SchKfrG: Gesetz über die Kostenfreiheit des Schulwegs (Schulwegkostenfreiheitsgesetz – SchKfrG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Mai 2000 (GVBl. S. 452) BayRS 2230-5-1-K (Art. 1–7)
Art. 1 Aufgabe
(1) ¹Die notwendige Beförderung der Schülerinnen und Schüler auf dem Schulweg ist bei öffentlichen und staatlich anerkannten privaten Realschulen, Gymnasien, Berufsfachschulen (ohne Berufsfachschulen in Teilzeitform), zweistufigen Wirtschaftsschulen und drei- bzw. vierstufigen Wirtschaftsschulen bis einschließlich Jahrgangsstufe 10 sowie bei Vollzeitunterricht an Berufsschulen Aufgabe der kreisfreien Gemeinde oder des Landkreises des gewöhnlichen Aufenthalts der Schülerin oder des Schülers (Aufgabenträger). ²Satz 1 gilt auch bei öffentlichen und staatlich anerkannten privaten Realschulen, Gymnasien, Berufsschulen, Berufsfachschulen (ohne Berufsfachschulen in Teilzeitform), Wirtschaftsschulen, Fachoberschulen und Berufsoberschulen ohne Begrenzung auf bestimmte Jahrgangsstufen für Schülerinnen und Schüler, die wegen einer dauernden Behinderung auf eine Beförderung angewiesen sind.
(2) ¹Der Aufgabenträger erfüllt seine Verpflichtung grundsätzlich im Zusammenwirken mit Unternehmen des öffentlichen Personennahverkehrs. ²Schulbusse sind zu verwenden, soweit damit die Beförderung wirtschaftlicher oder sachgerechter durchgeführt werden kann.
(3) ¹Mehrere beteiligte Aufgabenträger regeln die Durchführung der Schülerbeförderung im gegenseitigen Einvernehmen. ²Kommt ein Einvernehmen nicht zustande, entscheidet die Regierung an Stelle des Aufgabenträgers.
(4) Absatz 3 gilt entsprechend für ein aus Gründen der Wirtschaftlichkeit gebotenes Zusammenwirken von Aufgabenträgern mit den bei Grundschulen, Mittelschulen und Förderschulen für die notwendige Beförderung der Schülerinnen und Schüler auf dem Schulweg zuständigen Trägern.
Art. 2 Notwendigkeit der Beförderung
(1) ¹Eine Beförderung durch öffentliche oder private Verkehrsmittel ist notwendig, wenn der Schulweg in einer Richtung mehr als drei Kilometer beträgt und die Zurücklegung des Schulwegs auf andere Weise nach den örtlichen Gegebenheiten und nach allgemeiner Verkehrsauffassung nicht zumutbar ist. ²Bei besonders beschwerlichen oder besonders gefährlichen Schulwegen kann auch bei kürzeren Wegstrecken in widerruflicher Weise die Notwendigkeit der Beförderung anerkannt werden. ³Die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit sind zu beachten.
(2) Die Beförderung zu privaten Schulen gilt in der Regel nur dann als notwendig, wenn eine entsprechende öffentliche Schule nicht näher liegt.
(3) Das Staatsministerium für Unterricht und Kultus (Staatsministerium) wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen und für Heimat die näheren Voraussetzungen für die notwendige Beförderung der Schülerinnen und Schüler auf dem Schulweg durch Rechtsverordnung zu regeln.
Art. 3 Kostenregelung
(1) Die Kosten der notwendigen Beförderung trägt der Aufgabenträger; bei einer Beförderung durch Unternehmen des öffentlichen Personennahverkehrs bestimmen sich die Kosten nach den jeweils maßgebenden Tarifen.
(2) ¹Für Schülerinnen und Schüler an öffentlichen und staatlich anerkannten privaten Gymnasien, Berufsfachschulen (ohne Berufsfachschulen in Teilzeitform) und Wirtschaftsschulen ab Jahrgangsstufe 11, für Schülerinnen und Schüler an öffentlichen und staatlich anerkannten privaten Fachoberschulen und Berufsoberschulen sowie für Schülerinnen und Schüler im Teilzeitunterricht an öffentlichen und staatlich anerkannten privaten Berufsschulen erstattet der Aufgabenträger die Kosten der notwendigen Beförderung (Art. 2 Abs. 1), soweit die nachgewiesenen vom Unterhaltsleistenden aufgewendeten Gesamtkosten der Beförderung eine Familienbelastungsgrenze von 370,- € je Schuljahr übersteigen. ²Die Familienbelastungsgrenze ist durch Rechtsverordnung des Staatsministeriums der Kostenentwicklung anzupassen, wenn der Verbraucherpreisindex für Bayern um mehr als fünf v.H. gestiegen ist; maßgebender Ausgangswert für die Feststellung dieses Anstiegs ist der Indexstand, der bei der letzten Anpassung zu Grunde gelegt wurde. ³Für die Berechnung der Familienbelastung sind die Gesamtkosten der Beförderung für die in Satz 1 genannten Schülerinnen und Schüler maßgebend, die im gemeinsamen Haushalt der Unterhaltsleistenden leben; dies gilt auch bei einer auswärtigen Unterbringung. ⁴Gehört ein Unterhaltsleistender nicht dem gemeinsamen Haushalt an, sind für die Berechnung seiner Familienbelastung nur die Kosten der Beförderung maßgebend, die er zusätzlich aufwendet. ⁵Leistungsansprüche nach anderen Vorschriften gegenüber öffentlichen Kostenträgern sind zu berücksichtigen. ⁶Hat ein Unterhaltsleistender für drei oder mehr Kinder Anspruch auf Kindergeld nach dem Bundeskindergeldgesetz oder vergleichbare Leistungen, werden die von ihm aufgewendeten Kosten der notwendigen Beförderung der in Satz 1 genannten Schülerinnen und Schüler mit Ablauf des Monats, in dem die Voraussetzungen für den Bezug von Kindergeld oder vergleichbaren Leistungen erstmals gegeben sind, in voller Höhe bis zum Ende des jeweiligen Schuljahres erstattet; die Familienbelastungsgrenze vermindert sich dabei anteilig. ⁷ Satz 6 gilt entsprechend, wenn ein Unterhaltsleistender oder eine in Satz 1 genannte Schülerin bzw. ein in Satz 1 genannter Schüler Anspruch auf Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) oder auf Arbeitslosengeld II oder Sozialgeld nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) hat. ⁸Die Kostenerstattung erfolgt auf Antrag gegen Vorlage insbesondere der entsprechenden Fahrausweise; der Antrag ist bis spätestens 31. Oktober für das vorangegangene Schuljahr zu stellen.
Art. 4 Kostenerstattung
(1) Zu den Kosten der notwendigen Beförderung gewährt der Freistaat Bayern den Aufgabenträgern pauschale Zuweisungen.
(2) ¹Bei der Bemessung der pauschalen Zuweisungen nach dieser Vorschrift und nach Art. 10a des Finanzausgleichsgesetzes sind die Belastungen der Aufgabenträger angemessen zu berücksichtigen. ²Die pauschalen Zuweisungen werden so festgelegt, dass ihre Gesamtsumme dem im Staatshaushalt hierfür bereitgestellten Betrag entspricht. ³Von diesem Betrag können vorweg Mittel für einen Härteausgleich und für die Abgeltung der Belastungen der Aufgabenträger durch Art. 3 Abs. 2 entnommen werden. ⁴Die Staatsministerien der Finanzen und für Heimat und des Innern, für Sport und Integration werden ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Staatsministerium die näheren Voraussetzungen für die pauschalen Zuweisungen und die Abgeltung der Belastungen durch Art. 3 Abs. 2 durch Rechtsverordnung zu regeln.
Art. 5 Erlass von Verwaltungsvorschriften
Die zur Durchführung dieses Gesetzes notwendigen allgemeinen Verwaltungsvorschriften erlässt das Staatsministerium, die für die finanzielle Abwicklung notwendigen Verwaltungsvorschriften das Staatsministerium der Finanzen und für Heimat, beide, soweit erforderlich, im Benehmen mit den jeweils beteiligten Staatsministerien.
Art. 6
Art. 7 In-Kraft-Treten
Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1971 in Kraft.
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