Schulversuch „Pädagogische Fachkraft für Grundschulkindbetreuung“
DE - Landesrecht Bayern

Schulversuch „Pädagogische Fachkraft für Grundschulkindbetreuung“

1.  Ziel des Schulversuchs

Mit dem Schulversuch „Pädagogische Fachkraft für Grundschulkindbetreuung“ soll überprüft werden, inwieweit eine neue Fachschul-Fachrichtung mit eigenem Berufsabschluss zur Gewinnung von pädagogischen Fachkräften im sozialpädagogischen Arbeitsfeld beitragen kann.

2.  Teilnahme am Schulversuch

¹An dem Schulversuch nehmen die in Anlage 1 genannten Schulen teil. ²Zur Durchführung des Schulversuchs sind Fachschulen für Grundschulkindbetreuung zu gründen, die am Standort einer Fachakademie für Sozialpädagogik angesiedelt sind. ³Die Schulleitungen der Fachakademien leiten die Fachschulen mit.

3.  Anzuwendende Bestimmungen

Soweit im Folgenden keine abweichenden Regelungen getroffen werden, sind in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden:
– das Bayerische Gesetz über das Erziehungs- und Unterrichtswesen (BayEUG)
– Schulordnung für schulartübergreifende Regelungen an Schulen in Bayern (Bayerische Schulordnung – BaySchO)
– die Rahmenvereinbarung über Fachschulen (Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 7. November 2002 in der jeweils gültigen Fassung)
– die Schulordnung für die Fachschulen (Fachschulordnung – FSO)
– das Bayerische Schulfinanzierungsgesetz (BaySchFG)
– das Gesetz über die Kostenfreiheit des Schulwegs (Schulwegkostenfreiheitsgesetz – SchKfrG).

4.  Struktur der Ausbildung, Aufnahmevoraussetzungen, Dauer

¹Die Ausbildung gliedert sich in zwei Ausbildungsabschnitte:
einen überwiegend theoretischen ersten Ausbildungsabschnitt von einem Schuljahr an der Schule und
einen daran anschließenden Ausbildungsabschnitt in Form eines von der Fachschule begleiteten, vergüteten Praktikums von zwölf Monaten (Berufspraktikum).
²Die Ausbildung dauert in Vollzeitform zwei Jahre. ³Die Ausbildung kann in einem der Ausbildungsabschnitte in hälftiger Teilzeit durchlaufen werden. ⁴In diesem Fall verdoppelt sich die jeweilige Ausbildungszeit.
⁵Die Aufnahme in das erste Schuljahr setzt Folgendes voraus:
– einen mittleren Schulabschluss,
– eine berufliche Vorbildung durch eine erfolgreich abgeschlossene Berufsausbildung in einem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf mit einer Regelausbildungsdauer von mindestens zwei Jahren,
– einen Nachweis über eine sechswöchige praktische Tätigkeit in einer Einrichtung nach Nr. 10.2 Satz 1,
– den Nachweis über die gesundheitliche Eignung für den Beruf und
– ein erweitertes Führungszeugnis.
⁶Abweichend von Nr. 4 Satz 5, 2. Spiegelstrich können mit Zustimmung der Schulaufsichtsbehörde ausnahmsweise auch Bewerberinnen und Bewerber, deren bisheriger Bildungsstand und beruflicher Werdegang eine erfolgreiche Mitarbeit in der Fachschule erwarten lassen, in das erste Schuljahr der Fachschule aufgenommen werden.
⁷ Bewerberinnen und Bewerber mit einer anderen Muttersprache als Deutsch müssen außerdem nachweisen, dass sie über hinreichende Deutschkenntnisse in Wort und Schrift mindestens auf dem Niveau B2 des gemeinsamen europäischen Referenzrahmens für Sprachen verfügen, sodass eine erfolgreiche Teilnahme am Unterricht gewährleistet ist. ⁸Die Aufnahme erfolgt durch die Fachschule für Grundschulkindbetreuung jeweils zu Beginn des Schuljahres.

5.  Inhalte der Ausbildung

¹Der Ausbildung sind der Lehrplan und die Handreichung für Seminarveranstaltungen im Berufspraktikum der Fachschule für Grundschulkindbetreuung zugrunde zu legen. ²Es gilt die Stundentafel gemäß Anlage 2.

6.  Sozialpädagogische Praxis

¹Für das Fach sozialpädagogische Praxis gilt § 12 Abs. 2 FSO entsprechend. ²Die Note des Zwischenzeugnisses und des Jahreszeugnisses im Fach sozialpädagogische Praxis wird auf Grundlage der Noten für mindestens einen Praktikumsbericht und der Note für den praktischen Leistungsnachweis festgesetzt.

7.  Nachweise des Leistungsstands, Entscheidung über das Vorrücken und Zeugnisse

7.1  Leistungsnachweise

¹Leistungsnachweise im ersten Ausbildungsabschnitt sind Klausuren, Kurzarbeiten, mündliche und praktische Leistungen, die Projektarbeit sowie Praktikumsberichte im Rahmen des Fachs sozialpädagogische Praxis.
²Neben den im ersten Ausbildungsabschnitt genannten Leistungsnachweisen sind weitere Leistungen im zweiten Ausbildungsabschnitt (Berufspraktikum)
Berichte des Praktikumsbetreuers auf Grund von Besuchen an der Praktikumsstelle,
der Praktikumsbericht der Praktikantin oder des Praktikanten zu einem ausgewählten Thema aus dem betrieblichen Umfeld, in dem das Berufspraktikum durchgeführt wird,
die Facharbeit der Praktikantin oder des Praktikanten, die aus der praktischen Erziehungsarbeit erwächst und ein pädagogisch-methodisches Problem unter Heranziehung einschlägiger Literatur und unter Auswertung der eigenen Erfahrungen in der Erziehungsarbeit der Praktikumsstelle behandelt; das von der Praktikantin oder dem Praktikanten gewählte Thema bedarf der Genehmigung der Schulleitung, die auch den Abgabetermin bestimmt,
eine schriftliche Zwischen- und Abschlussbeurteilung der Praktikumsstelle gemäß Nr. 10.3 Satz 5 über die Tätigkeiten, die fachlichen Leistungen und das Verhalten der Praktikantin oder des Praktikanten.

7.2  Probezeit, Entscheidung über das Vorrücken

¹Die Schulleitung der Fachschule entscheidet über das Bestehen der Probezeit und die Verlängerung der Probezeit auf der Grundlage einer Empfehlung der Klassenkonferenz.
²Vom Vorrücken in den zweiten Ausbildungsabschnitt ist ausgeschlossen, wer den ersten Ausbildungsabschnitt gemäß Nr. 9 Satz 12 nicht bestanden hat.

7.3  Probezeit

¹Das erste Schulhalbjahr endet am letzten Unterrichtstag der zweiten vollen Unterrichtswoche im Februar. ²Über die erzielten Leistungen werden am letzten Unterrichtstag des ersten Schulhalbjahres Zwischenzeugnisse und am letzten Unterrichtstag des Schuljahres Jahreszeugnisse ohne die Prüfungsleistungen in der schriftlichen und mündlichen Prüfung des ersten Prüfungsabschnitts ausgestellt.
³Nach bestandener schriftlicher und mündlicher Prüfung des ersten Prüfungsabschnitts erhält der Prüfungsteilnehmer ein Zeugnis über den ersten Prüfungsabschnitt, auf dem die Noten der Prüfungen sowie das Bestehen des ersten Prüfungsabschnitts und die Zulassung zum Berufspraktikum vermerkt ist.
⁴Die Zeugnisse müssen dem vom Staatsministerium für Unterricht und Kultus (Staatsministerium) herausgegebenen Muster entsprechen (siehe Anlagen 3 bis 6).

8.  Gliederung der Prüfung

¹Die Abschlussprüfung gliedert sich in zwei Abschnitte:
die schriftliche und mündliche Prüfung gemäß Nr. 9 am Ende des ersten Ausbildungsabschnitts (erster Prüfungsabschnitt),
das Colloquium und die praktische Prüfung gemäß Nr. 11 am Ende des zweiten Ausbildungsabschnitts (Berufspraktikum, zweiter Prüfungsabschnitt).
² Art. 54 Abs. 5 BayEUG findet auf jeden Prüfungsabschnitt Anwendung.

9.  Erster Prüfungsabschnitt

¹Eine Teilnahme an der Abschlussprüfung im ersten Ausbildungsabschnitt ist ausgeschlossen, wenn mehr als fünf Unterrichtstage im jeweiligen Schuljahr ohne ausreichende Entschuldigung versäumt wurden.
²Die schriftliche Abschlussprüfung erstreckt sich auf den gesamten Unterrichtsstoff des Fachs Pädagogik/Psychologie/Heilpädagogik: Bearbeitungszeit 240 Minuten. ³Das Staatsministerium stellt die Aufgaben.
⁴Die mündliche Abschlussprüfung erstreckt sich auf den gesamten Unterrichtsstoff des Fachs sozialpädagogische Methoden und ein weiteres von der Schülerin bzw. vom Schüler gewähltes Pflichtfach; Übungen sind bei der Wahl eines weiteren Pflichtfachs ausgeschlossen. ⁵Die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten. ⁶Die mündliche Prüfung ist eine Einzelprüfung. ⁷Die Leistungen bewertet der zuständige Ausschuss. ⁸Die Wahl des weiteren Pflichtfachs ist spätestens drei Wochen vor dem Prüfungstermin dem vorsitzenden Mitglied des Prüfungsausschusses mitzuteilen. ⁹Der Termin der mündlichen Prüfung wird der Schülerin oder dem Schüler spätestens zwei Wochen vorher bekanntgegeben.
1⁰Die schriftliche Prüfung und die mündliche Prüfung werden jeweils von zwei Mitgliedern des Prüfungsausschusses bewertet, die das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses bestimmt.
1¹Die Zeugnisnoten für den ersten Prüfungsabschnitt ergeben sich ausschließlich aus den in der mündlichen und schriftlichen Prüfung erbrachten Leistungen.
¹2Der erste Prüfungsabschnitt ist nicht bestanden, wenn in der schriftlichen oder der mündlichen Prüfung eine schlechtere Note als 4 erzielt wurde.

10.  Berufspraktikum

¹Das Berufspraktikum dient der fachgerechten Einarbeitung in die Berufspraxis.
²In das Berufspraktikum darf nur eintreten, wer innerhalb der vergangenen zwei Schuljahre den ersten Prüfungsabschnitt gemäß Nr. 9 bestanden hat.
³Das Berufspraktikum ist abzuleisten in Einrichtungen von ganztägigen Bildungs- und Betreuungsangeboten an Grundschulen, an Förderschulen (Grundschulstufe) oder Angeboten der Kinder- und Jugendhilfe im Sinne von Nr. 10.2.
⁴Bis zu einem von der Fachschule festgesetzten Termin müssen die Praktikantinnen und Praktikanten eine nach der personellen und sachlichen Ausstattung für die Durchführung der Ausbildung geeignete Praktikumsstelle auswählen. ⁵Die Durchführung des Berufspraktikums bedarf der vorherigen Genehmigung durch die Fachschule.
⁶Vor Aufnahme des Berufspraktikums ist zwischen dem Träger der Praktikumsstelle und der Praktikantin oder dem Praktikanten ein schriftlicher Praktikantenvertrag abzuschließen.
⁷Praktikumsstelle und Fachschule arbeiten bei der Durchführung des Berufspraktikums zur Erfüllung des Ausbildungsauftrags zusammen. ⁸Die Praktikantinnen und Praktikanten werden an der Praktikumsstelle durch geeignete Fachkräfte angeleitet (Praxisanleiter). ⁹Die fachliche Betreuung an der Fachschule erfolgt durch Lehrkräfte der Fachschule (Praktikumsbetreuer), die den Ausbildungsauftrag der Fachschule und der Praktikumsstelle aufeinander abstimmen. 1⁰Die Teilnahme am Begleitunterricht und an Seminarveranstaltungen der Fachschule ist für die Praktikantinnen und Praktikanten verpflichtend. 1¹Sie müssen für die Teilnahme vom Dienst freigestellt werden. ¹2Der Praktikantin oder dem Praktikanten sind für die Erfüllung der Unterrichtsaufgaben und der Seminaraufgaben wöchentlich drei Stunden unter Anrechnung auf die Arbeitszeit zu gewähren.
¹3Ausfallzeiten auf Grund von Urlaub, Krankheit und sonstigen Unterbrechungen verlängern das Berufspraktikum, soweit sie zehn – bei der Teilzeitform 15 – Wochen übersteigen. ¹4Wenn die Abschlussprüfung endgültig nicht bestanden ist, endet das Berufspraktikum.

10.1  Ziel des Berufspraktikums

¹Das Berufspraktikum ist wesentlicher Bestandteil der Ausbildung zur pädagogischen Fachkraft für Grundschulkindbetreuung. ²Die Praktikantin oder der Praktikant soll befähigt werden
– die theoretischen Kenntnisse und praktischen Fertigkeiten selbstverantwortlich in der Praxis anzuwenden und zu erweitern,
– Konzeptionen zu erfassen, Erziehungsarbeit zu planen und in die Erziehungspraxis umzusetzen,
– eine Gruppe sowohl selbstständig als auch in Zusammenarbeit mit einer Hilfskraft zu führen,
– konstruktiv im Team zu arbeiten,
– die Zusammenarbeit mit den Eltern und Lehrkräften zu pflegen.
³Die Praktikantin oder der Praktikant ist dem Einsatzbereich entsprechend unter Anleitung zunächst mit Teilaufgaben zu betrauen. ⁴Durch allmählich steigende Anforderungen muss die Selbstständigkeit erreicht werden. ⁵Vertiefte Kenntnisse können nur durch die Übertragung eines festen Aufgabenbereichs, z. B. Einsatz als Zweitkraft in der Gruppe, sowie beständige Anleitung gewonnen werden. ⁶Die Praktikantin oder der Praktikant ist außer an den pädagogischen auch angemessen an den Verwaltungsaufgaben zu beteiligen, um sie oder ihn mit der Gesamtaufgabe der Einrichtung vertraut zu machen.

10.2  Praktikumsstellen

¹Als Praktikumsstellen sind folgende Einrichtungen geeignet, wenn die Anleitung der Praktikantin oder des Praktikanten durch eine Fachkraft sichergestellt ist:
Angebote an Grundschulen oder Förderschulen (Grundschulstufe)
– einfache und verlängerte Mittagsbetreuung
– offene Ganztagsschule
– gebundene Ganztagsschule
Angebote der Kinder- und Jugendhilfe
– Horte
– Häuser für Kinder (Gruppen für Kinder ab 6 Jahren)
– altersgeöffnete Kindergärten
²Das Berufspraktikum kann entweder
– zusammenhängend an einer Praktikumsstelle oder
– kombiniert an zwei Praktikumsstellen in Einrichtungen nach Nr. 10.2 Satz 1 Buchst. a und/oder nach Nr. 10.2 Satz 1 Buchst. b oder
– kombiniert an zwei Praktikumsstellen in Einrichtungen nach Nr. 10.2 Satz 1 Buchst. a und/oder nach Nr. 10.2 Satz 1 Buchst. b und/oder Ferienangeboten kommunaler oder freier Träger
abgeleistet werden.
³Die Praktikumsstelle muss bzw. die Praktikumsstellen müssen von der Fachschule genehmigt werden.
⁴Die wöchentliche Arbeitszeit entspricht grundsätzlich der in der Einrichtung für eine Vollzeitstelle üblichen Dauer. ⁵In der Regel werden keine Stellen mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von weniger als 30 Stunden als Vollzeitstelle (bei hälftiger Teilzeitausbildung entsprechend weniger) genehmigt. ⁶Ausnahmen sind durch die Schulaufsichtsbehörde zu genehmigen.

10.3  Fachliche Betreuung an der Praktikumsstelle

¹Die Anleitung und Betreuung der Praktikantinnen und Praktikanten ist von der Praktikumsstelle für die Dauer des Praktikantenverhältnisses einem entsprechend geeigneten Praxisanleiter zu übertragen. ²Als Praxisanleiter kann eingesetzt werden, wer entweder nach § 16 Abs. 2 und 6 des Bayerischen Kinderbildungs- und -betreuungsgesetzes (BayKiBiG) oder nach den Bestimmungen im Vollzug des SGB VIII als pädagogische Fachkraft anerkannt ist – insbesondere Staatlich anerkannte Erzieherinnen oder Staatlich anerkannte Erzieher – und über eine mehrjährige Berufserfahrung verfügt. ³Weiterhin kann als Praxisanleiter in Abstimmung mit der Fachschule eingesetzt werden, wer in den in Nr. 10.2 Satz 1 a) genannten Einrichtungen über eine mehrjährige Berufserfahrung – möglichst in Verbindung mit einer Leitungsfunktion – verfügt. ⁴Während des gesamten Berufspraktikums sind regelmäßig Anleitungsgespräche durchzuführen. ⁵Der Praxisanleiter erstellt in Absprache mit der Leitung der Praktikumsstelle zu den von der Fachschule festgesetzten Terminen je eine Zwischen- und Abschlussbeurteilung über die Tätigkeiten, die fachlichen Leistungen und das Verhalten der Praktikantin oder des Praktikanten. ⁶Die zwei schriftlichen Äußerungen werden der Fachschule zu der von dieser bestimmten Terminen übermittelt.

10.4  Fachliche Betreuung durch die Fachschule

¹Für die Organisation der Seminarveranstaltungen ist die Fachschule zuständig. ²Die Praktikumsbetreuer halten regelmäßig Seminarveranstaltungen an der Fachschule ab zur Förderung, Vertiefung und Erweiterung der Fachkenntnisse im Umfang von insgesamt 160 Unterrichtsstunden, davon 40 Stunden Recht, Verwaltung und Organisation. ³Sie besuchen die Praktikantinnen und Praktikanten in der Regel zweimal, mindestens jedoch einmal an der Praktikumsstelle und erstellen darüber jeweils einen Bericht mit einer Bewertung nach Nr. 7.1 Satz 2 a).

10.5  Praktikantenvertrag

¹Der Praktikantenvertrag soll Arbeitszeit – einschließlich Bereitschafts-, Nacht-, Sonn- und Feiertagsdienst –, Urlaub, Vergütung und Kündigung regeln. ²Er soll ferner die Verpflichtungen des Trägers enthalten,
– die Praktikantin oder den Praktikanten entsprechend den geltenden Regelungen auszubilden und sie oder ihn insbesondere durch eine hierfür bestellte Fachkraft anleiten und betreuen zu lassen,
– die Praktikantin oder den Praktikanten zu den von der Fachschule festgesetzten Seminarveranstaltungen freizustellen – diese Zeit ist als Arbeitszeit anzurechnen –,
– dem von der Fachschule bestellten Praktikumsbetreuer Zugang und Aufenthalt in der Einrichtung zum Zweck der vorgeschriebenen Betreuung und Beobachtung der Praktikantin oder des Praktikanten zu gestatten und
– die Praktikantin oder den Praktikanten zu beurteilen.
³Außerdem soll der Praktikantenvertrag die Verpflichtungen der Praktikantin oder des Praktikanten enthalten,
– die gebotenen Ausbildungsmöglichkeiten wahrzunehmen,
– die übertragenen Aufgaben sorgfältig auszuführen,
– den Anordnungen der Praktikumsstelle und der von ihr beauftragten Personen nachzukommen,
– über interne Vorgänge Stillschweigen zu bewahren und
– die für die Praktikumsstelle geltenden Ordnungen, insbesondere Arbeitsordnungen und Unfallverhütungsvorschriften, zu beachten.

11.  Zweiter Prüfungsabschnitt und Staatliche Anerkennung als pädagogische Fachkraft für Grundschulkindbetreuung

¹Die Note für das Berufspraktikum wird auf Grund der
Noten der Berichte des Praktikumsbetreuers über Besuche an der Praktikumsstelle,
Note für den Praktikumsbericht der Praktikantin oder des Praktikanten,
Note für die Facharbeit der Praktikantin oder des Praktikanten und
schriftlichen Zwischen- und Abschlussbeurteilung der Praktikumsstelle gemäß Nr. 10.3 Satz 5 über die Tätigkeiten, die fachlichen Leistungen und das Verhalten der Praktikantin oder des Praktikanten,
durch den Prüfungsausschuss festgesetzt und der Schülerin oder dem Schüler vor dem Colloquium mitgeteilt.
²Zum Abschluss des Berufspraktikums haben die Praktikantinnen und Praktikanten eine praktische Prüfung und ein Colloquium abzulegen.
³Die praktische Prüfung ist eine Einzelprüfung. Die Prüfungszeit beträgt 100 bis 140 Minuten. ⁴Die Prüfung ist nicht vor dem 1. April in der Einrichtung abzunehmen, in der das Berufspraktikum abgeleistet wird.
⁵Das Colloquium hat vorwiegend methodischen Inhalt. ⁶In ihm wird die Befähigung der Praktikantin oder des Praktikanten zur praktischen pädagogischen Arbeit und zur Anwendung der Kenntnisse aus dem Fach Recht, Verwaltung und Organisation geprüft. ⁷Das Colloquium kann als Gruppenprüfung mit bis zu drei Praktikantinnen oder Praktikanten durchgeführt werden. ⁸Die Prüfungszeit beträgt in der Regel 30 Minuten je Prüfungsteilnehmerin oder Prüfungsteilnehmer. ⁹Der Termin des Colloquiums wird der Praktikantin oder dem Praktikanten spätestens zwei Wochen vorher bekanntgegeben.
1⁰Von der Teilnahme am Colloquium ist ausgeschlossen,
wer im Berufspraktikum eine schlechtere Note als 4 erzielt hat oder für wen eine Note nicht festgesetzt werden kann,
wer ohne Berücksichtigung von Urlaub und ohne ausreichende Entschuldigung weniger als sieben Monate – bei der Teilzeitform weniger als 16 Monate – des Berufspraktikums abgeleistet hat,
wer den Praktikumsbericht oder die Facharbeit nicht termingerecht abgeliefert hat,
wer die Seminartage ohne ausreichende Entschuldigung nicht besucht hat oder
wessen Facharbeit mit der Note 6 bewertet wurde.
1¹Der Prüfungsausschuss kann Praktikanten, die das Colloquium oder die praktische Prüfung nicht bestanden haben oder deren Colloquium als nicht bestanden gilt, von der Wiederholung des Berufspraktikums ganz oder teilweise befreien, wenn die Leistungen dies rechtfertigen und insgesamt mindestens zwölf Monate abgeleistet werden.
¹2Nach Abschluss von Colloquium und praktischer Prüfung setzt der Prüfungsausschuss die Gesamtnoten fest.
¹3Auf Grund der Gesamtnoten entscheidet der Prüfungsausschuss über das Bestehen der Abschlussprüfung. ¹4Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn beide Prüfungsabschnitte bestanden sind.
¹5Der zweite Prüfungsabschnitt ist nicht bestanden, wenn das Colloquium als nicht bestanden gilt oder nicht bestanden wurde oder die praktische Prüfung nicht bestanden wurde. ¹6Das Colloquium gilt in den Fällen Nr. 11 Satz 10 als nicht bestanden. ¹7Das Colloquium und die praktische Prüfung sind jeweils bei einer Bewertung mit einer schlechteren Note als 4 nicht bestanden.
¹8Colloquium und praktische Prüfung können nur einmal wiederholt werden.
¹9Das Abschlusszeugnis enthält
die Noten für
– die schriftliche Prüfung im ersten Prüfungsabschnitt,
– die mündliche Prüfung im ersten Prüfungsabschnitt,
– das Berufspraktikum,
– das Colloquium,
– die praktische Prüfung,
die Prüfungsgesamtnote und
die zuzuerkennende Berufsbezeichnung.
2⁰Das Abschlusszeugnis muss dem vom Staatsministerium herausgegebenen Muster entsprechen (siehe Anlage 6). 2¹Neben dem Abschlusszeugnis erhalten die Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer eine Urkunde über die Zuerkennung der Berufsbezeichnung. 2²Die Urkunde muss dem vom Staatsministerium herausgegebenen Muster entsprechen (siehe Anlage 7).
²3Die Prüfungsgesamtnote wird aus der Note der schriftlichen Prüfung im ersten Prüfungsabschnitt, der Note der mündlichen Prüfung im ersten Ausbildungsabschnitt, der Note für das Berufspraktikum, des Colloquiums und der praktischen Prüfung geteilt durch die Anzahl der eingerechneten Noten auf zwei Dezimalstellen errechnet.
²4Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer, die sich dem zweiten Prüfungsabschnitt ohne Erfolg unterzogen haben, erhalten ein Zeugnis, das die Leistungen im Berufspraktikum, eine Bemerkung über die erfolglose Teilnahme am zweiten Prüfungsabschnitt und einen Hinweis enthält, ob der zweite Prüfungsabschnitt gemäß Art. 54 Abs. 5 Satz 1 BayEUG noch einmal wiederholt werden darf oder nicht.
²5Über das Abschlusszeugnis und über das Zeugnis gemäß Nr. 11 Satz 24 beschließt der Prüfungsausschuss.
²6Eine allgemeine Beurteilung nach Art. 54 Abs. 4 Satz 3 BayEUG wird nicht aufgenommen.

12.  Prüfungsausschuss

¹Abweichend von § 24 Abs. 1 Satz 1 FSO sind Mitglieder des Prüfungsausschusses
für den ersten Prüfungsabschnitt die Lehrkräfte, die im ersten Prüfungsabschnitt schriftliche und mündliche Prüfungen abnehmen,
für den zweiten Prüfungsabschnitt die Lehrkräfte, die das Berufspraktikum betreuen sowie Lehrkräfte, die im Berufspraktikum das Fach Recht, Verwaltung und Organisation unterrichten sowie vier weitere zu berufende Lehrkräfte aus der öffentlichen oder staatlich anerkannten Fachakademie für Sozialpädagogik.
²Abweichend von § 24 Abs. 2 Nr. 1 FSO bildet das vorsitzende Mitglied für die praktische Prüfung einen Unterausschuss und beruft einen Vertreter der Praktikumsstelle in den Unterausschuss.
³Die Prüfungen werden jeweils von zwei Mitgliedern des Prüfungsausschusses bewertet, von denen mindestens eine Prüferin oder ein Prüfer an der öffentlichen oder staatlich anerkannten Fachakademie für Sozialpädagogik unterrichtet und die das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses bestimmt.

13.  Finanzierung während des Schulversuchs

¹Die Finanzierung der Fachschulen für Grundschulkindbetreuung im Schulversuch wird durch separate, noch zu erlassende Förderrichtlinien geregelt. ²Die Richtlinien orientieren sich an den nachfolgenden Eckpunkten:
³Die kommunalen Schulträger der Fachschulen für Grundschulkindbetreuung, die im Schulversuch an kommunalen Fachakademien für Sozialpädagogik angesiedelt sind, erhalten haushaltsrechtlich freiwillige Zuwendungen in Höhe der gesetzlichen Lehrpersonalzuschüsse für Fachschulen (Art. 18 BaySchFG).
⁴Die an den staatlich anerkannten Fachakademien für Sozialpädagogik angeschlossenen Fachschulen für Grundschulkindbetreuung werden über haushaltsrechtlich freiwillige Zuwendungen für den schulischen Teil der Ausbildung finanziell genauso gestellt wie die Fachakademien für Sozialpädagogik (Betriebszuschuss gemäß Art. 41 BaySchFG, Schulgeldersatz gemäß Art. 47 Abs. 3 BaySchFG, Pflegebonus gemäß Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus über den Pflege- und Gesundheitsbonus, Meisterbonus und Bonus für gleichgestellte Abschlüsse (Bonus), Erstattung der Gebühren für die Gebärdensprachdolmetscherprüfung sowie Meisterpreis vom 12. Juni 2019 (BayMBl. Nr. 238), die durch Bekanntmachung vom 2. September 2019 (BayMBl. Nr. 367), geändert worden ist).

14.  Abschlussprüfung an Fachakademien für Sozialpädagogik

14.1  Erster Prüfungsabschnitt

14.1.1  Einstieg in das zweite Studienjahr der Fachakademie für Sozialpädagogik

¹Bewerberinnen und Bewerber, die die Abschlussprüfung an einer Fachschule für Grundschulkindbetreuung erfolgreich absolviert haben, können gemäß § 6 Abs. 2 FakO nach Bestehen einer Aufnahmeprüfung in das zweite Studienjahr der Fachakademie für Sozialpädagogik aufgenommen werden. ²Für ihre weitere Ausbildung und die Abschlussprüfung gelten die einschlägigen Vorschriften der FakO.

14.1.2  Regelungen zur Abschlussprüfung an Fachakademien für Sozialpädagogik für andere Bewerber (modifizierte Externenprüfung)

14.1.2.1  Allgemeines

¹Bewerberinnen und Bewerber, die die Abschlussprüfung an einer Fachschule für Grundschulkindbetreuung erfolgreich absolviert haben, können an Stelle von Nr. 14.1.1 als andere Bewerberinnen und Bewerber zur Abschlussprüfung an einer öffentlichen oder staatlich anerkannten Fachakademie für Sozialpädagogik zugelassen werden. ²Die Abschlussprüfung besteht aus einem ersten Prüfungsabschnitt gemäß § 57 FakO und Satz 4 und einem zweiten Prüfungsabschnitt gemäß § 59 FakO und Nr. 14.3 zum Abschluss des Berufspraktikums. ³Es gelten die §§ 55 und 57 bis 65 FakO entsprechend, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist.
⁴Im ersten Prüfungsabschnitt haben die Bewerberinnen und Bewerber abweichend von § 63 Abs. 3 FakO folgende Prüfungsleistungen zu erbringen:
dieselben schriftlichen Prüfungsleistungen wie die Studierenden der öffentlichen oder staatlich anerkannten Fachakademien im ersten Prüfungsabschnitt,
weitere schriftliche Aufgaben
– in dem Fach nach § 57 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 FakO, in dem keine schriftliche Prüfung gemäß Buchst. a abgelegt wurde: Bearbeitungszeit 120 Minuten,
– im Fach Recht und Organisation: Bearbeitungszeit 60 Minuten,
eine mündliche Prüfung im Fach Praxis- und Methodenlehre mit Gesprächsführung: Dauer in der Regel 30 Minuten,
praktische Prüfungen in den Fächern Kunst- und Werkpädagogik sowie Musik- und Bewegungspädagogik: Dauer je Fach 45 Minuten.
⁵Die Prüfungen nach Satz 4 Buchst. d sind auf sozialpädagogische Einrichtungen gemäß Anlage 1 Nr. 2 FakO auszurichten, die keine Einrichtung im Sinne von Nr. 10.2 sind.
⁶Der Prüfungsausschuss stellt die Aufgaben nach Satz 4 Buchst. b.
⁷Er kann
die schriftliche Prüfung im Fach nach Satz 4 Buchst. b erster Spiegelstrich durch eine mündliche Prüfung ersetzen: Dauer 30 Minuten,
die schriftliche Prüfung im Fach nach Satz 4 Buchst. b zweiter Spiegelstrich und die praktischen Prüfungen in den Fächern nach Satz 4 Buchst. d durch eine mündliche Prüfung ersetzen: Dauer je Fach 20 Minuten.
⁸Auf schriftlichen Antrag der Bewerberin oder des Bewerbers, der dem vorsitzenden Mitglied des Prüfungsausschusses bis zu einem von ihm festgesetzten Termin zugehen muss, findet in höchstens zwei Fächern nach Satz 4 Buchst. b eine zusätzliche Prüfung statt. ⁹Im Übrigen findet § 63 Abs. 4 Satz 2 FakO Anwendung.

14.1.2.2  Zulassung

¹Die Bewerberinnen und Bewerber gemäß Nr. 14.1 bedürfen zur Ablegung des ersten Prüfungsabschnitts der Zulassung, die bis spätestens 1. März bei der Fachakademie für Sozialpädagogik zu beantragen ist. ²Abweichend von § 64 Abs. 2 FakO müssen die Bewerberinnen und Bewerber die Voraussetzung erfüllen, die Berufsausbildung zur „Pädagogischen Fachkraft für Grundschulkindbetreuung“ an einer Fachschule für Grundschulkindbetreuung erfolgreich abgeschlossen zu haben.

14.1.2.3  Festsetzung des Prüfungsergebnisses

Abweichend von § 65 Abs. 1 Satz 2 FakO ist in Fächern, in denen nur eine schriftliche, mündliche oder praktische Prüfung durchgeführt wird, die Note dieser Prüfung die Gesamtnote.

14.2  Berufspraktikum an der Fachakademie für Sozialpädagogik

¹Das Berufspraktikum wird auf Antrag der Praktikantinnen und Praktikanten, die die Abschlussprüfung an einer Fachschule für Grundschulkindbetreuung erfolgreich absolviert haben, auf die Hälfte verkürzt; das Berufspraktikum ist in der Regel in einer sozialpädagogischen Einrichtung gemäß Anlage 1 Nr. 2 FakO abzuleisten, die keine Einrichtung im Sinne von Nr. 10.2 ist. ²Abweichend von § 17 Abs. 2 Nr. 3 Buchst. c Doppelbuchst. cc FakO ist von den Praktikantinnen und Praktikanten, die die Abschlussprüfung an einer Fachschule für Grundschulkindbetreuung erfolgreich absolviert haben, keine Facharbeit zu erstellen.

14.3  Zweiter Prüfungsabschnitt

Die praktische Prüfung gemäß § 59 Abs. 2 FakO ist in einer sozialpädagogischen Einrichtung gemäß Anlage 1 Nr. 2 FakO abzulegen, die keine Einrichtung im Sinne von Nr. 10.2 ist.

14.4  Abschlusszeugnis

14.4.1  Abschlusszeugnis für Studierende, die gemäß § 6 Abs. 2 FakO in das zweite Studienjahr einer Fachakademie für Sozialpädagogik aufgenommen wurden

¹Das Abschlusszeugnis enthält abweichend von § 61 Abs. 1 FakO
die Gesamtnoten aller Pflichtfächer sowie der im Einzelfall gewählten Wahlfächer,
die Noten für
– die Übungen,
– das Berufspraktikum,
– das Colloquium,
– die praktische Prüfung,
die Prüfungsgesamtnote,
die zuzuerkennende Berufsbezeichnung und
die Zuordnung des Abschlusses zu einer Niveaustufe des Deutschen und Europäischen Qualifikationsrahmens.
²Das Abschlusszeugnis muss dem vom Staatsministerium herausgegebenen Muster nach Anlage 8 entsprechen. ³Die Prüfungsgesamtnote wird abweichend von § 61 Abs. 2 Satz 1 FakO aus der Summe der Noten der Pflichtfächer, der Durchschnittsnote aller Übungen, der Note für das Berufspraktikum, des Colloquiums und der praktischen Prüfung geteilt durch die Anzahl der eingerechneten Noten auf zwei Dezimalstellen errechnet.

14.4.2  Abschlusszeugnis für andere Bewerber gemäß Nr. 14.1 (modifizierte Externenprüfung)

¹Das Abschlusszeugnis enthält abweichend von § 61 Abs. 1 FakO
die Gesamtnoten aller Pflichtfächer,
die Noten für
– das Berufspraktikum,
– das Colloquium,
– die praktische Prüfung,
die Prüfungsgesamtnote,
die zuzuerkennende Berufsbezeichnung und
die Zuordnung des Abschlusses zu einer Niveaustufe des Deutschen und Europäischen Qualifikationsrahmens.
²Das Abschlusszeugnis muss dem vom Staatsministerium herausgegebenen Muster nach Anlage 8 entsprechen. ³Die Prüfungsgesamtnote wird abweichend von § 61 Abs. 2 Satz 1 FakO aus der Summe der Noten der Pflichtfächer, der Note für das Berufspraktikum, des Colloquiums und der praktischen Prüfung geteilt durch die Anzahl der eingerechneten Noten auf zwei Dezimalstellen errechnet.

15.  Beginn und Dauer des Schulversuchs

¹Der Schulversuch beginnt mit dem Schuljahr 2019/20. ²Der Eintritt in den Schulversuch ist für Teilnehmerinnen und Teilnehmer letztmalig zum Schuljahr 2024/2025 möglich.

16.  Inkrafttreten

Diese Bekanntmachung tritt mit Wirkung vom 1. August 2019 in Kraft.
Herbert Püls
Ministerialdirektor
Teilnehmer am Schulversuch
Stundentafel
Muster Zwischenzeugnis
Muster Jahreszeugnis
Muster Zeugnis erster Prüfungsabschnitt
Muster Abschlusszeugnis
Muster Urkunde
Muster Abschlusszeugnis Fachakademie für Sozialpädagogik
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