Schulversuch „Teilzeitausbildung in der Kinderpflege“
DE - Landesrecht Bayern

Schulversuch „Teilzeitausbildung in der Kinderpflege“

Das Bayerische Staatsministerium für Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst führt auf der Grundlage der Art. 81 bis 83 des Bayerischen Gesetzes über das Erziehungs- und Unterrichtswesen (BayEUG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Mai 2000 (GVBl. S. 414, ber. S. 632), das zuletzt durch Gesetz vom 23. Juni 2016 (GVBl. S. 102) geändert worden ist, den Schulversuch nach Maßgabe folgender Regelungen durch:

1.  Allgemeines

Mit dem Schulversuch „Teilzeitausbildung in der Kinderpflege“ soll erprobt werden, inwieweit durch eine Teilzeitausbildung an Berufsfachschulen für Kinderpflege auch andere Bewerbergruppen (z.B. Personen, die wegen der Erziehung und Betreuung der eigenen Kinder keine Vollzeitausbildung durchlaufen können) für die Ausbildung zur „Staatlich geprüften Kinderpflegerin“/zum „Staatlich geprüften Kinderpfleger“ gewonnen werden können.

2.  Versuchsschulen

An dem Modellversuch nehmen die in Anlage 1 genannten Berufsfachschulen für Kinderpflege teil.

3.  Anzuwendende Bestimmungen

Soweit im Folgenden keine abweichenden Regelungen getroffen werden, sind in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden:
– das Bayerische Gesetz über das Erziehungs- und Unterrichtswesen (BayEUG)
– die Rahmenvereinbarung über Berufsfachschulen (Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 17.10.2013)
– die Bayerische Schulordnung (BaySchO) nach Maßgabe des § 44a BaySchO
– die Berufsfachschulordnung Ernährung und Versorgung, Kinderpflege, Sozialpflege, Hotel- und Tourismusmanagement, Informatik (Berufsfachschulordnung – BFSO)
– das Bayerisches Schulfinanzierungsgesetz (BaySchFG)
– das Gesetz über die Kostenfreiheit des Schulwegs (Schulwegkostenfreiheitsgesetz – SchKfrG).

4.  Dauer, Aufnahmevoraussetzungen, Struktur der Ausbildung

¹Die Ausbildung dauert in Teilzeitform drei Jahre; die Höchstausbildungsdauer beträgt sechs Jahre. ²Die Probezeit endet in der Teilzeitausbildung neun Monate nach Beginn der Ausbildung; eine Verlängerung ist nicht möglich. ³Ein Übertritt von einer Vollzeit- in eine Teilzeitausbildung und umgekehrt ist nicht möglich. ⁴Unterricht ist an allen Werktagen bis maximal 21.00 Uhr möglich. ⁵Die Unterrichtsorganisation, ob Block- oder Einzeltagesbeschulung bzw. eine Kombination aus beidem, liegt in der Verantwortung der Berufsfachschule für Kinderpflege.

5.  Inhalte und Organisation des Unterrichts

¹Der Ausbildung ist in Analogie der Lehrplan für die Berufsfachschule für Kinderpflege (VII.5-5S9410.11-4-7.80 418) zugrunde gelegt. ²Der Unterricht wird gemäß der Stundentafel in Anlage 2 strukturiert.

6.  Zeugnisse, Urkunde

¹In die Zwischen- und Jahreszeugnisse ist folgende Bemerkung aufzunehmen: „Die Ausbildung wird in Teilzeitform durchlaufen.“ ²In das Abschlusszeugnis und die Urkunde ist folgende Bemerkung aufzunehmen: „Die Ausbildung wurde in Teilzeitform durchlaufen.“

7.  Beginn und Dauer des Schulversuchs

¹Der Schulversuch beginnt mit dem Schuljahr 2016/2017. ²Der Eintritt in den Schulversuch ist für Teilnehmerinnen und Teilnehmer letztmalig zum Schuljahr 2022/2023 möglich.

8.  Inkrafttreten

Diese Bekanntmachung tritt am 1. August 2016 in Kraft.
Herbert Püls
Ministerialdirektor

Anlagen 

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