit eingescanntem Dienstsiegel ist zulässig.
Bisher ausgestellte Schülerausweise behalten ihre Gültigkeit.
Kommunalen und privaten Schulen wird empfohlen, entsprechend zu verfahren.
Diese Bekanntmachung tritt am 16. September 1996 in Kraft. Gleichzeitig wird die Bekanntmachung vom 28. Juli 1988 (KWMBl I S. 376) aufgehoben.
I. A. J. Hoderlein
Ministerialdirektor
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