Schulversuch „Berufsschule Plus - BS+“ zum Erwerb der Fachhochschulreife an der Berufsschule
DE - Landesrecht Bayern

Schulversuch „Berufsschule Plus - BS+“ zum Erwerb der Fachhochschulreife an der Berufsschule

Das Bayerische Staatsministerium für Unterricht und Kultus führt auf Grund von Art. 81 bis 83 des Bayerischen Gesetzes über das Erziehungs- und Unterrichtswesen (BayEUG) den Schulversuch „Berufsschule Plus - BS+“ zum Erwerb der Fachhochschulreife an Berufsschulen nach Maßgabe folgender Regelungen durch:

1.  Allgemeines

Mit dem Schulversuch „Berufsschule Plus - BS+“ soll erprobt werden, ob besonders motivierte und leistungsfähige Schülerinnen und Schüler an ausgewählten Berufsschulen durch eine zusätzliche schulische Weiterqualifizierung in einem dreijährigen Bildungsgang sowohl den Berufsabschluss als auch die Fachhochschulreife erreichen können.

2.  Versuchsschulen

Versuchsschulen sind die federführenden Berufsschulen und die Kooperationsschulen gemäß

3.  Anzuwendende Bestimmungen

Soweit im Folgenden keine abweichenden Regelungen getroffen werden, sind das BayEUG und die Schulordnung für die Berufsschulen (BSO) in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

4.  Aufnahme

4.1 

In den Schulversuch kann - unabhängig vom jeweiligen Ausbildungsberuf - aufgenommen werden, wer
– eine mindestens zweijährige betriebliche Erstausbildung absolviert und
– im Zeugnis über den mittleren Schulabschluss einen Notendurchschnitt von mindestens 3,5 in den Fächern Deutsch, Englisch und Mathematik vorweisen kann oder über die Erlaubnis zum Vorrücken in die Jahrgangsstufe 11 des Gymnasiums verfügt.

4.2 

Die Aufnahme erfolgt zu Beginn der Ausbildung, d.h. im ersten Ausbildungsjahr.

4.3 

Übersteigt die Zahl der Bewerberinnen und Bewerber an einer Versuchsschule die Zahl der dort vorhandenen Plätze, kann die Schule eine Auswahl nach Eignung und Leistung vornehmen.

5.  Inhalt und Organisation des Unterrichts

5.1 

Für den Erwerb der Fachhochschulreife ist ein Zusatzunterricht erforderlich, der parallel zur Berufsausbildung stattfindet und sich über drei Jahre erstreckt.

5.2 

Dieser Zusatzunterricht findet außerhalb des regulären Berufsschulunterrichts und außerhalb der Arbeitszeit des Ausbildungsbetriebs statt. Das kann je nach Erfordernissen bzw. Wünschen vor Ort - ggf. auch geblockt - am Abend, am Samstag oder im Anschluss an den regulären Unterricht der Berufsschule sein.

5.3 

Der Zusatzunterricht umfasst die Fächer Deutsch, Englisch, Mathematik, ein gesellschaftswissenschaftliches Fach und ein naturwissenschaftliches Fach. Für den Schulversuch gilt zusätzlich zu den Stundentafeln der Berufsschule die Stundentafel nach

5.4 

Diesen Zusatzunterricht dürfen nur Lehrkräfte mit einschlägiger Lehramtsbefähigung für das Lehramt an beruflichen Schulen oder für das Lehramt an Gymnasien erteilen. Für die Erteilung des Zusatzunterrichts können neben hauptamtlichen Lehrkräften auch Lehrkräfte in Nebentätigkeit oder Aushilfslehrkräfte gewonnen werden.

5.5 

Der Beginn des Zusatzunterrichts kann um wenige Wochen, längstens bis 1. Dezember des jeweiligen Jahres verschoben werden. In diesem Fall muss der bis dahin ausgefallene Zusatzunterricht noch während des laufenden Schuljahres - ggf. in verdichteter Form - eingebracht werden.

6.  Klassen- und Gruppenbildung

6.1 

Die Klassen für den Zusatzunterricht werden einzügig eingerichtet.

6.2 

Die Mindestklassenstärke für die Einrichtung des Zusatzunterrichts beträgt 16 Schülerinnen und Schüler; die Zahl der Schülerinnen und Schüler soll nicht mehr als 32 betragen.

6.3 

Im dritten Jahr des Zusatzunterrichts werden im Fach Mathematik - abhängig vom jeweiligen Ausbildungsberuf - zwei Gruppen gebildet: Während in der einen Gruppe Schülerinnen und Schüler der gewerblich-technischen Ausbildungsberufe beschult werden, die die Zusatzprüfung im Fach Mathematik/technisch ablegen, werden in der anderen Gruppe Schülerinnen und Schüler anderer Ausbildungsberufe beschult, die die Zusatzprüfung im Fach Mathematik/nichttechnisch ablegen.

6.4 

Soweit an den Versuchsschulen noch Kapazitäten bestehen, können auch Schülerinnen und Schüler aus anderen als der in

7.  Leistungsnachweise

In jedem Schuljahr werden in jedem nach der Stundentafel unterrichteten Fach des Zusatzunterrichts mindestens zwei Schulaufgaben geschrieben und zwei mündliche Leistungsnachweise erhoben; ein mündlicher Leistungsnachweis kann durch eine Stegreifaufgabe ersetzt werden.

8.  Beendigung der Teilnahme am Schulversuch

8.1 

Die Teilnahme am Schulversuch endet, wenn
– das Ausbildungsverhältnis vorzeitig beendet wird,
– das Jahreszeugnis in mindestens einem Fach des Zusatzunterrichts die Note 5 oder schlechter ausweist,
– die Zusatzprüfung nach Nr. 9 nicht bestanden wird oder
– die Erziehungsberechtigten oder die volljährigen Schülerinnen oder Schüler schriftlich ihre Teilnahme am Schulversuch für beendet erklären.

8.2 

Die Beendigung der Teilnahme am Schulversuch hat keine Auswirkungen auf den Besuch der Berufsschule.

9.  Prüfungen

9.1 

Die Schülerinnen und Schüler legen zusätzlich zur Berufsabschlussprüfung die Ergänzungsprüfung zum Erwerb der Fachhochschulreife in den Fächern Deutsch, Englisch und Mathematik ab.

9.2 

Die Zusatzprüfung findet gegen Ende des dritten Schuljahres statt.

9.3 

Auszubildende mit einer verkürzten Ausbildungszeit von zwei oder zweieinhalb Jahren müssen den Zusatzunterricht nach erfolgreicher Berufsabschlussprüfung weiter besuchen und können erst nach den vorgesehenen drei Jahren die Ergänzungsprüfung ablegen. Auszubildende mit einer dreieinhalbjährigen Ausbildungsdauer nehmen ebenfalls nach drei Jahren an der Ergänzungsprüfung teil, können das Zeugnis der Fachhochschulreife aber erst erhalten, wenn die Berufsausbildung erfolgreich abgeschlossen wurde.

9.4 

Für die Zusatzprüfung gelten § 9 Abs. 1 und 5, §§ 10, 11 und 12 Abs. 1, 2, 5 und 6 der Prüfungsordnung für die Ergänzungsprüfung zum Erwerb der Fachhochschulreife (ErgPOFHR) entsprechend mit den Maßgaben, dass
– eine schriftliche Prüfung in den Fächern Deutsch, Englisch und Mathematik abzulegen ist,
– im gesellschaftswissenschaftlichen Fach eine Gesamtnote aus der Jahresfortgangsnote im gesellschaftswissenschaftlichen Fach des Zusatzunterrichts und aus der Note im Fach Sozialkunde aus dem Abschlusszeugnis der Berufsschule gebildet wird, wobei beide Noten gleichwertig sind, und
– die Prüfungsgesamtnote aus den Fächern Deutsch, Englisch, Mathematik und dem gesellschaftswissenschaftlichen Fach errechnet wird.

9.5 

Wer die Berufsschule erfolgreich besucht und die Berufsabschlussprüfung bestanden hat, nicht aber die Zusatzprüfung, kann diese im darauf folgenden Schuljahr wiederholen. Die Prüfung ist im gesamten Umfang zu wiederholen. In den schriftlichen Prüfungsfächern zählen nur die in der Prüfung erbrachten Leistungen.

10.  Zeugnisse und Abschluss

10.1 

Die Fächer des Zusatzunterrichts und die darin erzielten Leistungen werden in einem gesonderten Jahreszeugnis über den Zusatzunterricht ausgewiesen. Die Zeugnisse müssen dem als

10.2 

Auf Antrag der am Schulversuch teilnehmenden Schülerinnen und Schüler nimmt die Berufsschule, an der die berufliche Erstausbildung vermittelt wird, in die Zeugnisse folgende Bemerkung auf:
– in Jahreszeugnisse:
„Die Schülerin/Der Schüler nimmt an dem Schulversuch „Berufsschule Plus“ zum Erwerb der Fachhochschulreife an der (Bezeichnung der federführenden Versuchsschule) teil.“
– in das Abschlusszeugnis:
„Die Schülerin/Der Schüler hat an dem Schulversuch „Berufsschule Plus“ zum Erwerb der Fachhochschulreife an der (Bezeichnung der federführenden Versuchsschule) teilgenommen.“
Wenn eine entsprechende Bemerkung aufgenommen werden soll und die Schülerinnen/Schüler aus anderen als den nach

10.3 

Wer die Berufsschule erfolgreich besucht und die Berufsabschlussprüfung sowie die Ergänzungsprüfung zum Erwerb der Fachhochschulreife erfolgreich abgelegt hat, erhält von der federführenden Schule ein Zeugnis, das die Berechtigung zum Studium an Fachhochschulen bescheinigt (Zeugnis der Fachhochschulreife). Das Zeugnis weist die Gesamtnoten in den vier Fächern gemäß § 9 Abs. 1 ErgPOFHR, die Jahresfortgangsnote des naturwissenschaftlichen Fachs des dritten Jahres des Zusatzunterrichts sowie die Prüfungsgesamtnote aus. Das Zeugnis muss dem als

10.4 

Die im Rahmen des Schulversuchs erworbene Fachhochschulreife berechtigt nach der Vereinbarung über den Erwerb der Fachhochschulreife in beruflichen Bildungsgängen (Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 5. Juni 1998 in der Fassung vom 9. März 2001) in allen Ländern in der Bundesrepublik Deutschland zum Studium an Fachhochschulen.

11.  Inkrafttreten, Dauer

11.1 

Diese Bekanntmachung tritt mit Wirkung vom 1. September 2008 in Kraft.

11.2 

Der Schulversuch beginnt mit dem Schuljahr 2008/09. Der Eintritt in den Schulversuch ist letztmalig zum Schuljahr 2011/12 möglich.
Kufner
Ministerialdirigent

Anlagen 

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