Schulversuch einjährige Erweiterung der Fachhelferausbildung an Berufsfachschulen für Alten- und Krankenpflegehilfe sowie an Fachschulen für Heilerziehungspflegehilfe
DE - Landesrecht Bayern

Schulversuch einjährige Erweiterung der Fachhelferausbildung an Berufsfachschulen für Alten- und Krankenpflegehilfe sowie an Fachschulen für Heilerziehungspflegehilfe

¹Mit Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus vom 14. Februar 2020 (BayMBl. Nr. 109) wurden Regelungen zum Schulversuch einjährige Erweiterung der Pflegehelferausbildung an Berufsfachschulen für Pflegehelferberufe für Asylbewerber und Flüchtlinge – einjährige Erweiterung der Heilerziehungspflegehelferausbildung an Fachschulen für Heilerziehungspflegehilfe für Asylbewerber und Flüchtlinge bekannt gegeben. ²Der Schulversuch wird ab dem Schuljahr 2021/2022 bezüglich der Zielgruppe geöffnet. ³Des Weiteren sind Anpassungen der Stundentafel erforderlich. ⁴Die Bekanntmachung vom 14. Februar 2020 wird daher mit dieser Bekanntmachung außer Kraft gesetzt.

1.  Ziele und Inhalte des Schulversuchs

1.1 

¹Mit der einjährigen Maßnahme an Berufsfachschulen für Alten- und Krankenpflegehilfe wird eine erweiterte Pflegefachhelferausbildung für Personen erprobt, welche zwar über einen Abschluss der Mittelschule, jedoch nicht über ausreichende Sprachkompetenz zum direkten Einstieg in die einjährige Pflegefachhelferausbildung verfügen. ²Neben der für die Pflegefachhelferausbildung erwünschten Sprachkompetenz wird Allgemeinwissen und einschlägiges Fachwissen vermittelt. ³Die Teilnehmerinnen und Teilnehmer werden befähigt, im Anschluss eine einjährige Pflegefachhelferausbildung zu absolvieren.

1.2 

¹Mit der einjährigen Maßnahme an Fachschulen für Heilerziehungspflegehilfe wird eine erweiterte Heilerziehungspflegehilfeausbildung für Personen erprobt, welche zwar über einen Abschluss der Mittelschule, jedoch nicht über ausreichende Sprachkompetenz und berufliche Praxis zum direkten Einstieg in die einjährige Heilerziehungspflegehilfeausbildung verfügen. ²Neben der für die Heilerziehungspflegehilfeausbildung erwünschten Sprachkompetenz wird Allgemeinwissen und einschlägiges Fachwissen vermittelt. ³Die Teilnehmerinnen und Teilnehmer werden befähigt, im Anschluss an die einjährige Maßnahme ein Jahr im Bereich der Behindertenhilfe tätig zu sein und anschließend eine einjährige Heilerziehungspflegehilfeausbildung zu absolvieren.

1.3 

Die Maßnahmen können als vollzeitschulisches Angebot (Modell 1) oder in kooperativer Form mit einem Maßnahmeträger (Modell 2) durchgeführt werden.

2.  Anzuwendende Vorschriften

Soweit im Folgenden keine abweichenden Regelungen getroffen werden, sind in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden:
– das Bayerische Gesetz über das Erziehungs- und Unterrichtswesen (BayEUG),
– das Bayerische Schulfinanzierungsgesetz (BaySchFG),
– das Gesetz über die Kostenfreiheit des Schulwegs (SchKFrG) und
– die Schulordnung der jeweils besuchten Schulart.

3.  Stundentafel

¹Dem Unterricht ist die als

3.1  Einjährige Maßnahme an Berufsfachschulen für Alten- und Krankenpflegehilfe

¹Neben einer intensiven Sprachförderung beinhaltet der Unterricht grundlegende allgemeinbildende Inhalte und Inhalte zur gesellschaftlichen Integration und Wertevermittlung sowie eine intensive Berufsvorbereitung auf einen Pflegefachhelferberuf. ²Zudem können die Schülerinnen und Schüler im Rahmen des Unterrichts auf allgemeinbildende Abschlüsse vorbereitet werden (v. a. externe Prüfung zum Erwerb des qualifizierenden Abschlusses der Mittelschule).

3.2  Einjährige Maßnahme an Fachschulen für Heilerziehungspflegehilfe

¹Neben einer intensiven Sprachförderung beinhaltet der Unterricht grundlegende allgemeinbildende Inhalte und Inhalte zur gesellschaftlichen Integration und Wertevermittlung sowie eine intensive Berufsvorbereitung auf den Heilerziehungspflegehelferberuf. ²Zudem können die Schülerinnen und Schüler im Rahmen des Unterrichts auf allgemeinbildende Abschlüsse vorbereitet werden (v. a. externe Prüfung zum Erwerb des qualifizierenden Abschlusses der Mittelschule).

4.  Leistungsnachweise, Vorrücken, Ausschluss vom Schulbesuch

¹Für die Leistungsnachweise der einjährigen Maßnahmen gilt § 12 der Berufsschulordnung (BSO) in der jeweils geltenden Fassung entsprechend. ²Zum Ende der einjährigen Maßnahme erhalten die Schülerinnen und Schüler eine Rückmeldung zu ihren schulischen Leistungen und ihrer Entwicklung. ³Dies erfolgt durch eine allgemeine Bewertung (Bescheinigung), die auch eine Empfehlung zu sinnvollen (schulischen) Anschlussmöglichkeiten umfasst.

5.  Schülerinnen und Schüler

¹Die Aufnahme von Schülerinnen und Schülern erfolgt jeweils zum Schuljahresbeginn nach § 13 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BFSO Pflege, spätestens jedoch sechs Wochen nach Beginn des jeweiligen Schuljahres. ²Die einjährige Maßnahme an Berufsfachschulen für Alten- und Krankenpflegehilfe und an Fachschulen für Heilerziehungspflegehilfe steht vorrangig Menschen mit Migrationshintergrund offen, die bereits einen Abschluss der Mittelschule oder einen entsprechenden Abschluss gemäß § 20 MSO erworben haben, jedoch aufgrund mangelnder Kenntnis der deutschen Sprache nicht in reguläre Klassen der Berufsfachschulen für Alten- und Krankenpflegehilfe oder der Fachschulen für Heilerziehungspflegehilfe aufgenommen werden können. ³Über die Aufnahme von Schülerinnen und Schülern entscheidet die Schulleiterin oder der Schulleiter mit Blick auf die Anforderungen der Maßnahme. ⁴Im Regelfall soll sich die Schulleiterin oder der Schulleiter dabei an den Voraussetzungen für die Aufnahme an der Berufsfachschule für Alten- und Krankenpflegehilfe bzw. Fachschule für Heilerziehungspflegehilfe orientieren. ⁵Zur Bildung einer Klasse sind mindestens 13 Schülerinnen und Schüler zu Unterrichtsbeginn des jeweiligen Schuljahres erforderlich; auf Grund der besonderen Anforderungen soll die Klassengröße die Zahl von 20 Schülerinnen und Schüler nicht überschreiten. ⁶Abweichungen können auf Antrag der Schule von der Koordinatorin/dem Koordinator für Berufsvorbereitung der örtlich zuständigen Regierung zugelassen werden.

6.  Lehrkräfte

6.1  Modell 1 Vollzeitschulisches Angebot

Der Unterricht wird von Lehrkräften der Schule erteilt, die über eine einschlägige Qualifikation gemäß den Vorgaben des Staatsministeriums für Unterricht und Kultus verfügen.

6.2  Modell 2 Kooperative Form mit einem Maßnahmeträger

¹Betreffend die Lehrkräfte der Schule gilt das zu Modell 1 Gesagte entsprechend. ²Die Schulen arbeiten zudem mit einem Kooperationspartner (Maßnahmeträger) zusammen. ³Die vom Maßnahmeträger eingesetzten Lehrkräfte müssen über einschlägige Qualifikationen gemäß den Vorgaben des Staatsministeriums für Unterricht und Kultus verfügen.

7.  Evaluation

¹Der Schulversuch wird evaluiert. ²Die teilnehmenden Schulen verpflichten sich, an der Evaluation mitzuwirken und die dazu erforderlichen Auskünfte zu geben.

8.  Laufzeit des Schulversuchs

Während der Laufzeit des Schulversuchs können Schülerinnen und Schüler jährlich in die vorgenannten Schulen aufgenommen werden, letztmalig zum Schuljahr 2022/2023.

9.  Teilnehmende Schulen

9.1  Staatliche Schulen

Die teilnehmenden staatlichen Schulen werden von der Koordinatorin/dem Koordinator für die Berufsvorbereitung der jeweils örtlich zuständigen Regierung bestimmt.

9.2  Kommunale Schulen

Kommunale Schulen stellen bei Interesse bis spätestens 1. April eines jeden Jahres einen Antrag bei der Koordinatorin/dem Koordinator für Berufsvorbereitung der örtlich zuständigen Regierung, die/der entsprechend den Maßgaben des Staatsministeriums für Unterricht und Kultus über den Antrag entscheidet.

9.3  Private Schulen

¹Private Schulen stellen bei Interesse bis spätestens 1. April eines jeden Jahres einen Antrag bei der Koordinatorin/dem Koordinator für Berufsvorbereitung der örtlich zuständigen Regierung. ²Dem Antrag ist ein Konzept beizufügen, das insbesondere die für den Unterricht vorgesehenen Räumlichkeiten und die Ausstattung sowie das vorgesehene Lehrpersonal und dessen Qualifikation enthält. ³Näheres wird durch Schreiben des Staatsministeriums für Unterricht und Kultus festgelegt. ⁴Die Koordinatorin/der Koordinator für Berufsvorbereitung der örtlich zuständigen Regierung entscheidet nach Prüfung des Konzeptes entsprechend den Maßgaben des Staatsministeriums für Unterricht und Kultus über den Antrag. ⁵Teilnehmende private Schulen unterliegen der Evaluation gemäß Nr. 8. ⁶Die Teilnahme kommunaler und privater Schulen steht unter dem Vorbehalt, dass entsprechende Mittel zur Verfügung stehen.

10.  Inkrafttreten, Außerkrafttreten

¹Diese Bekanntmachung tritt mit Wirkung vom 1. September 2021 in Kraft und mit Ablauf des 11. September 2023 außer Kraft.
²Die Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus vom 14. Februar 2020 (BayMBl. Nr. 109) zum Schulversuch einjährige Erweiterung der Pflegehelferausbildung an Berufsfachschulen für Pflegehelferberufe für Asylbewerber und Flüchtlinge – einjährige Erweiterung der Heilerziehungspflegehelferausbildung an Fachschulen für Heilerziehungspflegehilfe für Asylbewerber und Flüchtlinge tritt mit Ablauf des 31. August 2021 außer Kraft.
Adolf Präbst
Ministerialdirigent

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